Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00602


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 24. Januar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









weitere Verfahrensbeteiligte:


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 28. Januar 2009 wegen diverser Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 27. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 zu (Urk. 6/36-37).

1.2    Die IV-Stelle holte ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 16. April 2013 erstattet wurde (Urk. 6/67) und stellte die Rente mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 6/80) gestützt auf die Schlussbestimmung lit. a der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 ein. Die Versicherte erhob dagegen am 18. November 2013 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es seien ihr Massnahmen zur Wiedereingliederung zuzusprechen und bis zu deren Abschluss die Rente weiterhin auszurichten (Urk. 6/85/3-5). Die IV-Stelle verfügte am 16. Januar 2014 entsprechend (Urk. 6/102), worauf die Versicherte die Beschwerde am 31. Januar 2014 zurückzog (Urk. 6/104 E. 1). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Urk. 6/149) brach die IV-Stelle per 31. Juli 2015 die Wiedereingliederungsmassnahmen ab und stellte die Dreiviertelsrente ein (Urk. 6/149).

1.3    Die Versicherte meldete sich am 14. September 2016 unter Hinweis auf körperliche Erschöpfung, schnelle Ermüdbarkeit, zeitweise Rückenschmerzen und Lähmungserscheinungen in den Füssen, gelegentliche Schlafprobleme, Atemnot, Blähungen, Blockaden und Verlangsamung bei Haushaltsarbeiten erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/152). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 (Urk. 6/160) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Versicherte erhob dagegen Einwände (Urk. 6/161; Urk. 6/163; Urk. 6/167), worauf die IV-Stelle unter anderem bei der Z.___, MEDAS A.___, ein polydisziplinäres Gutachten einholte, welches am 12August 2017 erstattet wurde (Urk. 6/182).

    Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 (Urk. 6/190) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 23. November 2017, mit welcher sie einen Rentenanspruch verneinte hatte, antragsgemäss wiedererwägungsweise auf und führte ein neuerliches Vorbescheidverfahren durch (Urk. 6/193; Urk. 6/196; Urk. 6/199; Urk. 6/201). Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 6/203).


2.     Die Versicherte erhob am 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 8) wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme zum Prozess beigeladen. Am 22. Januar 2020 teilte sie mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.8    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen.

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.9    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/182) davon aus, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin von ihren Behandlern arbeitsunfähig geschrieben werde. Jedoch sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen (S. 2 oben). Da keine der in der ICD-10 festgehaltenen spezifizierten Persönlichkeitsstörungen festgestellt worden sei, könnten die dysfunktionalen Einstellungen und Verhaltensmuster, welche die Beschwerdeführerin persönlich und beruflich stark beeinträchtigten, nicht berücksichtigt werden (S. 2 oben; Aus dem Gutachten werde auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag über zahlreiche Ressourcen verfüge. Beispielsweise gelinge es ihr, den Haushalt selbständig zu meistern, sich mit Freundinnen zu treffen und Konzerte zu besuchen. Zudem habe sie mehrmals erwähnt, dass ihr gewisse Tätigkeiten aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich seien (S. 2 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die im psychiatrischen Teilgutachten neu gestellte Diagnose der nicht näher bezeichneten Charakterneurose (F60.9) sei klar eine Störung mit Krankheitswert und daher auch in der ICD-10 unter den Persönlichkeitsstörungen aufgeführt. Es sei nicht lediglich ein Verhaltensmuster, welches sich negativ auswirke, sondern eine von der Beschwerdegegnerin anzuerkennende Diagnose. Das Leiden sei neu erkannt und resultierend daraus eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es gelte somit, dass das Leiden rechtsprechungsgemäss wie eine Verschlechterung behandelt werden müsse, auch wenn es womöglich schon vorbestehend gewesen sei. Da unbestritten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe, sei ihr eine Rente zuzusprechen (S. 2 f. Ziff. 2).

    Im Jahr 2013 sei die Rente ohne Änderung des Gesundheitszustandes aufgehoben worden. Die damalige rechtliche Beurteilung von Depressionen sei vom Bundesgericht zwischenzeitlich jedoch geändert worden. Heute seien Depressionen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu beurteilen. Die Lehre sei der Meinung, dass das strukturierte Beweisverfahren auf alle offenen Fälle anzuwenden sei. Damit könne die IV-Stelle einen Leistungsanspruch nicht einfach mit der Begründung ablehnen, es bestehe ein unveränderter Gesundheitszustand seit der Rentenaufhebung. Im Gutachten seien die Kriterien für das strukturierte Beweisverfahren berücksichtigt worden. Deshalb sei auf dieses abzustellen und es gebe keinen Handlungsspielraum für eine separate Indikatorenprüfung durch den Rechtsanwender (S. 3 Mitte). Im Übrigen fordere das Bundesgericht bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich eine Gesamtsicht sämtlicher Indikatoren, weshalb es nicht angehe, alleine aufgrund isoliert herausgepflückter vermeintlicher Ressourcen die fachärztlich erhobene Arbeitsunfähigkeit zu negieren. Dies versuche die Beschwerdegegnerin in ihren Ausführungen betreffend Konzertbesuch und Treffen von Freundinnen jedoch zu machen (S. 3 unten).

2.3    Die Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 6/80), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente aufhob, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, wobei ein Einkommensvergleich angesichts dessen, dass das Bestehen einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung verneint wurde, entbehrlich war. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Vergleichsbasis.

    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seither eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend ihren Gesundheitszustand, eingetreten ist und ob sie gegebenenfalls über einen Rentenanspruch verfügt.


3. 

3.1    Dr. med. B.___ führte im Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 6/62) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2010 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0-1)

- Status nach Diskushernie

- Dysthymia (F34.1)

    Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde mit einer zweiwöchentlichen Frequenz statt, wobei keine Medikation erfolge (Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (Ziff. 1.6) bei einer phasenweisen Einschränkung der psychophysischen Belastbarkeit und zuweilen noch rascher Ermüdbarkeit (Ziff. 1.7). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen seien uneingeschränkt. Die Anpassungsfähigkeit sei leicht und die Belastbarkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt (S. 5 Mitte).

    Seit Beginn der ambulanten Therapie Mitte 2010 habe es eine langsame, aber deutliche Stabilisierung der Symptomatik gegeben, jedoch bei wellenförmigem Verlauf mit immer wiederkehrenden Phasen von Schlafstörungen, Erschöpfung und reduzierter psychophysischer Belastbarkeit. Die Stimmung sei deutlich aufgehellt, jedoch gebe es phasenweise noch Gefühle der Unzulänglichkeit und Wertlosigkeit. Seit zirka Mitte 2012 sei eine deutliche Stabilisierung erfolgt (S. 6 oben). Die Prognose werde als günstig erachtet (S. 6 Mitte). Aufgrund der nach wie vor bestehenden eingeschränkten Belastungs- und Stresstoleranz werde es als wichtig erachtet, dass die Reintegration sorgfältig geplant und das Arbeitspensum erst nach einer deutlichen Eingewöhnungsphase und weiter zunehmender Stabilität schrittweise aufgestockt werde (S. 6 unten).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 16. April 2013 sein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/67). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.1) nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (F33.01). Das Beck Depressions Inventar (BDI) habe einen Gesamtscore von 6 Punkten ergeben, was auf eine sehr leichte depressive Symptomatik hinweise. Im Test d2 Aufmerksamkeits-Belastungs-Test sei die Explorandin qualitativ überdurchschnittlich und quantitativ durchschnittlich gewesen. Die Panik- und Agoraphobie-Skala (PAS) schliesslich habe einen Gesamtscore von 0.3 Punkten ergeben, was auf eine sehr leichte Angstsymptomatik hinweise, welche nicht von klinischem Ausmass sei (S. 7 f. Ziff. 4.2).

    Eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung einer depressiven Störung könne bei der Explorandin nicht ausgeschlossen werde. Sie habe 15-jährig während 5 Jahren ihre krebskranke Mutter begleitet und betreut, was sehr früh auf die Vernachlässigung der eigenen Bedürfnisse, Ängstlichkeit und Neigung zur Abhängigkeit in Beziehungen hindeute. Nach der Geburt ihrer Töchter in den Jahren 1993 und 1994 sei es aufgrund traumatischer Lebensereignisse (früher Verlust der Mutter) zu einer Akzentuierung der Ängstlichkeit und abhängigen Persönlichkeitszüge mit konsequenter weiterer Vernachlässigung der eigenen Bedürfnisse gekommen. Als alleinerziehende Mutter sei sie zusätzlich unter mehrfachen psychophysischen Belastungen gestanden, die bei bereits persönlichkeitsbedingter reduzierter psychischer Belastbarkeit seit 2005 zu einer zunehmenden psychophysischen Erschöpfung und im Verlaufe von 2006 zum Ausbruch einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Die 2007 eingeleitete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe aufgrund der anamnestischen Angaben erst seit zwei Jahren zu einer zunehmenden Verbesserung des psychischen Zustandes geführt. Die von Dr.  B.___ im Januar 2013 attestierte günstige Prognose könne anlässlich seiner Untersuchung bestätigt werden. Anlässlich seiner Exploration habe sie lediglich noch leichte formale Denkstörungen, Ängstlichkeit, allgemeine Unsicherheit sowie Affektlabilität aufgewiesen, was bei unauffälligen mnestischen Funktionen, unauffälligem Antrieb und lebhafter Psychomotorik tatsächlich auf eine deutliche Rückbildung der depressiven Symptomatik und Erschöpfungszeichen hindeute. Nach sechsjähriger anhaltender depressiver Symptomatik bei möglicher genetischer Vulnerabilität für die depressive Störung sowie ängstlich-abhängiger Persönlichkeitszüge könne von einer rezidivierenden depressiven Störung beziehungsweise einer Teilchronifizierung der depressiven Störung ausgegangen werden. Die Explorandin habe sich aber sehr motiviert gezeigt, ins Berufsleben zurückzukehren, was bei offenbar vielen vorhandenen intellektuellen Ressourcen sowie gegenwärtig stabiler Familiensituation auf eine mindestens teilgünstige Prognose bezüglich beruflicher Wiedereingliederung hindeute (S. 8 f. Ziff. 6).

    Es könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit der Rentenzusprache am 1. Juli 2009 ausgegangen werden (S. 9 Ziff. 7.2). Auch in anderen Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 9 Ziff. 7.3). Die Explorandin brauche vor der beruflichen Eingliederung ein dreimonatiges Arbeitstraining. Danach sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit als Lehrerin von 50 % auszugehen (S. 9 Ziff. 8.2). Ob eine weitere Verbesserung möglich sei, lasse sich derzeit nicht beurteilen (S. 9 Ziff. 8.3).

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2013 (Urk. 6/68 S. 4 f.) aus, die im psychiatrischen Gutachten beurteilte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bei einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, nicht nachvollziehbar (S. 4 unten). Der BDI-Score von 6 Punkten liege im Bereich einer klinisch unauffälligen beziehungsweise remittierten Depression. Dies entspreche auch dem Untersuchungsbefund des Gutachters. Die gemäss ICD-10 vorherrschenden Kriterien für eine leichte depressive Episode seien damit allenfalls knapp erfüllt (S. 5 oben). Schwer nachvollziehbar sei bei dieser Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin und nicht nachvollziehbar sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine adaptierte Tätigkeit, zumal auch der Haushaltsbericht nur eine sehr geringe Einschränkung in der häuslichen Tätigkeit zeige. Aktuell müsse also davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der allenfalls leichten depressiven Episode seit dem 16. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 80 % für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin und mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine adaptierte Tätigkeit anzunehmen sei. Die Stimmungslabilität und der leicht verminderte Antrieb könne durch medikamentöse Unterstützung – welche nie stattgefunden habe – verbessert werden (S. 5 Mitte).


4. 

4.1    Vom 17. März bis am 11. April 2014 nahm die Beschwerdeführerin im Sinne einer Massnahme zur Wiedereingliederung an einer Potenzialerhebung durch die E.___ teil. Im Schlussbericht vom 22. April 2014 (Urk. 6/115) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine hohe Konstanz und Verlässlichkeit bezüglich des Einhaltens der geltenden Rahmenbedingungen gezeigt. Ihre Arbeitshaltung sei geprägt von hohem Willen und hohen Ansprüchen bezüglich der Qualität. Ihr sei es wichtig erschienen, die geforderte Qualität gewährleisten zu können. Es sei ihr aufgrund ihrer geringen Belastbarkeit und eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht immer möglich gewesen, ihren hohen Erwartungen zu entsprechen. Dies habe sie verunsichert und sie habe Zweifel und Enttäuschung geäussert. In ihrer Arbeitsweise sei eine hohe Detailorientierung feststellbar gewesen, was sich negativ auf die Effizienz und Arbeitsgeschwindigkeit ausgewirkt habe. Augenfällig seien ihre geringe Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit gewesen. Diverse Arbeitsaufträge, insbesondere handlungsorientierte Tätigkeiten, hätten sie an die Grenze ihrer Belastbarkeit gebracht. Dabei habe sie auch psychosomatische Symptome gezeigt, wie beispielsweise das Verkrampfen ihrer Arme bei feinmotorischen Tätigkeiten. Sie habe oft verunsichert gewirkt, habe viel nachgefragt und sei auf eine wohlwollende Begleitung angewiesen gewesen. Es scheine ihr schwer zu fallen, Prioritäten zu setzen, und sie habe über wenig Gelassenheit verfügt. Im Tagesverlauf von 3 Stunden habe ihre innere Anspannung sichtlich zugenommen. Sie verfüge über eine schnelle Auffassungsgabe, und logische und analytische Aufgabenstellungen hätten ihr gut gelegen (S. 3 Ziff. 6 lit. b).

    Die Beschwerdeführerin habe sehr dünnhäutig, verunsichert und unausgeglichen gewirkt. Es sei eine sehr belastende Lebenssituation sichtbar geworden. Unverarbeitete Themen, insbesondere die konflikthafte und zerrüttete Familiensituation, schienen sie stark zu belasten. Das Thema Abgrenzung scheine ein zentrales Entwicklungsfeld zu sein. Es sei ihr schwergefallen, sich auf die geforderte Arbeit zu konzentrieren, sie sei schnell abgelenkt gewesen und habe stark angetrieben gewirkt. In Gesprächen habe sie oft sprunghaft gewirkt und habe einen überhöhten Rededrang gehabt, den sie nur wenig habe kontrollieren können. Emotional habe sie fragil gewirkt und sei bei Konfrontationen schnell in Tränen ausgebrochen. Sie habe auch geäussert, dass sie sich zu viele Gedanken mache oder sie gewisse Themen und Situationen noch lange beschäftigten (S. 4 Ziff. 6 lit. c).

    Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuell eingeschränkten Belastbarkeit und Stabilität sowie instabiler Befindlichkeit stark beeinträchtigt respektive derzeit nicht gegeben (S. 4 unten).

4.2    Vom 2. März bis zum 29. Mai 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der E.___ (vorstehend E. 4.1) ein Aufbautraining. Im Schlussbericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/145) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine neue Struktur aufbauen und eine stabile Präsenzzeit erreichen können. In ihrer psychischen Belastbarkeit wirke sie jedoch instabil, was sich durch Zunahme der Erschöpfung, häufigem Aufkommen von Tränen sowie inneren Blockaden äussere. Im Arbeitskontext werde eine Tätigkeit vorwiegend mit begleitenden/unterstützenden Aufgaben wie beispielsweise als Klassenassistenz oder im Bereich Betreuung/Hort empfohlen. Als Primarlehrerin mit Klassenverantwortung könne sie durch die grosse Verantwortung, den permanenten Druck, Elternarbeit etc. rasch in eine Überforderungssituation geraten. Zur weiteren Stabilisierung sowie zum Aufbau der Leistungsfähigkeit innerhalb der bisherigen Präsenzzeit werde ein internes Arbeitstraining von drei Monaten empfohlen, wobei der Fokus auf die praktische Arbeit sowie auf den Bewerbungsprozess zu legen sei (S. 2 f. Ziff. 5).

    Der Leistungsgrad habe minim gesteigert werden können, am Ende habe die Beschwerdeführerin je nach Tätigkeit rund 60-70 % erreicht, was bei einer Präsenzzeit von 6 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von rund 45-50 % entspreche (S. 3 Ziff. 3).

    Die Beschwerdeführerin habe die Aufgaben/Arbeiten sehr genau, pflichtbewusst und sorgfältig ausgeführt. In der Ausführung habe sie oft unsicher und umständlich gewirkt, ihr Tempo sei sehr langsam gewesen. Es könne jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, wieviel Zeit jeweils aufgrund der sehr geringen PC-Kenntnisse verloren gegangen sei. Gut gefallen habe ihr die Mitarbeit an realen Kundenaufträgen im Bereich Versand und Kartonage, wobei sie diese Aufgaben in einem passenden Tempo ausgeführt habe. Sie sei unter einer hohen Anspannung gestanden, die im Verlaufe der Massnahme weiter zugenommen habe. Sie habe sich zunehmend erschöpft und müde gefühlt, habe vermehrt mit Tränen reagiert und eine enge Begleitung durch die Bezugsperson benötigt (S. 4 f. Ziff. 9).

4.3    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/156) aus, die Patientin habe sie im Frühjahr wegen multipler Beschwerden wieder aufgesucht. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Leistungsintoleranz mit einer raschen Erschöpfung und Dyspnoe (S. 1 oben). Im letzten Jahr habe sich der Zustand deutlich verschlechtert. Die ausgeprägten Beschwerden schränkten die Patientin massiv ein, sie sei tageweise kaum in der Lage, ihren Haushalt zu bewältigen, weil ihr die Kraft und Energie dazu fehlten. Sie fühle sich körperlich am Limit. Die Lebensqualität sei stark beeinträchtigt. Der Wunsch zu arbeiten sei gross, doch benötige sie für jegliche Anforderungen vermehrt Zeit (S. 1 unten). Sie, Dr. F.___, sei absolut der Meinung, dass die Patientin nicht arbeitsfähig sei. Mit einem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 2 Mitte).

4.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (seit 2017), nannte im Bericht vom 12. Oktober 2016 (Urk. 6/158/3-4 = Urk. 6/161) folgende Diagnosen (S. 1):

- Traumafolgestörung

- deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (F33.0/1)

- Dysthymia (F34.1)

    In der Therapie seien immer deutlicher Symptome einer Traumafolgestörung hervorgetreten. Dies werde als zugrundeliegende Ursache für die psychiatrische Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin gesehen. Es gebe bestimmte Trigger wie Männer in schwarzen Mänteln, gewisse Räume, fehlende Fluchtmöglichkeit, Gefühle von Fremdbestimmung und auf sie ausgeübter Druck, welche heftige (psycho-)vegetative Symptome wie Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Schwitzen, Zittern, Schwindel bis hin zu Präsynkopen hervorriefen. Ein auslösendes Traumaereignis habe noch nicht zu Tage gefördert werden können. Des Weiteren bestehe ein permanenter Hyperarousal mit hoher psychovegetativer und muskulärer Anspannung. Letztere stehe in ungünstiger Wechselwirkung mit einem Diskushernienleiden, so dass die Beschwerdeführerin nur schon bei geringen Arbeiten unter immobilisierenden Rückenschmerzen leide. Im Haushalt könne sie viele Arbeiten nur erschwert ausüben. Bei Ankunft in der Praxis wirke sie jedes Mal offensichtlich erschöpft und ausser Kräften. Sie beginne sogleich zu weinen, wenn man ihren Zustand spiegle (S. 1).

    In den Sitzungen fänden in der therapeutischen Beziehung wiederholt Interaktionen und Übertragungen von hoher Intensität statt. Dies deute darauf hin, dass sie ein geringes Repertoire an geeigneten Bewältigungsstrategien besitze, was ihr den Umgang mit Schwierigkeiten im Alltag deutlich erschwere und entsprechend energiezehrend sei. Daher rühre die zusätzliche Diagnose der deutlich akzentuierten Persönlichkeitszüge. Die Dysthymia und die rezidivierende depressive Störung seien im Moment im Hintergrund (S. 2 oben).

    Seit etwa Mai 2016 werde eine Verschlechterung der Symptomatik beobachtet. Die Patientin werde alle zwei Wochen zu 60- bis 75-minütigen Sitzungen nach körperpsychotherapeutischem Ansatz gesehen. Für eine Arbeit ausser Haus werde sie als zu 100 % arbeitsunfähig gesehen. Auch im Haushalt weise sie in verschiedener Hinsicht Einschränkungen auf (Tragen von Lasten, gebücktes Arbeiten, Konzentrationsfähigkeit, Fähigkeit zur Strukturierung ihres Alltags, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit). Auch im sozialen Kontext weise sie Einschränkungen auf bei der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Anpassung an Regeln und Routinen (S. 2 Mitte).

4.5    Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 (Urk. 6/159 S. 2 unten) aus, die von Dr. G.___ (vorstehend
E. 4.4) angeführten Diagnosen stellten eine andere Bewertung des bekannten Sachverhalts der Neurasthenie dar, wie sie seit 2009 bekannt sei. Im Jahr 2013 sei die Diagnose einer leichten Depression schon durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) gestellt worden. Auch die Diagnose der Dysthymie sei längst bekannt. Eine Änderung des Gesundheitszustandes seit August 2013 könne nicht festgestellt werden.

4.6    Dr. G.___ (vorstehend E. 4.4) führte nach ergangenem Vorbescheid im Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 6/166/4-6) aus, in der Therapie habe sich in den letzten zwei Jahren immer deutlicher gezeigt, dass eine Traumafolgestörung vorliege, verdachtsweise eine posttraumatische Belastungsstörung. Verdachtsweise deshalb, weil das Trauma nicht erinnert werden könne und deshalb auch das typische Wiedererleben des Traumas in Nachhallerinnerungen fehle. Durch diese neu entdeckte Erkrankung liessen sich bisherige gescheiterte Therapiebemühungen vor einem anderen Hintergrund deuten. Die Patientin habe grosse Angst, sich diesem oder diesen nur in im Unterbewusstsein gespeicherten Erlebnis(sen) zu stellen. Therapeutische Bemühungen führten stets zu innerpsychischen Vermeidungsstrategien (S. 1 f.). Die Einschätzung des RAD, dass es sich um den gleichen Gesundheitszustand wie 2013 handle, werde überhaupt nicht geteilt, da sich mehr und mehr das klinische Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt habe. Hinweise dafür seien rückblickend schon früher festzustellen gewesen. Da ein traumatisches Erlebnis nicht erinnerbar gewesen sei, sei aber nicht gezielt nach weiteren Symptomen gesucht worden. Nach DSM-5 seien bis auf das A-Kriterium (Feststellen des Vorhandenseins eines Traumas) sämtliche anderen Kriterien B bis H erfüllt (S. 2 f.).

4.7    Dr. F.___ (vorstehend E. 4.3) nannte im Bericht vom 3. Dezember 2016 (Urk. 6/166) als Diagnose eine depressive Störung mit chronischem Verlauf von mindestens mittelschwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom (Ziff. 2). Der Verlauf in den letzten Jahren habe gezeigt, dass die depressive Störung der Patientin nicht überwindbar sei (Ziff. 3). Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, in ihrem Beruf zu arbeiten, welcher ein hohes Mass an Konzentrationsfähigkeit, sozialer Kompetenz, psychischer Stabilität und Ausdauer verlange (Ziff. 4). Wegen rascher Ermüdbarkeit und fehlender Konzentration bestehe aktuell auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 6). Immer wieder seien Versuche gemacht worden, die Patientin wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren, sie alle seien gescheitert. Aufgrund des Verlaufes könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie je wieder arbeitsfähig werde (Ziff. 7 unten).

4.8    Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und vormaliger Praxispartner von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.6), führte im Bericht vom 14. Januar 2017 (Urk. 6/169) aus, für ihren angestammten Beruf als Lehrerin werde die Patientin längerfristig als 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt. Eine zumutbare angepasste Tätigkeit sei schwer zu umreissen. Aktuell sei sie sicher auch für andere Arbeiten arbeitsunfähig. Möglicherweise sei eine Teilzeitarbeitsfähigkeit zu erreichen in einem kleinen Team mit einfachen administrativen Arbeiten, wobei mangelnde PC-Kenntnisse erschwerend dazukämen (S. 3 oben).

4.9    Am 12. August 2017 erstatteten Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Dr. rer. nat. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, MEDAS A.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/182). Dabei wurden im internistischen (S. 32 Ziff. 2.4.1), im neurologischen (S. 34 Ziff. 3.1.1) und im rheumatologischen (S. 34 Ziff. 3.2.1) Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt.

    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/182/75-94) nannte Dr. M.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 2.4.1):

- Neurasthenie (F48.0)

- nicht näher bezeichnete Charakterneurose (F60.9)

    Detaillierte Hinweise auf die Persönlichkeit der Explorandin ergäben sich aus dem Schlussbericht der E.___ vom 22. April 2014 (vgl. vorstehend E. 4.2). Die dortige Beschreibung sei vereinbar mit den von Dr. C.___ im April 2013 beschriebenen ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen. Vor allem gehe aus dem Bericht aber eine deutliche Tendenz zu zwanghaft-perfektionistischen Verhaltensmustern hervor. Werde das Fünf-Faktoren-Modell der Persönlichkeitspsychologie («Big Five») herangezogen, müsse davon ausgegangen werden, dass die Achsen Gewissenhaftigkeit/Perfektionismus und Neurotizismus/emotionale Labilität und Verletzlichkeit sehr stark ausgeprägt seien. Durch den Psychiater Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) seien deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einem geringen Repertoire an geeigneten Bewältigungsstrategien festgestellt worden (S. 15 Ziff. 2.5).

    Es könne keine der im ICD-10 genauer spezifizierten Persönlichkeitsstörungen (F60.1 – F60.8) festgestellt werden. Insbesondere seien die Kriterien für eine anankastische (F60.5) und für eine abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) nicht erfüllt. Fremdanamnestisch - vor allem aufgrund des Berichts der E.___ - müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Explorandin ausgeprägte dysfunktionale Einstellungen und Verhaltensmuster aufweise, durch die sie persönlich und beruflich stark beeinträchtigt sei. Es sei daher gerechtfertigt, die Diagnose einer nicht näher spezifizierten Charakterneurose (F60.9) zu stellen. Mit dieser Diagnose gut zu vereinbaren, fast pathognomonisch, sei die Tatsache, dass der Explorandin ihre dysfunktionalen Muster nicht bewusst seien (es bestehe eine Ich-Syntonie) und folglich auch keine kritische Reflexion darüber stattfinde (S. 15 f. Ziff. 2.5). Trotz wechselnden Therapeuten scheine es nicht gelungen zu sein, eine tiefere Einsicht in die dysfunktionalen Persönlichkeitsmuster zu schaffen, was eine unabdingbare Voraussetzung für eine nachhaltige Veränderung und Verbesserung des psychischen Zustandes wäre (S. 16 Ziff. 2.7).

    Im Abschlussbericht der dreimonatigen Integrationsmassnahme der E.___ vom Juni 2015 werde die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich angesehen, auch wenn es der Explorandin gelungen sei, sich im Rahmen des Aufbautrainings zu strukturieren und die Präsenzzeit stufenweise zu erhöhen. In der Folgezeit dürfte sich ihr Zustand eher wieder verschlechtert haben, worauf zumindest der Bericht von Dr. F.___ vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) hinweise, welcher eine ausgeprägte Leistungsintoleranz mit rascher Erschöpfung und diversen somatischen Symptomen beschrieben habe (S. 18 oben).

    Die von Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) im Oktober 2016 diagnostizierte Traumafolgestörung (vgl. vorstehend E. 4.4) fusse vor allem auf der Beobachtung eines permanenten Hyperarousals mit hoher psychovegetativer und muskulärer Anspannung. Ein konkretes auslösendes Trauma habe bis jetzt nicht zu Tage gefördert werden können. Damit fehle aus Sicht von Dr. M.___ aber die conditio sine qua non einer posttraumatischen Belastungsstörung oder jeglicher anderer Traumafolgestörung. Das beobachtete Hyperarousal und die starke Anspannung liessen sich auch im Rahmen der Charakterneurose beziehungsweise der Neurasthenie erklären. Die von Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) genannten Trigger seien von der Explorandin in der aktuellen Begutachtung dahingehend relativiert worden, dass es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe (S. 18 Mitte).

    Die Explorandin habe explizit verneint, sich während ihres früheren Lebens die meiste Zeit müde und depressiv gefühlt zu haben, was bei der häufigsten Form der Dysthymie mit Beginn im frühen Erwachsenenalter der Fall sein müsste. Sie habe auch nicht über häufiges Grübeln und Schlafstörungen berichtet und habe nur gelegentliche Insuffizienzgefühle angegeben, was neben Müdigkeit und Freudlosigkeit die wegweisenden Symptome einer Dysthymie seien. Die beschriebene Symptomatik mit Erschöpfung und körperlicher Schwäche nach vergleichsweise geringer Anstrengung, verbunden mit muskulären und anderen Schmerzen sowie einer allgemeinen Angespanntheit stimme sehr gut mit den Kriterien einer Neurasthenie (F48.0) überein. Die Kriterien einer Depression seien zum aktuellen Zeitpunkt eindeutig nicht erfüllt (S. 18 f.).

    In der ursprünglichen Tätigkeit als Primarlehrerin sei seit mindestens Februar 2007 und auf absehbare Zeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die Explorandin weise nicht die hierfür notwendige Flexibilität, emotionale Belastbarkeit, Fähigkeit zur Abgrenzung und Gelassenheit auf. In einer angepassten Tätigkeit (zum Beispiel Büroarbeiten, manuelle Tätigkeiten ohne Zeitdruck und mit eher geringen Leistungsvorgaben und mit der Möglichkeit von häufigen Pausen aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit) sollte im geschützten Rahmen ein Pensum von
6 Stunden pro Tag möglich sein. Eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit werde bis auf Weiteres nicht gesehen. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass die Explorandin seit 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei und entsprechend eine Verunsicherung über die eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten stattgefunden habe. Es müsse also von einer erheblichen Dekonditionierung punkto Selbstwirksamkeit ausgegangen werden (S. 19 Ziff. 2.9).

    Auch aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich laut den Gutachtern der Z.___ entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin als auch in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 6/182 S. 40 Ziff. 4.7 und S. 49 Ziff. 5.7.1).

4.10    Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 25. August 2017 (Urk. 6/184 S. 6 f.) aus, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M.___ (vorstehend E. 4.9) sei nachvollziehbar und plausibel. Die Diagnosen einer Neurasthenie und einer unspezifischen Persönlichkeitsstörung (Charakterneurose) würden gut beschrieben und erläutert. Hierzu diene auch das «Big Five Modell». Alle von der Beschwerdegegnerin angestrebten Arbeitsversuche hätten eine ungenügende Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt ergeben. Infolge der stark reduzierten psychischen Ressourcen (Charakterneurose) sei auch durch eine Therapie keine grosse Veränderung zu erwarten. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich vor 2006 nie psychisch auffällig gewesen sei, sei wenig plausibel. Aus medizinischer Sicht seien die Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens sei jedoch nicht festzustellen.


5. 

5.1    Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 12. August 2017 (Urk. 6/182) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es vermag somit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.7) zu genügen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.    

5.2    Zu diesem Schluss war auch der RAD-Arzt Dr. N.___ gekommen, der sowohl die im psychiatrischen Teilgutachten gestellten Diagnosen als auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erachtete (vorstehend E. 4.10). Unzutreffend ist demgegenüber das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die im psychiatrischen Teilgutachten genannte Diagnose der nicht näher spezifizierten Persönlichkeitsstörung mangels entsprechender ICD-10 Codierung nicht zu berücksichtigen sei (vorstehend E. 2.1): Die ICD-10 Codierung der nicht näher bezeichneten Charakterneurose lautet F60.9 und sie wurde vom psychiatrischen Teilgutachter auch explizit genannt (vorstehend E. 4.9 sowie Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 284). Wieso sie nicht zu berücksichtigen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Sodann ist es mit der Beschwerdegegnerin zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Alltag über gewisse Ressourcen verfügt. Die selbständige Erledigung des Haushalts steht jedoch zur erstellten Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden in geschütztem Rahmen nicht im Widerspruch. Aufgrund fehlender Effizienz und schneller Erschöpfung ist entgegen der Beschwerdegegnerin auch nicht weiter auffällig, dass der Beschwerdeführerin für gewisse Tätigkeiten die Zeit fehle. Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument, dass aus Treffen mit Freundinnen und Konzertbesuchen auf brachliegende Ressourcen geschlossen werden könne, dies umso weniger, weil letztere mittlerweile kaum noch stattfinden (Urk. 6/182 Ziff. 2.1.3).

5.3    Erstellt ist nach dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit seit Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig ist.

    Entscheidend ist somit, ob das aus der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. N.___ übernommene Argument der Beschwerdegegnerin, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens festzustellen sei (vorstehend E. 2.1 und 4.10), einer näheren Prüfung standhält.

5.4    Die nicht näher bezeichnete Charakterneurose (F60.9) wurde durch Dr. M.___ im August 2017 zum ersten Mal diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, welche die Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht erstelltermassen stark beeinträchtigt. Dazu, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 verschlechtert habe, äusserte sich Dr. M.___ nicht explizit. Damit beantwortete er auch die Frage nicht, ob die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung damals schon bestanden habe und – falls ja – in welcher Ausprägung. Hinweise auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zog er insbesondere auch aus dem Schlussbericht der E.___ vom April 2014. Diese seien vereinbar mit den von Dr. C.___ bereits im April 2013 beschriebenen ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen (vorstehend E. 4.9). Letzterer erwähnte denn auch, die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei bereits persönlichkeitsbedingt reduziert (vorstehend E. 3.2). Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die nicht näher bezeichnete Charakterneurose bereits im Vergleichszeitpunkt vom 28. Oktober 2013 bestand, zumal Persönlichkeitsstörungen im Allgemeinen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich im Erwachsenenalter endgültig manifestieren (Dilling/Mombour/Schmid, a.a.O., S. 276 Mitte). Diagnostiziert oder auch nur diskutiert wurde sie damals jedoch nicht.

5.5    Für eine Rentenanpassung genügt nicht bereits «irgendeine» Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine zusätzlich gestellte Diagnose bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2).

5.6    Im Jahr 2013 war vom psychiatrischen Gutachter Dr. C.___ lediglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen, diagnostiziert worden (vorstehend E. 3.2). Thematisiert wurde von ihm denn auch hauptsächlich die bei der Beschwerdeführerin vorhandene Erschöpfung. Konsequenterweise ging er von einer günstigen Prognose betreffend Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aus. Diese Einschätzung wurde auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ geteilt (vorstehend E. 3.1).

    Als zutreffend erwies sich die Prognose einer Remission der depressiven Störung, wurde doch eine solche vom psychiatrischen Gutachter 2017 klar verneint. Die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt die Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht demgegenüber stark. Deutlich erkennbar wurde dies erst in der Potenzialabklärung im März/April 2014 und der Integrationsmassnahme von März bis Mai 2015, welche durch die E.___ durchgeführt wurden (vgl. vorstehend E. 4.2). Konkret äussert sie sich in Dünnhäutigkeit und Unausgeglichenheit, geringer Belastbarkeit, tiefem Selbstwertgefühl, rascher Erschöpfbarkeit, hoher Detailorientierung mit negativer Auswirkung auf Effizienz und Arbeitsgeschwindigkeit, Verunsicherung, Schwierigkeiten bei der Prioritätensetzung und fehlender Gelassenheit. So seien die Achsen Gewissenhaftigkeit/Per-fektionismus und Neurotizismus/emotionale Labilität und Verletzlichkeit gemäss Dr. M.___ sehr stark ausgeprägt (vgl. Urk. 6/182/89). Es liegt somit nicht bloss eine neue Diagnose vor, sondern diese zeitigt auch erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie ist somit geeignet, den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch zu beeinflussen.

5.7    Indem im Oktober 2013 nach deutlicher Besserung des Gesundheitszustandes noch von einer leichten affektiven Störung und einer entsprechend günstigen Prognose betreffend weiterer Gesundung und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war, sich im Verlauf der danach angestrengten Wiedereingliederungsbemühungen jedoch zeigte, dass eine einschneidende und – auch gemäss Einschätzung des RAD-Arztes (vgl.  vorstehend E. 4.10) - kaum therapierbare Persönlichkeitsstörung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin nachhaltig daran hindert, ihre Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen, ist eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Somit liegt ein Revisionsgrund im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5 und E. 5.6) vor. Damit ist ein strukturiertes Beweisverfahren zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.8).

5.8    Aus psychiatrischer Sicht ging Dr. M.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus (vorstehend E. 4.9). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen (vorstehend E. 4.1) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, insgesamt den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

5.9    Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die Anmeldung ging am 15September 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 6/152 sowie Aktenverzeichnis zu Urk. 6). Der Rentenanspruch besteht somit ab dem 1. März 2017

5.10    In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.



6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller