Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00598
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 16. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1991, wurde durch ihre Eltern erstmals am 4. Juni 2004 wegen einer Zahnanomalie bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/2. Diese erteilte mit Mitteilung vom 12. Juli 2004 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 218 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang; Urk. 7/8).
Am 20. April 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Arthrose und starke Nacken- und Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/11), da sie ihre Ausbildung zur Kosmetikerin aus gesundheitlichen Gründen nicht beenden konnte (Urk. 7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte daraufhin mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 7/35) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
1.2 Am 5. Oktober 2013 war die Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt und bezog hernach Leistungen der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Schweizerische Mobiliar), bis diese die Leistungen per 2. Dezember 2013 einstellte. Die dagegen von der Versicherten am hiesigen Gericht erhobene Beschwerte wurde mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (Verfahren Nr. UV.2015.00090) abgewiesen.
1.3 Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/37) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Commotio cerebri, eine Schulterkontusion und Coxarthrose bei Retroversion der Hüfte schliesslich am 13. Mai 2014 (Urk. 7/43) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Unfall- und Krankentaggeldversicherers sowie der Kantonspolizei Zürich bei (Urk. 7/48, Urk. 7/55, Urk. 7/58, Urk. 7/62). Mit Mitteilung vom 14. September 2015 (Urk. 7/79) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Neuausbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom VSH bei der Y.___. Mit Mitteilung vom 22. August 2017 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach erfolgreichem Erlangen des Handelsdiploms VSH ab (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/104). Betreffend die beantragte Rentenprüfung werde die Versicherte eine separate Verfügung erhalten (Urk. 7/106, vgl. auch die Telefonnotiz vom 21. August 2017 Urk. 7/108/5).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111; Urk. 7/114, Urk. 7/118, Urk. 7/122, Urk. 7/127 = Urk. 7/130, Urk. 7/132 = Urk. 7/134, Urk. 7/135 = Urk. 7/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/139 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 4. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 UV170510Beweiswert eines Arztberichts08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte (vgl. auch Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend, es liege noch kein definitiver Gesundheitszustand vor und es sei aufgrund der bestehenden medizinischen Dokumentation davon auszugehen, dass sie auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei (S. 2 unten). Es könnten zurzeit noch keine abschliessenden Angaben zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen gemacht werden. In diesem Sinne liege auch kein definitiver Zustand vor, weshalb die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Diese solle verpflichtet werden, die Berichte über die erfolgten Behandlungen einzuholen. Je nach Ergebnis der Untersuchungen werde auch eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sein, sollte die Beschwerdegegnerin nicht auf die interdisziplinäre Beurteilung des Z.___ abstellen wollen (S. 6 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Versicherten.
3.
3.1 Am 5. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin in einen Auffahrunfall mit Kollision der Leitplanke verwickelt (vgl. Unfallmeldung vom 7. Oktober 2013, Urk. 7/55/25-28, sowie den Polizeirapport vom 19. November 2013, Urk. 7/58/3-9, insbesondere S. 4 und S. 7). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im A.___ (Urk. 7/55/23). Mit Austrittsbericht vom 6. Oktober respektive 15. Oktober 2013 (Urk. 7/55/19-22) berichteten die Ärzte von der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 5. bis 6. Oktober 2013 und nannten als Diagnosen eine Commotio cerebri sowie eine Schulterkontusion links. Als Nebendiagnose nannten sie eine beginnende Coxarthorse links bei Retroversion der Hüfte beidseits. Dazu hielten sie fest, dass die initiale Diagnostik bis auf eine Retroversion der Hüfte beidseits keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Die neurologische Überwachung auf der Station sei unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe einmalig erbrechen müssen, habe den darauffolgenden Kostaufbau dann aber gut toleriert (S. 1).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie des A.___, nannte im Sprechstundenbericht vom 30. Oktober 2013 (Urk. 7/55/17-18) als Diagnosen eine azetabuläre Retroversion beidseits, links mehr als rechts mit/bei Impingement-Symptomatik sowie beginnender Coxarthrose beidseits, einen Status nach Autounfall am 5. Oktober 2013 mit/bei Rippenkontusion/-fraktur links basal, Schulterkontusion links und Commotio cerebri sowie eine vorbestehende Lumbalgie mit/bei anamnestisch Morbus Scheuermann. Die Beschwerdeführerin habe sich erneut in der Sprechstunde zur Beurteilung der Hüftbefunde vorgestellt. Bezüglich des Autounfalls klage sie noch über persistierende Rippenschmerzen links basal, insbesondere beim Husten. Bezüglich der Hüften bestünden nach wie vor inguinale Schmerzen, insbesondere linksseitig mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel, teilweise auch von posterior herziehend. Die Hüftbeschwerden bestünden anamnestisch seit drei Jahren und seien durch den aktuellen Autounfall akzentuiert worden (S. 1). Mit der Beschwerdeführerin seien die Hüftbefunde nochmals besprochen worden. In dieser Konfiguration sei eine Reversed PAO (periazetabuläre Osteotomie) klar indiziert, da die Beschwerdeführerin bereits seit drei Jahren anamnestische Beschwerden aufweise und sich bereits konventionell-radiologisch eine leichte Mehrsklerosierung im Sinne einer beginnenden Coxar-throse zeige (S. 2).
3.3 Die Ärzte der C.___ nannten im Bericht vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/55/15-16) neben den bereits bekannten (Neben-)Diagnosen eine Hüftdysplasie beidseits mit femoroacetabulärem Impingement bei femoraler Torsion von 0°. Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe stärkste Schmerzen im Stehen rechts mehr als links seit zirka drei Jahren, zunehmend. Nun habe sie auch Schmerzen im Sitzen und in Ruhe, hingegen keinen Nachtschmerz jedoch diffuse Muskelkrämpfe in beiden Beinen (S. 1 unten). Bei der Patientin könne man nur mittels PAO versuchen, die beschriebenen Beschwerden zu verbessern. Eine PAO sei ein grösserer Eingriff, welcher bei Übergewicht noch deutlich mehr Risiken berge. Daher solle primär ein Gewichtsverlust bis zu einem BMI von 25 erfolgen. Sportliche Tätigkeiten sollten sich auf Schwimmen und Fahrradfahren, welche die Hüfte nicht zu sehr belasten würden, beschränken (S. 2).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Arztzeugnis vom 14. Februar 2014 (Urk. 7/55/12-13) als Diagnosen eine Kontusion der Hüften bei Hüftdysplasie beidseits, eine Rippenfraktur links basal sowie eine Commotio cerebri (Ziff. 1). Er behandle die Versicherte seit dem 9. Oktober 2013. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in der linken Hüfte/im linken Bein bei längerem Sitzen und schon nach kurzer Zeit beim Stehen. Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2013 bis 12. Januar 2014 eine 100%ige, vom 13. bis 31. Januar 2014 eine 50%ige und ab 1. Februar bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt des Unfallversicherers, führte in der Aktenbeurteilung vom 5. März 2014 (Urk. 7/55/10-11) zuhanden der Mobiliar aus, nach der Entlassung aus dem A.___ sei es zum Abklingen der initialen Beschwerden, aber zur Zunahme bereits seit 3 Jahren bekannter Hüftgelenksbeschwerden, die auf eine beidseitige angeborene Fehlstellung der Hüftgelenkspfanne zu beziehen seien, gekommen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb bereits in der C.___ abgeklärt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Angurtung mit entsprechender Stabilisierung des Beckens eine bedeutsame Hüftgelenkstraumatisierung erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin habe aber trotz der Beckenangurtung über Hüftgelenksbeschwerden geklagt. Die radiologische Abklärung im A.___ habe die bereits bekannte azetabuläre Retroversion beidseits gezeigt, so dass eine periazetabuläre Osteotomie für indiziert gehalten worden sei, dies aber unfallunabhängig. Aufgrund des Unfalles könne weder von einer Aktivierung, noch von einer temporären Verschlimmerung der seit 3 Jahren bekannten Hüftbeschwerden ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei am 2. Dezember 2013 der Hüft-Sprechstunde der C.___ zugeführt worden, wo deutliche klinische Zeichen eines Hüft-Impingements bestanden hätten, so dass die orthopädische Korrektur der Beckenfehlstellung erneut vorgeschlagen worden sei. Vorerst sollte die Beschwerdeführerin aber an Gewicht abnehmen, da das Übergewicht per se ein erhöhtes Operationsrisiko darstelle. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hätten unfallbedingt seit dem 5. Oktober 2013 Nacken- und Schulterbeschwerden bestanden. Diese seien weitgehend abgeklungen und die unfallunabhängig bestehende Hüftgelenkspathologie habe zunehmend im Vordergrund gestanden. Diese habe sich kontinuierlich unfallunabhängig verschlimmert. Es sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Konsultation in der Hüftsprechstunde der C.___ von einem unfallunabhängig bestehenden Schmerzbild, insbesondere der Hüfte links, auszugehen sei, da die Hüftgelenke beim angegurteten Becken keine Verschlimmerung hätten erfahren können (S. 1). Insofern sei die bestehende Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt bis zum 2. Dezember 2013 zu begründen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Dezember 2013 sei nicht mehr mit dem Ereignis vom 5. Oktober 2013 erklärbar, sondern bestehe aufgrund der vorbestehenden krankheitsbedingten Beschwerden (S. 2).
3.6 Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in der medizinischen Beurteilung zuhanden der Swica Gesundheitsorganisation vom 16. Juli 2014 (Urk. 7/62) als Diagnose einen Status nach Autounfall am 5. Oktober 2013 mit radiologischem Ausschluss struktureller Verletzungen (S. 10 unten). Bereits vor dem 5. Oktober 2013 seien zahlreiche radiologische Abklärungen bei Lähmungen der oberen/unteren Extremitäten unklarer Genese erfolgt. Klinisch würden sich freie Funktionen der grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten wie auch der Wirbelsäule in allen drei Abschnitten ergeben. Es bestehe eine Fehlstatik der Wirbelsäule sowie eine Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur. Radiologisch bestehe ein Status nach thorakolumbalen Morbus Scheuermann. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit bestehe nicht. Es bestünden Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, auch bei Schwäche der hüftumgreifenden Muskulatur und klinischem Anhalt auf einen erhöhten Muskeltonus des Musculus psoas links. Radiologisch zeige sich eine knappe Hüftkopfüberdachung mit geringer Steilstellung der Schenkelhalsachse im Sinne einer Dysplasie. Es bestehe ein klinischer Anhalt auf Beckenverwringung. Probatorisch sollte ein Beinlängenausgleich links zwischen 1 bis 2 Zentimeter erfolgen. Weiter sei von einer langjährigen Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einem Übergewicht von etwa 20 kg auszugehen, wobei bereits 10 kg abgenommen worden seien (S. 11 oben).
Dazu führte die Gutachterin aus, anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde ergebe sich die Indikation zu intensiven konservativen Therapiemassnahmen mit Detonisierung des Musculus psoas und Kräftigung der kleinen Glutealmuskulatur. Im weiteren Verlauf solle beobachtet werden, ob die vorgeschlagene Operation überhaupt zeitnah durchgeführt werden müsse. Im jetzigen Zeitpunkt ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit für durchschnittlich sitzende Tätigkeiten bei vollem Pensum (S. 12 Mitte).
Die Gutachterin führte weiter aus, im Vordergrund der notwendigen Therapie stünden eine weitere Gewichtsabnahme und konservative Therapiemassnahmen bei muskulären Verspannungen und muskulärer Schwäche. Bei Seitendifferenz der Anatomie der Hüftgelenke solle zunächst der weitere Verlauf abgewartet werden, bevor eine aufwändige Operation am linken Hüftgelenk erfolgen sollte. Bei unklaren Beschwerden und Krankheitsbildern mit aufwändigen diagnostischen Massnahmen solle insgesamt eher Abstand gewonnen werden zu operativen Massnahmen (S. 13 Mitte). Durch Fortführung der konservativen Therapie mit gezielter Behandlung der linken Hüfte sei von einer deutlichen Besserung der Beschwerden auszugehen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Empfang im Wellnessbereich, derzeit in der Administration eingesetzt und nur zeitweise am Empfang tätig, ergebe sich ab sofort ein volles Arbeitsvermögen (S. 13 unten). Die Tätigkeit dürfe als angepasste Tätigkeit betrachtet werden, somit ergebe sich auch für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könnten, ab sofort ein volles Arbeitsvermögen. Zu vermeiden seien ständiges Gehen und Stehen, häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und häufiges Treppensteigen (S. 14 oben).
Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die Indikation zu einer Operation mit Korrekturosteotomie der linken Hüfte sehr zurückhaltend zu stellen, zum einen da der Befund nicht ausgeprägt sei, und zum anderen wegen der langjährigen unklaren Beschwerdesymptomatik (S. 14 Mitte). Die Hüftdysplasie links sei angeboren und bestehe somit seit Geburt. Ein wesentlicher Hinderungsgrund der sofortigen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im vollen Umfang bzw. die Fortführung der beruflichen Tätigkeit an jedem Arbeitstag in der Woche werde verhindert durch den langen Weg zur Arbeit (S. 14 unten). Der Arbeitsweg sei kein Grund für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, von daher müsse eine andere Lösung gefunden werden (S. 15 oben).
3.7 Die Ärzte der G.___, nannten im Bericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/64 = Urk. 7/73/5-7) als Diagnosen eine ausgeprägte schmerzhafte proximal betonte sensomotorische Beinparese links und einen Status nach antevertierender sowie lateral überdachender PAO und antero-superiorer Off-set-Verbesserung über ventrale Kapsulotomie am 11. November 2014. Dazu führten sie aus, subjektiv sei es in der Zwischenzeit zu einer leichten Besserung der sensomotorischen Beinparese links mit Verbesserung vor allem der Fusshebung links gekommen. Die objektiven Befunde seien weitgehend unverändert, allenfalls bestehe eine leichte Verbesserung der distalen Paresen. Differentialdiagnostisch sei in Zusammenschau der objektivierbaren Befunde mit Nachweis von wenig pathologischer Spontanaktivität in den Femoralis-innervierten Muskeln im Dezember 2014, der leichten Atrophie des M. quadriceps femoris links und dem im Seitenvergleich abgeschwächtem Patellarsehnenreflex (PSR) links eine perioperative partielle Neuropathie des N. femoralis links und des N. cutaneus femoris lateralis links möglich. Die restliche Symptomatik mit vor allem auch distalen Beinparesen ohne nachweisbare Veränderungen im EMG beziehungsweise in den Neurographien des N. tibialis und des N. peroneus communis seien damit nicht zu erklären, differentialdiagnostisch müsse eine funktionelle Beinparese diskutiert werden. Auffallend sei das Verhalten der Beschwerdeführerin mit normaler bis euphorischer Stimmung bei Vorliegen einer schweren Beinparese links. Die dokumentierte Umfangdifferenz zu Ungunsten der linken Wade könne auch durch eine Inaktivitätsatrophie erklärt werden (S. 2 unten). In der heutigen Untersuchung bestehe kein Nachweis pathologischer Spontanaktivität im M. vastus lateralis und M. rectus femoris links. Die Willkürinnervation habe bei fehlender Mitarbeit differentialdiagnostisch bei ausgeprägten Paresen nicht konklusiv geprüft werden können (S. 3 oben).
Im Bericht vom 11. Februar 2015 (Urk. 7/63) führten die Ärzte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit in einer Rehabilitationsklinik (Ziff. 1.6-9). Aus neurologischer Sicht könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, ab wann und in welchem Umfang sei derzeit noch offen (Ziff. 1.9). Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund des stationären Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik nicht gegeben (Ziff. 1.11).
3.8 Die Ärzte der G.___, führten im Bericht vom 27. April 2015 (Urk. 7/73/2-4) aus, in Zusammenschau aller bisher durchgeführten Untersuchungen und des klinischen Verlaufs stehe aktuell eine schwere funktionelle schmerzhafte Beinparese links mit generalisierten Sensibilitätsstörungen (Rollstuhlabhängigkeit) im Vordergrund. Zusätzlich sei eine im Rahmen des Hüfteingriffes vom November 2014 aufgetretene Neuropathie des N. cutaneus femoris lateralis links wahrscheinlich. Für eine funktionelle Parese spreche das normale MRI der LWS und des Beckens inklusive Kontrastmittel vom 18. Dezember 2014 in der H.___ und die normale elektrophysiologische Untersuchung mit normalen motorischen Neurographien des N. tibialis und N. peroneus links und mit fehlendem Nachweis von pathologischer Spontanaktivität im EMG als Hinweis auf eine akute neurogene Schädigung (S. 2 unten f.).
Ausserdem sei in der heutigen Untersuchung erneut eine deutliche Diskrepanz zwischen gezielter Untersuchung (Einzelkraftprüfung im Liegen) und den spontanen Bewegungsabläufen der Beschwerdeführerin zum Beispiel beim Hose an- und ausziehen aufgefallen, bei denen die Beschwerdeführerin zeitweise das linke Bein aktiv beuge. Aus neurologischer Sicht werde eine stationäre Rehabilitation mit Schwerpunkt Psychosomatik dringend empfohlen (S. 3 oben).
3.9 Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Leitender Arzt J.___, nannte im Bericht vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/75) über die stationäre Rehabilitation vom 21. November 2014 bis 4. Mai 2015 als Diagnosen eine kombinierte Grenzwertüberdachung mit femoral betontem Impingement (femorale Retroversion sowie Offsetstörung) und einen Verdacht auf Neurapraxie des N. femoralis links, perioperativ (S. 1). Dazu führte er aus, der Gesamtverlauf sei sehr langwierig und schwierig gewesen. Zu Beginn der Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin noch starke Schmerzen sowohl im Hüftbereich wie auch im Oberschenkelbereich gehabt und eine hochdosierte Schmerzmedikation benötigt. Zuletzt habe sie durchschnittlich 2 bis 3 Ampullen Pethidin täglich erhalten, wobei von Anfang an der Fahrplan bekannt gegeben worden sei, dass bei Austritt das Pethidin abgesetzt werde. Dieses sei durch Oxynorm ersetzt worden. Wegen der brennenden Schmerzen erhalte die Beschwerdeführerin 2 x 50 mg Lyrica. Während der ersten 3 bis 4 Monate habe die Beschwerdeführerin das linke Hüftgelenk nicht belasten dürfen, sodass das linke Bein nur therapeutisch beübt worden sei. Von Anfang an sei eine erhebliche funktionelle Parese aufgefallen, so habe die Beschwerdeführerin zu Beginn weder die Fussheber noch Fusssenker bewegt, eine Funktionseinschränkung, welche sich nicht durch die vermutete Neurapraxie des Nervus femoralis erklären lasse. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin dann bezüglich Fussheber und Fusssenker eine normale Aktivität gezeigt, hingegen habe die Oberschenkel- und Gesässmuskulatur nicht richtig aktiviert werden können. Die Physiotherapeuten hätten mit allen ihren Möglichkeiten versucht, die Aktivität zu verbessern, es habe aber kein Fortschritt erzielt werden können (S. 2 Mitte). Bis Austritt habe die Beschwerdeführerin keine Gehfähigkeit erreicht, sie schaffe lediglich eine Standbeinphase, während welcher eine Schwungbeinphase nicht möglich sei. Das linke Bein werde am Boden nachgezogen, und auch eine Gehfähigkeit mit Rollator oder zwei Vorderarmgehstöcken sei nicht zu erzielen gewesen. Das Gesamtbild bleibe demnach geprägt durch eine massive funktionelle Einschränkung, welche wiederum durch die neurologische Situation nicht zu erklären sei. Bezüglich der genauen neurologischen Verlaufsbeurteilung sei auf die Berichte der neurologischen Abteilung der G.___ zu verweisen. Der orthopädische Verlauf sei sowohl radiologisch als auch im MRI dokumentiert worden und die orthopädische Heilungsphase sei erwartungsgemäss verlaufen. Bei diesem unbefriedigenden funktionellen Gesamtergebnis sei die Frage des weiteren Procederes vordiskutiert worden. Der Vorschlag der Neurologie der G.___ sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin in eine andere Rehabilitationsklinik wechsle, wobei diesmal der Fokus verstärkt auf die psychosomatische Seite gelegt werden solle neben der Fortführung eines intensiven Physiotherapieprogrammes. Die Beschwerdeführerin denke selber nach wie vor, dass bei der Operation etwas schiefgelaufen sei, dass zum Beispiel eine Schraube irgendwo auf den Nerv drücke, auf jeden Fall möchte sie nun auf eigene Initiative das Gesamtbild noch einmal abklären lassen und werde nach Belgrad in das K.___ gehen (S. 2 unten).
3.10 PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Paraplegie, C.___, berichtete am 10. März 2016 (Urk. 7/110/32-34) über eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung und führte aus, die Vorstellung sei zur Zweitmeinung wegen fortbestehender Beschwerden im Sinne von Brenn- und Berührungsschmerzen im Bereich des linken lateralen Oberschenkels und in diesem Zusammenhang wegen Schlafstörungen erfolgt. Ferner bestehe eine Belastungsschmerzhaftigkeit der linken Hüfte im Stehen und Sitzen, die nach längerem Gehen zu Einschränkungen der Gehfähigkeit führe. Gelegentlich schlage das Bein unvermittelt aus. Schmerzen würden dann auch bis in den Bereich des Unterschenkels und Fusses ziehen. Liegen bessere die Beschwerden. Sehr selten habe sie auch einen Gefühlsverlust für die Blase, verliere dann in kleinen Mengen Urin, kein Dranggefühl. Das Gefühl für die Blase sei "nicht wie früher, nicht normal". Zum Verlauf gebe die Beschwerdeführerin an, dass sich die Kraft des linken Beines vor allem in den vergangen vier Monaten deutlich gebessert habe, die Brennschmerzen am Oberschenkel links nicht (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin moniere vor allem, dass die Ausfälle des linken Beines postoperativ zunächst nicht zur Kenntnis und im Verlauf nicht ernst genommen worden seien (S. 2 oben).
Aufgrund des klinischen und neurophysiologischen Untersuchungsbefundes ergebe sich aktuell die Diagnose einer Meralgia paraesthetica links. Anhand der klinischen und elektrophysiologischen Befunde sei von einer sehr inkompletten Schädigung des sensorischen N. cutaneus femoris lateralis links auszugehen. Die therapeutischen Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infiltrationsversuch mit Lokalanästhetikum und Kortison) seien mit der Beschwerdeführerin eingehend erläutert worden. Sie möchte sich diesbezüglich bedenken und gegebenenfalls wieder vorstellen. Darüber hinaus fänden sich keine sicher pathologischen Befunde mehr, die die anamnestischen Angaben der hochgradigen Beinparese links retrospektiv zuordnen liessen. Die auswärtigen neurologischen und neurophysiologischen Vorbefunde sprächen für eine protrahierte N.femoralis-Neurapraxie mit geringem axonalen Schädigungsanteil. Diese sei anhand der heutigen Befunde weitgehend ausgeheilt, und die Funktion sei zum überwiegenden Teil wiederhergestellt. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin könnte eine elektrophysiologisch nicht messbare Sensibilitätsstörung die lange anhaltende Parese mit unterhalten haben. Mit der Beschwerdeführerin sei eingehend darüber gesprochen worden, dass die vorliegende Gefühlsstörung sowie veränderte Wahrnehmung des linken Beines durchaus eine Schwäche und Funktionsstörung lange Zeit unterhalten könnten, die Prognose aber langfristig sehr gut sei und durch intensive Übung und Eigeninitiative der Beschwerdeführerin weiter bessern werde, wobei die Funktion anhand der vorliegenden Untersuchungsbefunde bereits weitgehend wiederhergestellt sei (S. 2 unten).
3.11 PD Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt und Stv. Leiter Hüft- und Beckenchirurgie, C.___, nannte im Bericht vom 21. April 2016 (Urk. 7/110/29-31) die folgenden Diagnosen:
- Verdacht auf Rehabilitationsdefizit der pelvitrochantären Muskulatur
- Status nach postoperativer Femoralisneuropraxie mit Propriozeptionsstörung nach PAO November 2014, weitgehend restituiert
- Meralgia paraesthetica links, inkomplette Schädigung
- Status nach Autounfall mit Polytrauma
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei zur Abklärung der persistierenden Hüftschmerzen zugewiesen worden. In der neurophysiologischen Untersuchung habe sich eine sehr inkomplette Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateratis gezeigt. Des Weiteren habe sich eine weitgehend ausgeheilte Nervus femoralis Neurapraxie mit grösstenteils wiederhergestellter Funktion gezeigt (S. 2 oben). Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine weitgehend unauffällige neurophysiologische Untersuchung gezeigt, welche die Beinschwäche nicht erkläre. Klinisch bestehe passiv eine gute Beweglichkeit, radiologisch zeige sich eine regelrechte Korrektur der Hüftdysplasie auf der linken Seite. Anamnestisch sprächen nur das Auftauchen der Schmerzen nach längerem Sitzen für eine artikuläre Problematik (z.B. Adhäsionen). Zur genaueren Abklärung wären hier die therapeutische-diagnostische Gelenksinfiltration oder ein Arthro-MRI hilfreich. Da zurzeit weder strukturelle noch entzündliche noch neurologische Ursachen für eine Muskelschwäche vorlägen, seien die aktuellen Schmerzen und die Schwäche im Rahmen einer muskulären Reizung bei einem Trainingsdefizit, insbesondere der Hüftflektoren und Abduktoren, zu interpretieren und dies solle vorerst konservativ angegangen werden. Es werde Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der pelvitrochantären Muskulatur verschrieben insbesondere des Iliopsoas und der Hüftabduktoren und -flektoren mit Instruktion zum Heimtraining sowie eine MTT (S. 2 unten). Sollten diese Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, könnten Steroidinfiltrationen oder ein Verlaufs-MRI zur Beurteilung der muskulären Situation überlegt werden. Die Nervenschmerzen im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis könnten ergotherapeutisch mit einer Desensibilisierung, gegebenenfalls mit Infiltrationen angegangen werden (S. 3 oben).
3.12 Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie, für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt C.___, nannte im Bericht vom 24. Januar 2017 (Urk. 7/109/6-7) folgende Diagnosen:
- Meralgia paraesthetica links; sehr inkomplette Schädigung
- Rehabilitationsdefizit der pelvitrochantären Muskulatur
- Status nach postoperativer Femoralisneuropraxie mit Propriozeptionsstörung nach PAO im November 2014, weitgehend restituiert
- kombinierte Grenzwertüberdachung mit femoral betontem Impingement (femorale Retrotorsion sowie Offsetstörung)
- Status nach Autounfall mit Polytrauma
Dazu führte Dr. N.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie unter einem permanenten Schmerz im Bereich der Hüfte und des linken Oberschenkels leide. Am schlimmsten seien die Schmerzen abends. Zusätzlich auch zunehmende Beschwerden bei jeglicher Belastung. Weiter berichte sie von persistierenden Dysästhesien-Hyperalgie im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis. Es bestehe eine komplexe Vorgeschichte (S. 2 oben). Bei der Befunderhebung stellte Dr. N.___ einen normalen Allgemein- und adipösen Ernährungszustand fest. Die Wirbelsäule sei klopfindolent und es bestehe ein flüssiges Gangbild ohne Rollator und ein gerader Beckenstand. Es bestehe eine Parästhesie und Allodynie im Bereich des lateralen Oberschenkels bis zum Knie und im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis, beim Unterschenkel und Fuss sei die Sensibilität normal. Die Trendelenburgzeichen seien beidseits negativ, wobei die Kraft am proximalen Oberschenkel auf Grund der Schmerzen nicht konklusiv beurteilbar gewesen sei. Aufgrund des klinischen und neurophysiologischen Untersuchungsbefundes vom März 2016 ergebe sich aktuell die Diagnose einer Meralgia paraesthetica links. Anhand der klinischen und elektrophysiologischen Befunde sei von einer inkompletten Schädigung des sensorischen N. cutaneus femoris lateralis links auszugehen. Die therapeutischen Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infiltrationsversuch mit Lokalanästhetikum und Kortison) seien der Beschwerdeführerin eingehend erläutert worden. Sie möchte sich diesbezüglich nochmals bedenken, gegebenenfalls wieder vorstellen. In Rücksprache mit den Radiologen (Dr. O.___) im Hause wäre dies trotz Voroperation möglich. In der Zwischenzeit sei eine neurologische Verlaufsbeurteilung zu empfehlen (S. 2 unten).
3.13 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 15. September 2017 (Urk. 7/110/6-10) und unter Beilage von weiteren Berichten (Urk. 7/110/12-36) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 (Ziff. 1.2). Die Art und der Umfang der gegenwärtigen Behandlung bestehe in einer Ernährungsberatung (Ziff. 1.5). Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kosmetikerin/Handelsdiplom eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Das Einnehmen von Positionen über längere Zeit sei ungünstig und führe zu Schmerzexazerbation mit Problemen bei der Konzentration. Es sei eine Wechselbelastung und ein eingeschränkter Zeitrahmen notwendig (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich eventuell mit intensiver Kräftigung vermindern, wodurch eventuell eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Ziff. 1.8).
3.14 Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2017 (Urk. 7/113/4-6) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Rehabilitationsdefizit der pelvitrochantären Muskulatur (S. 1). Als Einschränkungen in Bezug auf eine Tätigkeit nach abgeschlossenem Handelsdiplom im Juli 2017 bestünden eine reduzierte Gehstrecke sowie eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Hüfte. Es sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend sitzend, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände möglich. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden.
Davon ausgehend, dass eine Tätigkeit mit Handelsdiplom dem Belastungsprofil entspreche, bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Gemäss Dr. F.___ bestehe für sitzende Tätigkeiten ab 16. Juli 2014 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Von November 2014 (Hüft-OP) bis 4. Februar 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab März 2015 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass (abgesehen von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation) keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es würden keine plausiblen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen. Auf die Beurteilung durch Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden, da in seinen Berichten auch längst abgeheilte und fast abgeheilte Diagnosen sowie Bagatellen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden (S. 2 unten). Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würde (S. 3 oben).
3.15 Am 7. Dezember 2017 erfolgte im Q.___ eine laparoskopische Rektopexie, worüber mit provisorischem Austrittsbericht vom gleichen Tag berichtet wurde. Die Versicherte sei vom 7. - 10. Dezember 2017 hospitalisiert gewesen (Urk. 7/126/1).
3.16 Die Fachpersonen des R.___ berichteten am 13. März 2018 (Urk. 7/126/2-5 = Urk. 7/129/2-5) über zwei Vorgespräche, welche am 2. und am 15. Februar 2017 stattgefunden hätten. Als Diagnosen nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), einen Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10 Z61.4) sowie Adipositas (S. 1). Dabei nannten sie den folgenden psychopathologischen Befund: «27-jährige Patientin, äusserlich gepflegt, hinkend altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, zurückhaltend, bedächtig, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, Stimmung wechselhaft, immer wieder weinend, affektiv kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, psychomotorisch ruhig, muss nach langem Sitzen wegen Schmerzen aufstehen, guter Blickkontakt, stimmlich sanft, schildert ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der Traumatisierung durch die temporäre Gehunfähigkeit sowie dem sexuellen Missbrauch. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis leicht verlangsamt bzw. eingeschränkt, deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, detail-orientiert, inhaltlich problemzentriert, reflektierend, leichtes Übergewicht. Keine AP für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch konkrete Suizidgedanken/-wünsche, 3 SV 2012 mit Tabletten, aktuell keine akute Suizidalität» (S. 2 unten f.).
Die Störung habe Krankheitswert und es bestehe seit August 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Realistische Ziele seien die Aktivierung und Beschäftigung der Versicherten (S. 3).
3.17 Dr. med. S.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 16. April 2018 (Urk. 7/135/2-4 = Urk. 7/136; vgl. auch den Bericht vom 16. März 2018, Urk. 7/131) aus, aus medizinischer Sicht stelle sich vorliegend die Frage, in wie weit die bestehende Schmerzproblematik mit medizinischen Massnahmen verbessert werden könne. Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren mit Schmerzmitteln inklusiv Opiaten behandelt, die jedoch nur einen Teilerfolg bewirkten. Als weitere Möglichkeit könne das Einsetzen eines sogenannten Neurostimulators diskutiert werden (S. 2 Mitte). Ein weiteres Problem würden die eigentlichen neurologischen Defizite beziehungsweise Ausfälle mit entsprechender Auswirkung auch auf das Gehen darstellen. Die Paresen am linken Bein, betroffen seien vor allem Streckerfunktionen, seien überwiegend funktionell bedingt, das heisse aufgrund eines Verlustes des Innervationsmusters und somit zentralbedingt. Es sei davon auszugehen, dass postoperativ ein gewisser Nervenschaden bestanden habe, der sich jedoch lokal erholt habe. Geblieben sei jedoch ein Verlust des Innervationsmusters für die entsprechenden Muskeln. Die Parese des M. gluteus maximus links sei im Status spürbar, die Kontraktion sei weniger kräftig als rechts, im EMG liessen sich jedoch keine sicheren Pathologien finden. Eine durchgemachte Schädigung des zuständigen N. gluteus inferior würde der Neurologe aber trotzdem nicht ausschliessen, nach mehr als drei Jahren dürfte dieser Nervenschaden jedoch weitgehend ausgeheilt sein. Geblieben sei jedoch ein Verlust des Innervationsmusters mit entsprechender Auswirkung auf das Gehen, das heisst es bestehe ein Trendelenburg Hinken links (S. 2 unten).
Bei den Kniestreckern sei bei erhaltenem Patellarsehnenreflex eine organische Genese weitgehend ausgeschlossen und im EMG habe durch Auslösen des Patellarsehnenreflexes direkt ein motorisches Einheitspotential abgeleitet werden können. Dies beweise ebenso, dass der N. femoralis links intakt sei. Ähnlich sei es bei den Fuss- und Zehenheberfunktionen links. Im Liegen sei eine gewisse Heberfunktion vorhanden und für eine funktionelle Genese würden die normalen EMG Befunde sprechen mit normaler Leitgeschwindigkeit des N. peroneus links und normalem Nadel EMG in den M. tibialis anterior links und Extensor digitorum links. Hier gelte ebenso, dass für die tatsächliche Parese dieser Muskeln der Verlust des Innervationsmusters verantwortlich sei (S. 3 oben).
Zusammengefasst handle es sich bei einer funktionellen Parese um den Verlust des Innervationsmusters und es sei somit zentral bedingt. Um diese Muster wieder zu erlangen, sei über längere Zeit eine intensive und langfristige physiotherapeutische Behandlung mit insbesondere Muskelaufbautraining beziehungsweise gezielten Therapien notwendig, um die Innervation wieder zu gewinnen (S. 4 unten).
3.18 Dr. P.___ (vorstehend E. 3.14), RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 (Urk. 7/138/3) aus, Dr. S.___ führe in seinen Arztberichten vom 16. März und 16. April 2018 keine Untersuchungsbefunde an, die nicht schon längstens bekannt seien. Am 7. Dezember 2017 werde aus dem Q.___ über eine Rektopexie berichtet. Da keine Komplikationen aufgetreten seien, sei davon auszugehen, dass sechs Wochen später die Situation abgeheilt sei. Im Bericht des R.___ vom 13. März 2018 werde keines der in der ICD-10 geforderten Hauptsymptome angegeben. Somit sei die Diagnose «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode» nicht zutreffend. Dieser Bericht könne nicht verwertet werden. Es würden seit der letzten Stellungnahme des RAD vom 22. September 2017 keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen, die eine länger dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Die Beurteilung in der Stellungnahme des RAD vom 22. September 2017 habe weiterhin Bestand.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. P.___ ab, wonach bei der Beschwerdeführerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.14).
4.2 Dr. P.___ berücksichtigte im Rahmen seiner medizinischen Beurteilungen (vgl. vorstehend E. 3.14 und 3.17) die medizinischen Akten und die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Seine Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehbarer Weise bei der Einschränkung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Im Übrigen handelt es sich bei Dr. P.___ um einen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, womit er insbesondere geeignet ist, die geklagten somatischen Beschwerden zu beurteilen, und seine Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen in ausreichendem Ausmass umfassend. Die Stellungnahme erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3, E. 1.5-6), so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Dr. S.___ (vgl. vorstehend E. 3.16) erst zweimalig einen Bericht verfasst habe, die weiteren Berichte noch fehlten und aus diesem Grund noch gar keine Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten (Urk. 1 S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. So gehen aus dem Bericht vom 16. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.16) keine neuen oder anderslautenden Befunde hervor, welche nicht schon in früheren Berichten festgehalten und vom RAD berücksichtigt wurden. Insbesondere führte Dr. S.___ aus, dass sich der postoperativ vorgelegene Nervenschaden erholt habe und weitgehend abgeheilt sei, sich für die Parese im EMG keine sicheren Pathologien finden liessen, bei erhaltenem Patellasehnenreflex eine organische Genese weitgehend ausgeschlossen sei, was beweise, dass der N. femoralis links intakt sei, und es bei den Fuss- und Zehenheberfunktionen links ähnlich sei, wobei im Liegen eine gewisse Heberfunktion vorhanden sei und für eine funktionelle Genese die normalen EMG Befunde sprechen würden (vgl. vorstehend E. 3.16).
4.3.1 Sodann erweist sich die Einschätzung von Dr. P.___ vor dem Hintergrund der von den behandelnden Fachärzten erhobenen Befunden als nachvollziehbar und plausibel. So wies Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 16. Juli 2014 auf zahlreiche bereits vor dem Unfall erfolgte radiologische Abklärungen bei Lähmungen der oberen/unteren Extremitäten unklarer Genese hin und stellte ihrerseits wiederum unklare Beschwerden und Krankheitsbilder fest, weshalb sie aufgrund der nicht ausgeprägten Befunde und wegen der langjährigen unklaren Beschwerdesymptomatik gegenüber einer Operation mit Korrekturosteotomie der linken Hüfte sehr zurückhaltend war. Bereits sie ging durch Fortführung der konservativen Therapie mit gezielter Behandlung der linken Hüfte von einer (deutlichen) Besserung der Beschwerden aus und erachtete die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit unter Vermeidung von ständigem Gehen und Stehen, von häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und häufigem Treppensteigen als vollständig arbeitsfähig (vorstehend E. 3.6). Weiter stellten die Ärzte der G.___ im Bericht vom 27. April 2015 eine deutliche Diskrepanz zwischen gezielter Untersuchung und den spontanen Bewegungsabläufen zum Beispiel beim An- und Ausziehen der Hose fest (vorstehend E. 3.8). Im Bericht über die stationäre Rehabilitation führte Dr. I.___ sodann aus (vgl. vorstehend E. 3.9), dass die funktionelle Einschränkung sich durch die neurologische Situation nicht erklären lasse. Bei orthopädisch erwartungsgemäss verlaufener Heilungsphase schlug er aufgrund des unbefriedigenden funktionellen Gesamtergebnisses die Fortführung eines intensiven Physiotherapieprogramms und Rehabilitation mit verstärktem Fokus auf die psychosomatische Seite vor, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Angriff nahm. Stattdessen liess sie sich im K.___ in Belgrad nochmals abklären und begann dann im August 2015 eine durch die Invalidenversicherung finanzierte (Neu-)Ausbildung.
In der Folge holte die Beschwerdeführerin bei PD Dr. L.___ eine (weitere) Zweitmeinung ein. Dieser hielt im Bericht vom 10. März 2016 fest, dass die Kraft des linken Beines vor allem in den vergangenen vier Monaten deutlich gebessert habe, die Brennschmerzen am Oberschenkel links hingegen nicht. Die Beschwerdeführerin würde vor allem monieren, dass die Ausfälle des linken Beines postoperativ zunächst nicht zur Kenntnis und im Verlauf nicht ernst genommen worden seien. PD Dr. L.___ stellte keine sicheren pathologischen Befunde (mehr) fest, die die anamnestischen Angaben der hochgradigen Beinparese links retrospektiv zuordnen liessen. Die auswärtigen neurologischen und neurophysiologischen Vorbefunde sprächen für eine protrahierte N. femoralis-Neurapraxie mit geringem axonalen Schädigungsanteil. Diese sei anhand der heutigen Befunde weitgehend ausgeheilt und die Funktion sei zum überwiegenden Teil wiederhergestellt (vorstehend E. 3.10). Auch PD Dr. M.___ berichtete von einer weitgehend unauffälligen neurophysiologischen Untersuchung, welche die Beinschwäche nicht erkläre. Klinisch bestehe passiv eine gute Beweglichkeit, radiologisch zeige sich eine regelrechte Korrektur der Hüftdysplasie. Da zurzeit weder strukturelle noch entzündliche noch neurologische Ursachen für eine Muskelschwäche vorlägen, seien die aktuellen Schmerzen und die Schwäche im Rahmen einer muskulären Reizung bei einem Trainingsdefizit, insbesondere der Hüftflektoren und Abduktoren, zu interpretieren und dies solle vorerst konservativ angegangen werden (vorstehend E. 3.11).
4.3.2 Sodann ist festzuhalten, dass die von Dr. S.___ in seinem Bericht vom 16. April 2018 (vorstehend E. 3.16) nach einer Gesamtbeurteilung vorgeschlagene intensive und langfristige physiotherapeutische Behandlung mit insbesondere Muskelaufbautraining bereits von allen bisherigen behandelnden Ärzte empfohlen wurde. So riet bereits Dr. F.___ in ihrer Beurteilung im Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.6) zu intensiven konservativen Therapiemassnahmen, Gewichtsabnahme und aufgrund von muskulärer Schwäche Kräftigung der Muskulatur. Auch Dr. I.___ riet der Beschwerdeführerin im Mai 2015 zur Fortführung eines intensiven Physiotherapieprogrammes (vorstehend E. 3.9) und PD Dr. L.___ stellte im Bericht im März 2016 eine langfristig sehr gute Prognose und erwartete eine weitere Besserung durch intensive Übung und Eigeninitiative der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3.10). Gleiches hielt auch PD Dr. M.___ im Bericht im April 2016 (vorstehend E. 3.11) fest und verschrieb Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der pelvitrochantären Muskulatur mit Instruktion zum Heimtraining sowie eine MTT, mit der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin seit September 2015 keine Physiotherapie mache (vgl. Urk. 7/110/30 oben).
Der Beschwerdeführerin wurden im Verlauf neben der intensiven Physiotherapie und Kräftigung der Muskulatur auch weitere Therapiemöglichkeiten vorgeschlagen und erläutert, worauf sie jedoch jeweils dahingehend reagierte, dass sie sich nochmals bedenken und gegebenenfalls wieder bei den Ärzten vorstellen möchte (vgl. vorstehend E. 3.10 und E. 3.12). Schliesslich führte auch Hausarzt Dr. D.___ aus, dass sich die Einschränkungen eventuell mit intensiver Kräftigung vermindern liessen und eine Steigerung der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.13).
4.3.3 Angesichts der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Einschränkungen wäre davon auszugehen, dass sie die ihr von mehreren Ärzten vorgeschlagenen vorwiegend konservativen Therapiemassnahmen (vgl. vorstehend E. 4.3.2) konsequent in Angriff nimmt. Aus den Akten ergibt sich jedoch ein anderes Bild. So besuchte die Beschwerdeführerin von September 2015 bis April 2016 trotz Empfehlung offenbar keine Physiotherapie mehr (vgl. Urk. 7/110/30 oben). Ob die Beschwerdeführerin die im April 2016 verschriebene Physiotherapie (vorstehend E. 3.11) schliesslich in Angriff nahm, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 15. September 2017 geht diesbezüglich hervor, dass die Art und der Umfang der gegenwärtigen Behandlung einzig in Ernährungsberatung bestehe. Zu den Empfehlungen für zukünftige Therapien erwähnt Dr. D.___ unter anderem Physiotherapie/Kräftigung, was darauf hindeutet, dass zumindest in diesem Zeitpunkt trotz Empfehlung aller Ärzte keine Physiotherapie oder Kräftigung durchgeführt wurde (vorstehend E. 3.13).
Die Ärzte schlugen auch anderweitige Therapieansätze vor, sofern die konservativen Massnahmen nicht zum Erfolg führen sollten. So schlug PD Dr. M.___ im Bericht vom 21. April 2016 unter anderem vor, dass die Nervenschmerzen ergotherapeutisch mit einer Desensibilisierung, gegebenenfalls mit Infiltrationen angegangen werden könnten (vorstehend E. 3.11). Wie bereits schon PD Dr. L.___ im März 2016 (vorstehend E. 3.10) schlug in der Folge auch Dr. N.___ im Januar 2017 (vorstehend E. 3.12) weitere therapeutische Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infiltrationsversuch und Kortison) vor. Dass die Beschwerdeführerin Physiotherapie, einen Kraftaufbau oder eine der anderen therapeutischen Möglichkeiten, wie sie von den behandelnden Ärzten vorgeschlagen wurden, in Angriff genommen hätte, ergibt sich aus den Akten nicht und geht überdies auch nicht aus den Berichten von Dr. S.___ hervor.
4.4 Zusammenfassend liegen in somatischer Hinsicht keine medizinischen Einschätzungen vor, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD umzustossen oder diese in Zweifel zu ziehen vermögen. Zudem ist in Bezug auf die zahlreichen nicht ausgeschöpften beziehungsweise nicht in Anspruch genommenen Therapiemöglichkeiten festzuhalten, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung nur der nach zumutbarer Behandlung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt relevant ist. Dr. P.___ hielt in seinen Stellungnahmen zu Recht fest, dass keine plausiblen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen würden und auf die Beurteilung von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne, da in seinen Berichten auch längst abgeheilte und fast abgeheilte Diagnosen sowie Bagatellen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden (vgl. vorstehend E. 3.14). Zu den Berichten von Dr. S.___ hielt er in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 sodann fest, dass darin keine Untersuchungsbefunde aufgeführt würden, die nicht schon längstens bekannt seien und es würden seit seiner letzten Beurteilung keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen, die eine länger dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten (vgl. vorstehend E. 3.17). Für die Beurteilung des RAD spricht indes, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, bereits kurze Zeit nach der stationären Rehabilitation und trotz noch vorhandener Einschränkungen am 17. August 2015 eine (Neu-)Ausbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom zu beginnen und am 31. Juli 2017 erfolgreich abzuschliessen, wobei sie im dritten und vierten Semester ein halbtägiges Praktikum absolvierte (vgl. Urk. 7/79). Soweit sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Abschluss nicht vollständig, sondern lediglich im Umfang von 60 bis 80 % arbeitsfähig fühlte (vgl. Urk. 7/108/5 oben), ist festzuhalten, dass die rein subjektive Einschätzung der versicherten Person betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2).
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass in psychischer Hinsicht zwei Vorgespräche stattgefunden hätten, entsprechende Diagnosen gestellt worden seien und die weiteren Behandlungen abgewartet werden müssten (vgl. Urk. 1 S. 5 oben), so kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beim Bericht des R.___ (vorstehend E. 3.15) fällt zunächst auf, dass dieser nach zwei Vorgesprächen, welche auf Empfehlung einer Mitpatientin am 2. und 15. Februar 2017 stattgefunden haben, erst am 13. März 2018 verfasst wurde. Zwischen den Vorgesprächen und dem Verfassen des Berichts liegt damit mehr als ein Jahr, in welchem gemäss eingereichter Terminliste weder Gespräche noch eine Behandlung stattfanden (vgl. Urk. 3/9). Die im Bericht aufgeführte 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2015 (an einer anderen Stelle im Bericht wird August 2016 angegeben) - sofern sich diese überhaupt auf die psychiatrischen Diagnosen bezieht - erscheint nur schon vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar.
Angesichts der Dauer zwischen den Vorgesprächen und dem Bericht kann nicht von einer echtzeitlichen Stellungnahme ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Bericht einzig eine knappe und kurze Befundschilderung enthält und es unklar ist, wer den Bericht tatsächlich verfasst hat. Eines der beiden Vorgespräche im Februar 2017 fand bei der Psychotherapeutin T.___ und das andere Gespräch bei med. pract. U.___, einer Ärztin ohne psychiatrischen Facharzttitel, statt (vgl. Urk. 3/9 S. 2). Der Bericht vom 13. März 2018 wurde dann aber offenbar von Dr. Phil V.___, Fachpsychologe, verfasst, jedoch nicht von ihm unterzeichnet. Dass der ebenfalls auf dem Bericht aufgeführte Psychiater Dr. med. W.___, welcher den Bericht ebenfalls nicht selber unterzeichnete, die Beschwerdeführerin jemals selber untersucht oder gesehen hätte, ist mit Blick auf die Terminliste nicht anzunehmen. Gemäss Terminliste (vgl. Urk. 3/9) hatte die Beschwerdeführerin lediglich einen einzigen Termin bei einer Psychiaterin des Z.___, dies nach Erstellung des vorliegenden Berichts. Damit fehlt es grundsätzlich an einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme. Schliesslich ist auch nicht klar, inwiefern vorliegend überhaupt eine Behandlung stattfindet. Im Bericht vom 13. März 2018 wird angegeben, dass eine Behandlung bei der Psychotherapeutin T.___ stattfinden soll, aus der Terminliste geht dann aber hervor, dass die Beschwerdeführerin Termine bei verschiedenen Psychologinnen und Psychologen, teilweise auch ohne fachpsychologische Weiterbildung wahrnahm, wobei erst noch eine unregelmässige Behandlungsfrequenz auffällt.
Schliesslich erscheint die Herleitung der Diagnose einer PTBS mit Blick auf die diagnostischen Leitlinien als wenig nachvollziehbar. So bedarf gemäss Rechtsprechung die Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 6.3.1 mit Hinweis; zu den diagnostischen Leitlinien siehe auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 208). Vorliegend erscheint die Diagnose einer PTSB bereits schon aufgrund der in den diagnostischen Leitlinien geforderten Latenzzeit mehr als fraglich, zumal keine Begründung für einen ausnahmsweise späteren Beginn aufgeführt wird. So liegt beispielsweise die Gehunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vorgespräche im Februar 2017 mehr als eineinhalb Jahre zurück und es erscheint fraglich, ob die Traumatisierung für die nach erfolgter Hüftoperation während der Rehabilitation vom 21. November 2014 bis 4. Mai 2015 aufgetretene vorübergehende Gehunfähigkeit überhaupt als Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere qualifiziert werden kann, zumal die Beschwerdeführerin spätestens am 14. Juli 2015 wieder laufen konnte (vgl. Urk. 7/81/6 unten). Inwiefern eine allfällige Traumatisierung in der Kindheit im Zeitpunkt der Vorgespräche zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit führte oder immer noch beiträgt, wird nicht weiter dargelegt. Schliesslich lässt sich dem Bericht zur Herleitung der Diagnose im psychopathologischen Befund einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der Traumatisierung durch die temporäre Gehunfähigkeit sowie dem sexuellen Missbrauch geschildert habe (vorstehend. E. 3.15). Inwiefern die von der Beschwerdeführerin geschilderten und von den Psychologen des R.___ als Traumatisierungen aufgeführten Ereignisse einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatten respektive immer noch haben, wird nicht weiter erläutert, womit anzunehmen ist, dass sich die erhobenen psychopathologischen Befunde und die daraus abgeleiteten Diagnosen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützten. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der Rehabilitation eine zweijährige Ausbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom inklusive Praktikum in Angriff nahm und diese erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/90, Urk. 7/100, Urk. 7/104), ist davon auszugehen, dass die geschilderten Traumatisierungen zumindest keinen langandauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin trotz vorübergehender Gehunfähigkeit auch in der Folge nicht massgeblich eingeschränkt war.
Angesichts einer fehlenden echtzeitlichen und insbesondere psychiatrischen Stellungnahme, der knappen und kurzen Befundschilderungen und der weiteren genannten Auffälligkeiten hielt Dr. P.___ in seiner Stellungnahme zu Recht fest, dass auf den Bericht des R.___ nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.17). Allein die Tatsache, dass ein RAD-Arzt keinen Facharzttitel für Psychiatrie innehat, rechtfertigt es im Übrigen nicht, seine Stellungnahme ausser Acht zu lassen. Ein Arzt ist unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008).
4.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend machte, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund der noch laufenden medizinischen Abklärungen noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt und dass die Diagnosen erst nach Abschluss der weiteren Abklärungen feststehen würden (vgl. Urk. 1 S. 6 unten), ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Beurteilung gebührend berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin vermag sodann nicht darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll. Trotz der von der Beschwerdeführerin erwähnten (laufenden) interdisziplinären Abklärungen, Behandlungen und Beurteilungen des Z.___, reichte die Beschwerdeführerin bis heute keine weiteren Berichte oder fachärztlichen Stellungnahmen/Beurteilungen nach, die einen anderweitigen Schluss zulassen würden. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich damit als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin nach den Ergebnissen der laufenden Untersuchungen geforderte Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens neue, für die Beurteilung der vorliegenden Sache entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).
4.7 Nach dem Gesagten steht damit fest, dass auf die überzeugende Einschätzung des RAD abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist.
5.
5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.
Angesichts des erfolgreichen Erlangens des Handelsdiploms VSH im Sommer 2017 (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/104) und der medizinischen Zumutbarkeit, eine entsprechende Tätigkeit zu 100 % auszuüben (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende Zwangshaltungen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteexposition; vgl. vorstehend E. 3.14 und 3.18), erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs.
5.2 Die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2018 erweist sich nach dem Gesagten somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager