Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00605


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 16. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___

Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1987 geborene X.___ wurde erstmals am 9. April 1996 unter Hinweis auf eine schwere Sprachstörung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 9/3). Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle Bern, übernahm die Kosten für Sonderschulmassnahmen (Legastheniebehandlung) vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997 (Urk. 9/7). Am 23. Oktober 2002 erfolgte eine weitere Anmeldung bei der Invalidenversicherung unter Angabe einer Lernbehinderung (Urk. 9/8). Die IV-Stelle Bern sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 5. Dezember 2002 und 24. März 2003 berufliche Massnahmen zu (Urk. 9/16 und Urk. 9/19). Vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2005 absolvierte die Versicherte als erstmalige berufliche Ausbildung eine Anlehre im Bereich Garten im geschützten Rahmen (Urk. 9/18 und Urk. 9/25). Mit Verfügung vom 25. August 2005 sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten ab 1. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ausserordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/31). Vom 1. August 2005 bis zum 31. Mai 2006 arbeitete die Versicherte als Hilfsgärtnerin in der Gärtnerei A.___ (Urk. 9/41). Die IV-Stelle Bern vermittelte ihr sodann eine Arbeitsstelle als Backstubengehilfin (Urk. 9/36). Im Rahmen einer im April 2006 eingeleiteten Rentenrevision setzte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 die bisherige ganze Rente der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 9/40). Vom 1. März 2008 bis 31. Oktober 2008 versah die Versicherte eine Saison-Stelle bei der Gärtnerei A.___ (Urk. 9/49). Vom 3. November 2008 bis 28. Februar 2009 bezog sie Arbeitslosentaggelder (Urk. 9/55). Nach einer im März 2008 eingeleiteten Rentenrevision teilte die IV-Stelle Bern der Versicherten am 1. Mai 2009 eine unveränderte Invalidenrente mit (Urk. 9/56). Vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 arbeitete die Versicherte bei der B.___ AG in einem 100 %-Pensum, wobei sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigte (Urk. 9/57 und Urk. 9/58). Vom 1. bis 30. Juni 2011 war sie bei der B.___ AG als Callcenter Sales Agentin tätig (Urk. 9/57 und Urk. 9/60). Im Rahmen einer im September 2011 eingeleiteten Rentenrevision hob die IV-Stelle Bern die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 13 % auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 9/68). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 21. November 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Anorexia nervosa erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/71). Die zufolge Wohnsitznahme der Versicherten im Kanton Zürich neu zuständige IV-Stelle Zürich tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 14. Juli 2017 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der C.___ (Urk. 9/116). Am 12. September 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 9/129).

    Nach Einholung medizinischer Berichte (Urk. 9/136 und Urk. 9/139) forderte die IV-Stelle Zürich die Versicherte mit Schreiben vom 22. Januar 2018 dazu auf, in einem Zeitraum von sechs Monaten eine intensive ambulante Therapie für Essstörungen oder eine stationäre störungsspezifische Behandlung durchzuführen, und wies darauf hin, dass ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werden könne, wenn sie sich der Behandlung nicht unterziehe. Wenn sie bis am 19. Februar 2018 nicht mitgeteilt habe, bei welchem Arzt sie die Behandlung durchführe, werde aufgrund der Akten entschieden oder ein Nichteintreten verfügt (Urk. 9/142). Die Beschwerdeführerin teilte der IV-Stelle Zürich am 12. Februar 2018 telefonisch mit, dass sie die auferlegte Therapie nicht durchführen werde (Urk. 9/144). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 9/147). Dagegen erhob diese am 22. März 2018 vorsorglich und am 8. Mai 2018 begründet Einwand, wobei sie beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2011 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 7/150 und Urk. 7/156). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten ab (Urk. 9/159 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die sozialen Dienste der Stadt Y.___, am 5. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. November 2011 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F.70 bis F.73). Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer im vorliegenden Kontext relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.6    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).

1.7

1.7.1    Sowohl das Verfahren vor dem Versicherungsträger wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen.

1.7.2    Im Rahmen der Abklärung durch den Versicherungsträger sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG Folgendes vor: «Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.»

1.8    

1.8.1    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 mit weiterem Hinweis).

1.8.2    Gemäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Abs. 2). Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

1.8.3    Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt Folgendes: «Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.»

1.9    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Prüfung des medizinischen Sachverhaltes habe ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin mit einer intensiven ambulanten störungsspezifischen Therapie wesentlich verbessern würde. Diese Behandlung sei ihr als Schadenminderungspflicht auferlegt worden. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Anspruchsprüfung könne bei der jetzigen Ausgangslage nicht durchgeführt werden. Zu den Anträgen und Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einwand vom 8. Mai 2018 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es scheine nicht nachvollziehbar, warum die Verfügung aus dem Jahr 2011 aufgehoben werden solle. Die Beschwerdeführerin sei damals in der Lage gewesen, eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufzunehmen. Eine rückwirkende Zusprache, sieben Jahre nach Einstellung der Rente, scheine daher nicht angezeigt. Zudem hätte zeitnah des Stellenverlustes ein Zusatzgesuch erfolgen müssen. Im Schlussbericht der Potentialabklärung werde ersichtlich, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt vorerst nicht angezeigt gewesen sei. Es werde aber auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin über berufliche Ressourcen wie eine rasche Auffassungsgabe und praktische Fähigkeiten verfüge. Aus keinem Dokument lasse sich erkennen, dass die Intelligenzminderung ausschlaggebend sei für ihre jetzigen Einschränkungen. Vielmehr liessen sich diese auf ihre Essstörungen zurückführen. Sie – die Beschwerdegegnerin – gehe daher nach wie vor davon aus, dass durch eine Therapie eine Besserung zu erwarten wäre und der Gesundheitszustand zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden könne.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber – wörtlich gleich wie im Einwand vom 8. Mai 2018 (Urk. 9/156) – geltend, sie sei, entgegen der Feststellung in der rentenaufhebenden Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2011, aufgrund ihres geringen Potentials von 70 nicht in der Lage, über einen längeren Zeitraum den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt gerecht zu werden. Diese Verfügung sei daher offensichtlich falsch und müsse deswegen wiedererwägungsweise aufgehoben werden. Es sei ihr als Frühinvalide wieder eine Invalidenrente zuzusprechen. Soweit aufgrund der diagnostizierten Anorexie/Bulimie zumindest vorübergehend wieder eine zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und der Rentenanspruch aufgrund der Nichtbefolgung der Schadenminderung verneint werde, sei festzuhalten, dass sie aufgrund ihrer fluiden Intelligenz von 70 nicht in der Lage sei, in einer Psychotherapie ihre Handlungen und Fähigkeiten zu reflektieren. Das Ziel der Massnahme könne aufgrund des vorhandenen Potentials nicht erreicht werden. Wenn einer Massnahme jedoch jeglicher Zweck entgehe, so bleibe die Nichtbefolgung ohne negative Folgen und dürfe in der Konsequenz nicht berücksichtigt werden (Urk. 1).

2.3    In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2018 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass eine Verschlechterung zur letztmaligen rechtskräftigen Beurteilung im Jahr 2011 aufgrund fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen sei. Die Folgen der Beweislosigkeit trage die Beschwerdeführerin. Entgegen den Ausführungen vermöchten die vorliegenden Akten aber auch keinen rentenbegründenden Gesundheitsschaden auszuweisen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 habe die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8).


3.    Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin auf wiedererwägungsweise Aufhebung der (rechtskräftigen) Verfügung vom 13. Dezember 2011 und auf rückwirkende Zusprache einer Rente ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gegen eine Wiedererwägung der besagten Verfügung vom 13. Dezember 2011 ausgesprochen hat, wobei sie dies lediglich äusserst summarisch begründete (Urk. 2, vgl. E. 2.1). Es liegt demnach ein gerichtlich nicht anfechtbarer Ermessensentscheid vor, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2018 vom 3. September 2018 E. 3).

    Gründe für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 13. Dezember 2011 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG machte die Beschwerdeführerin nicht geltend.

    Aufgrund der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. November 2014 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) fällt vorliegend die Zusprache von Rentenleistungen (frühestens) ab Mai 2015 in Betracht. Soweit die Beschwerdeführerin für die Zeit davor eine Rente beantragt, ist die Beschwerde daher abzuweisen.


4.    

4.1    Dr. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 17. Januar 2015 zuhanden der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bulimia nervosa, Status nach Anorexia nervosa mit Laxantienabusus (Erstdiagnose 2004). Sie führte aus, die Krankheit bestehe bereits seit mehr als zehn Jahren, daher sei leider von einer zunehmenden Chronifizierung auszugehen. Seit Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin leider sämtliche ambulanten Therapien wie hausärztliche Betreuung, Psychologin und Ernährungsberatung bei fehlender Krankheitseinsicht abgebrochen. Eine regelmässige psychologisch psychiatrische Begleitung wäre wünschenswert. Schwere körperliche Tätigkeiten seien aktuell nicht möglich, leichte körperliche Tätigkeiten seien gut zumutbar. Geistige und psychische Einschränkungen bestünden am Arbeitsplatz aktuell keine. Vom 3. Juni 2014 bis zum 3. Juli 2014 und vom 9. Oktober 2014 bis zum 31. Januar 2015 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Februar 2015 sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/91; vgl. auch Urk. 9/100-101).

4.2    E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Leitende Ärztin der Klinik F.___, und G.___, Dipl. Psych. FH, nannten in ihrem Bericht vom 9. Februar 2015 zuhanden der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bulimia nervosa, und einen Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.2) mit Laxantienabusus, seit ca. 2004, und einen Status nach Polytoxikomanie. Die Beschwerdeführerin habe letztmals am 15. Januar 2015 einen Termin wahrgenommen. Sie wünsche aktuell keine Behandlung mehr. Sie strebe eine volle Arbeitsfähigkeit an und befinde sich aktuell im Bewerbungsprozess. Die längerfristige Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ohne psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei schwierig. Sie lehne eine Behandlung mit Psychopharmaka ab, auch wenn sie während des stationären Aufenthaltes gut darauf angesprochen habe. Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei klar indiziert. Die Beschwerdeführerin lehne aktuell aber jegliche Behandlung ab. Per Februar 2015 sei sie zu 50 % arbeitsfähig für eine Tätigkeit ohne schwere körperliche Belastung (Urk. 9/98).

4.3    Im «Schlussbericht Potenzialerhebung» der C.___ vom 18. September 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in den ersten zweieinhalb Wochen eine Präsenzzeit von drei Stunden und während der restlichen Potentialerhebung ein Pensum von vier Stunden pro Tag geleistet habe. Damit sei sie an ihre aktuelle Belastungsgrenze gekommen, was sich durch eine Zunahme des Gedankenkreisens, der Schmerzen und der Erschöpfungsgefühle gezeigt habe. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuell eingeschränkten Belastbarkeit wie auch der beschriebenen Symptomatik (akute Krise, reduzierte Gefühlswahrnehmung, Selbstreflexionsfähigkeit und Selbstfürsorge) beeinträchtigt. Eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (Urk. 9/131/5).

4.4    Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2017 zuhanden der IV-Stelle aus, es erfolgten aktuell regelmässige Kontrollen in der hausärztlichen Sprechstunde. Daneben habe die Beschwerdeführerin eine ambulante Psychotherapie am Zentrum für Essstörungen des Unispitals H.___ begonnen. In der Tätigkeit als Gärtnerin sei die Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2017 bis 1. Oktober 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Sie erachte die Beschwerdeführerin auch weiterhin als zu 50 % arbeitsunfähig. Sie leide unter Konzentrationsstörungen. Aufgrund ihres Untergewichts sei sie auch in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/136).

4.5    Im Bericht des Universitätsspitals H.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Essstörungen, vom 28. August 2017 wurde die Diagnose einer Essstörung mit anorektischen und bulimischen Elementen, aktuell restriktives Essverhalten (ICD-10: F50.9) genannt. Es wurde ausgeführt, die medizinische Indikation für eine störungsspezifische stationäre Behandlung sei gegeben, die Motivation der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin wolle zuerst im ambulanten Setting eine Einzeltherapie durchführen (Urk. 9/139).

4.6    Dr. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2018 fest, die Beschwerdeführerin sollte zunächst eine intensive störungsspezifische (Essstörungen) Therapie mit mindestens wöchentlichen Therapiesitzungen durchführen. Nach sechs Monaten solle dann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin neu beurteilt werden. Alternativ könnte natürlich eine stationäre Behandlung durchgeführt werden, welche die Beschwerdeführerin jedoch aktuell ablehne. Die störungsspezifische Therapie könne der Beschwerdeführerin als Schadenminderungspflicht auferlegt werden (Urk. 9/146/4).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. November 2014 eingetreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen (erneuten) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

5.2    Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Arztberichten – einzig – zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 2004 unter einer Essstörung mit anorektischen und bulimischen Elementen leidet und dass sie – nach einer Exazerbation der Symptomatik im Sommer 2014 – vom 9. Oktober bis 11. Dezember 2014 in der Klinik F.___ hospitalisiert war. Laut der Hausärztin, Dr. D.___, ging es der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in der Klinik F.___ deutlich besser und war sie ab April 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig. «Ca. im Frühling 2017» sei es aber erneut zu einer Exazerbation der Essstörung gekommen, es bestünden ein stark restriktives Essverhalten, teilweise Essattacken, häufiges Erbrechen und Laxantien-Abusus (Urk. 9/101 und Urk. 9/136/1-2). Im ärztlichem Zeugnis vom 25. Oktober 2017 bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin – wieder – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/149).

    Dass – wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. E. 2.2) - eine Intelligenzminderung besteht, wird in den beigezogenen Arztberichten nicht erwähnt. Dem «Schlussbericht Potenzialerhebung» der C.___ vom 18. September 2017 ist jedoch zu entnehmen, dass anlässlich der Potenzialerhebung vom 14. August bis 8. September 2018 – nebst anderen Tests – der Intelligenzstrukturtest 2000 R CH – (Standard A) durchführt wurde, wobei dieser offenbar bezüglich des schlussfolgernden Denkens einen Wert von 70, bezüglich des Wissens einen Wert von 78 und bezüglich der Merkfähigkeit der Beschwerdeführerin einen Wert von 74 ergab (Urk. 9/131/2). Angaben zum Gesamt-IQ-Wert wurden im genannten Bericht nicht gemacht. Es wurde lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin allgemein reduzierte resp. tiefe Werte erzielt habe, was einerseits mit ihrer aktuellen Krise und andererseits mit der Beschulung zusammenhängen könnte (Urk. 9/131/2 und Urk. 9/131/4). Diese Angaben der Berufsfachleute der C.___ lassen – entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung - nicht erkennen, dass die Kriterien einer leichten Intelligenzminderung gemäss ICD-10 F70 (vgl. E. 1.3) erfüllt sein könnten. Aufgrund der weiteren Feststellungen im besagten Bericht der C.___ sowie angesichts des schulischen und beruflichen Werdeganges der Beschwerdeführerin, der häufigen Stellenwechsel und der niedrigen Einkommen in den letzten Jahren (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1 und IK-Auszüge vom 5. Dezember 2014 und vom 6. September 2017, Urk. 9/76 und Urk. 9/152) kann bei den im Bericht genannten tiefen IQ-Werten aber nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass Einschränkungen der kognitiven Ressourcen der Beschwerdeführerin bestehen, welche sich auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirk(t)en.

    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf seit dem Austritt aus der Klinik F.___ bis zur angefochtenen Verfügung hat lediglich Dr. D.___ Stellung genommen; die Fachärzte des H.___ und/oder RAD-Ärztin Dr. I.___ haben dazu keine Angaben gemacht. Dr. D.___ äusserte sich aber nur zu den Auswirkungen der Essstörung auf die Arbeitsfähigkeit. Ausserdem ist sie als Fachärztin für Innere Medizin nicht berufen, die Auswirkungen dieser Störung auf das psychische Zustandsbild zu beurteilen. Sie bat denn in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2017 auch ausdrücklich darum, zu ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Stellungnahme der behandelnden Psychiater (des Zentrums für Essstörung des H.___) einzuholen (Urk. 9/136/2). Eine solche liegt jedoch nicht vor.

5.3

5.3.1    Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort (vgl. E. 2.1 und E. 2.3) geht aus mehreren Gründen fehl.

5.3.2    Die Beschwerdegegnerin übersieht dabei zunächst, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Rente ist vielmehr immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) bestanden hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG; vgl. E. 1.4; BGE 143 V 409 E. 4.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2).

    Die vorliegenden medizinischen Akten lassen – entgegen dem (neuen) Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. E. 2.3) - eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob im Mai 2015 (vgl. E. 3) oder im weiteren Verlauf bis zur Verfügung vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) die genannten Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erfüllt waren, – mangels schlüssiger ärztlicher Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum (vgl. E. 5.2) – nicht zu. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.7.1) wäre die Beschwerdegegnerin daher gehalten gewesen, ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich der mit Schreiben vom 22. Januar 2018 angeordneten Behandlung zu unterziehen, ändert daran aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nichts.

5.4

5.4.1    Unter dem Titel Mitwirkungspflicht kann im Abklärungsverfahren eine Behandlung angeordnet werden, wenn dies zur schlüssigen Beurteilung der Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, erforderlich erscheint. So bejahte die bisherige (mit BGE 145 V 215 geänderte) Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2013 E. 4.2.2, worin das Bundesgericht unter Hinweis darauf, dass nach geänderter Rechtsprechung [BGE 145 V 215] auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären seien, feststellte, dass wie bei den sekundären Suchtgeschehen neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft sei).

    Solche Abgrenzungsfragen stellen sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb für die Abklärung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eine vorgängige Behandlung erforderlich sein soll (vgl. E. 5.3.2 Absatz 1). Soweit die Anordnung der Behandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht erfolgte, erweist sie sich somit als nicht statthaft. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführerin demnach nicht vorzuwerfen.

5.4.2    Als Behandlungsmassnahme darf eine Therapie – sofern im konkreten Fall zumutbar – grundsätzlich jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung jedoch nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen oder zu einem Entscheid in der Sache auf Grund der Akten trotz ungenügend abgeklärten Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 1.7.2), sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 1 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl. E. 1.8.2-3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2). Letzteres (Kürzung oder Verweigerung von Leistungen) im Sinne dieser Bestimmungen fällt allerdings (schon rein begrifflich) erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Ausserdem hätte – wie eingangs dargelegt – die Festlegung einer Sanktion im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgrund aller Fallumstände, insbesondere auch des Verschuldens, zu erfolgen, und sie hätte auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.2, E. 3.3 und E. 5.2.2). Diese Punkte sind vorliegend jedoch allesamt ungeklärt.

5.4.3    Die Beschwerdegegnerin hätte demnach das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin trotz ihrer Weigerung, sich der angeordneten Behandlung zu unterziehen, nicht ohne weiteres abweisen dürfen.

5.5    Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Die Verfügung vom 7. Juni 2018 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Erwägungen den Gesundheitszustand (inklusive dessen Behandelbarkeit) sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich (jedenfalls psychiatrisch und neuropsychologisch, falls nach Auffassung des RAD resp. der begutachtenden Arztperson[en] notwendig, auch in weiteren Fachdisziplinen) umfassend abkläre und, je nach dem Ergebnis dieser Abklärungen, den Sachverhalt auch in beruflich/erwerblicher Hinsicht ergänze. Danach hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3).


6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 6), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

6.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Juli 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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