Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00604


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 14. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, erhielt von 1983 bis 1994 medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/15), schloss am 25. März 2002 eine Kosmetikfachschule mit Diplom ab (Urk. 7/58/3) und meldete sich am 6. September 2011 unter Hinweis auf ein Turnersyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37 Ziff. 6.2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 5. Januar 2012 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/59), und gab sodann ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 29. März 2012 erstattet wurde (Urk. 7/65). Danach nahm sie die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf (Urk. 7/69-73) und teilte der Versicherten am 29. Oktober 2012 wiederum mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/74).

    Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2013 stellte sie ihr in Aussicht, auch den Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/86). Sodann nahm die IV-Stelle die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf (Urk. 7/100) und erteilte am 4. März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 7/102). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2014 erklärte sie diese als erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/114).

    Mit Verfügung vom 8. August 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/116). Die von der Versicherten - verbunden mit einem Wiedererwägungsgesuch - dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/121/3-4) wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2014.00961 mit Urteil vom 12. Januar 2015 abgewiesen, wobei die von ihr unter dem Titel Beschwerde/Wiedererwägungsgesuch gestellten Anträge als Neuanmeldung für berufliche Mass-nahmen taxiert wurden und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde, damit sie über geeignete berufliche Massnahmen befinde (Urk. 7/126).

1.2    Gestützt auf das Urteil vom 12. Januar 2015 nahm die IV-Stelle die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung wieder auf (Urk. 7/128, Urk. 7/133, Urk. 7/136, Urk. 7/141-142, Urk. 7/148). Mit Mitteilung vom 21. September 2015 (Urk. 7/147) wurde die Arbeitsvermittlung sodann abgeschlossen, da sich die Versicherte derzeit aus subjektiven Gründen nicht in der Lage fühle, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen beziehungsweise auszuüben.

    Nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/154, Urk. 7/159-160, Urk. 7/171, Urk. 7/175, Urk. 7/185-187) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 (Urk. 7/233, vgl. auch Urk. 7/221) eine halbe Rente ab August 2016 zu und nahm die berufliche Wiedereingliederung erneut auf (Urk. 7/216 S. 4 f., Urk. 7/221).

    Mit Mitteilung vom 23. August 2017 wurde der Versicherten die Übernahme der Kosten für die Ausbildung Fachfrau Betreuung Kinder beim Bildungszentrum Y.___ zugesprochen (Urk. 7/225, vgl. auch Urk. 7/227). Zusätzlich sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 19. Oktober 2017 die Übernahme der Kosten für ein Jobcoaching sowie für Lern- und Stützkurse am Y.___ zu (Urk. 7/238, vgl. auch Urk. 7/240). Anlässlich der Standortsitzung vom 4. April 2018 äusserte die Versicherte, sie wolle die Ausbildung aufgrund von zu viel Stress in der Schule und im privaten Umfeld nicht fortsetzen. Der Versicherten wurde eine Woche Bedenkzeit eingeräumt, um der IV-Stelle mitzuteilen, ob sie die Ausbildung weiterführen wolle (Urk. 7/266), was sie verneinte. Dementsprechend hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/270, Urk. 7/276-277) mit Verfügung vom 8. Juni 2018 die Mitteilungen vom 23. August und 19. Oktober 2017 auf und schloss die Berufsberatung ab (Urk. 7/278 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinder sei weiterzuführen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Sie sei bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz von der IV-Berufsberatung weiterhin zu unterstützen (S. 2 Ziff. 3), eventuell seien ihr ein Belastbarkeits- und anschliessend ein Aufbautraining zu gewähren. In der Folge sei ihr dann Hilfe bei der Stellenvermittlung zu gewähren (S. 2 Ziff. 4), subeventuell sei eine ergänzende medizinische Abklärung durchzuführen (S. 2 Ziff. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Am 4. Dezember fand am hiesigen Gericht eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. Urk. 9 und Protokoll S. 3).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).

    Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).

1.3    Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S. 109).

1.4    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

    Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2017 eine Ausbildung am Y.___ absolviert habe und aus Sicht des Y.___ sowie aus medizinischer Sicht die Ausbildung möglich und zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch nicht länger in der Lage gefühlt, die Ausbildung weiterzuführen und am 11. April 2018 mitgeteilt, dass sie einen geschützten Arbeitsplatz suchen würde (S. 1). Ein Erfolg sei durchaus als möglich angesehen worden. Voraussetzung dafür seien jedoch der Wille und die Motivation der Beschwerdeführerin. Diese seien in den Gesprächen vom 11. April und 15. Mai 2018 nicht ersichtlich gewesen und auch im Einwand vom 22. Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin bezweifelt, die Kraft zu haben, die Ausbildung fortzusetzen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen, sie sei sehr wohl gewillt, die begonnene Ausbildung fortzusetzen und abzuschliessen. Es fehle ihr nicht an der notwendigen Motivation. Bei den von der Beschwerdegegnerin geführten Gesprächen seien die behandelnden Ärzte nicht einbezogen worden, so dass die relevanten medizinischen und psychiatrischen Aspekte ungenügend berücksichtigt worden seien. So sei es dazu gekommen, dass sie sich überfordert gefühlt und nicht in der Lage gesehen habe, unter den gegebenen Umständen die Ausbildung weiterzuführen. Sie sei aber nach wie vor bestrebt, ihre Ausbildung weiterzuführen und abzuschliessen (S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen zu Recht abgebrochen hat.


3.

3.1    Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelangt, ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorerst und nach einer Krise im Herbst 2017 zwar imstande fühlte, die Ausbildung aufzunehmen und fortzuführen, die von ihr in der Folge an den Tag gelegte wechselnde Motivation und bisweilen schwierige Mitwirkung jedoch ein anderes Bild zeigte. So äusserte die Beschwerdeführerin zu Beginn der Massnahme im August 2017, es fehle ihr jede Motivation für eine Ausbildung mit der laufenden Kostengutsprache ohne Taggeld und sprach bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Abbruch (Urk. 7/239 S. 2). Im Oktober 2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei sehr belastet und wisse nicht, ob sie die Ausbildung durchziehen könne. Eigentlich wolle sie die Ausbildung machen, doch fehle ihr die Energie (Urk. 7/247 S. 2). Auch anlässlich des Gesprächs vom 13. Dezember 2017 sprach die Beschwerdeführerin noch von Befürchtungen, dass sie es nicht schaffen könnte (Urk. 7/245). Dem Verlaufsprotokoll vom 14. Dezember 2017 ist hingegen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Krise im Herbst habe stabilisieren können und die Motivation nun deutlich spürbar sei. Es werde eine Fortführung der Ausbildung gewünscht (Urk. 7/247 S. 1). An der Standortsitzung vom 4. April 2018 kam seitens der Beschwerdeführerin schliesslich deutlich zum Ausdruck, dass sie die Ausbildung nicht fortsetzen und lieber in einem geschützten Rahmen arbeiten wolle (Urk. 7/266 S. 1). Sie wurde daraufhin seitens der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin wie auch des Job-Coachs, der Lern- und Aufgabenhilfe und der Bereichsleiterin der Ausbildung ermuntert, die Entscheidung nochmals zu überdenken und die Ausbildung fortzusetzen, zumal ihr viele Helfer und Unterstützung zur Seite stünden (Urk. 7/266). Die Beschwerdegegnerin räumte der Beschwerdeführerin daraufhin eine Bedenkzeit von einer Woche ein, um sich zu entschieden, ob sie die Ausbildung weiterführen wolle (Urk. 7/266 S. 2 unten).

    Nachdem die Beschwerdeführerin in Folge des Standortgesprächs vom 4. April 2018 das Angebot der Beschwerdegegnerin, die Ausbildung mit Unterstützung und Hilfe weiterzuführen, ablehnte, hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/270, Urk. 7/276-277) mit Verfügung vom 8. Juni 2018 die Mitteilungen vom 23. August und 19. Oktober 2017 auf und schloss die Berufsberatung ab (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin betonte sowohl in der Korrespondenz mit der Eingliederungsberatung wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Gericht, dass sie sich alleine gelassen gefühlt habe und die nötige beziehungsweise richtige Unterstützung gefehlt habe. So seien auch ihre Ärzte nicht genügend miteinbezogen worden.

    Diese Ausführungen sind wenig ergiebig. So überprüfte die Beschwerdegegnerin die medizinische Situation der Beschwerdeführerin stetig und holte sowohl bei Dr. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wie auch bei Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mehrere Berichte (Urk. 7/218, Urk. 7/228, Urk. 7/271-272, Urk. 7/274-275) ein, welche die angedachte Ausbildung allesamt als der Beschwerdeführerin zumutbar bestätigten. So wurde festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Krankheitsgründe bestünden, welche gegen das Fortsetzen der Ausbildung sprächen (vgl. Urk. 7/271). Vor dem Hintergrund der Kenntnis der Persönlichkeit und der medizinischen Voraussetzungen wäre es empfehlenswert, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung fortsetze (Urk. 7/272). Auch Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass sich die körperliche Verfassung unter der Therapie eklatant verbessert habe und auch die Leistungsfähigkeit sukzessive habe gesteigert werden können, so dass für die angestrebte Tätigkeit als Fachfrau Betreuung Hort von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Es dürfe mit einem konstanten und dauerhaften Leistungsvermögen gerechnet werden (Urk. 7/275).

    Was die passende Unterstützung anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zahlreiche Leistungen, welche auf sie individuell abgestimmt waren, zugesprochen hat. So wurden der Beschwerdeführerin für ihre Ausbildung neben einem Bewerbungs- und Jobcoaching zusätzlich Lern- und Stützkurse sowie ein Coaching für herausfordernde zwischenmenschliche Situationen angeboten (vgl. Urk. 7/239 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin war stets bemüht, der Beschwerdeführerin die bestmögliche Unterstützung zu gewähren (vgl. auch Urk. 7/245, Urk. 7/247). Zudem liegt es gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG im Ermessen der Beschwerdegegnerin, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln sie die notwendigen Abklärungen vornimmt, mithin steht ihr vorliegend ein Auswahlermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat beziehungsweise ein triftiger Grund bestünde, wonach das Gericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzten darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6).

3.3    Unter den genannten Umständen bei medizinisch attestierter und von der Beschwerdeführerin bestätigter zumutbarer Arbeitsfähigkeit, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie nach dem Abbruch seitens der Beschwerdeführerin von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit ausging und die Leistungen einstellte, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Überzeugende gegenteilige Gründe sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Es bleibt ihr unbenommen, sich bei der IV-Stelle erneut für Leistungen anzumelden, sollte sie eine konstante Motivation für berufliche Massnahmen aufbringen können.

3.4    Nach dem Gesagten waren bei der Beschwerdeführerin die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen zum Verfügungszeitpunkt nicht (mehr) erfüllt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen zu Recht eingestellt und das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Juni 2018 abgewiesen.

    Die Beschwerde ist abzuweisen.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Pfändler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach