Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00617
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 18. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ meldete sich am 13. Juni 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folgen eines am 15. Januar 2007 erlittenen Unfalls – er war von einem Auto am Hinterrad des Velos angefahren worden und gestürzt (Urk. 2/2/8/22/70) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/2/8/13). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten des zuständigen Unfallversicherers (Urk. 2/2/8/22, Urk. 2/2/8/27, Urk. 2/2/8/30, Urk. 2/2/8/31 und Urk. 2/2/8/35) sowie ärztliche Berichte bei (Urk. 2/2/8/23, Urk. 2/2/8/24 und Urk. 2/2/8/26). Zudem liess sie den Versicherten im Y.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Dezember 2010, Urk. 2/2/8/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/2/8/50 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (richtig: 2011) mit der Begründung, der Versicherte sei in der bisherigen wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, ab (Urk. 2/2/2).
2.
2.1 Dagegen liess der Versicherte am 2. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben (Urk. 2/2/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 3. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 2/2/7). Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 18. März 2013 (Urk. 2/2/14) die Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 2/2/16). Dieses hiess mit Urteil vom 28. November 2013 (Urk. 2/2/17 = Urk. 2/1) die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 18. März 2013 auf. Die Sache wurde zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung ans hiesige Gericht zurückgewiesen.
2.2 Das hiesige Gericht beauftragte in der Folge mit Beschluss vom 12. September 2014 (Urk. 2/25) Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, als leitenden Hauptgutachter mit der Befugnis weitere Mitgutachter sowie Hilfspersonen zur Begutachtung beizuziehen mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Am 3. März 2016 wurde das unter der Federführung von Prof. Z.___ erstellte interdisziplinäre Gutachten des A.___ erstattet (Urk. 2/49, Urk. 2/50). Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 (Urk. 2/54) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich am 16. Juni 2016 (Urk. 2/56) und die Beschwerdegegnerin am 8. August 2016 (Urk. 2/60) vernehmen. In der Folge holte das Gericht eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter ein (Urk. 2/61 und Urk. 2/75). Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 13. Februar 2017 (Urk. 2/84) und die Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2017 vernehmen (Urk. 2/88). Mit Entscheid vom 15. November 2017 (Urk. 2/93) setzte das hiesige Gericht die Entschädigung der Gutachter für die gerichtlich angeordnete polydisziplinäre Begutachtung auf Fr. 30'260.-- fest. In der Sache wies es die Beschwerde erneut ab. Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 (Urk. 2/95) beim Bundesgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und es sei von einer Kürzung der Gutachterkosten abzusehen. Mit Urteil vom 4. Juli 2018 (Urk. 2/99 = Urk. 1) trat das Bundesgericht bezüglich Beanstandung der Kürzung der Gutachtenskosten auf die Beschwerde nicht ein. Im Übrigen hiess es die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid des hiesigen Gerichts vom 15. November 2017 auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidfindung ans hiesige Gericht zurückgewiesen.
2.3 Mit Verfügung vom 4. September 2018 (Urk. 5) setzte das hiesige Gericht den A.___-Gutachtern Frist an, um eine präzisierende Stellungnahme zu den Widersprüchen zwischen den von ihnen erhobenen berufsanamnestischen Informationen und den von ihnen festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zufolge neuropsychologischer Defizite einzureichen. Die A.___-Gutachter liessen sich mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 vernehmen (Urk. 9). In der Folge teilte das Gericht den Parteien mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 (Urk. 10) mit, dass es in Aussicht nehme, der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, B.___, Frau C.___, schriftlich Fragen zu stellen. Den Parteien wurden die beabsichtigten Fragen bekannt gegeben und Frist angesetzt, um dem Gericht Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen. Nachdem die Parteien Stellung genommen hatten (Urk. 12 und Urk. 13), wurden mit Beschluss vom 17. Januar 2019 der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer war in der Zwischenzeit pensioniert worden - diverse Fragen unterbreitet (Urk. 14). Diese beantwortete die Fragen mit Stellungnahme 31. Januar 2019 (Urk. 16). Die Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 17) zur Vernehmlassung zugestellt. Während der Beschwerdeführer sich am 11. Februar 2019 vernehmen liess (Urk. 19), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Die Vernehmlassung des Beschwerdeführers beziehungsweise der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
2.
2.1 Das hiesige Gericht erwog im Urteil IV.2013.01138 vom 15. November 2017 (Urk. 2/93) im Wesentlichen, laut den A.___-Gutachtern brauche der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit wie ein gesunder Arbeitnehmer. Die Arbeit im B.___ sowie die Putz- und Gartenarbeit beim Nachbarn seien vom Arbeitsinhalt und -pensum her leidensangepasst. Im A.___-Gutachten sei aber nicht diskutiert worden, dass der Beschwerdeführer im B.___ ganztägig mit uneingeschränkter Leistung gearbeitet und dabei offenbar ohne erkennbare Unsicherheiten und unfallfrei regelmässig ein Auto in der Innenstadt gelenkt habe. Die Hypothese der neuropsychologischen A.___-Gutachter, wonach der Beschwerdeführer an einer sein Arbeitsvermögen pro Zeiteinheit stark einschränkenden allgemeinen kognitiven und motorischen Verlangsamung sowie rascher Ermüdbarkeit leide, habe sich in der durch die psychiatrischen Gutachter erfolgten Befragung seiner Vorgesetzten im B.___, Frau C.___, nicht erhärten lassen. Auch in der Stellungnahme vom 15. November 2016 seien die Gutachter des A.___ nicht in der Lage gewesen, diese anamnestische Information adäquat zu berücksichtigen. Zudem sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer sein 40%-Pensum an zwei ganzen Arbeitstagen à netto rund acht Arbeitsstunden bewältigen könne, wenn er laut dem neuropsychologischen Teilgutachten doch für jegliche Tätigkeiten etwa doppelt so viel Zeit brauche wie ein gesunder Arbeitnehmer seines Alters. Dies müsse nicht heissen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung des A.___ trotz der unauffälligen Symptomvalidierung aggraviert oder simuliert habe. Denn laut dem neuropsychologischen Gutachten des A.___ könnten das Verhalten der untersuchten Person und die Messergebnisse durch vom Untersucher nicht immer erkennbare starke psycho-physische Stressreaktionen des Probanden aufgrund der Begutachtungssituation verzerrt werden. Indessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter des A.___ den Stress in der Begutachtungssituation völlig unberücksichtigt gelassen hätten und bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres davon ausgegangen seien, die gezeigten neuropsychologischen Defizite träten auch bei angepasster Arbeit auf. Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr liessen sich aufgrund des nicht gelösten Widerspruchs zwischen den arbeitsanamnestischen Informationen und den neuropsychologischen Testergebnissen die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage nicht schlüssig und widerspruchsfrei nachweisen. Somit sei in Würdigung des gesamten medizinischen Sachverhalts und der normativ vorgeschriebenen Kriterien festzustellen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe.
2.2 Das vom Beschwerdeführer angerufene Bundesgericht bezeichnete in seinem Urteil 8C_889/2017 vom 4. Juli 2018 (Urk. 1) die erheblichen Zweifel des hiesigen Gerichts an der gutachterlichen Einschätzung der neuropsychologischen Problematik nicht von vornherein als unbegründet. Es hielt dem hiesigen Gericht aber vor, dass es mangels medizinischer Kompetenz nicht ohne Weiteres vom A.___-Gutachten habe abweichen dürfen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache ans hiesige Gericht zurückzuweisen sei, damit dieses zumindest eine präzisierende Stellungnahme bei den A.___-Gutachtern einhole und erforderlichenfalls weitere Abklärungen betreffend die Arbeitssituation im B.___ vornehme sowie, falls danach die Beweislage in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit während der streitbetroffenen Zeit weiterhin nicht schlüssig sei, ein klärendes gerichtliches Gutachten veranlasse (E. 6.2).
3.
3.1 In Nachachtung dieses Urteils holte das hiesige Gericht die Stellungnahme von Prof. Dr. phil. D.___ und Prof. Z.___ vom A.___ vom 3. Oktober 2018 ein (Urk. 9). Diese erklärten zur Frage, weshalb der Beschwerdeführer trotz der neuropsychologischen Beschwerden ein Auto zu lenken und Fahrrad zu fahren vermocht habe, in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. November 2016 hätten sie vermerkt, dass für die internen und externen Transporte, welche der Beschwerdeführer gegenwärtig auch unter Zuhilfenahme eines PW erledige, eine Lösung gesucht werden müsse. Weiter hätten sie angefügt, dass die Fahrten in kleinem Umkreis erfolgten und ihnen ein Routinecharakter zugekommen sei. Zudem hätten sie festgehalten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers infolge der festgestellten neuropsychologischen Defizite nicht gegeben sei. Sie sähen keinen gutachterlichen Widerspruch in der Tatsache, dass die Fahreignung aus neuropsychologischer nicht gegeben sei und der Beschwerdeführer trotzdem Auto gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe als Beschwerden unter anderem Konzentrations- und Orientierungsschwierigkeiten angegeben. Dies heisse natürlich nicht, dass er sich nicht trotzdem hätte ans Steuer setzen können, um Routinefahrten zu übernehmen. Es heisse lediglich, dass er dies aus ihrer medizinisch-neuropsychologischen Sicht aufgrund eines erhöhten Unfallrisikos nicht hätte tun sollen. Eine analoge Argumentation gelte für das Fahrradfahren.
Zur Frage, weshalb ihre in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. November 2016 gelieferte Erklärung der medizinischen Zusammenhänge wahrscheinlicher sei, als diejenige der Y.___-Gutachter oder die vom hiesigen im Urteil vom 15. November 2017 vermutete, führten die Professoren D.___ und Z.___ aus, die von ihnen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. November 2016 dargelegten medizinischen Zusammenhänge seien aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und schlüssig, sodass sie keinen Anlass dafür hätten, die Sicht der Y.___-Gutachter oder des Sozialversicherungsgerichts als wahrscheinlicher anzunehmen. Insbesondere hätten sie detailliert die neuropsychologischen Befunde dargelegt, welche klar eine verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers belegt hätten. Diese gutachterliche Beurteilung decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers und auch des von der Arbeitgeberin angegebenen Tätigkeitsprofils, sodass sie bezüglich ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Inkonsistenzen erkennen könnten.
3.2 Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2019 (Urk. 16) beantwortete die ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Frau C.___, die vom Gericht mit Beschluss vom 17. Januar 2019 (Urk. 14) gestellten Fragen. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführer logistische Tätigkeiten, interne und externe Transporte ausgeführt habe. Sein Arbeitspensum habe 40 % betragen. Er habe jeweils montags und donnerstags ganztags gearbeitet. Der Versuch, das 40%-Pensum auf die ganze Woche zu verteilen, sei gescheitert.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Verrichtung seiner Tätigkeit einen PW benutzt habe und wenn ja, welche Strecke er zu welcher Tageszeit und wie oft gefahren sei, antwortete Frau C.___, ja, regemässig zwischen 8.45 Uhr und 9.45 Uhr. Die Distanz habe 500 Meter betragen. Gelegentlich habe der Beschwerdeführer weitere Transporte im Umkreis von einem bis höchstens zwei Kilometer gemacht.
Weiter erklärte Frau C.___, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Pensums körperlich volle Leistung erbracht, geistig habe er die Leistung nur teilweise erbracht. So habe er gelegentlich vergessen, Aufträge auszuführen, habe Mühe gehabt sich zu orientieren und sei diesbezüglich auf die Unterstützung der anderen Mitarbeiter angewiesen gewesen. All dies habe eine gewisse Toleranz bedingt, welche sie dem Beschwerdeführer gerne entgegengebracht hätten. Die von ihnen ergriffenen Massnahmen seien eine Form von situativer Unterstützung gewesen, welche im Moment geholfen und die Situation entschärft hätten, aber insgesamt auf die Leistungsfähigkeit keine Auswirkungen gezeigt hätten. Vor allem gegen Mittag hätten sie vermehrt ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit festgestellt. Ein Mittagsschlaf von 30 bis 45 Minuten sei für den Beschwerdeführer unabdingbar gewesen. Sie habe ihm dafür ein Klappbett gekauft und ihm für diese Zeit einen Raum zur Verfügung gestellt. Körperliche Leistungseinschränkungen hätten sich manchmal gegen Abend gezeigt. So sei es beispielsweise vorgekommen, dass er die Treppe hinauf gestolpert sei. Der Beschwerdeführer sei geistig schnell erschöpft gewesen. Sie hätten beobachtet, dass er an einer kognitiven Verlangsamung gelitten und Mühe gehabt habe, seine Aufmerksamkeit auf verschiedene Dinge zu richten. Diese Beeinträchtigungen hätten Auswirkungen auf seine Arbeitsleistung gehabt. Als Beispiele dazu führte Frau C.___ an: Bei einem Transport an einen unbekannten Ort habe der Beschwerdeführer eine Begleitung gebraucht, weil er sich nicht alleine habe orientieren können. Aufträge ausserhalb des täglichen Ablaufs hätten mehrfach und möglichst einfach erklärt und idealerweise schriftlich aufgezeigt werden müssen. Für den Beschwerdeführer sei es wichtig gewesen, dass er immer einen Auftrag nach dem anderen habe ausführen können. Sobald etwas Unvorhergesehenes dazwischengekommen sei, sei es vorgekommen, dass er den ursprünglichen Auftrag aus den Augen verloren und diesen vergessen habe. Immer wieder sei der Beschwerdeführer mit seiner Ferienplanung überfordert gewesen. Oft habe es Missverständnisse gegeben, woraus Verschiebungen resultiert hätten. Der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, eine Aussage auf den Punkt zu bringen. Oft habe er mit seinen Ausführungen soweit ausgeholt, dass er das Wesentliche aus den Augen verloren und dieses entweder ganz vergessen habe oder sich wieder habe besinnen müssen, was er eigentlich habe sagen wolle. Er habe bereits Erzähltes wiederholt und sich nicht mehr erinnern können, dass sie schon darüber gesprochen gehabt hätten.
Der Beschwerdeführer habe eine klare Tagesstruktur mit einem repetitiven Ablauf gebraucht. Unvorhergesehenes und organisatorische Änderungen hätten ihn überfordert. Da er in der Logistik intellektuell anspruchslose und zeitlich unkritische Tätigkeiten habe ausführen müssen, sei er trotz seiner Defizite in ihrem Betrieb tragbar gewesen. Durch sein hilfsbereites, fröhliches und positives Wesen habe er auf die Toleranz der Mitarbeitenden und von ihr als Vorgesetzte zählen können. Er sei von einem hilfsbereiten und geduldigen Team getragen gewesen. Durch seine körperliche Fitness habe er einige, aber längst nicht alle seine Defizite wettgemacht.
4. Aus der Stellungnahme von Frau C.___ vom 31. Januar 2019 (Urk. 16) ergibt sich, dass die von den A.___-Gutachtern attestierten kognitiven Einschränkungen den Arbeitsalltag des Beschwerdeführers massgeblich beeinflussten. Die von Frau C.___ geschilderten Einschränkungen entsprechen im Wesentlichen den von den Gutachtern erhobenen. So konnte Frau C.___ wie die A.___-Gutachter eine kognitive Verlangsamung (Urk. 2/50/3 S. 29) und die Mühe des Beschwerdeführers, seine Aufmerksamkeit auf verschiedene Dinge zu richten (Urk. 2/50/3 S. 30), feststellen. In Übereinstimmung mit den gutachterlichen Erhebungen zeigte sich gemäss Frau C.___ im Arbeitsalltag auch die Notwendigkeit, dass dem Beschwerdeführer verschiedene Aufträge nacheinander und möglichst einfach erklärt werden mussten (Urk. 2/50/3 S. 30).
Darüber hinaus legte Frau C.___ dar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 40 % über die ganze Woche verteilt zu verrichten, dass es ihm im Rahmen der von der Arbeitgeberin gewährten Arbeitsbedingungen, welche insbesondere die Möglichkeit eines Mittagsschlafs von 30 bis 45 Minuten beinhalteten, jedoch möglich war, sein Arbeitspensum von 40 % an zwei Tagen zu verrichten. Dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für das B.___ regelmässig Auto fuhr, scheint gestützt auf die von den A.___-Gutachtern erhobenen und von Frau C.___ bestätigten Einschränkungen zwar zumindest problematisch (vgl. Urk. 9), es kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die erhobenen Einschränkungen nicht bestünden.
Da sich die von den A.___-Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten und von seiner ehemaligen Vorgesetzten bestätigten Leistungsfähigkeit deckt, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten, und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, und zwar durchgehend ab Januar 2008 (Urk. 2/50/3 S. 31).
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Der Beschwerdeführer war nach dem Unfallereignis vom 15. Januar 2007 zwar bis am 3. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, in der Folge war er aber bis am 28. Januar 2008 wieder arbeitsfähig. Erst ab dem 29. Januar 2008 war er wieder (teil-)arbeitsunfähig (vgl. Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Juli 2008, Urk. 2/2/8/23/7). Während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war der Beschwerdeführer somit im Januar 2009 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Da sich der Beschwerdeführer am 13. Juni 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis, Urk. 2/2/8/13) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete, ist der (hypothetische) Rentenbeginn somit im Januar 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem 1. August 2003 in einem Pensum von 32 Stunden pro Woche als Krankenpfleger auf einer privaten Dialysestation (Urk. 2/2/8/17). Bei einer üblichen Arbeitszeit im damaligen Betrieb des Beschwerdeführers von 42 Stunden pro Woche (Urk. 2/2/8/17/5) entspricht dies einem Arbeitspensum von 76,2 %.
Im Jahr 2008 belief sich der Jahreslohn des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf Fr. 78'000.-- (Urk. 2/2/8/17/5), was in Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 einem Lohn von Fr. 79'640.55 (Fr. 78'000.-- : 2092 x 2136; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne, Männer) entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer seit August 2003 im selben Pensum arbeitete und keine Faktoren vom ihm geltend gemacht wurden oder aktenkundig wären, welche eine Ausdehnung des Arbeitspensums plausibel erscheinen liessen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2009 weiter in einem Pensum von 76,2 % gearbeitet und ein Einkommen von Fr. 79'640.55 erzielt hätte.
5.4
5.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4.2 Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns keiner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen. Gemäss der Tabelle TA1 des LSE 2008 erzielten Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausübten im Jahr 2008 im Median Fr. 4'806.-- pro Monat. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne, Männer) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41,6 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) entspricht dies im Jahr 2009 bei einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 61'240.40 (Fr. 4'806.-- x 12 : 2092 x 2136 : 40 x 41,6) und bei einem Pensum von 50 % einem Einkommen von Fr. 30'620.20.
5.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
5.4.4 In Anbetracht der Tatsache, dass im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % der Verlangsamung und rascheren Erschöpfbarkeit des Beschwerdeführers schon Rechnung getragen wurde und der massgebende Tabellenlohn bereits nur einfache und repetitive Tätigkeit beinhaltet, besteht kein Anlass für einen zusätzlichen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 30'620.20 festzusetzen.
5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'640.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'620.20 resultiert für das Jahr 2009 eine Einkommenseinbusse von Fr. 49'020.35 ein und gewichteter Invaliditätsgrad von gerundet 47 % ([Fr. 49'020.35 : Fr. 79'640.55] x 0,762; vgl. E. 1.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018). Bei einem Invaliditätsgrad von 47 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 8’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.3 Das hiesige Gericht setzte mit Beschluss vom 15. November 2017 (Urk. 2/93) die Entschädigung der A.___-Gutachter auf Fr. 30'260.-- fest. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 (Urk. 2/99) nicht ein. Die Kosten des Gutachtens sind – wie bereits mit Urteil vom 15. November 2017 (Urk. 2/93), welches vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 (Urk. 2/99) aufgehoben wurde – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten in Höhe von Fr. 30‘260.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler