Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00616
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 24. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war zuletzt von September 2005 bis November 2016 bei der Y.___ in Z.___ als Lagermitarbeiter angestellt, wobei sein letzter Arbeitstag im Februar 2016 war (Urk. 13/6/17, Urk. 13/29/2). Unter Hinweis auf Gicht, Diabetes Typ II, eine Herzkrankheit und eine Depression meldete er sich am 4. August 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten im Rahmen von beruflichen Massnahmen Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 13/61). Dieses trat der Versicherte am 12. September 2017 bei der A.___ an (Urk. 13/60). Per 17. November 2017 musste das Belastbarkeitstraining aufgrund der Krankschreibung des Versicherten beendet werden (Urk. 13/70).
In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 13/86), welches am 19. März 2018 erstattet wurde (Urk. 13/87). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/93). Nachdem der Versicherte innerhalb der Frist keinen Einwand erhoben hatte, wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wie angekündigt ab (Urk. 13/94 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, am 10. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In formeller Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht, ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 14). Vom seitens des Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 nachgereichten Arztbericht (Urk. 17-18) wurde die IV-Stelle am 22. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.4
1.4.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass seit Februar 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) eine Einschränkung von 40 % für die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter sowie auch für eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit bestehe. Aufgrund eines Einkommensvergleichs betrage der Invaliditätsgrad 42 %, da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens jedoch nur zu 90 % arbeitstätig gewesen sei, müsse dieser proportional angepasst werden, so dass ein Invaliditätsgrad von 38 % entstehe. Damit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1-2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms sowie einer generalisierten Angststörung und nicht organischer Insomnie. Zusätzlich bestünden eine Gicht, ein Diabetes mellitus Typ 2, ein Status nach Magenulcus (Magengeschwür) und inneren Blutungen, eine AV-Knoten-Reentry-Tachykardie mit Status nach Ablation des slow pathway am 11. Juli 2016 und eine koronare Eingefässerkrankung mit Stentimplantation 2015 (Urk. 1 S. 2). Er habe aufgrund der fortgeschrittenen Krankheiten seine Leistung als Lagermitarbeiter nicht mehr erbringen können, weshalb ihm gekündigt worden sei. Er sei zwar psychiatrisch begutachtet worden, die somatischen Beschwerden seien jedoch kaum abgeklärt worden. Er könne maximal zu 50 % eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit ausüben (Urk. 1 S. 3).
2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Im Bericht vom 11. Juni 2016 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 13/6/30-32) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ab 18. März 2016 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit werde im Oktober 2016 erneut evaluiert, bei günstigem Verlauf könne der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zu 50 % leichte handwerkliche Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne Akkord- oder Fliessbandarbeit verrichten (Urk. 13/6/31).
3.2 In einem weiteren Bericht vom 11. Oktober 2016 (Urk. 13/37/36-37) stellte Dr. C.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit. In der Zwischenzeit sei es zu einer Zustandsverschlechterung gekommen (Urk. 13/36).
3.3 Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 14. November 2016 (Urk. 13/26/1-4) aus, er könne die von den Ärzten der Klinik für Kardiologie des E.___ gestellten Diagnosen von Palpitationen unklarer Ätiologie, einer typischen AV-Knoten-Reentry-Tachykardie, einer koronaren Eingefässerkrankung und eines Status nach Mischkristallarthritis Knie links im Dezember 2012 (vgl. Urk. 13/26/10) sowie die von Dr. C.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; vgl. Urk. 13/26/14) bestätigen. Aus seiner Sicht bestehe zusätzlich eine Periarthritis humeroscapularis links (neu und ausgeprägt) und eine Angststörung mit Panikattacken seit rund zwei Jahren (Urk. 13/26/1). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar, mittelfristig sei dies unklar. Die Frage nach einer allfällig möglichen angepassten Tätigkeit könne er mittelfristig nicht beantworten, im Rahmen der psychischen Beschwerden und der Schulterschmerzen links bestehe aktuell und in den kommenden Wochen, allenfalls Monaten, sicher eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/26/3).
3.4 Im Bericht vom 5. Januar 2017 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 13/46) stellten die Fachleute der F.___ die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 13/46/2):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) bei komplexer psychosozialer Belastungssituation mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms (Z73)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- nicht organische Insomnie
Die behandelnden Fachleute berichteten, der Beschwerdeführer sei vom 14. November bis am 24. Dezember 2016 stationär behandelt worden (Urk. 13/46/1). Er sei für die Zeit des stationären Aufenthalts und bis zum 31. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig, darüber hinaus sei entsprechend des weiteren Genesungsverlaufs im ambulanten Rahmen zu entscheiden (Urk. 13/46/2). Der Beschwerdeführer habe insgesamt in gebessertem psychophysischem Zustand entlassen werden können (Urk. 13/46/3; vgl. auch Austrittsbericht vom 13. Februar 2017, Urk. 3).
3.5 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2017 (Urk. 13/42/1-5) stellte Dr. C.___ die bereits bekannten psychiatrischen Diagnosen und berichtete, der Beschwerdeführer sei derzeit in der Genesungsphase und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/42/1, vgl. auch Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 15. März 2017, Urk. 13/47). Eine relevante Prognose sei erst per Herbst 2017 möglich (Urk. 13/42/3). In einem Zeugnis vom 4. Mai 2017 zuhanden des Krankentaggeldversicherers attestierte Dr. C.___ sodann eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für leichte, handwerkliche, repetitive Tätigkeiten ab Juni 2017 und erläuterte, der Beschwerdeführer sei für eine solche Tätigkeit motiviert und daher sei ein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zur Zeit kontraproduktiv (Urk. 13/48).
3.6 Auf Zuweisung durch Dr. C.___ berichteten am 7. April 2017 die Fachleute der G.___ von einem am 5. April 2017 durchgeführten Schädel-MRI (Urk. 13/50/1). Dieses habe bei einem ansonsten regelhaften intrakraniellen Befund einzig minimale, frontal links akzentuierte unspezifische Marklagerveränderungen, die am ehesten mikroangioplastisch bedingt erschienen, ergeben. In ihrer Art seien die MR-Veränderungen unspezifisch und würden in ihrer Ausprägung nicht alleine das kognitive Ausfallmuster, erfasst in der neuropsychologischen Untersuchung vom 24. März 2017, erklären. Allerdings könne eine gewisse (minimale) Akzentuierung - die in ihrer Ausprägung jedoch nicht von klinischer Relevanz sei - nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Phänomenologie der Befunde vom 24. März 2017 liessen sich nach Ansicht der Fachleute primär im Rahmen einer frühkindlichen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie einstufen, mit Differentialdiagnose interagierende kognitive Störwirkungen assoziiert mit der psychiatrischen Erkrankung, bei deutlich im Vordergrund stehender Angstproblematik, Erschöpfbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit. Empfohlen würden ergänzende neurovaskuläre Abklärungen inklusive Ultraschall/Duplex der hirnversorgenden Arterien (Urk. 13/50/1) Zu dieser, am 20. April 2017 durchgeführten, Untersuchung führten dieselben Fachleute am 28. April 2017 (Urk. 13/50/2) aus, es habe sich kein Nachweis hämodynamisch relevanter Stenosen bei geringgradiger Plaquebildung im Bifurkationsbereich links ergeben; auf Seiten der Anamneseerhebung habe sich kein Hinweis auf ein stattgehabtes zerebral ischämisches Ereignis ergeben und auch die klinisch-neurologische Untersuchung sei ohne fokal neurologisches Defizit gewesen. Die beschriebenen minimalen MR-Veränderungen würden sich somit durchaus im vorliegenden kardiovaskulären Risikoprofil erklären (Urk. 13/50/2).
3.7 Im Bericht vom 3. Januar 2018 (Urk. 13/78/3-4) führte Dr. D.___ aus, im letzten Jahr seien vor allem die Angststörung mit Panikattacken, die depressiven Episoden und die rezidivierenden Kristallarthritiden (vgl. auch Bericht der Klinik für Rheumatologie des E.___ vom 28. März 2017; Urk. 13/78/13 f.) dominant gewesen. Der psychische Zustand sei nun etwas besser, der Beschwerdeführer sei jedoch weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen, durch ihn sei lediglich im Oktober 2017 aufgrund der Arthritis eine kurze Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine bleibende Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten, sondern eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für manuelle belastende Tätigkeiten (Urk. 13/78/3).
3.8 Im Bericht vom 22. Januar 2018 (Urk. 13/84) berichtete Dr. C.___, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsfähig und in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden Konzentrationsstörungen, ein reduziertes Auffassungsvermögen, rasche Ermüdbarkeit sowie eine niedrige Stresstoleranz und psychische Belastbarkeit mit reduzierter Ausdauer. Ferner habe der Beschwerdeführer phasenweise Antriebsstörungen und Schwindel mit Ohnmachtsanfällen (Urk. 13/84/3). Durch psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung könne die Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erhöht werden (Urk. 13/84/4).
3.9 Im psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2019 (Urk. 13/87) diagnostizierte Dr. B.___ eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), mit zur Zeit im Vordergrund stehender Angst und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten, Differentialdiagnose leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0; Urk. 13/87/14). Auch unter Mitberücksichtigung der Angstsymptomatik bestehe aktuell nur eine knapp mittelgradig ausgeprägte psychische Störung. Hauptrehabilitationshindernis bilde das ausgeprägte Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers (Urk. 13/87/14). Die retrograde Beurteilung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der vorliegenden Akten und Auskünfte des Beschwerdeführers schwierig, insgesamt gehe er jedoch im Vergleich zur akuten Dekompensation
vom Februar 2016 von einer zumindest teilweise eingetretenen Verbesserung/Stabilisierung aus. Es würden eine kontinuierliche ambulante Behandlung und eine adäquate antidepressive Medikation durchgeführt. Die Prognose bezüglich der Angstsymptomatik und des Vermeidungsverhaltens sei aus rein psychiatrischer Sicht günstig. Unter Mitberücksichtigung der psychosozialen Situation (der Beschwerdeführer erlebe sich als krank und nur minimalst restarbeitsfähig) sei die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen beruflichen Integration als ungünstig zu beurteilen (Urk. 13/87/15 f.). Zur Überwindung des weiter bestehenden Vermeidungsverhaltens sei theoretisch die Teilnahme am Programm einer Tagesklinik oder ein erneuter externer Rehabilitationsversuch mit externer Tagesstrukturierung, idealerweise durch eine Arbeitstätigkeit, denkbar, der Beschwerdeführer selbst erlebe sich subjektiv jedoch als weitgehend arbeitsunfähig, so dass die Erfolgsaussichten gering seien (Urk. 13/87/19).
Hinsichtlich des psychopathologischen Befunds führte der Gutachter aus, die Grundstimmung sei leicht niedergeschlagen, aber auslenkbar gewesen, der Beschwerdeführer habe zwischendurch auch lachen können. Fragen seien kooperativ und präzis beantwortet worden, Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien klinisch nicht beeinträchtigt. Das formale Denken sei geordnet und kohärent. Nach circa 30 Minuten sei eine Affektlabilität feststellbar gewesen, der Beschwerdeführer habe plötzlich zu weinen begonnen, habe sich aber rasch wieder gefasst. Im weiteren Gesprächsverlauf sei die Stimmung stabil geblieben. Das formale Denken sei während der gesamten Untersuchungszeit geordnet und kohärent gewesen. Es hätten sich keine Wahninhalte oder produktiv-psychotische Symptome eruieren lassen. Aktuell stehe für den Beschwerdeführer die Angst im Vordergrund - er befürchte plötzlich zu versterben und verlasse das Haus deshalb kaum mehr alleine. Suizidgedanken würden verneint. Er berichte über weiterbestehende leichte Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestünden keine Hinweise auf Ich-Störungen oder Zwänge. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, wach und örtlich, autopsychisch sowie situativ orientiert. Beim Besprechen von möglichen Zukunftsperspektiven habe er ratlos gewirkt (Urk. 13/87/13).
Bei den Schilderungen des Beschwerdeführers liessen sich Inkonsistenzen feststellen. Einerseits beschreibe der Beschwerdeführer einen sozialen Rückzug und sich selbst als weitgehend hilflos. Andererseits habe er wenige Monate nach der Dekompensation erneut geheiratet. Bei der gutachterlichen Untersuchung habe sich eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer beschriebenen erlebten Beeinträchtigungen und dem objektivierbaren psychopathologischen Befund mit nur leichter Niedergeschlagenheit feststellen lassen. Trotz dieser Diskrepanz sei ein Leidensdruck spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer schwierigen existentiellen und psychosozialen Situation, die wahrscheinlich im Sinne von IV-fremden Faktoren mit zur Chronifizierung beigetragen habe. Die früher im psychopathologischen Befund vom behandelnden Psychiater beschriebene innere Anspannung und Unruhe sei bei der aktuellen Untersuchung nicht mehr feststellbar gewesen. Unter Behandlung sei das depressive Syndrom zumindest teilweise abgeklungen (Urk. 13/87/16).
Rein aufgrund des psychopathologischen Befundes sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Präsenzzeit von circa zwei mal drei Stunden morgens und nachmittags medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht zumutbar. Aufgrund der Angstsymptomatik und der leichten depressiven Restsymptomatik gehe er, Dr. B.___, von einer Leistungseinschränkung von circa 10 - 20 % während der Präsenzzeit aus, bezogen auf einfache Lagerarbeiten ohne erhöhte Anforderungen an das Konzentrationsvermögen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schätze er insgesamt auf 60 % ein, wobei die leistungsmässige und die zeitliche Einbusse integriert beurteilt worden seien (Urk. 13/87/17). Diese Angaben gälten auch für eine den körperlichen Beschwerden optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit) ohne Schichtarbeit, mit regelmässiger Stressbelastung und regelmässiger Tätigkeit mit der Möglichkeit einer längeren Mittagspause (Urk. 13/87/18).
3.10 Am 23. Februar 2018 (Urk. 13/88/2-3) berichtete Dr. med. H.___, Assistenzarzt an der Klinik für Kardiologie des E.___, von einem kardial erfreulichen Verlauf (Urk. 13/88/2). Aus kardiologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsintensität und der Anwesenheitsdauer (Urk. 13/88/3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die dargelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte hiergegen geltend, dass seine somatischen Beschwerden kaum abgeklärt worden seien (Urk. 1 S. 2).
4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017
E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Versicherungsträger allerdings ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
Aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten der behandelnden Ärzte ergeben sich zwar mehrere somatische Diagnosen. So diagnostizierten die Ärzte der Klinik für Kardiologie des E.___ eine typische AV-Knoten-Reentry-Tachykardie sowie eine koronare Eingefässerkrankung (Urk. 13/88/2). Sodann diagnostizierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D.___, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II sowie eine Mischkristallarthritis mit rezidivierendem Gelenksbefall des oberen Sprunggelenks und des Knies (Urk. 13/78/3). Jedoch besteht zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 6.4). Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4). Diesbezüglich führte Dr. D.___ aus, er habe nur im Oktober 2017 eine kurze Arbeitsunfähigkeit wegen der Arthritis attestiert, aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine bleibende Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten, sondern eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für manuelle belastenden Tätigkeiten (Urk. 13/78/3). Diese Einschätzung wurde in der leistungsabweisenden Verfügung dahingehend berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer nur leichte körperliche Tätigkeiten zugemutet werden (Urk. 2 S. 2). Aus kardiologischer Sicht bestehen hingegen keine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsintensität und der Anwesenheitsdauer (Urk. 13/88/3).
Anhaltspunkte, dass die somatischen Diagnosen zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, sind daher nicht vorhanden und es bestand kein Anlass für die Beschwerdegegnerin, diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, da von dieser keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
4.3 Im Hinblick auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist zunächst auf den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ vom 19. März 2018 (Urk. 13/87) einzugehen.
Die Expertise basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 13/87/3 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber Dr. B.___ seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesem zu verschiedenen Themenbereichen wie dem Krankheitsverlauf und dem gewöhnlichen Tagesablauf ausführlich befragt (Urk. 13/87/8 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 13/87/14, Urk. 13/87/17 f.). In seine Beurteilung bezog der Sachverständige zudem die vorangegangenen ärztlichen Unterlagen mit ein, insbesondere zwecks retrospektiver Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/87/15, Urk. 13/87/22). Insgesamt erfüllt das psychiatrische Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3).
4.4
4.4.1 Zu prüfen ist, ob auf die von Dr. B.___ grundsätzlich für alle zumutbaren Tätigkeiten attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % abgestellt werden kann (Urk. 13/87/17 f.). Rechtsprechungsgemäss ist die Frage nach den Auswirkungen psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten (BGE 143 V 418 E. 6; vgl. vorstehend E. 1.4).
4.4.2 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Dr. B.___ eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) diagnostizierte, wobei die früher beschriebene mittelgradige depressive Episode unter Behandlung bis auf ein leichtes depressives Restsyndrom abgeklungen sei und zur Zeit die Angst und das ausgeprägte Vermeidungsverhalten im Vordergrund stehe (Urk. 13/87/14). Diese Diagnose deckt sich mit den erhobenen Befunden einer nur leicht niedergeschlagenen Grundstimmung (Urk. 13/87/13) und der zumindest teilweise überwindbaren Angst (Urk. 13/87/15). Gemäss den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 ist der diagnostizierten Störung eine leichte oder mittlere Ausprägung der Angst und Depression inhärent (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 200), was auch mit der Beurteilung von Dr. B.___, es liege eine knapp mittelgradig ausgeprägte psychische Störung vor (Urk. 13/87/14), übereinstimmt.
4.4.3 Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass eine kontinuierliche ambulante Behandlung und eine adäquate antidepressive Medikation durchgeführt wird. Insgesamt sei damit im Vergleich zur akuten Dekompensation im Februar 2016 von einer zumindest teilweise eingetretenen Verbesserung/Stabilisierung auszugehen (Urk. 13/87/15). Hauptrehabilitationshindernis sei jedoch das angstbedingte Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers. Zu dessen Überwindung sei die Teilnahme am Programm einer Tagesklinik beziehungsweise ein erneuter externer Rehabilitationsversuch mit externer Tagesstrukturierung denkbar (Urk. 13/87/19). Die Prognose bezüglich der Angstsymptomatik und des Vermeidungsverhaltens sei aus rein psychiatrischer Sicht günstig. Unter Mitberücksichtigung der psychosozialen Situation (der Beschwerdeführer erlebt sich als krank und nur minimalst restarbeitsfähig), sei die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen beruflichen Integration jedoch als ungünstig zu beurteilen (Urk. 13/87/16).
Unter diesen Umständen kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers durchgeführten Therapie gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demnach davon auszugehen, dass keine Therapieresistenz vorliegt, sondern verschiedene Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft wurden und auch invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosoziale Faktoren die Wiedereingliederung verhindern. Zum Eingliederungserfolg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining erhielt, das nach Antritt am 12. September 2017 jedoch am 17. November 2017 aufgrund der Krankschreibung des Beschwerdeführers beendet werden musste (Urk. 13/61). Obwohl sich der Beschwerdeführer selbst in einer Verweistätigkeit als teilarbeitsfähig erachtet (Urk. 1 Ziff. 2), hat er nach Lage der Akten keine weiteren Eingliederungsbemühungen getätigt.
4.4.4 In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass keine rechtlich bedeutsamen Komorbiditäten vorliegen. Die ebenfalls diagnostizierten somatischen Beschwerden bleiben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. obenstehende E. 4.2).
4.4.5 Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass weder eine Persönlichkeitsstörung noch -akzentuierung vorliegt (vgl. Urk. 13/87/14). Der Persönlichkeitsstruktur ist in Anbetracht dieser Umstände keine wesentlich ressourcenhemmende Wirkung beizumessen.
4.4.6 Zum sozialen Lebenskontext äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er mit seiner zweiten Ehefrau, die er im Jahr 2016 geheiratet hat, zusammenlebe (Urk. 13/87/10). Die Fürsorge seiner Frau habe mit zu seiner Stabilisierung beigetragen (Urk. 13/87/12). Ferner wird er etwa einmal wöchentlich von seinen erwachsenen Töchtern besucht, auch zu seinen Eltern besteht ein regelmässiger und guter Kontakt (Urk. 13/87/10). Das soziale Umfeld erweist sich damit als potentiell begünstigende Ressource.
4.4.7 In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist zunächst festzuhalten, dass sich bei der gutachterlichen Untersuchung eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer beschriebenen erlebten Beeinträchtigungen und dem objektivierbaren psychopathologischen Befund mit nur leichter Niedergeschlagenheit ergab. Auch die Tatsache, dass er wenige Monate nach der Dekompensation wieder geheiratet hat (Urk. 13/87/16), lässt sich mit der geschilderten Hilflosigkeit kaum vereinbaren.
Bezüglich der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, mit seiner Frau einzukaufen und spazieren zu gehen sowie administrative Angelegenheiten zu erledigen und zu lesen (Urk. 13/87/10 f.).
Auf einen gewissen behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck kann angesichts der in Anspruch genommenen regelmässigen ambulanten psychotherapeutischen Behandlung sowie der adäquaten medikamentösen Therapie (Urk. 13/87/22) durchaus geschlossen werden, wobei jedoch denkbare weitere Behandlungsmöglichkeiten, wie etwa ein tagesklinischer Aufenthalt bisher nicht durchgeführt wurden.
4.4.8 Dr. B.___ erachtete eine 60 %ige Arbeitstätigkeit als zumutbar, wobei einerseits eine verringerte Präsenzzeit von zwei mal drei Stunden täglich und andererseits eine Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % während der Präsenzzeit bereits berücksichtigt wurden. Diese Einschätzung gilt sowohl für die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter als auch für jede andere körperlich leichte Tätigkeit ohne Schichtarbeit, mit regelmässiger Stressbelastung und regelmässiger Tätigkeit mit der Möglichkeit einer längeren Mittagspause (Urk. 13/87/18). Angesichts des höchstens mittelgradigen Schweregrads des diagnostizierten Gesundheitsschadens ohne namhafte Komorbiditäten oder ressourcenhemmende Persönlichkeitsmerkmale, des unterstützenden sozialen Umfelds sowie der mangelnden Behandlungsresistenz und der eher leichten Einschränkung im Alltag, ist diese Einschätzung gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung der Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig wäre (Urk. 13/92/1). Dies blieb unbestritten (vgl. Urk. 1) und überzeugt in Anbetracht der konkreten Umstände. So stellt die Tätigkeit, welche bei Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich und unter Umständen seit längerer Zeit ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs, ein starkes Indiz für das im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte Erwerbspensum dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer seit Beginn der Tätigkeit bei der Y.___ im Jahr 2005 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Februar 2016 - mithin während mehr als
10 Jahren - in einem Pensum von 90 % angestellt war (Urk. 13/29/2) und keinen anerkannten Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ausweisen kann, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er freiwillig einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist.
5.2
5.2.1 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ als Lagermitarbeiter in einem 90%-Pensum angestellt wäre. Ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Bericht vom 9. Dezember 2016, hätte er dabei
im Jahr 2016 ohne Gesundheitsschaden ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 62'296.-- erzielt (Urk. 13/29/5), was einem Einkommen von Fr. 69'218.-- für ein 100%-Pensum (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 3042.2) entspricht. Das massgebliche Valideneinkommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Februar 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beträgt somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Männer) Fr. 69’527.-- (Fr. 69’218.-- / 2239 x 2249).
5.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen nach den LSE 2014 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘312.-- abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf
die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2220 Punkten im Jahr 2014 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 67‘321.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2220 * 2249) respektive von Fr. 40’393.-- für das dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitspensum von 60 %.
5.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer ist eine Arbeitstätigkeit von zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 13/87/18). Dem reduzierten Rendement von 10 - 20 % wurde mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % bereits hinreichend Rechnung getragen. Ein (weiterer) Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung rechtfertigt sich daher nicht. Im Übrigen haben Männer ohne Kaderfunktion, denen nur noch die Ausübung eines Teilzeitpensums von 50-74 % zumutbar ist, bei Anwendung der LSE 2014 keine überproportionale Lohneinbusse im Vergleich zu einem Vollzeitpensum zu verzeichnen, weshalb auch in diesem Kontext kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2). Schliesslich ist nicht erkennbar, dass anderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren, die im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht werden, derart gravierend wären, dass dieser deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Gesamthaft ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat.
5.2.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69'527.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'393.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 29’134.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 42 %. Da der Beschwerdeführer Teilerwerbstätiger in einem Pensum von 90 % ohne Aufgabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Faktors des Pensums zu gewichten (vgl. vorstehend E. 5.2.1), woraus sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 38 % ergibt.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2018 (Urk. 2) zu Recht keine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser