Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00599


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 6. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1977 geborene X.___ arbeitete seit dem 15. März 2010 bei der A.___ AG als Kundendienstberater und war dabei bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. August 2010 auf einem Motorroller sitzend von hinten von einem Personenwagen angefahren und gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde (Urk. 11/11/215). Der Versicherte wurde noch am Unfalltag im Universitätsspital B.___ behandelt. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: (1) Schädelprellung, (2) HWS-Distorsion zweiten Grades, (3) OSG-Distorsion rechts und (4) oberflächliche Schürfwunde Ellbogen links. Das B.___ attestierte vom 30. August bis 12. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte nahm am 13. September 2010 die Arbeit wieder zu 100 % auf (Arztzeugnis vom 30. September 2010, Urk. 11/11/182-183).

    Im Februar 2011 wurde beim Versicherten aufgrund von Schulterbeschwerden rechts im B.___ eine subacromiale Infiltration durchgeführt (Bericht vom 11. März 2011, Urk. 11/11/143-144). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 11/11/114-115) bzw. Einspracheentscheid vom 19. Januar 2012 (Urk. 11/11/78-84) hielt die Suva fest, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. August 2010 und den Schulterbeschwerden rechts bestehe, weshalb sie hierfür keine Leistungen erbringen könne. Der Entscheid der Suva wurde sowohl vom hiesigen Gericht (Urk. 11/129/104-114) als auch vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 11/129/88-93). Am 7. Oktober 2011 unterzog sich der Versicherte in der Universitätsklinik C.___ einer Arthroskopie der rechten Schulter mit SLAP-Repair und subacromialer Dekompression/Acromioplastik (Urk. 11/11/103 und Urk. 11/11/94-95). Für die ab dem Operationstag 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit kam in der Folge der Krankentaggeldversicherer auf (vgl. Urk. 11/17).

1.2    Am 5März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 19. September 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, eine vom 1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 11/38). Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2013 (Urk. 11/42) bzw. 19. November 2013 (Urk. 11/45) Einwand. Am 2. Januar 2014 setzte der Versicherte die IV-Stelle unter Beilage eines Berichts der Klinik für Urologie des B.___ (Urk. 11/49/2) darüber in Kenntnis, dass bei ihm ein Tumor festgestellt worden sei (Urk. 11/50). Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Klinik für Urologie des B.___ einen Bericht ein (Urk. 11/53). Am 26März 2014 stellte der Versicherte der IV-Stelle zudem einen Bericht von Dr. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2014 zu (Urk. 11/61). Mit Verfügung vom 4. August 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 11/73).

    Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/74/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. März 2015 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 4. August 2014, soweit darin ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2013 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese den somatischen Gesundheitszustand des Versicherten ab Dezember 2013 und den psychischen Gesundheitszustand vollumfänglich abklärt und hernach über den Leistungsanspruch ab 1. Juni 2013 neu entscheidet (Urk. 11/91).

1.3    Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts holte die IV-Stelle Arztberichte von Dr. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie (Urk. 11/96), von Dr. F.___, Oberarzt, Klinik für Onkologie des B.___ (Urk. 11/97), von Dr. D.___ (Urk. 11/100) und von der Klinik für Urologie des B.___ (Urk. 11/107) ein. Vom 23. November bis am 18. Dezember 2015 weilte der Versicherte in der Rehaklinik G.___ (Urk. 11/109 und Urk. 11/113). In der Folge gab die IV-Stelle beim Zentrum H.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 11/133), welches am 10. November 2016 erstattet wurde (Urk. 11/138). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 (Urk. 11/147) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten ab 1. März 2014 eine ganze und ab 1. März 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 11/152, Urk. 11/154 und Urk. 11/160). Nach Durchführung von Eingliederungsgesprächen (vgl. Urk. 11/179) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1. Dezember 2017 mit (Urk. 11/178), dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien. In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der Universitätsklinik C.___ (Urk. 11/180), von Dr. I.___ (Urk. 11/183), von Dr. D.___ (Urk. 11/184) und der Klinik für Urologie des B.___ (Urk. 11/185) ein. Nachdem sich der Versicherte zu den neu eingeholten Berichten hatte vernehmen lassen (Urk. 11/193), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (Urk. 2) ab März 2014 eine ganze und ab 1. März 2017 eine Viertelsrente zu.

2.    Dagegen liess der Versicherte am 2. Juli 2018 durch Rechtsanwalt Dr. Glavas Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen:

1.    Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2018 sei teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei auch ab März 2017 eine halbe Rente zu gewähren.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei weiter zu verpflichten, die beruflichen Massnahmen gemäss H.___-Gutachten durchzuführen.

3.    Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der Person des Unterzeichners zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 3. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten oder abgestuften Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    

1.5.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

1.5.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5.4    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Es sei ihm jedoch bis 30. November 2013 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Ab dem 1. Dezember 2013 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Von Dezember 2013 bis November 2016 sei er erwerbsunfähig gewesen. Da eine Verschlechterung nach drei Monaten zu berücksichtigen sei, habe der Beschwerdeführer ab März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab November 2016 sei ihm aufgrund einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar gewesen. Diese Verbesserung sei nach drei Monaten zu berücksichtigen. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens, welches er als Gesunder erzielt hätte, und demjenigen, welches er in einer angepassten Tätigkeit in einem 50%-Pensum noch erzielen könne, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 48 %. Der Beschwerdeführer habe daher ab dem 1. März 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente.

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), die H.___-Gutachter hätten festgehalten, dass er die Arbeitstätigkeit zunächst in einer geschützten Werkstatt beginnen müsse. Allein dies rechtfertige, ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Als er den Unfall im Jahr 2010 erlitten habe, habe er als Mitarbeiter bei der A.___ gearbeitet. Er habe dort einen Kurs für die Gruppenführung absolviert und wäre in der Zwischenzeit sicher zum Gruppenleiter befördert worden. Die Beschwerdegegnerin rechne ihm für die 50%ige Hilfsarbeitertätigkeit mehr als die Hälfte des Valideneinkommens an. Damit sei klar erstellt, dass er als Valider weniger als der Durchschnittshilfsarbeiter verdient habe. Er werde in keiner Tätigkeit mehr als die Hälfte des Validenlohns verdienen können. Die Beschwerdegegnerin habe weder den Abzug für Teilerwerbstätige, noch den Abzug wegen seiner unterdurchschnittlichen Lohnentwicklung noch die Parallelisierung berücksichtigt. Zudem habe sie auch seinen mehrfachen Beeinträchtigungen nicht Rechnung getragen.


3.

3.1    Im Gutachten des H.___ vom 10. November 2016 (Urk. 11/138) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 13/138/4 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2    Die Gutachter des H.___ hielten in ihrem Gutachten vom 10. November 2016 (Urk. 11/138) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/138/61):

- somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Ursachen

- depressive Episode, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt

- Status nach hoher Semikastratio links Dezember 2013 bei Seminom pT1 cN0 cM0 V0 L0 S0 Stadium 1A, klinisch und bildgebend in anhaltender kompletter Remission mit cancer related fatigue Syndrom

- September 2014 CT-graphisch: Verdacht auf Lymphknotenmetastasen links paraaortal (maximal 2,4 cm Durchmesser) bei unauffälligen Hodentumormarkern

- Oktober bis Dezember kurativ intendierte Systemtherapie mit 3 Zyklen PEB-Chemotherapie: bildgebend gutes Ansprechen im Sinne einer kompletten Remission

- chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit bei

- Status nach Arthroskopie der rechten Schulter mit SLAP-Repair und subacromialer Dekompression/Acromioplastik Oktober 2011

- Tendinopathie der Supraspinatussehne, regelrechter Darstellung der übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette, Bizepssehne mit regelrechtem Signal (Arthro MRI 19. Februar 2013)

- Status nach Claviculafraktur rechts 2005

- unauffälliger Röntgendarstellung des Schultergelenkes (Röntgen 29. Juni 2016)

- Gonarthrose medialbetont leichten Grades links bei

- femoropatellärem Knorpelschaden (MRI September 2015)

- leichter Gelenkspalterniedrigung medial (Röntgen 29. Juni 2016)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten nannten die Gutachter (Urk. 11/138/61-62):

- Adipositas (BMI 33)

- Status nach rezidivierender Urolithiasis

- chronisches lumbo-vertebragenes Schmerzsyndrom mit unspezifischer Bewegungseinschränkung und Schmerzangabe bei

- fehlenden relevanten degenerativen Veränderungen und geringer skoliotischer Ausweichung (Cobb 10 Grad, Röntgen 29. Juni 2016)

- chronisches unspezifisches thorako-vertebragenes Schmerzsyndrom mit Schmerzangabe bei Costa 7 in der MCL

- Neuralgie am Vorfuss beidseits bei

- Spreizfuss mit Verdacht auf Morton-Neuralgie, Differentialdiagnose: Zytostatika-induziert

    Die berufliche Tätigkeit als Postverteiler, Sachbearbeiter mit Hantieren von leichten bis schweren Lasten sei nicht möglich. Diese Einschränkung gelte seit der Arthroskopie der rechten Schulter am 7. Oktober 2011 (Urk. 11/138/69). Möglich seien aus somatischer Sicht vollschichtig leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten, unter Ausschluss von Tätigkeiten über Schulterhöhe, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, häufigem Kauern oder Knien sowie regelmässigem Gehen auf unebenem Boden. Aus psychiatrischer und onkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % reduziert. Von onkologischer Seite spiele hierbei ein mittelgradiges cancer related fatigue Syndrom“ eine Rolle. Es sei sinnvoll, den Beschwerdeführer primär im geschützten Bereich bei der Arbeitssuche und in der Einarbeitungszeit zu unterstützen. In Bezug auf die Arbeit sei es wichtig, dass der Beschwerdeführer einen Einstieg finde, um aus seinem dysfunktionalen Denk- und Verhaltensmuster herauszukommen. In jedem Fall benötige er Hilfe bei der Stellensuche und in der Einarbeitungszeit. Er benötige eine wohlwollende und motivierende Begleitung (Urk. 11/138/69). Die von Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei gut nachvollziehbar. Es sei jedoch im letzten Jahr zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen. Ab Gutachtenszeitpunkt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/138/71). Aus onkologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Diagnose des Seminoms des linken Hodens im Dezember 2013 bis etwa Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 11/138/72).

3.3    Dr. D.___ erklärte mit Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 27. November 2017 (Urk. 11/174), der Beschwerdeführer leide aus psychiatrischer Sicht an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Verkehrsunfall mit dem Roller am 31. August 2010. Sein Zustand habe sich seit Sommer 2017 trotz Compliance (regelmässige psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung und Einnahme von Psychopharmaka) wesentlich destabilisiert. Er erlebe die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung äusserst retraumatisierend, zeige sich dabei überempfindlich mit eingeschränkter Affektivität, rigid, stur, feindselig und teamunfähig. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit.

3.4    Dr. I.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin als Diagnosen (Urk. 11/183):

- Cholezystolithiasis, Erstdiagnose August 2017

- Status nach Nephrolithiasis, Erstdiagnose April 2016

- Status nach ureterorenoskopischer Steinextraktion 2016

- metachrones metastasiertes Seminom des linken Hodens, Erstdiagnose 2013

- Reizknie mit Knorpeldefekten am medialen und lateralen Femurkondylus links, Erstdiagnose 2017

- alte Läsion am vorderen Kreuzband

- Schmerzen im Bereich oberer Thoraxapertur rechts, seit 2016

- Pseudoparalyse scapula alata, Erstdiagnose 2016

- Status nach HWS Akzelerations-/Dezelerationstrauma 2010

- vertiefte, posttraumatische Depression/Syndrom mit extremer Nervosität, Schlafstörungen

    Wegen den starken Schmerzen in der rechten Schulter, immobilisierenden Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Konzentrationsstörung sei der Beschwerdeführer für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.

3.5    Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2018 (Urk. 11/184) nannte Dr. D.___ – neben diversen somatischen Diagnosen - als psychiatrische Diagnosen:

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe A (ICD-10 F60.0)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Verkehrsunfall mit dem Roller am 31. August 2010

    Seit Sommer 2017 verschlechtere sich die Antriebs- und Stimmungslage des Beschwerdeführers mit deutlicher paranoider Verarbeitung der Umgebung. Der Beschwerdeführer zeige Wahnwahrnehmungen bezüglich seiner Urlaubsereignisse. Er interpretiere beispielsweise eine Pneupanne als bewussten Angriff der Behörden auf sein Leben. Er habe während der Gespräche für die Integrationsmassnahmen und dem Belastbarkeitstraining enormes Misstrauen gegenüber allen Beteiligten gezeigt. Trotz intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und der Abgabe von Risperidon 1 mg und Temesta bei Bedarf (neben Brintellix) habe der Beschwerdeführer nicht überzeugt werden können, dass er während des Belastbarkeitstrainings keine Leistung erbringen müsse, sondern nur seine Präsenz im Vordergrund stehe. Er wirke traurig, gebrochen und schäme sich, dass seine ganze Familie aufgrund seines Unfalles und der Krebserkrankung so leide. Der Beschwerdeführer fühle sich sowohl als Vater als auch als Ehemann als Versager, habe Scham- und Schuldgefühle. Für ihn bedeute die Familie auch keine Ressource. Er könne sich nur schwer an Regeln und Routinen anpassen. Er zeige weder Gruppenfähigkeit noch Kontaktfähigkeit zu Dritten. Die Spontanaktivitäten, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien schwer eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für seine bisherige Tätigkeit als Postverteiler zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei er auch für eine angepasste Tätigkeit voll arbeitsunfähig (Urk. 11/184).


4.

4.1    Es ist zwischen den Parteien unumstritten und steht fest, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Beschwerden in der rechten Schulter in seiner angestammten Tätigkeit seit 2011 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 11/138/72). Die Parteien gehen zudem übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer nach zwischenzeitlicher voller Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Dezember 2013 zu 100% erwerbsunfähig war. Dies erweist sich als rechtens, wurde beim Beschwerdeführer doch im Dezember 2013 ein Seminom des linken Hodens festgestellt, welches in der Folge zunächst operativ und hernach mittels Polychemotherapie behandelt wurde (Urk.11/138/72). Gemäss dem H.___-Gutachten, welches die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten erfüllt (vgl. E. 1.6), dauerte diese Arbeitsunfähigkeit aus rein somatischer Sicht bis etwa Juni 2015 an (Urk. 11/138/72). Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführer gehen davon aus, dass aus gesamtmedizinischer bzw. psychiatrischer Sicht auch nach Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag (Urk. 1 und Urk. 2).

4.2    Strittig zwischen den Parteien ist, ob der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Erstattung des H.___-Gutachtens im November 2016 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zur 50 % arbeitsfähig war. Während die Beschwerdegegnerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt bejaht, macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe ab diesem Zeitpunkt lediglich in einer geschützten Werkstatt bestanden (Urk. 1 S. 4). Die H.___-Gutachter erachteten für eine erfolgreiche Integration tatsächlich Hilfe bei der Stellungsuche und der Motivation für angebracht (Urk. 11/138/70). Entgegen dem Beschwerdeführer kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die ihm gutachterlich attestierte, zumutbare Arbeitsfähigkeit nur für geschützte Arbeitsplätze gelten würde oder seine Erwerbsfähigkeit erst nach erfolgreicher Integration anzurechnen wäre. Rentenleistungen kommen nur in Frage, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1). Dem Beschwerdeführer sind Eingliederungsmassnahmen jedoch zumutbar, was von ihm auch nicht in Frage gestellt wird.

4.3

4.3.1    Da die H.___-Gutachter beim Beschwerdeführer - auch – aufgrund der somatoformen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Ursachen sowie der depressiven Episode, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt, eine psychisch bedingte Beeinträchtigung erhoben, ist seine Leistungsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen.

4.3.2    Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung” respektive des Indikators „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde” ist festzuhalten, dass die im Gutachtenszeitpunkt vorgelegene depressive Episode als leicht- bis mittelgradig ausgeprägt qualifiziert wurde (E. 3.2). Betreffend die Diagnose somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Ursachen bestehen hinsichtlich des Schweregrades der Befunde keine Auffälligkeiten.

    Betreffend den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 in psychiatrischer Behandlung steht (Urk. 11/138/66), wobei er ein- bis zweimal pro Monat Konsultationen hatte (Urk. 11/184). Der Beschwerdeführer nimmt Psychopharmaka ein (Urk. 11/138/44). Gemäss dem H.___-Gutachtern kam es im Jahr vor der Begutachtung jedoch zu einer Besserung der depressiven Symptomatik (Urk. 11/138/71), das heisst, es konnte ein Behandlungserfolg erzielt werden. Dementsprechend ist trotz persistierender Beschwerden eine generelle Behandlungsresistenz ist zu verneinen.

    Unter dem Indikator „Komorbiditäten” (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der somatoformen Schmerzstörung und der depressiven Episode zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. Dabei gilt es insbesondere der anamnestischen Hodenkrebserkrankung mit Semikastration und cancer related fatigue SyndromRechnung (vgl. E. 3.2) zu tragen. Darüber hinaus wirken sich aber auch das chronische Schmerzsyndrom der rechten Schulter, die Gonarthorse medialbetont, das chronische lumbo-vertebragene Schmerzsyndrom, das chronische unspezifische thorako-vertebragene Schmerzsyndrom und die Neuralgie am Vorfuss beidseits ressourcenhemmend aus.

4.3.3    Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass weder eine Persönlichkeitsakzentuierung noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurden. Der Beschwerdeführer schloss eine Ausbildung ab (Urk. 11/5/4 und Urk. 11/1138/24) und spricht gut Deutsch (Urk. 11/138/67). Er verfügt jedoch über wenig Selbstwirksamkeitsmechanismen, wodurch er in seiner Flexibilität eingeschränkt ist. Er hat Mühe im Kontaktverhalten und ist auch leicht reizbar. Er ist stressintolerant und bei Anforderungen an ihn reagiert er mit Drohung und vermehrten Schmerzen (Urk. 11/138/67). Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers beinhaltet somit nur begrenzt potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

4.3.4    Im Rahmen des Komplexes „sozialer Kontext” gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Ehe als eher schlecht empfindet und sich gemäss seinen eigenen Angaben zurückzieht und nicht am Familienleben teilnimmt. Er bezeichnet das Verhältnis zu seinen Kindern als schwierig (Urk. 11/138/44-45). Nichtsdestotrotz lebt er zusammen mit seiner Frau und den drei gemeinsamen Söhnen in grundsätzlich intakten Familienverhältnisse mit einer gemeinsamen Tagesstruktur (Urk. 11/138/44). Der „soziale Kontext” enthält somit gewisse bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

4.3.5    In der Kategorie „Konsistenz“ zielt der Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf ergeben sich als einzige Aktivitäten Spazieren, Zeitung lesen und Fernsehen (vgl. Urk. 11/138/43-45). Diese geschilderten Tätigkeiten stehen nicht in einem Widerspruch zu den geklagten Einschränkungen.

    Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2014 bei Dr. D.___ in regelmässiger Behandlung ist und Psychopharmaka einnimmt (vgl. E. 4.3.2). Behandlungsanamnestisch ist daher ein Leidensdruck ausgewiesen

4.3.6    Bei gesamthafter Würdigung der massgeblichen Indikatoren und in Anbetracht der Tatsache, dass bereits aufgrund des cancer related fatigue Syndroms“ eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Urk. 11/138/42), ist die von den Gutachtern erhobene 100%ige Erwerbsunfähigkeit bis zur Begutachtung und die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1.)

4.4

4.4.1    Die Berichte von Dr. D.___ vom 27. November 2017 (E. 3.3) und vom 29. Januar 2018 (E. 3.5) vermögen weder die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Frage zu stellen noch eine nach der Begutachtung im H.___ eingetretene Verschlechterung glaubhaft zu machen. So legten die H.___-Gutachter schlüssig dar, dass die von Dr. D.___ in beiden Berichten erneut angeführte Diagnose posttraumatische Belastungsstörung nach Verkehrsunfall mit Roller am 31. August 2010 nicht bestätigt werden kann (Urk. 11/138/52). Wie J.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, ausführte (Urk. 11/194/5), ist auch die im Bericht vom 29. Januar 2018 neu gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar. So verneinten denn auch die H.___-Gutachter eine Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/138/68). Hinsichtlich der paranoiden Verarbeitung wies J.___ zu Recht darauf hin (Urk. 11/194/5), dass sich diese Aussagen nicht mit den Berichten der Eingliederungsberatung deckten. Im Rahmen der Eingliederungsberatung ist der Beschwerdeführer vielmehr betreffend ausgeprägter Invaliditätsüberzeugung und Anspruchshaltung und latenter verbaler Provokation aufgefallen (vgl. Urk. 11/179).

4.4.2    Auch dem Bericht von Dr. I.___ (E. 3.4) sind keine nachvollziehbaren Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen, ergibt sich aus dem Bericht doch nicht, aufgrund welcher Leiden bzw. Befunde sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert haben soll.

4.5    Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von Dezember 2013 bis November 2016 und hernach einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.



5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2

5.2.1    Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer ab Dezember 2013 – nachdem er bereits seit 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war – in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Verschlechterung unter Berufung auf Art. 88a Abs. 2 IVV mit Wirkung ab März 2014 eine ganze Rente zu. Die Beschwerdegegnerin verkannte dabei, dass Art. 88a Abs. 2 IVV infolge Fehlens einer revidierbaren Rente nicht (analog) zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat somit bereits ab Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente.

5.2.2    Ab November 2016 war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Diese Verbesserung ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab März 2017 zu berücksichtigen.

5.3

5.3.1    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.3.3).

    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.3.2    Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) kann aus dem – behaupteten – Besuch eines internen Kurses alleine, nicht auf einen beruflichen Aufstieg geschlossen werden. Nachdem ansonsten keine Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg vorliegen, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf sein bei der A.___ AG erzieltes Einkommen berechnet hat. Für das Jahr 2016, das letzte Jahr, für welches aktualisierte Daten vorliegen, entspricht das im Jahr 2011 erzielte Einkommen von Fr. 59'000.-- (vgl. Urk. 11/17/2) einem Einkommen von Fr. 60'869.30 (Fr. 59'000.-- : 101 x 104,2 [Nominallohnindex Männer, Tabelle T1.1.10, Sektor 3, Ziff. 45-96]).

5.4

5.4.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Nachdem der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik betrug der Medianlohn von Männern, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausübten Fr. 5'340.--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) entspricht dies im Jahr 2016 bei einem 50%-Pensum einem Einkommen von Fr. 33'401.70 (Fr. 5'340. x 12 : 40 x 41,7 : 2).

5.4.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

    Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

    Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch für die für das Jahr 2016 aktualisierten Daten, resultiert doch bei einem Einkommen in einem Vollzeitpensum von Fr. 6'130. und bei einem Einkommen in einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % von Fr. 5'875. eine Differenz von Fr. 255.-- bzw. von 4.16 % (vgl. Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht).

5.4.3    Nachdem dem Beschwerdeführer leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten noch möglich sind und lediglich Tätigkeiten über Schulterhöhe, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, häufigem Kauern oder Knien sowie regelmässigem Gehen auf unebenem Boden nicht mehr möglich sind, stehen ihm auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin zahlreiche Tätigkeiten offen. Es besteht daher kein Anlass, vom Tabellenlohn einen behinderungsbedingten Abzug vorzunehmen. Anzufügen bleibt, dass auch für eine Parallelisierung der Einkommen kein Anlass besteht, lag das vom Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2011 erzielte Einkommen doch zumindest nicht wesentlich unter dem branchenüblichen Durchschnittslohn (vgl. LSE 2010 Tabelle TA1 Ziffer. 53 Kompetenzniveau 1 bzw. 2 [vgl. hierzu das Tätigkeitsprofil in Urk. 11/17/6 f.]). Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 33'401.70.

5.5    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'869.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'401.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27467.60 (Fr. 60'869.30 - Fr. 33'401.70) und ein Invaliditätsgrad von 45 % (Fr. 27’467.60 : Fr. 60'869.30.). Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. März 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente.


6.    Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Die Beschwerdegegnerin hat mit Mitteilung vom 1. Dezember 2017 (Urk. 11/178) festgestellt hat, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Trotz des Hinweises, dass nach der Rentenzusprache jederzeit Massnahmen der Wiedereingliederung durchgeführt werden könnten, waren berufliche Massnahmen hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2018 (Urk. 2). Mangels anfechtbarem Entscheid kann daher auf die Beschwerde hinsichtlich der beantragten beruflichen Massnahmen nicht eingetreten werden.


7.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nicht erst ab März 2014, sondern bereits ab Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist - abzuweisen.


8.    

8.1    Der Beschwerdeführer beantragte für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und ihm Frist angesetzt, um das Formular, vollständig und wahrheitsgetrau ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation dem Gericht einzureichen. Diese Fristansetzung war mit der Aufforderung verbunden, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe.

    Der Beschwerdeführer stellte das Formular innert Frist dem Gericht zu (Urk. 8). Als Beilagen dazu reichte er einen Bank-Auszahlungsbeleg vom 17. Februar 2017 (Urk. 9/1), eine Schuldenaufstellung (Urk. 9/1), Saldobelege eines Bank- und eines Postkontos (Urk. 9/2) sowie Lohnabrechnungen seiner Frau der Monate Mai und Juni 2018 (Urk. 9/3 und Urk. 9/4) ein. Weitere Belege legte er nicht auf. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer neu aufgelegten und die bereits aktenkundigen Belege zu seiner finanziellen Situation (vgl. insbesondere Urk. 3/6 und Urk. 11/161) ist seine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen. Namentlich ist unklar, ob seine Ehefrau – wie im K.___ L-GAV vorgesehen (Ziffer 13) - einen 13. Monatslohn bezieht. Dies wurde vom Beschwerdeführer zwar verneint, da er jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung weder einen Arbeitsvertrag, einen Lohnausweis noch eine Steuererklärung einreichte, ist seine Behauptung nicht überprüfbar. Im Weiteren unterliess es der Beschwerdeführer auch – trotz der entsprechenden Aufforderung – (Urk. 8 Ziffer 12) die Höhe der von ihm bzw. seiner Familien bezogenen Prämienverbilligung zu belegen. Auch das Vermögen des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, beschränken sich seine Angaben doch auf die Saldo-Angabe zweier Konten. Schliesslich kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Juli 2018 (Urk. 11/200), also wenige Tage nach Auflage der Akten zu seinen finanziellen Verhältnissen, Fr. 106'000.-- zugesprochen wurden. Auch wenn für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen ist (BGE 122 I 5 E. 4a), ist es aus prozessökonomischen Gründen (vgl. BGE 144 V 97 E. 3.1.2) gerechtfertigt, die nachträgliche Zahlung zu berücksichtigen und entsprechend die prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen.

    Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

8.2    Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 800. anzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt sind ihm die Gerichtskosten zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) aufzuerlegen.

8.3    Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine um drei Viertel reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist auf Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler