Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00600
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 23. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli
Wildeisen Anwaltskanzlei
Dörflistrasse 4, 8942 Oberrieden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, ist Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1989, 1990, 1996 und 2008). Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und war vollzeitlich für unterschiedliche Arbeitgeber vor allem im Bereich Telefonmarketing und -beratung tätig (Urk. 13/10, Urk. 13/14-16). Zuletzt arbeitete sie von September bis Dezember 2005 für die Y.___ (Urk. 13/117). Am 10. Mai 2002 hatte sie sich unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Oktober 2002 ab (Urk. 13/19). Hiergegen reichte die Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein, das diese mit Urteil vom 25. Juni 2003 abwies (Urk. 13/29).
1.2 Am 22. September 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Depression erneut bei der IV-Stelle und stellte einen Antrag auf Durchführung von beruflichen Massnahmen und auf Überprüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 13/32). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2005 zu (Urk. 13/59).
1.3 Im Rahmen der im Jahr 2007 durchgeführten Rentenrevision (Urk. 13/75) ermittelte die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruchs (Urk. 13/77), was sie der Versicherten am 15. Oktober 2007 mitteilte (Urk. 7/78).
1.4 Nach der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2008 leitete die IV-Stelle im Jahr 2010 ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 13/83) und holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/84) Berichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin (Urk. 13/85), und med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 13/86), ein. Ferner wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 13/89). Nachdem die IV-Stelle beim Regionalärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme eingeholt hatte (Urk. 13/99/2), qualifizierte sie die Versicherte mit Verfügung vom 5. September 2011 neu als Teilerwerbstätige (50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt), wobei sie im Erwerbsbereich weiterhin als zu 100 % und im Haushaltsbereich als zu 28.95 % eingeschränkt eingeschätzt wurde. Dies führte bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 64 % zu einer Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente ab 1. November 2011 (Urk. 13/100, Urk. 13/102).
1.5 Bei einer weiteren, im Jahr 2013 durchgeführten Rentenrevision (Urk. 13/116) holte die IV-Stelle neben dem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen einen IK-Auszug (Urk. 13/117) sowie einen Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 13/118) ein. Mit Mitteilung vom 12. September 2013 stellte die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad fest (Urk. 13/122).
1.6 Die Psychiaterin der Versicherten, Dr. med. (BA) B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte am 1. Juli 2016 einen Antrag auf eine Hilflosenentschädigung ein (Urk. 13/142), worauf eine vorzeitige Rentenrevision eingeleitet wurde (Urk. 13/150). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 13/156-158, Urk. 13/161-164) sowie einen IK-Auszug (Urk. 13/160) ein und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, das am 8. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 13/179). Ferner wurde am 22. Februar 2018 eine erneute Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 13/183). Mit Vorbescheid vom 21. März 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei neuer Qualifikation als Vollerwerbstätige die Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 13/186). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 13/193), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2018 im angekündigten Sinne (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom selben Datum wurde sodann auch die Kinderrente für den Sohn C.___ entsprechend herabgesetzt (Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde ferner das Gesuch um Hilflosenentschädigung abgewiesen (Urk. 13/211).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2018 betreffend Rentenherabsetzung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli, mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Sodann sei die Kinderrente nach Massgabe der Dreiviertelsrente festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2018 mitgeteilt. Mit derselben Verfügung wurde ihr ferner die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin reichte am 2. September 2019 eine weitere Eingabe (Urk. 16) und einige medizinische Unterlagen (Urk. 17/1-3) ein, die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenherabsetzende Verfügung dahingehend, dass die Haushaltsabklärung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auszug ihres Ehemannes im Jahr 2015 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Daher sei ihre Qualifikation von Teilerwerbs- auf Vollerwerbstätigkeit geändert worden. Aus medizinischer Sicht sei nach der Operation vom 6. April 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang eines 60 %-Pensums nachzugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychischer Sicht zusammen, beziehungsweise der Invaliditätsgrad, betrage 40 %, was zu einer Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente führe (Urk. 2/1 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen sie als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert werde. Sie betreue ihren zehnjährigen Sohn nur deshalb nicht, weil ihr Gesundheitszustand dies nicht zulasse, entsprechend sei sie auch nicht fähig, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 3).
In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Auch der interdisziplinären Einschätzung im Gutachten sei klar zu entnehmen, dass für eine angepasste Tätigkeit seit Juli 2017 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin dürfe ihren Entscheid nicht auf für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbare telefonische Rückfragen stützen. Der regionalärztliche Dienst habe sodann zunächst empfohlen, dem Gutachten zu folgen. Wie er nach einer nicht dokumentierten Rückfrage seitens der Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, die Arbeitsunfähigkeit betrage interdisziplinär nur 40 %, sei nicht nachvollziehbar und schlicht nicht begründet. Die Beschwerdeführerin sei entsprechend dem Gutachten zu 60 % arbeitsunfähig, womit ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 4). Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt keine Tätigkeit finden werde, da bloss eine Tätigkeit in einem temperierten Raum, beschränkt auf leichtgradig körperlich belastende Arbeiten, mit der Möglichkeit die Körperhaltung häufig zu wechseln, zumutbar sei (Urk. 1 S. 5).
2.3 In der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass es nicht nachvollziehbar wäre, bei einer psychiatrisch attestierten Einschränkung von 30 % und einer rheumatologisch attestierten Einschränkung von 40 % - wobei sich die somatischen und die psychosomatisch-psychiatrischen Anteile der Arbeitsunfähigkeit überdecken würden - interdisziplinär von einer Einschränkung von 60 % auszugehen. Es könne sich in diesem Zusammenhang klarerweise nur um einen Verschrieb im Gutachten gehandelt haben und es müsse von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werden. Was die Qualifikation anbelange, wirke sich die Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus (Urk. 12).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. obenstehende E. 1.3) vorliegt, welche zur Herabsetzung der seit November 2011 ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente berechtigt. Dabei bildet der Sachverhalt, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2018 (Urk. 2) entwickelt hat, rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1; 129 V 167 E. 1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16. November 2018 E. 5). Mithin sind die nachgereichten Unterlagen (Urk. 17/1-3), die sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 äussern, im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich.
3.
3.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152. Eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f und Art. 74quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), mit der eine Revision von Amtes wegen mit der Feststellung abgeschlossen wurde, es sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2011, mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin von einer ganzen auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 13/100, Urk. 13/102). Diesem Entscheid lagen diverse ärztliche Berichte (Urk. 13/85, 13/86), eine Haushaltsabklärung (Urk. 13/89) sowie eine Stellungnahme des RAD zugrunde. Im Gegensatz dazu beruhte die Mitteilung vom 12. September 2013 (Urk. 13/122) lediglich auf einem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen mit zusätzlichen Angaben ihrer Hausärztin (Urk. 7/116) und einem ärztlichen Bericht (Urk. 13/118), ohne dass der RAD um eine Stellungnahme ersucht wurde. Ferner wurde auch keine erneute Haushaltsabklärung durchgeführt (vgl. Urk. 13/121). Insgesamt lagen damit der Mitteilung vom 1. April 2013 (Urk. 13/122) keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu Grunde.
3.2
3.2.1 Die Revisionsverfügung vom 5. September 2011 (Urk. 13/100, Urk. 13/102) beruhte in erster Linie auf verschiedenen Arztberichten sowie einer Stellungnahme des RAD. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, stellte in ihrem Bericht vom 25. November 2010 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/85/1):
- Chronisches LWS-Syndrom bei Status nach Dekompression Diskushernie L4/5 (1998/1998/2002) und wiederholten Facetteninfiltrationen
- Chronisches Zervikalsyndrom mit/bei Diskushernie C4/5, C5/6
- Depression
- Adipositas 100 kg (162 cm)
- Status nach Magenbanding (2003) mit rezidivierenden Gastroenteritiden und rezidivierender Hyperacidität
Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, eine Besserung sei nicht zu erwarten (Urk. 13/85/2).
3.2.2 Die behandelnde Psychiaterin med. pract. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Januar 2011 eine Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typus (ICD-10 F60.31) sowie rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode im Zusammenhang mit Belastungen als Mutter eines zweijährigen Sohnes und Schwierigkeiten mit der adoleszenten Tochter. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich infolge Mehrbelastung zeitweise deutlich verschlechtert. Sie sei kaum belastbar und mit zusätzlichen Anforderungen sehr rasch überfordert (Urk. 13/86/1). Seit dem Jahr 2004 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, bezüglich Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft bestehe unverändert eine schlechte Prognose (Urk. 13/86/2).
3.2.3 In seiner RAD-Stellungnahme vom 2. August 2011 gelangte Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesiologie, zum Schluss, dass in Anbetracht der psychiatrischen und somatischen Diagnosen für die jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werde, den vorliegenden Berichten keine richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen sei (Urk. 13/99/2). Gestützt auf diese Beurteilung sowie eine Haushaltsabklärung, die einen Statuswechsel von voll- zu teilzeiterwerbstätig (50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt) ergab, errechnete die Beschwerdegegnerin unter Annahme einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich und von 28.95 % im Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von 64 % und setzte die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2011 per 1. November 2011 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 13/100, Urk. 13/102).
4.
4.1 Im Verlaufsbericht vom 23. April 2017 (Urk. 13/156) diagnostizierte Dr. Z.___ einen Status nach vier Operationen lumbal bei Stenose L3/4 und bei Status nach Dekompression L4/S1, wobei am 10. April 2017 eine Osteosynthesematerial-Entfernung L4-S1, eine Spondylodese L3/4 sowie eine Fenestration L3/4 rechts mit Arthrektomie und mikrochirurgischer Dekompression beidseits durchgeführt worden sei (Urk. 13/156/1, vgl. Urk. 13/156/5 f.). Ferner erhob sie eine schwere Depression und eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (Urk. 13/156/1). Die Beschwerdeführerin sei schon aus psychischen Gründen für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/156/2).
4.2 Im Bericht vom 3. Mai 2017 (Urk. 13/157) beschrieb Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, der die Operation vom 10. April 2017 durchgeführt hatte, einen komplikationslosen postoperativen Verlauf und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Operation bis circa Juli 2017 (Urk. 13/157/2).
4.3 Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 13/158) im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, initial schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), jetzt ICD-10 F33.0, einen Intelligenzquotienten von 73 (ED: 10/2016) und eine Migräne (Urk. 13/158/1). Die bisherige Tätigkeit als Telefonistin sei der Beschwerdeführerin im Moment nicht zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ambulant nicht beurteilbar, auch sei die Operationswunde noch offen (Urk. 13/158/2). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine schwere Einschränkung der Fahrtauglichkeit und der Belastbarkeit im Beruf sowie mittelgradige Einschränkungen in einigen weiteren Bereichen. Die Beschwerdeführerin sei seit 5. März 2013 bei ihr in Behandlung, mit Unterbrüchen wegen starker Verschlechterung mit Home Treatment durch die F.___ vom 2. September bis 4. Oktober 2016 und vom 22. Februar bis 24. März 2017 (Urk. 13/158/3).
Aus dem beigelegten Austrittsbericht aus dem Home Treatment vom 16. November 2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Einweisung per fürsorgerischer Unterbringung am Vortag und kurzzeitiger stationärer Aufnahme freiwillig in das Home Treatment eingetreten war (Urk. 13/158/16). Bei Eintritt habe ein schwer depressives Zustandsbild mit depressivem Affekt, starken Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und sozialem Rückzug sowie starken Ängsten wegen der drohenden Fremdplatzierung ihres Sohnes bestanden (Urk. 13/158/19). Im Verlauf habe sich der Zustand deutlich gebessert, die Depression und die Schlafstörungen hätten reduziert werden können (Urk. 13/158/20). Aus dem Austrittsbericht vom 20. April 2017 ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer schweren depressiven Störung erneut in das Home Treatment eingetreten war (Urk. 13/158/5). In den täglichen Hausbesuchen sei sie einerseits bei der Medikamenteneinnahme unterstützt worden, wobei sich gezeigt habe, dass sie Mühe habe, die Medikamente geordnet einzunehmen. Andererseits sei sie beim Aufräumen der Wohnung angeleitet worden, dabei sei deutlich geworden, dass sie keine Struktur oder Regel habe anwenden können. Insgesamt habe trotz der verschiedenen Belastungssituationen (Scheidung, mögliche Fremdplatzierung des Sohnes, Rückenschmerzen mit Medikamentenabusus) eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden können (Urk. 13/158/8).
4.4 Am 3. Juli 2017 berichtete Dr. B.___ (Urk. 13/162), dass keine weiteren Behandlungen stattgefunden hätten und die Beschwerdeführerin neu im G.___ behandelt werde. Aus dem beigelegten Überweisungsbericht ergibt sich, dass im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig eine leichte Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F33.00) vorliege (Urk. 13/162/6).
4.5 Dr. med. H.___, Assistenzarzt, und Dr. med. I.___, Oberarzt, beide vom J.___, G.___, der F.___, diagnostizierten im Verlaufsbericht vom 15. August 2017 (Urk. 13/163) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31). Die Fragen bezüglich dem Ressourcenprofil für die berufliche Tätigkeit konnten sie nicht beantworten. Die Beschwerdeführerin sei in der Durchhaltefähigkeit, der Konzentration und der Merkfähigkeit schwer und in weiteren Bereichen mittelgradig eingeschränkt (Urk. 13/163/3). Auch die Anpassungs- und die Belastungsfähigkeit seien aktuell massiv eingeschränkt (Urk. 13/163/4). Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht (Urk. 13/163/5).
4.6
4.6.1 Dem bidisziplinären Gutachten der IV-Stelle von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 8. Januar 2018 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 13/179/34):
- chronisches zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber:
- Status nach drei gescheiterten Ehen (ICD-10 Z63), Probleme mit einem Sohn (ICD-10 Z63), lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 F56) und rezidivierende depressive Störung, seit Juli 2017 leichtgradige depressive Episode
(ICD-10 F33.0)
- chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- krankheitsfremde Faktoren
- primäres Fibromyalgiesyndrom
- aktuell betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte
- diffuse Druckschmerzangabe
- Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Migräne, Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Atembeschwerden
- Adipositas mit Body-Mass-Index von 38.44 kg/m2
- metabolisches Syndrom
- laborchemische Hepatopathie
- gestörte Gluconeogenese
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- Verdacht auf subklinische Hypothyreose
4.6.2 Dr. K.___ führte aus, ihm gegenüber habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, die vielen Lebensprobleme würden sie seit jeher psychisch belasten. Die misslichen Verhältnisse zu Hause hätten dazu geführt, dass sie 15-jährig erstmals eine Krise erlitten habe, sie habe Tabletten geschluckt. Die späteren schwierigen Eheverhältnisse hätten erneut zu Depressionen geführt. Beinahe ständig sei sie psychiatrisch betreut worden. Zur Zeit sei sie im G.___ der F.___ knapp einmal pro Woche in Behandlung. Sie erhalte Medikamente (90 mg Cymbalta, 25 mg Sequase sowie ein bis zwei Tabletten Zolpidem; Urk. 13/179/5). Objektiv hätten sich weder Bewusstseins- noch Orientierungs- oder Denkstörungen feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe das Gespräch aufmerksam und mit ausreichender Konzentration verfolgt. Kurz- und Langzeitgedächtnis seien nicht eingeschränkt, die Beschwerdeführerin habe einzig etwas Mühe, die komplizierte Vorgeschichte zeitlich genau zu ordnen. Des Weiteren seien weder formale noch inhaltliche Denkstörungen feststellbar. Die Beschwerdeführerin habe mässige generelle Zukunftsängste geäussert. Es lägen weder Zwangsverhalten, noch Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vor. Die Beschwerdeführerin sei stimmungsmässig wechselhaft. Sie sei ausgeglichen, bis über kritische Lebensereignisse gesprochen werde, dann reagiere sie emotional aufgewühlt. Suizidalität liege nicht vor, jedoch ein eher reduziertes Selbstwertgefühl. Der Antrieb sei bei lebhafter Psychomotorik ebenfalls unauffällig. Das Intelligenzniveau habe knapp durchschnittlich gewirkt. Es lägen anamnestische Hinweise für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vor derartige Symptome hätten anlässlich der Untersuchung phasenweise objektiviert werden können. (Urk. 13/179/8 f.). Die Beschwerdeführerin sei in der Fremdwahrnehmung gelegentlich eingeschränkt, die Selbstwahrnehmung sei nicht eingeschränkt. Die Realität werde korrekt geprüft, die Urteilsbildung sei in Ordnung. Die Impulskontrolle sei manchmal wegen der Persönlichkeitsstörung gestört. Die Affekte seien nicht immer optimal gesteuert, die Intentionalität sei in vollem Umfang vorhanden (Urk. 13/179/12).
Die Beschwerdeführerin habe von ihren Rückenschmerzen berichtet, die seit den 90er Jahren bestünden und sich im Lauf der Jahre verschlechtert hätten (Urk. 13/179/7). Soweit diese Schmerzen rheumatologisch-somatisch nicht vollumfänglich erklärbar seien, müsse an eine psychosomatische Überlagerung gedacht werden. Sie zeige denn auch einige Symptome, die in diese Richtung weisen würden. So sei sie auf die Schmerzen teilweise fixiert, diese würden manchmal den Hauptfokus ihres Interesses bilden. Gegen das Vollbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung spräche jedoch, dass das Ausmass der Schmerzen in erster Linie von den körperlichen Belastungen abhängig sei, nicht jedoch von emotionalen Konflikten. Die Schmerzen seien zudem nicht ständig quälend und sprächen partiell auf therapeutische Massnahmen positiv an. Es würden sodann keine hypochondrischen Befürchtungen bestehen (Urk. 13/179/11).
Die Beschwerdeführerin stamme aus schwierigen familiären Verhältnissen. Es sei anzunehmen, dass eine Milieuschädigung bestanden habe, welche die Entwicklung ihrer Persönlichkeit erschwert habe. Sie sei auch beinahe ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung gestanden. An der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht zu zweifeln. Im Oktober 2016 habe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Besserung, im Juli 2017 eine leichtgradige depressive Episode festgestellt werden können. In den Akten werde immer wieder darauf hingewiesen, dass die Verstimmungen der Beschwerdeführerin als Folge der jeweiligen Lebensprobleme entstanden seien. Dies lasse den Schluss ziehen, dass die ungünstigen psychologischen Faktoren das Beschwerdebild prägen würden und nur in reduziertem Ausmass ein eindeutiger psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliege. Die von der ICD-10 vorausgesetzte Symptomatik für eine emotional-instabile Persönlichkeit lasse sich nachweisen. Eine Borderline-Struktur weise die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf. Insbesondere sei sie in ihren sexuellen Präferenzen nicht wechselhaft und habe sich nie selbst verletzt. Ihr Verhalten werde in genügendem Ausmass durch die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit erklärt. Die therapeutischen Massnahmen seien genügend, die medikamentöse Therapie sinnvoll und evident. Die medikamentöse Compliance sei in Bezug auf die Einnahme von Seroquel ungenügend (Urk. 13/179/10). Eine genügende Compliance sei zumutbar, diese werde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit verwerten könne (Urk. 13/179/20).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. K.___ aus, die Versicherte sei auf eine in übersichtlichen Umständen durchgeführte Hilfsarbeit angewiesen. Die früher ausgeübten Tätigkeiten seien angepasst (Urk. 13/179/15). Die Eingliederung werde partiell durch ein Störungsbild erschwert, dies im Umfang von 30 % seit Juli 2017 (Urk. 13/179/18). Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin habe sich seit Juli 2017 verbessert, sie dürfte seither bei 70 % liegen (Urk. 13/179/19).
4.6.3 Dr. L.___ berichtete, bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit den 90er Jahren an Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule zu leiden. Zunächst habe die untere Rückenregion verstärkt geschmerzt, weswegen im Jahr 1998 zwei Rückenoperationen durchgeführt worden seien. Die Schmerzen hätten im unteren Rückenbereich angehalten und seien seit circa 2000 auch im Bereich der Brust- und vor allem auch der Halswirbelsäule vorhanden. Die Schmerzen, die von der Halswirbelsäule ausgingen, könnten nach unten bis in die Lendenwirbelsäule und nach oben bis in den Kopf ausstrahlen. Zudem strahlten die Schmerzen im Bereich der unteren Rückenregion diffus mal rechts- und mal linksbetont in die Beine aus. Die Schmerzen bestünden seit gut 15 Jahren permanent tags- wie auch nachtsüber. Sie hätten nach der letzten Rückenoperation vom 6. April 2017 abgenommen, mit den zuletzt durchgeführten Therapiemassnahmen mit Physiotherapie und Taping, beziehungsweise der Einnahme der verordneten Medikamente aber nicht nachgelassen. Diese Schmerzen am Bewegungsapparat gingen zudem mit Schmerzen im Brustkorb einher, die auch mit Atemnot verbunden seien (Urk. 13/179/27). Gemäss Dr. L.___ würden die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hinweisen. Dass die Beschwerdeführerin sämtliche Bewegungen aller axialen Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft bezeichne, unabhängig davon, ob das untersuchte Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht werde, weise ebenfalls auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Bezüglich der geschilderten multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und je nach allgemeiner Schmerzintensität Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum sowie Atembeschwerden, könne kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden, so dass an funktionale Beschwerden zu denken sei (Urk. 13/179/36). Ferner lägen diffuse Druckschmerzen vor, die ebenfalls vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden könnten, zumal auch keine korrelierenden klinisch-pathologischen Befunde vorliegen würden. Bei diffuser Druckschmerzangabe, chronisch generalisierten Beschwerden die auch den Körperstamm beträfen sowie Schlafstörungen und Müdigkeit könne die Diagnose eines primären Fibromyalgiesyndroms gestellt werden. Es bestünden keine Hinweise auf ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom respektive auf eine Erkrankung aus dem entzündlichen Bereich oder eine Kristallablagerungserkrankung (Urk. 13/179/36).
Im Bereich der Wirbelsäule könnten soweit bei Pannikulose beurteilbar, zervikal und thorakal allseits zu 1/3 und lumbal allseits zu ½ eingeschränkte Bewegungsamplituden und keine Hinweise auf eine relevante Fehlhaltung objektiviert werden. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder auf eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic-Outlet-Komponente. Vor der im April 2017 durchgeführten Operation lumbal sei auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4 rechts hingewiesen worden. Diesbezüglich müsse sich die Situation gebessert haben, die Beschwerdeführerin schildere unterdessen keine lumboradikulären Schmerzen mehr (Urk. 13/179/37). An den oberen Extremitäten beschreibe sich die Beschwerdeführerin als beschwerdefrei und es könnten auch keine Befunde objektiviert werden. Auch bezüglich der unteren Extremitäten seien die Befunde unauffällig, abgesehen von einer Senk- und Spreizfusskomponente, die keine Beschwerden verursache. Allgemeininternistisch könne ausser der Adipositas kein relevanter klinisch-pathologischer Befund objektiviert werden (Urk. 13/179/38).
Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit Jahren ausschliesslich für Tätigkeiten zumutbar, die einer angepassten Verweistätigkeit entsprächen. Diese liege in einem temperierten Raum (Raumluft), beschränke sich auf leichtgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Arbeitstätigkeit zu wechseln. Für derartige berufliche Tätigkeiten könne er, Dr. L.___, ab dem Begutachtungszeitpunkt eine anhaltende zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % begründen. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden (Urk. 13/179/41).
4.6.4 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung gelangten die Gutachter zur Auffassung, es könne für die früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und für eine angepasste Verweistätigkeit seit Juli 2017 von einer krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von circa 60 % ausgegangen werden. Es werde dabei berücksichtigt, dass sich die somatischen und die psychosomatisch-psychiatrischen Anteile an der Arbeitsunfähigkeit überdecken würden (Urk. 13/179/22).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 8. Januar 2018 (Urk. 13/179). Es bleibt zu klären, ob diesem im Sinne der Rechtsprechung (vgl. obenstehende E. 1.4) Beweiswert zukommt und es damit als Grundlage für die Beurteilung einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin dienen kann.
5.2 Dem psychiatrischen Teilgutachten ist als Befund mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung zu entnehmen (Urk. 13/179/9). Die Begründung dieser Diagnose blieb jedoch sehr oberflächlich und vage. Dr. K.___ führte diesbezüglich lediglich aus, die von der ICD-10 vorausgesetzte Symptomatik einer solchen Störung lasse sich nachweisen, aufgrund der fehlenden Wechselhaftigkeit der sexuellen Präferenzen und da sie sich nie selbst verletzt habe, weise die Beschwerdeführerin jedoch keine Borderline-Struktur auf (Urk. 13/179/10). In den objektiven Befunden hielt er sodann fest, anamnestisch zeigten sich Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, derartige Symptome hätten bei der Untersuchung phasenweise objektiviert werden können (Urk. 13/179/9). Weitere Ausführungen zur Herleitung der Diagnose, insbesondere zur Erfüllung der Kriterien gemäss ICD-10 machte Dr. K.___ nicht. Des Weiteren setzte sich Dr. K.___ auch nur sehr oberflächlich mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander und diskutierte jeweils lediglich die Frage, ob die von den behandelnden Ärzten erhobenen Diagnosen aus seiner Sicht plausibel seien, ohne auf die beschriebenen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzugehen (Urk. 13/179/13 f.). So hatte Dr. H.___ im zum Begutachtungszeitpunkt aktuellsten Bericht eine massiv eingeschränkte Anpassungs-, Belastungs- und Konzentrationsfähigkeit festgestellt und die Frage, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe, verneint (Urk. 13/163/4). Über auffällige, immer wieder bestehende Verminderungen im Auffassungsvermögen und in der Konzentration hatten die Ärzte der F.___ während des Home Treatments Ende 2016 berichtet, weshalb sie eine neuropsychologische Abklärung veranlassten. Dabei wurde nach umfassender Testung im entsprechenden Bericht vom 26. Oktober 2016 ein unterdurchschnittlicher Gesamtintelligenzquotient von 73 festgehalten. Ätiologisch wurden die erhobenen Defizite im Zusammenhang mit einer frühkindlichen cerebralen Entwicklungsstörung gesehen, wobei sich nach Auffassung der Ärzte die psychische Störung (rezidivierende depressive Störung) mindestens teilweise verstärkend auf die kognitiven Einschränkungen auswirkten (Urk. 13/158/25). Eine schwere Einschränkung der Belastbarkeit im Beruf hatte auch bereits die vorbehandelnde Psychiaterin Dr. B.___ im Bericht vom 8. Mai 2017 festgehalten (Urk. 13/158/3). Im Gutachten wurden diese von den Einschätzungen des Gutachters abweichenden Befunde, die durchaus auch durch Testungen objektiviert worden waren, jedoch nicht diskutiert, Angaben zur Belastbarkeit der Beschwerdeführerin fehlen gänzlich (vgl. Urk. 13/179/14). Solche Ausführungen hätten sich indes aufgedrängt, zumal die genannten Einschränkungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen hohen Stellenwert einnehmen. Damit ist einerseits die gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar begründet und andererseits fehlt auch die erforderliche Auseinandersetzung mit andernorts erhobenen Befunden und abweichenden Einschätzungen. Die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann daher nicht im Sinne der Rechtsprechung (vgl. obenstehende E. 1.4) prüfend nachvollzogen und es kann nicht darauf abgestellt werden.
Auch die vorliegend massgebliche Frage nach einer rentenerheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beantwortete Dr. K.___ nicht vollständig. So führte er zwar aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zumindest seit Juli 2017 anhaltend verbessert habe (Urk. 13/179/20; wobei er übersah, dass Dr. B.___ bereits im Bericht vom 8. Mai 2017 [Urk. 13/158/1] von einer leichtgradigen Ausprägung der depressiven Episode ausgegangen war), zum vorliegend massgeblichen Zeitraum ab September 2011 nahm er jedoch nicht weiter Stellung. Zum für den Vergleichszeitpunkt massgeblichen Bericht von med. pract. A.___ vom 3. Januar 2011 (Urk. 13/86), in dem eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde, nahm er sodann dahingehend Stellung, dass zum Begutachtungszeitpunkt ebenfalls eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode nachgewiesen werden könne (Urk. 13/179/13), was auf eine fehlende Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen liesse. Auch die von med. pract. A.___ zusätzlich gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit sah er als gesichert an (Urk. 13/179/13). Zur Frage, ob sich im Rahmen dieser seit dem Vergleichszeitpunkt unveränderten Diagnosen eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin feststellen lässt, nahm Dr. K.___ nicht Stellung.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege seit Juli 2017 bei 70 % (Urk. 13/179/19). Dr. K.___ erwähnte in dieser Hinsicht lediglich, die Beschwerdeführerin zeige vor allem im beruflichen Bereich Einschränkungen, diese seien beschrieben worden (Urk. 13/179/17). Zwar ergeben sich aus dem Gutachten einige Hinweise darauf, was für Beeinträchtigungen damit gemeint sein könnten - Dr. K.___ beschreibt eine gelegentlich eingeschränkte Fremdwahrnehmung, eine manchmal gestörte Impulskontrolle und nicht immer optimal gesteuerte Affekte (Urk. 13/179/12) - es wird jedoch nicht diskutiert, welchen Einfluss diese auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Auch aus der Beobachtung, dass die Beschwerdeführerin vor allem durch die Persönlichkeitsstörung negative Auswirkungen erfahre, die sich unter anderem in den Beziehungen zeigen würden (Urk. 13/179/15), ergibt sich keine Schlussfolgerung auf konkrete Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.
Insgesamt erweist sich damit die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht schlüssig, oberflächlich und unvollständig, weshalb mangels eines hinreichenden Beweiswertes (vgl. vorstehende E. 1.4) nicht darauf abgestellt werden kann.
5.3 Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ verneinte zwar die Frage, ob Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestünden, machte jedoch weder zur im Berichtszeitpunkt vorliegenden Arbeitsfähigkeit noch zu einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen (Urk. 13/163). Weshalb diese Fragen bei gegebener Aktenlage auch aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte nicht beantwortet werden können.
5.4 Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die Verfügung vom 1. Juni 2018 betreffend Invalidenrente (Urk. 2/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse vor allem auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Erkrankungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 3 mit vielen Hinweisen).
Hinsichtlich der Fachrichtungen ist anzumerken, dass umfassende administrative Erstbegutachtungen regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sind. Eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2). Vorliegend geht es um eine Erstbegutachtung, bei der eine direkte Auftragserteilung die Ausnahme bleibt. Auch wenn die medizinische Situation der Beschwerdeführerin vorwiegend auf rheumatologische und psychiatrische Fragen fokussiert erscheinen mag, so ist die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht vollends gesichert. Insbesondere diagnostizierte die Hausärztin eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit, der sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 13/156/1). Im Hinblick auf das zumindest vor der letzten Operation im Jahr 2017 diagnostizierte chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom (Urk. 13/156/5) stehen sodann auch neurologisch bedingte Einschränkungen im Raum. Ferner bestehen auch diverse gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit der Adipositas beziehungsweise dem durchgeführten Magenbypass, denen der rheumatologische Gutachter zwar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 13/179/34), die jedoch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als durchaus abklärungsbedürftig erscheinen. Vor diesem Hintergrund waren bei der Beschwerdeführerin neben der Psychiatrie und der Rheumatologie noch weitere Fachgebiete betroffen. Demnach wäre eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt gewesen. Eine solche ist nachzuholen.
6. Unter diesen Umständen kann zumindest einstweilen offenbleiben, ob in Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als teil- oder vollerwerbstätig wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, eine wesentliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. obenstehende E. 1.3) eingetreten ist.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 25. November 2019 machte Rechtsanwältin Schmid Bürkli als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Gesamtaufwand von 9.7 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 56.60 und 7.7% Mehrwertsteuer geltend (Urk. 20), was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien angemessen erscheint. Dementsprechend ist ihr zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'365.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli, Oberrieden, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'365.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser