Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00607
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 30. September 2019
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
gesetzlich vertreten durch die Eltern Z.___ und A.___
Sachverhalt:
1. Die am 28. September 2017 geborene Y.___ wurde von ihren Eltern am 23. Oktober 2017 für die Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/9/4, Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/17/4-5, Urk. 6/18/5-7, Urk. 6/25-26) ein. Mit Vorbescheid vom 26. April 2018 (Urk. 6/29) stellte sie die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Die X.___ AG (nachfolgend: X.___) als Krankenversicherer brachte dagegen am 3. und 22. Mai 2018 Einwände (Urk. 6/30 und Urk. 6/34) vor.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (Urk. 6/40 = Urk. 2/1) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen betreffend die Geburtsgebrechen Ziff. 495, 497 und 313 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) ab.
2. Die X.___ erhob am 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2018 (Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben. Des Weiteren sei festzustellen, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV-Anhang vorliege. Das Begehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen sei gutzuheissen und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, der X.___ die im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2018 wurden die Eltern der Versicherten zum Prozess beigeladen (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1), die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liessen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 E. 3a und 1998 S. 249 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005; vgl. auch BGE 129 V 207 E. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002).
1.3 Beim Geburtsgebrechen der Ziff. 497 GgV-Anhang handelt es sich um schwere respiratorische Adaptionsstörungen (wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen), sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss.
Gemäss dem Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) Rz 495 bedeutet «schwer» im Sinne dieser Ziffer die Notwendigkeit besonderer ärztlicher Massnahmen (zum Beispiel stationäre Akutspitalbehandlung mit Intensivpflegestationsbehandlung nach einer Hausgeburt, Behandlung in der Intensivpflegestation einer Frauen- oder Kinderklinik nach einer Spitalgeburt).
Eine Behandlung gilt im Sinne dieser Ziffer als intensiv, wenn der normale Aufwand einer Wöchnerinnenstation erheblich überschritten wird, also wenn besonders aufwendige Massnahmen einer Intensivpflegestation wie dauernde apparative Überwachung, besonders häufige stationäre ärztliche und pflegerische Interventionen usw. notwendig sind.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gestützt auf die Geburtsgebrechen der Ziffern 495, 497 oder 313 GgV-Anhang ab. Zur Begründung führte sie im angefochtenen Entscheid aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine Hinweise für ein angeborenes Leiden vor. Im Zusammenhang mit dem Pflegeverhalten nach der Geburt sei es zu einem nahezu SIDS-Ereignis gekommen, für das keine angeborenen Ursachen in Betracht kämen. Ein angeborenes Atemnotsyndrom, das definitionsgemäss auf einem angeborenen Surfactantmangel beruhe, liege nicht vor (Urk. 2/1 S. 2).
Nach der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) handle es sich bei dem Ereignis klar um ein erworbenes Leiden. Das Fehlen der Spontanatmung in der 51. Lebensminute finde seine Erklärung nicht in einem angeborenen Leiden (Urk. 5 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Versicherte sei nach der Geburt bei einem post natal collaps, am ehesten bei obstruktiver Apnoe in der 52. Lebensminute, und anschliessender kardiopulmonaler Reanimation und Intubation am selben Tag in die Intensivpflegestation der Klinik für Neonatologie, B.___, verlegt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
Die Stellungnahme des RAD-Arztes sei nicht nachvollziehbar. Dieser zitiere Literatur, ohne aufzuzeigen, weshalb die bekannten Risiken im konkreten Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Kollapses gewesen sein sollten. Die Mutter der Versicherten sei im Umgang mit Neugeborenen geübt. Der RAD-Arzt führe nicht aus, weshalb das festgestellte schaumig-blutige Sekret nicht für die gesundheitlichen Probleme verantwortlich gewesen sei. Dieses sei bei vollendeter Geburt sicherlich bereits vorhanden gewesen, habe aber noch nicht zu Symptomen geführt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 497 GgV-Anhang vorliegt und ob die Beschwerdegegnerin für die durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht übernommenen Behandlungskosten aufzukommen hat.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Oberärztin, Stadtspital E.___, stellten nach der Geburt der Versicherten vom 28. September 2017 im gleichentags erstellten Bericht (Urk. 6/16) folgende Diagnosen (S. 1):
neugeborenes Mädchen der 42 1/7 Schwangerschaftswoche, geschätzt 3000g mit
- subpartale Warnzeichen: keine
- Spontangeburt aus Schädellage
- neonatale Warnzeichen: keine
- neonatales SIDS (sudden infant death syndrome), am ehesten bei obstruktiver Apnoe, in der 52. Lebensminute
- Status nach kardiopulmonaler Reanimation
Zur Anamnese wurde ausgeführt, es habe sich um eine komplikationsfreie Spontangeburt gehandelt. Mütterliche Infektionszeichen hätten nicht vorgelegen. Das Kind habe sich in der 51. Lebensminute bei der Kindsmutter auf dem Arm befunden bei fehlender Spontanatmung, worauf die Reanimation mit Herzmassage und Beutelbeatmung eingeleitet worden sei (S. 1 unten). Es sei entschieden worden zu intubieren. Beim Einstellen der Trachea sei schleimig-blutiges Sekret abgesaugt worden (S. 1 f.).
Aufgrund des vielen Sekretes in den oberen Atemwegen und der Anamnese (Ereignis auf dem Arm der Kindesmutter) werde aktuell am ehesten von einer obstruktiven Apnoe als zugrundeliegendes Ereignis ausgegangen. Als Differentialdiagnose müssten auch andere Ursachen für ein neonatales SIDS erwogen werden. Das Kind sei zur weiteren Betreuung auf die Intensivstation des F.___ verlegt worden (S. 2 unten).
3.2 Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Chefarzt, F.___, stellten im Bericht vom 29. September 2017 (Urk. 6/18/5-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
post natal collaps, am ehesten Obstruktion der oberen Atemwege 45 Minuten post partum mit/bei
• kardiopulmonaler Reanimation während fünf Minuten
• hypoxisch-ischämischer Enzephalopathie (Burst-Supression im aEEG)
Dr. G.___ und Prof. H.___ führten weiter aus, es handle sich um ein drei Stunden altes termingerecht geborenes Mädchen nach unauffälliger Schwangerschaft sowie regulärer Adaptation nach einer Spontangeburt. Das Kind sei ihnen vom E.___ Spital zur Behandlung überwiesen worden (S. 2 oben). Es bestehe ein unkomplizierter intensivmedizinischer Verlauf unter therapeutischer Hypothermie (S. 2 unten).
3.3 Nach der Behandlung im F.___ war die Versicherte vom 30. September bis 6. Oktober 2017 in der Klinik für Neonatologie, B.___, hospitalisiert (Urk. 6/33/2). Die Ärzte des B.___ stellten im Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017 (Urk. 6/33/2-4) folgende Diagnosen (S. 1):
- übertragenes Mädchen der 42 1/7 Schwangerschaftswoche, 3000 g
- Asphyxie bei Verdacht auf obere Atemwegsobstruktion, 45 Minuten postpartal
- kardiopulmonale mechanische und medikamentöse Reanimation während 5 Minuten
- initial burst supression im aEEG
- arterielle Hypotension
- neonataler Infekt ohne Keimnachweis
- Calcaneus valgus links
Zur Anamnese wurde ausgeführt, das Kind habe sich nach einer unauffälligen und problemlosen Spontangeburt in der 51. Lebensminute auf dem Bauch der Mutter befunden bei fehlender Spontanatmung, bradykard (Herzfrequenez bei etwa 60 pro Minute). Die Apnoe sei dem Vater aufgefallen, der die Hebamme verständigt habe, worauf es zur Reanimation auf der Reanimationseinheit durch die betreuende Hebamme mit Beutelbeatmung gekommen sei. Die Neo-Equipe sei in der 53. Lebensminute hinzugekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Kind bereits wieder normokard gewesen, jedoch weiterhin areaktiv ohne Spontanatmung. Beim Erstellen der Intubation sei viel blutig-schaumiges Sekret in der Trachea abgesaugt worden. Nach der erfolgreichen Intubation sei die Sauerstoffsättigung auf 100 % angestiegen mit sukzessiver Reduktion des Sauerstoffbedarfs bis auf 40 %. Im weiteren Verlauf sei es zu einer besseren Spontanatmung gekommen (S. 2 unten).
Im Rahmen der Asphyxie seien die Nieren- und Leberwerte sowie die Herzenzyme kontrolliert worden. Die Werte seien stets unauffällig gewesen. Zum Ausschluss einer Stoffwechselerkrankung seien organische Säuren und Aminosäuren im Urin bestimmt worden, welche ein unauffälliges Profil ergeben hätten. Bei einem Verdacht auf eine Atemwegsobstruktion als Ätiologie der Apnoe und der Reanimationsbedürftigkeit sei auf weitere Abklärungen verzichtet worden bei ansonsten unauffälliger Familienanamnese und einem klinisch unauffälligen Kind (S. 3 unten).
3.4 Med. pract. I.___, Assistenzärztin, und Dr. D.___, Stadtspital E.___, führten im Bericht vom 28. Dezember 2017 (Urk. 6/9/4) aus, es bestehe ein Status nach neonatalem SIDS, am ehesten bei obstruktiver Apnoe. Anschliessend sei eine kardiopulmonale Reanimation erfolgt. Die Patientin sei noch am selben Tag auf die Intensivstation des F.___ verlegt worden. Die weiteren Massnahmen und Therapien seien dort erfolgt.
3.5 Dr. med. J.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Oberärztin, F.___, nannte im Bericht vom 11. Januar 2018 (Urk. 6/25) als Diagnosen (S. 1):
- altersentsprechender motorischer Entwicklungsstand
- neurologisch unauffälliges, termingeborenes Mädchen
Dr. J.___ stellte zur Anamnese fest, seit der Entlassung aus der Klinik für Neonatologie des B.___ sei es der Versicherten gut gegangen. Bis auf eine einmalige Bronchitis sei es zu keinen interkurrenten Infekten gekommen (S. 1 unten). Die drei Monate und elf Tage alte Versicherte zeige im Hinblick auf die Asphyxie einen sehr erfreulichen Entwicklungsverlauf mit ausgeglichenem Verhalten, gutem Gedeihen und altersentsprechendem motorischem Entwicklungsstand ohne neurologische Auffälligkeiten (S. 2 unten).
3.6 Dr. med. K.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, B.___, stellte im Bericht vom 22. Januar 2018 (Urk. 6/13) die Diagnosen Asphyxie (Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV-Anhang) und neonataler Infekt ohne Keimnachweis (Geburtsgebrechen Ziff. 495 GgV-Anhang). Zur Diagnose einer Asphyxie führte sie ergänzend aus, nach der erfolgreichen Intubation sei die Sauerstoffsättigung auf 100 % angestiegen mit sukzessiver Reduktion des Sauerstoffbedarfs bis auf 40 %. Im Verlauf sei es zu einer besseren Spontanatmung gekommen. Im F.___ sei eine Hypothermie-Behandlung erfolgt bei Erfüllung der A-Kriterien sowie einem Burst supression-Muster im aEEG. Weiter sei eine problemlose Extubation nach der Aufwärmphase am 5. Lebenstag des Kindes vorgenommen worden (S. 1).
Zur Diagnose eines neonatalen Infektes ohne Keimnachweis führte sie aus, beim Eintritt in die Klinik sei ein Infekt-Labor abgenommen worden aufgrund eines von extern in der Notfallsituation nicht ganz steril eingelegten Nabelvenenkatheters, worauf eine antibiotische Therapie begonnen worden sei nach Abnahme von Blut- und Urinkulturen sowie Trachealsekret (S. 1 f.).
3.7 Dr. L.___ und Prof. H.___, F.___, diagnostizierten im Beiblatt vom 5. Februar 2018 schwere respiratorische Adaptionsstörungen gemäss Geburtsgebrechen Ziff. 497 GgV-Anhang (Urk. 6/17/4-5).
3.8 Die Ärzte des Stadtspitals E.___ gaben am 10. April 2018 (Urk. 6/26) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, das Kind sei nach der Geburt auf der Brust der Mutter gelegen (bonding). Um 13.10 Uhr sei es rosig gewesen. Um 13.10 Uhr sei mit Stillen begonnen worden. Um 13.25 Uhr sei das Kind noch rosig gewesen und habe umhergeschaut. Zwischen 13.35 und 13.47 Uhr sei kein Personal im Zimmer gewesen. Um 13.47 sei das Kind schlapp und blass gewesen, ohne Atmung. Die Mutter habe das Kind entgegengestreckt. Um 13.48 Uhr sei der Rea-Alarm erfolgt mit Herzdruckmassage und Beatmung. Um 13.49 Uhr sei ein Pädiater anwesend gewesen.
3.9 Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 23. April 2018 (Urk. 6/28 S. 3 f.) aus, gemäss Arztbericht vom 29. September 2017 sei das Kind in der 42. Schwangerschaftswoche nach problemloser Schwangerschaft komplikationsfrei und spontan geboren worden. Das Geburtsgewicht sei auf 3000 g geschätzt worden. Die Primäradaption sei problemlos erfolgt. Apgarwerte und der Nabelschnur-pH seien unauffällig gewesen. Das Fruchtwasser sei klar gewesen. Infektionshinweise hätten nicht bestanden. In der 51. Lebensminute seien eine Bradykardie und eine fehlende Spontanatmung bemerkt worden. Die Hebamme und der Gynäkologe hätten mit der Herzmassage und der Beutelbeatmung begonnen. In der 53. Lebensminute seien die Neonatologen präsent gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Herzfrequenz bei über 100 pro Minute gelegen. Beim Einstellen der Trachea sei schaumig-blutiges Sekret abgesaugt worden. In der 80. Lebensminute sei ein Nabelvenenkatheter gelegt worden (S. 3 oben).
Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestünden keine Leistungsansprüche nach Art. 13 IVG. Als Geburtsgebrechen würden nur Gebrechen gelten, die bei vollendeter Geburt bestünden. Während der Schwangerschaft und der Geburt hätten keine Komplikationen vorgelegen. Unmittelbar nach der Geburt sei das Kind unauffällig gewesen, inklusive der entsprechenden Vitalitätsparameter. Es handle sich um ein postnatal erworbenes Leiden. Es hätten bekannte Risikofaktoren vorgelegen wie Haut-zu Haut-Kontakt zwischen Mutter und Baby, potenzielle «asphyxiating position» (Bauchlage des Kindes oder Hautkontakt zur Mutter) und «mother and baby alone in the room». Nach den vom RAD-Arzt angegebenen Lehrmeinungen erhöhe eine solche Körperposition das Risiko für ein derartiges Ereignis um mehr als das 6-Fache. Biologische beziehungsweise angeborene Risikofaktoren fänden sich bei derartigen Ereignissen nicht (S. 3 unten).
3.10 In der Stellungnahme vom 30. Mai 2018 (Urk. 6/37 S. 1 f.) führte Prof. M.___ aus, Hinweise für ein angeborenes Leiden lägen nicht vor. Im Zusammenhang mit dem Pflegeverhalten (Kind in Bauchlage auf dem Körper der Mutter) sei es zu einem nahezu SIDS-Ereignis gekommen, für das keine angeborenen Ursachen in Betracht kämen. Ein angeborenes Atemnotsyndrom, das definitionsgemäss auf einem angeborenen Surfactantmangel beruhe, habe nicht vorgelegen.
4.
4.1 Nach der Geburt der Versicherten im Stadtspital E.___ am 28. September 2017 ist es in der 51. Lebensminute des Kindes (teilweise wird auch die 52. bzw. 45. Lebensminute genannt, vgl. E. 3.1 bis E. 3.3) zu einem neonatalen beinahe SIDS-Ereignis gekommen. Das Kind wurde durch die anwesende Hebamme und weitere Ärzte erfolgreich reanimiert.
Die behandelnden Ärzte diagnostizierten unter anderem einen post natal collaps und eine Asphyxie (vorstehend E. 3.2 und 3.3). RAD-Arzt Prof. M.___ kam gestützt auf die medizinischen Akten zur Einschätzung, dass es sich um ein nach der Geburt erworbenes Leiden handle und daher kein Geburtsgebrechen vorliege (E. 3.9 und 3.10).
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV gelten als Geburtsgebrechen diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. Für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 497 GgV-Anhang ist weiter vorgesehen, dass sich schwere respiratorische Adaptionsstörungen in den ersten 72 Lebensstunden manifestiert haben müssen und eine Intensivbehandlung begonnen worden ist.
Die Symptome haben sich vorliegend innert der erforderlichen Frist von 72 Stunden nach der Geburt manifestiert. Hingegen bestehen Zweifel, dass ein Gebrechen bereits bei der Geburt vorgelegen hat, wie die Beschwerdeführerin annimmt. Die Einschätzung des RAD-Arztes deckt sich mit den Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte über eine komplikationslose Schwangerschaft und Spontangeburt (E. 3.1-3.3). Die Ärzte des B.___ stellten in den Untersuchungen nach der Überweisung des Kindes ins B.___ unter anderem unauffällige Werte der Nieren, der Leber und der Herzenzyme fest. Auch die übrigen nach der Geburt erfolgten Untersuchungen erwiesen sich als unauffällig (vorstehend E. 3.3). Es trifft zu, dass beim Einstellen der Trachea für die Intubation ein schleimig-blutiges Sekret festgestellt und abgesaugt worden war. Dieses wurde aber erst im Rahmen der Reanimation und damit nicht unmittelbar bei und nach der Geburt festgestellt. Dafür, dass das Sekret schon bei der Geburt vorgelegen hat, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auch die Ärzte des Stadtspitals E.___ bezeichneten eine obstruktive Apnoe nur als mögliche Ursache der Beschwerden und behielten andere Ursachen für das beinahe SIDS-Ereignis vor (E. 3.1 und 3.4).
Die Beschwerdeführerin mutmasst, dass das Sekret schon bei der Geburt vorhanden gewesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6 unten). Diese Annahme lässt sich anhand der medizinischen Akten aber nicht bestätigen. Wie RAD-Arzt Prof. M.___ überzeugend darlegte, ist überwiegend wahrscheinlich von einem nahezu SIDS-Ereignis bei Vorliegen mehrerer Risikofaktoren auszugehen (vorstehend E. 3.9-3.10). Weiter ist zu beachten, dass das Kind zuvor als unauffällig beschrieben worden war (E. 3.8). Mit dem RAD-Arzt ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein unmittelbar bei der Geburt bestehendes Gebrechen bei den medizinischen Erstuntersuchungen festgestellt worden wäre. Entsprechende Hinweise werden in den medizinischen Akten nicht erwähnt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlt es daher an einem Geburtsgebrechen im Sinne Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV. Mangels eines Geburtsgebrechens ist auch ein sekundärer Gesundheitsschaden (vgl. E. 1.2) zu verneinen.
4.3 Zusammenfassend fehlt es am rechtsgenügenden Nachweis des Geburtsgebrechens Ziff. 497 GgV-Anhang. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht für medizinische Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG daher zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger