Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00601
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 22. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, wurde mit Verfügung vom 11. April 2012 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 6/135+140+143). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 11. Juni 2013 gutgeheissen und ihm wurde ab 1. November 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/236; Prozess IV.2012.00524).
1.2 Aufgrund dieses Urteils passte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten sowie die dazugehörige Kinderrente mit Verfügungen vom 13. Dezember 2013 rückwirkend per 1. November 2008 an und nahm gleichzeitig diverse Verrechnungen vor:
Betreffend Kinderrente verrechnete die IV-Stelle Leistungen des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) im Betrag von Fr. 10‘201.-- und Leistungen des Versicherten im Betrag von Fr. 5‘786.-- sowie Rückforderungen in der Höhe von Fr. 16‘725.-- mit Rentennachzahlungen an dessen Tochter Y.___ (Kinderrente zur IV-Rente des Vaters) beziehungsweise an die Kindsmutter für die Periode vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 (Urk. 6/320).
Betreffend Hauptrente des Versicherten verrechnete die IV-Stelle Leistungen des AZL im Betrag von Fr. 11‘366.--, Leistungen der SWICA Gesundheitsorganisation, Winterthur, im Betrag von Fr. 21‘909.80 sowie Leistungen des Sozialdepartements der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 1‘663.25 sowie Rückforderungen von Fr. 41‘829.-- mit Rentennachzahlungen für die Periode vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 (Urk. 6/312).
Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden des Versicherten hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2016 teilweise gut und erkannte betreffend Nachzahlung der Kinderrente, dass der Betrag von Fr. 6'250.-- direkt an den Versicherten anstatt die Kindsmutter auszurichten und zu verzinsen sei. Sodann sei dieser Betrag um die Vorschussleistung des Versicherten im Umfang von Fr. 5'786.-- zu erhöhen (Dispositiv Ziffer 1.1). Weiter erkannte das hiesige Gericht betreffend Nachzahlung der Hauptrente, dass der dem Versicherten auszubezahlende Betrag von Fr. 21'889.95 um Fr. 1'663.25 auf Fr. 23'553.20 zu erhöhen sei (Dispositiv Ziffer 1.2; Prozess IV.2014.00107 vereinigt mit IV.2014.00120, Urk. 6/435/1-14).
Das Bundesgericht wies die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Juni 2017 ab (Urk. 6/448).
1.3 Am 21. November 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil vom 21. Juni 2017 um Auszahlung der ihm rechtskräftig zugesprochenen Leistungen (Urk. 6/450). Daraufhin wurde dem Versicherten durch die IV-Stelle am 28. November 2017 (Urk. 6/451) und 7. Dezember 2017 (Urk. 6/453) mitgeteilt, nach Prüfung des besagten Urteils schulde ihm die IV-Stelle keine Geldleistungen. Dagegen opponierte der Versicherte wiederum mit E-Mail vom 19. und 21. Dezember 2017 (Urk. 6/454-455). Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 forderte der damalige Rechtsvertreter des Versicherten die Umsetzung des Urteils beziehungsweise die Auszahlung von Fr. 13'501.25 (Fr. 6'052.-- + Fr. 5'786.-- + Fr. 1'663.25) zuzüglich Verzugszins von 5 %. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 6/461 = Urk. 2/1) führte die IV-Stelle aus, sie werde dem Versicherten den Betrag von Fr. 1'663.25 zuzüglich Verzugszins von Fr. 561.-- (S. 1 unten) sowie den Betrag von Fr. 5'632.-- zuzüglich Verzugszins von Fr. 2'095.-- überweisen (S. 2 unten). Das Begehren um Nachzahlung und Verzinsung von Fr. 5'786.-- wies sie hingegen ab (S. 2 oben).
2. Der Versicherte erhob am 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sodann sei festzustellen, dass ihm im Verwaltungsverfahren ausserordentliche Umtriebe in Form anwaltlicher Vertretung verursacht worden seien. Eventuell sei ihm für das Verwaltungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Zudem kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.
1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2018 unter anderem davon aus, der Betrag von Fr. 5'786.-- sei dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2013 bereits ausbezahlt worden. Deshalb müsse sein Begehren um Nachzahlung und Verzinsung von Fr. 5'786.-- abgewiesen werden (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 sei ihm eine Forderung resultierend aus der Nachzahlung der Kinderrente von insgesamt Fr. 12'036.--, welche sich zusammensetze aus Fr. 6'250.-- (bisher an die Kindsmutter ausgerichteter Teil) sowie Fr. 5'786.--, zugesprochen worden (S. 4 lit. B.2). Der Betrag von Fr. 6'250.-- sei ihm zwischenzeitlich ausbezahlt worden. Hingegen sei der Betrag von Fr. 5'786.-- nach ausstehend und werde daher nachgefordert (S. 7 Ziff. 7).
3.
3.1 Sinngemäss ist die am 5. Juli 2018 erhobene Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde aufzufassen.
3.2 Mit Urteil vom 30. Juni 2016 erkannte das hiesige Gericht betreffend Nachzahlung der Kinderrente, dass der Betrag von Fr. 6'250.-- direkt an den Versicherten anstatt die Kindsmutter auszurichten und zu verzinsen sei. Sodann sei dieser Betrag um die Vorschussleistung des Versicherten im Umfang von Fr. 5'786.-- zu erhöhen (Urk. 6/435/13-14 Dispositiv Ziffer 1.1). Der Beschwerdeführer zog dieses Urteil weiter ans Bundesgericht, wobei der zugesprochene Betrag von Fr. 5'786.-- nicht Streitgegenstand war. Somit erwuchs das Urteil vom 30. Juni 2016 betreffend den zugesprochenen Betrag von Fr. 5'786.-- in Teilrechtskraft. Die Beschwerdegegnerin erhob keine Beschwerde gegen das besagte Urteil des hiesigen Gerichts. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2017 die Beschwerde abwies (Urk. 6/448), erwuchsen die zuvor genannten Dispositiv-Ziffern 1.1 und Ziffer 1.2 vollumfänglich in Rechtskraft. Dementsprechend muss sich die Beschwerdegegnerin entgegenhalten lassen, dass dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 5'786.-- (durch ihn erbrachte Vorschussleistungen) rechtskräftig zugesprochen wurde. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache vor.
3.3 Dementsprechend ist der dem Beschwerdeführer mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 zugesprochene Betrag von Fr. 5'786.-- von der Beschwerdegegnerin umgehend auszurichten und die Beschwerde gutzuheissen.
4. Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 2 seiner Anträge ein Feststellungsbegehren stellt, ist dieses mit Blick auf Antrag Ziffer 3 und die Beschwerdebegründung sowie unter Berücksichtigung des für die Auslegung von Willenserklärungen zwischen Behörden und versicherten Personen massgebenden Prinzips von Treu und Glauben (vgl. in BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 3.2.1 des Urteils des Bundesgerichts I 138/02 vom 27. Oktober 2003, mit weiteren Hinweisen) als Leistungsbegehren auf Ausrichtung einer Entschädigung für das Verwaltungsverfahren zu interpretieren.
Da die Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren allerdings nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 2/1) bildete, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2018 aufgehoben, soweit damit der Anspruch auf Ausrichtung des Betrages von Fr. 5'786.-- verneint wurde, und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 5'786.-- bereits rechtskräftig mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 zugesprochen wurde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerFonti