Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00597


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 24. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Advokatur Thöni Gysler

Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964 und zuletzt tätig als Kassiererin, meldete sich am 27. Juli 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche Abklärungen und holte den Bericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. Z.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 22. November 2017 ein (Urk. 9/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. April 2018, Urk. 9/31; Einwand vom 6. April 2018, Urk. 9/32; ergänzende Einwandbegründung vom 16. April 2018, Urk. 9/36) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Juni 2018 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Juli 2018 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-45), worüber die Beschwerdeführerin am 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. Y.___ vom 10. Juli 2019 ein (Urk. 11 und Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.







Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass seit Mitte März 2017 eine fachärztliche Behandlung des psychischen Leidens stattfinde. Im Arztbericht würden nur wenige gesundheitliche Einschränkungen beschrieben, im Vordergrund stünden diverse psychosoziale Belastungsfaktoren, welche zum Verlust der Arbeitsstelle geführt hätten. Gestützt auf den Arztbericht könne eine Wiedereingliederung stattfinden, falls die belastenden Faktoren wegfielen. Entsprechend liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden vor (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich mittlerweile ein eigenständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt habe, so dass es keine Rolle mehr spiele, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung der Gesundheitsschädigung eine Rolle gespielt hätten. Hinzu kämen fehlende Ressourcen, grenzwertige Begabung und eine Persönlichkeitsakzentuierung, welche eine Besserung des Gesundheitszustandes verhinderten (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2

2.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das
(fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


3.     Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:

3.1    Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Einwandverfahrens einen Auszug des von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Gutachtens vom 20. März 2017 zuhanden der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 9/35).

    Dr. A.___ konstatierte (Urk. 9/35/4 f.), dass sich zusammenfassend aus der neuropsychologischen Untersuchung ein Intelligenzniveau ergebe, das unterhalb des Normbereiches liege, aber keine Intelligenzstörung entsprechend der ICD-10-Klassifikation darstelle. Bei weitgehend intakten mnestischen Funktionen zeigten sich Beeinträchtigungen für das Arbeitsgedächtnis und für die Aufmerksamkeitsprozesse. Im klinischen Eindruck sei zudem eine Auffassungserschwerung festzustellen. Die Testergebnisse entsprächen weitgehend dem aus der Bildungsanamnese abgeschätzten (geringen) prämorbiden Erwartungsniveau.

    In der hiesigen Untersuchung imponiere durchgängig ein Persönlichkeitsstil, der mit dem klinischen Konzept der histrionischen Persönlichkeit zu beschreiben sei. Die histrionische Persönlichkeitsstörung sei durch ein tiefgreifendes Muster übermässiger Emotionalität und Streben nach Aufmerksamkeit charakterisiert. Personen mit dieser Störung zeigten ihre Gefühle überschwänglich, wechselten schnell von Stimmung zu Stimmung, neigten zu spontanem und impulsiven Verhalten und seien augenblicksverhaftet. Bei einem geringen Selbstwertgefühl bestehe ein Bedürfnis nach Beachtung, Anerkennung und sozialer Unterstützung. In Belastungssituationen könnten Selbstmitleid und theatralisches sich In-Szene-Setzen vorkommen (Herpertz 2003).

    Von den sechs Kriterien der histrionischen Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10-Klassifikation seien folgende als verhaltenswirksam beurteilt worden:

- Dramatisierung bezüglich der eigenen Person mit theatralischem Auftreten, Verlangen nach Aufmerksamkeit durch demonstrative Hilflosigkeit und übertriebener Ausdruck von Gefühlen

- Suggestibilität, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen, Ereignisse oder Umstände

- Oberflächlicher und schnell wechselnder Ausdruck von Gefühlen

    In der kriterienorientierten Untersuchung mit dem IPDE nach der ICD-10-Klassifikation seien drei Kriterien der histrionischen Persönlichkeitsstörung als verhaltenswirksam beurteilt worden. Die speziellen Voraussetzungen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung erforderten das Vorhandensein von mindestens vier der sechs Kriterien. Im Fall der Beschwerdeführerin sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Zudem seien überdauernde und bedeutsame Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund der vorhandenen Persönlichkeitsmerkmale in der Biografie nicht ersichtlich.

    Aus der Untersuchung hätten sich neben den Merkmalen der histrionischen Persönlichkeitsstörung auch unsichere, unreife und emotional instabile Persönlichkeitsmerkmale, die handlungswirksam seien, ergeben. Diese Merkmale erfüllten ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, wiesen aber auf die Komplexität der Persönlichkeitsstruktur hin. Diagnostisch sei insgesamt von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Merkmalen auszugehen.

3.2    Dr. Y.___ und lic. phil. Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 22. November 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/20):

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, seit anfangs 2017)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2, seit dem jungen Erwachsenenalter)

- Histrionische Persönlichkeitsakzentuierung

    Die Beschwerdeführerin sei in den Philippen mit neun Geschwistern aufgewachsen. Sie selber sei das achte Kind. Sie habe dort eine Ausbildung zur Pflegeassistentin und ein Massagediplom gemacht, in dem Beruf gearbeitet und die Mutter gepflegt. Mit 23 Jahren (1988) sei sie auf Drängen einer Schwester, die schon in der Schweiz gelebt habe, in die Schweiz gekommen. Sie habe nur drei Monate bleiben wollen, um dann wieder in die Philippinen zurückzukehren. Die Schwester und ihr Mann hätten ihr den Pass weggenommen und sie gezwungen, einen Schweizer zu heiraten. Mit diesem ersten Mann sei sie von 1988-2007 verheiratet gewesen und habe zwei Kinder mit ihm (Tochter 27 Jahre, Sohn 23 Jahre). Der erste Mann sei ein gewalttätiger Alkoholiker gewesen, sie habe es erst nach 21 Jahren geschafft, sich von ihm scheiden zu lassen. Sie habe danach ihren zweiten Mann, einen Libanesen, kennengelernt. Bald habe sich dieser Mann sehr religiös verhalten und von ihr gefordert, dass sie die islamischen Rituale streng befolge. Sie habe keine Freunde mehr treffen dürfen und sei wie eine Haussklavin behandelt worden. Auch in dieser Ehe sei es zu Gewalt gekommen. Die Eheleute hätten sich getrennt, die Beschwerdeführerin habe die Scheidung eingereicht. Wegen eines Konflikts im Dezember 2016 mit dem Ehemann und seinen Kollegen sei sie von der Polizei 3 Wochen in U-Haft genommen worden. Aktuell sei noch ein Verfahren hängig, es bestehe der Vorwurf, sie habe jemanden angestiftet, ihren Mann zu töten. Deswegen habe die Beschwerdeführerin auch ihre Arbeitsstelle verloren, sie habe in der Schweiz im Verkauf und als Kassiererin gearbeitet.

    Die Erlebnisse mit der Schwester, den Ehemännern und der U-Haft seien für die Beschwerdeführerin traumatisierend gewesen. Sie habe jeglichen Halt verloren, sei in eine schwere Depression gestürzt und sei seither vom Sozialamt abhängig. Sie habe aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen können und lebe nun in einem Notzimmer.

    Sie berichte von depressiven Episoden seit dem Jugendalter. 2006 habe ein Suizidversuch mit Schlaftabletten und einem Aufenthalt in der B.___ stattgefunden.

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. März 2017 bei ihnen in Behandlung. Es hätten eine schwere depressive Episode und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegen. Sie sei schnell getriggert gewesen, es habe Übererregung, Angst vor der Polizei und Männern, Panikattacken, Intrusionen in Bezug auf Gefängnisaufenthalt, sozialer Rückzug, viel Weinen und Gedankendrehen sowie Hoffnungslosigkeit bestanden.

    Im ärztlichen Befund sei die Beschwerdeführerin allseits orientiert und der Kontakt sei gut herstellbar. Bewusstseinsstörungen lägen keine vor. Im Denken sei sie eingeengt auf die aktuelle Situation und die Traumatisierungen, sie sei grübelnd. Im Gespräch sei sie oft gedanklich abwesend, habe Mühe mit der Konzentration und eine Tendenz zu dissoziieren. Zwang oder Wahn seien nicht feststellbar, sie sei aber misstrauisch gegenüber Menschen, vor allem gegenüber Männern. Im Affekt sei sie ratlos, deprimiert, hoffnungslos, aber auch innerlich unruhig und gereizt. Sie sei eher antriebsarm, dazwischen theatralisch. Es bestehe sozialer Rückzug und wiederholt Suizidgedanken, sie sei aber absprachefähig und nicht akut suizidal.

    Prognostisch sei festzuhalten, dass im Dezember eine Gerichtsverhandlung stattfinde. Im schlimmsten Fall drohe der Beschwerdeführerin ein Gefängnisaufenthalt. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen sei und sie immer wieder mit ihren traumatischen Erlebnissen konfrontiert werde, sei eine Arbeitsintegration nicht vorstellbar und eine Prognose nicht zu stellen. Komme das Verfahren zu einem für die Beschwerdeführerin positiven Abschluss, sei eine Stabilisierung und eine schrittweise Arbeitsintegration denkbar.

    Aktuell finde eine Psychotherapie inkl. Traumatherapie mit wöchentlichen bis
14-täglichen Sitzungen statt. Ebenso würden Psychopharmaka eingesetzt (Trittico, Quetiapin).

    Die Einschränkungen wirkten sich durch Konzentrationsprobleme, Angstzustände, Energielosigkeit, Stimmungstiefs und häufiges Weinen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 20. März 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig.

    Falls die traumatisierenden Faktoren wegfielen, sei an eine Wiedereingliederung zu denken. Psychotherapie inklusive Medikation zur Begleitung wären sinnvoll.

3.3    Dr. Y.___ und lic. phil. Z.___ nahmen am 13. April 2018 erneut Stellung zum Zustand der Beschwerdeführerin. Sie konstatierten, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht an die Beschwerdegegnerin unverändert zeige und durch verschiedene Faktoren aufrechterhalten werde. Zum einen seien die mangelnden Ressourcen aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur (histrionische Persönlichkeitsakzentuierung) und die anhaltende Depression, zum andern die ungeklärte strafrechtliche Situation und die drohende Gefängnisstrafe zu nennen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, aus eigener Kraft ihre Situation zu verändern.

    Wenn die strafrechtliche Situation einmal bereinigt sein werde, sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin wieder eine Teilzeitarbeit suchen und aufnehmen könne. Ob sie je wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde, sei aktuell nicht zu beurteilen (Urk. 9/35).


3.4    In ihrem Bericht vom 22. Juni 2018 führten Dr. Y.___ und lic. phil. Z.___ aus, es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin wieder eine Teilzeitarbeit suchen und aufnehmen könne, wenn die strafrechtliche Situation einmal bereinigt sein werde. Das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der schon lange bestehenden Problematik nicht zu erwarten (Urk. 3/3).


4.    

4.1    Vorliegend geht aus den Arztberichten von Dr. Y.___ und lic. phil. Z.___ hervor, dass psychosoziale Faktoren klarerweise im Vordergrund stehen. So legen sie insbesondere dar, dass das noch andauernde Strafverfahren einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Wege stehe. Hinzu kommen weitere Belastungsfaktoren, so die zweite Ehe mit einem äusserst religiösen und ebenfalls gewalttätigen Libanesen und der Untersuchungshaft von drei Wochen - gemäss ihren Angaben aufgrund eines Konflikts mit ihrem zweiten Ehemann und dessen Kollegen. Infolgedessen habe sie ihre Arbeitsstelle verloren, lebe von Sozialhilfe und in einem Notzimmer (vgl. E. 3.2).

    Daneben hielten Dr. Y.___ und lic. phil. Z.___ nur mässig ausgeprägte Befunde fest (vgl. E. 3.2): Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und der Kontakt sei gut herstellbar. Bewusstseinsstörungen lägen keine vor. Im Denken sei sie eingeengt auf die aktuelle Situation und die Traumatisierungen, sie sei grübelnd. Im Gespräch sei sie oft gedanklich abwesend, habe Mühe mit der Konzentration und eine Tendenz zu dissoziieren. Zwang oder Wahn seien nicht feststellbar, sie sei aber misstrauisch gegenüber Menschen, vor allem gegenüber Männern. Im Affekt sei sie ratlos, deprimiert, hoffnungslos, aber auch innerlich unruhig und gereizt. Sie sei eher antriebsarm, dazwischen theatralisch. Es bestünden sozialer Rückzug und wiederholt Suizidgedanken, sie sei aber absprachefähig und nicht akut suizidal.

    Das klinische Beschwerdebild ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die soziokulturellen bzw. psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklärung finden - eine davon klar unterscheidbare andauernde Depression bzw. posttraumatische Belastungsstörung ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt.


4.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die noch bestehende Belastung durch das Strafverfahren nur einen Einfluss auf den Gesundheitszustand habe, weil sie angesichts der grenzwertigen Begabung und der Persönlichkeitsakzentuierung nicht über die notwendigen Ressourcen zur Bewältigung dieser Belastungssituation verfüge. Entsprechend leide sie unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Störung von Krankheitswert (Urk. 1).

    Dr. A.___ schloss aus der neuropsychologischen Untersuchung ein Intelligenzniveau, welches unterhalb des Normbereiches liegt, stellte aber keine Intelligenzstörung entsprechend des ICD-10-Kataloges fest (vgl. E. 3.1). Daneben liegt eine ärztlicherseits diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung vor (vgl. E. 3) - eine solche ist allerdings invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bis anhin trotz ihres unter dem Durchschnitt liegenden Intelligenzniveaus als auch ihrer Persönlichkeitsakzentuierung im Erwerbsleben stand (vgl. hierzu Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 9/7; Arbeitgeberfragebogen vom 5. Januar 2018, Urk. 9/26). Zusammenfassend rückt dies die psychosozialen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wiederum in den Vordergrund und eine davon verselbständigte psychische Störung von Krankheitswert ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

4.3    Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Y.___ vom 10. Juli 2019 ein (Urk. 12). Dieser Bericht datiert zwar nach Verfügungserlass (Juni 2018), bezieht sich aber auf die psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung in ihrer Praxis seit 2017.

    Darin führt Dr. Y.___ gestützt auf die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.2) aus, dass derzeit eine eingeschränkte Belastbarkeit und in dem Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % vorliege. Die medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum habe zwar die Schlafstörungen etwas verbessert, die depressive Symptomatik jedoch nicht zur Remission gebracht. Hierfür wäre eine Klärung der Situation notwendig, da durch die drohende Gefängnisstrafe es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ihre Zukunft zu planen und wieder eine Arbeit zu finden.

    Abgesehen davon, dass die in diesem Bericht aufgeführten objektiven Befunde die aufgelisteten Diagnosen nicht als nachvollziehbar erscheinen lassen, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Die zur Arbeitsunfähigkeit beitragenden depressiven Symptome werden - wie sich auch aus diesen Ausführungen von ergibt - massgeblich durch die ungelöste psychosoziale Situation unterhalten.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/5). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 3. September 2018 (Urk. 10) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juli 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je des Doppels von Urk. 11 und Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova