Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00615
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 4. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, reiste im April 2017 von Kroatien wieder in die Schweiz ein (Urk. 7/5 Ziff. 4.1). Unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Bein und der linken Hüfte meldete er sich am 15. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/10, Urk. 7/13). Mit Vorbescheid vom 6. März 2018 (Urk. 7/17) stellte sie die Ablehnung des Leistungsgesuchs des Versicherten in Aussicht, der am 24. Mai 2018 dagegen Einwände (Urk. 7/25) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 7/30 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Der Versicherte erhob am 10. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen und dann gegebenenfalls eine Rente. Zunächst seien der aktuelle Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umfassend zu prüfen mittels eines medizinischen Gutachtens beziehungsweise einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person seines Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 5. Dezember 2018 die Honorarnote (Urk. 9) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG;
e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei von 2012 bis 2016 als Selbstversorger auf einem Hof in Kroatien tätig gewesen. Vor der Abreise aus der Schweiz habe er im Baugewerbe als Chauffeur und Bauarbeiter gearbeitet. Eine Tätigkeit auf dem Bau beziehungsweise als Bauarbeiter sei nicht mehr geeignet. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Demnach könne er mit einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 1 f.). Es bestünden keine Informationen, dass der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung sei. Eine früher erwähnte psychiatrische Behandlung werde aktuell nicht mehr erwähnt. Eingliederungsmassnahmen könnten geprüft werden, wenn er sich mit einem Zusatzgesuch bei der Beschwerdegegnerin melde. Er habe beim Standortgespräch vom 26. Februar 2018 und in einem Telefongespräch vom 12. März 2018 klar geäussert, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle (S. 3 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe im Rahmen einer telefonischen und wohl wenig fundierten Stellungnahme vom 6. März 2018 nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass er in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gemäss dem Bericht der behandelnden Ärzte, Universitätsspital Y.___, sei ihm auch eine rein sitzende Tätigkeit nicht möglich (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin hätte Art und Umfang der ihm noch möglichen und zumutbaren Tätigkeit umfassend abklären und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit festlegen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8). Weiter dürfe entgegen dem oberflächlich geführten Standortgespräch vom 28. Februar 2018 nicht einfach davon ausgegangen werden, dass er keine Eingliederungsmassnahmen benötige beziehungsweise wünsche (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und auf berufliche Massnahmen besteht.
Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen.
3.
3.1 Zirka vier Monate nach der operativen Versorgung in Kroatien von dort erlittenen Verletzungen stellte sich der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 in der Klinik für Traumatologie, Y.___, vor. Med. pract. Z.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Oberarzt, Y.___, stellten im Bericht vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/3) folgende Diagnosen (S. 1):
- Acetabulumfraktur links, Juni 2016
- Status nach Osteosynthese in Kroatien
- Tibiaplateaufraktur rechts, Juni 2016
- ebenfalls mit Plattenosteosynthese-Versorgung am Unfallort in Kroatien
- grösstenteils asymptomatische, beginnende posttraumatische Gonarthrose
Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Gehen ein Schonhinken des linken Beines gezeigt (S. 1 unten). Ein akuter chirurgischer Handlungsbedarf bestehe nicht. In Anbetracht des Verletzungsmusters mit bereits radiologisch sichtbaren Anzeichen einer Arthrose und passenden klinischen Beschwerden sei nicht von der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit starker körperlicher Belastung auszugehen. Im Langzeitverlauf werde von einer stetigen Zunahme der Symptome bei bereits vorgeschädigten Gelenkflächen an der linken Hüfte und am rechten Knie ausgegangen. Die Notwendigkeit einer endoprothetischen Versorgung sei wahrscheinlich (S. 2).
3.2 Med. pract. Z.___ und PD Dr. A.___, Y.___, gaben im Bericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 7/15) an, die ambulante Behandlung im Y.___ habe vom 8. Juni bis 11. Oktober 2017 gedauert, wobei sich der Beschwerdeführer insgesamt dreimal in der Sprechstunde des Y.___ vorgestellt habe (S. 1 Ziff. 1.1 und 1.2). Vom 8. Juni 2017 bis zum Berichtszeitpunkt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3).
Der Patient sei im Juni 2016 in Kroatien verunfallt und dort operativ behandelt worden. Nach der dortigen Behandlung hätten noch Schmerzen im Knie und im Unterschenkel rechts sowie im Bereich der linken Hüfte bestanden. Die Beschwerden seien bei Belastung im Tagesverlauf progredient. Weiter habe sich seit der Operation eine Taubheit im Bereich der Dig. I und II eingestellt. Im rechten Kniegelenk bestünden abnehmende Knieschmerzen. Des Weiteren habe er starke Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, insbesondere bei längerem Sitzen oder Gehen. Beim Gehen zeige sich sodann ein Schonhinken des linken Beins. Der Patient sei im gelernten Beruf als Bauarbeiter aktuell nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.1 und 2.2).
Aufgrund der Schwere der Verletzung sowie der beginnenden posttraumatischen Gonarthrose könne nicht von der Rückkehr in den gelernten Beruf als Bauarbeiter mit starker körperlicher Belastung ausgegangen werden. In der Zusammenschau der Befunde werde im Langzeitverlauf eine stetige Zunahme der Beschwerdesymptomatik erwartet mit der Notwendigkeit eines endoprothetischen Ersatzes der Gelenkflächen der linken Hüfte und des rechten Knies (S. 2 f. Ziff. 2.7).
Bezüglich einer angepassten Tätigkeit lasse sich die Leistungsfähigkeit aus den ambulant erhobenen Befunden nicht konklusiv beurteilen (S. 3 Ziff. 4.2; vgl. auch den Bericht der Ärzte des Y.___ vom 18. Juni 2018, Urk. 3/3).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hielt am 26. Februar 2018 (Urk. 7/14) über ein Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer fest, dieser könne nicht lange Zeit sitzen, gehen oder liegen (S. 3 Ziff. 5). Bisher seien keine Bemühungen für eine Wiedereingliederung erfolgt und es seien auch keine solchen geplant (S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, ob er eine Umschulung machen wolle. Er habe angegeben, dass er nie eine Ausbildung gemacht habe. Er habe immer Jobs wie beispielsweise als Chauffeur oder auf dem Bau ausgeübt. Er sei in keiner ärztlichen Behandlung. Die Ärzte des Y.___ könnten nichts mehr für ihn tun. Er nehme Schmerzmittel ein.
Der Beschwerdeführer habe keine Motivation für eine Eingliederung gezeigt. Er sei zu sehr mit Schmerzen geplagt. Sitzen könne er auch nicht länger. Eine Umschulung für eine Tätigkeit im Büro sei deshalb nichts für ihn (S. 4 Ziff. 8).
3.4 Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2018 ist eine telefonische Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von diesem Tag vermerkt. Der Arzt, der die Stellungnahme abgab, wird darin nicht genannt. Es wurde ausgeführt, medizinisch-theoretisch sollte der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll zu 100 % arbeitsfähig sei. Es handle sich um eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit, ohne langes Gehen oder Stehen. Ungeeignet sei weiter Stehen auf unebenen Gelände und das Steigen auf Gerüste. Die zuletzt in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr geeignet (Urk. 7/16 S. 3 unten).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insofern gesundheitlich eingeschränkt ist, als ihm aufgrund einer beginnenden Gonarthrose und Beschwerden am rechten Kniegelenk und der linken Hüfte die zuletzt ausgeübte und angestammte Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zugemutet werden kann. Nach den Angaben der Ärzte des Y.___ ist im weiteren Verlauf mit einer Zunahme der Symptomatik und damit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen (vorstehend E. 3.1 und 3.2). Diese Einschätzung ist unbestritten. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zugemutet werden kann.
4.2 Die Ärzte des Y.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die eher kurze Notiz der Beschwerdegegnerin über eine telefonische Stellungnahme ihres RAD vom 6. März 2018, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen solle, ist zurückhaltend zu bewerten und vermag nicht zu überzeugen. Zunächst fehlt darin die Angabe des Arztes, der die Stellungnahme abgegeben hat. Med. pract. Z.___ und PD Dr. A.___, Y.___, stellten im Bericht vom 29. Januar 2018 zur aktuellen Symptomatik fest, dass dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben auch ein längeres Sitzen nicht möglich sei (vorstehend E. 3.2). Gemäss der Stellungnahme des RAD wäre ihm eine sitzende Tätigkeit dagegen vollzeitlich möglich. Damit bleibt unklar, wie der RAD zu seiner Einschätzung gelangte. Diese findet zudem keine Grundlage in den Berichten der behandelnden Ärzte des Y.___. Die Beschwerdegegnerin wäre somit nach der ihr obliegenden Abklärungspflicht gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingehend abzuklären. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung befinde (Urk. 2 S. 3 Mitte), ändert daran nichts. Gegebenenfalls hat die Beschwerdegegnerin eine Abklärung in Form einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), oder ein medizinisches Gutachten zu veranlassen.
4.3 Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde zudem die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin gab an, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Zusatzgesuch bei ihr melden könne (Urk. 2 S. 3). Hierbei würde es sich jedoch um einen formalistischen Leerlauf handeln. Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde Eingliederungsleistungen beantragte, sind solche von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Soweit es sich beurteilen lässt, ist grundsätzlich von einer ausreichenden Motivation des Beschwerdeführers für solche Massnahmen auszugehen. Die wiedergegebenen knappen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Standortbesprechung vom 26. Februar 2018 sprechen nicht gegen die Prüfung von Eingliederungsleistungen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass eine Umschulung in eine rein sitzende Tätigkeit nicht möglich sei (vorstehend E. 3.3). Dies gilt auch für die Aktennotiz über einen Anruf des Beschwerdeführers vom 12. März 2018 (Urk. 7/20). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden kann. Im Hinblick auf die Gewährung allfälliger weiterer Leistungen wie berufliche Massnahmen und eine Rente hat die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehend abzuklären. Die Stellungnahme des RAD vom 6. März 2018 genügt hierfür nicht.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Eingliederungsleistungen prüfe und den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit abkläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. Dezember 2018 die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'708.35 (Urk. 9) ein. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'708.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch vom 10. Juli 2018 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und 5) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’708.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger