Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00618


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 21. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, war von Oktober 2008 bis Mai 2013 beim Zentrum Y.___ als Familienbegleiterin in einem Teilzeitpensum angestellt (Urk. 7/13). Seit Mitte April 2013 wurde der Versicherten von ihrem Hausarzt und im Verlauf auch von ihrem behandelnden Psychiater eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/27/2-5 und Urk. 8/33/2-8).

    Nachdem die Versicherte am 25. Juni 2013 (Eingangsdatum) durch den Lohnausfallversicherer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, unter Hinweis auf psychische Beschwerden zur Früherfassung gemeldet worden war (Urk. 8/15), meldete sich die Versicherte am 2. September 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie starke Kopf- und Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/23). Gestützt auf das durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2014 (Urk. 8/54/2-14) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 8/77). Das eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben (Prozess Nr. IV.2015.00413, Urk. 8/84).

    Seit Februar 2016 war die Versicherte als Besuchsbegleitung bei der Stiftung Jugendnetzwerk O.___ in einem 10-15%-Pensum und seit August 2016 in einem 5%-Pensum als Klassenassistenz bei der Gemeindeverwaltung A.___ tätig (vgl. Urk. 8/87 und Urk. 8/92).

1.2    Am 20. März 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/87). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel beibringen müsse, (Urk. 8/90) reichte die Versicherte den Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. B.___, vom 17. April 2017 (Urk. 8/91) ein. Hierauf bat die IV-Stelle um Auflage eines psychiatrischen Berichts, sollte die Versicherte in fachärztlicher Behandlung sein (Urk. 8/93). Der behandelnde Psychiater reichte alsdann seinen Bericht vom 23. Juni 2017 nach (Urk. 8/95). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/97). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 21. August 2017 (Urk. 8/102) sowie ergänzend am 18. September 2017 (Urk. 8/106) Einwand, woraufhin die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eintrat (Urk. 8/110) und einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/119) einholte. Dr. med. C.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 26. Februar 2018 zu den gesamten Akten Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 8/121). Ausgehend von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt und vom Fehlen eines Gesundheitsschadens stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. April 2018 nunmehr die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/122). Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2018 (Urk8/123) Einwand. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Gegen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Das Formular zum Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit reichte die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 ein (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Rentenentscheid, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der Fall. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich die gesundheitliche Situation seit der Verfügung vom 23. März 2015 nicht verändert. Die attestierten psychiatrischen Diagnosen hätten bereits im Jahr 2014 bestanden. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Juli 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sie leide nach wie vor an einer Erschöpfungsdepression. Sie habe versucht in einem 20%-Pensum zu arbeiten, wobei der Arbeitgeber ihr Pensum zufolge einer Leistungsverminderung auf 5 % reduziert habe. Sie könne nicht mehr als 10 bis maximal 20 % arbeiten und benötige deshalb eine Rente der Invalidenversicherung.

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2017 (Eingangsdatum; Urk. 8/87) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 8/77) erfolgten Rentenabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (E. 1.3).


3.

3.1    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 8/77). Damals lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2014 (Urk. 8/54/2-14) und das wenige Tage nach Verfügungserlass eingegangene, von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Dezember 2014 (Urk. 8/78) vor.

3.2    

3.2.1    Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Juli 2014 von Dr. Z.___ psychiatrisch untersucht. Der psychiatrische Gutachter konstatierte in seinem Bericht vom 26. August 2014 (Urk. 8/54/2-14), die Beschwerdeführerin imponiere jugendlich-dynamisch, die Bewegungsabläufe seien unauffällig, die Mimik und Gestik stets ausdrucksstark. Es bestehe ein gut modulierter affektiver Rapport. Sie wirke selbstbewusst und in keinem Moment verunsichert. Die Stimmung sei gut moduliert, tendenziell dysphorisch. Irritationen des Selbstwertgefühls würden sich keine zeigen. Ebenso wenig gebe es Einschränkungen der Kognition, der Konzentration, des Gedächtnisses oder der Auffassung. Entsprechende Symptome würden auch subjektiv nicht beklagt werden. Die Beschwerdeführerin habe materielle - nachvollziehbare - Ängste beschrieben, Hinweise für eine Angststörung gebe es hingegen keine. Weiter habe sie über Erschöpfungsgefühle geklagt, wobei solche während der über zwei Stunden dauernden Untersuchung nicht erkennbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei über die ganze Zeit aufmerksam und agil gewesen. Es würden sich weder formale noch inhaltliche Denkstörungen finden lassen. Auffällig seien passiv-delegierende Denkmuster, verbunden mit einer hohen Erwartungshaltung an andere, fehlender Bereitschaft oder Fähigkeit zur selbstkritischen Auseinandersetzung sowie Tendenz zu Egozentrismus. Während der Exploration habe sich die Beschwerdeführerin oft über widrige Umstände und problematische Menschen in ihrem privaten und beruflichen Umfeld beklagt. Es sei eine Not in Bezug auf die sozioökonomische Situation und Finanzprobleme erkennbar. Dies sei von der Beschwerdeführerin während der Begutachtung immer wieder ins Zentrum der Erklärungen gerückt worden. Ausserdem sei eine hohe Erwartungshaltung bei einem inadäquaten Gerechtigkeitsverständnis erkennbar. Die Beschwerdeführerin fühle sich von allen und allem ungerecht behandelt und stelle sich ausschliesslich als Opfer ihrer Kindheit, ihrer Beziehungen und der Arbeitsumstände dar. Dabei blende sie allfällige eigene Anteile an den Problemen vollkommen aus (Urk. 8/54/8f.). Hinsichtlich der Behandlungsmassnahmen habe die Beschwerdeführerin angegeben, monatlich drei Therapiesitzungen beim Psychiater wahrzunehmen. Zum Behandlungskonzept habe sie jedoch keine Angaben machen können. Sie würde ihn einfach «belabern» (Urk. 8/54/8). Sie habe auch verschiedene Medikamente ausprobiert und würde momentan das Antidepressivum Fluocim (20 mg pro Tag) einnehmen, wobei dies bisher keinen durchbrechenden subjektiven Erfolg gebracht habe (Urk. 8/54/12).

3.2.2    Im Rahmen seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sehe sich als Opfer und verharre in einer passiv-delegierenden Heilserwartung, sie glaube, etwas «zugute zu haben». Die Beschwerdeführerin sei getragen von der (unrealistischen) Idee, sofort ein vollkommen neues Leben, losgelöst von jeglichen Verpflichtungen führen zu wollen. Obwohl sie ansonsten in keiner Weise naiv oder unüberlegt erscheine, sei eine entsprechende Haltung durchgehend festzustellen. Eigenartig sei auch, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr behandelnder Psychiater ihren Erschöpfungszustand mit dem Umstand erklären würden, alleinerziehend für drei Kinder zuständig zu sein. Diesbezüglich sei anzumerken, dass sich zwei der drei Kinder im Erwachsenenalter befinden würden, weshalb diese Einschätzung den Untersuchungsbefunden widerspreche. Das passiv-delegierende Denkmuster, die überhöhte Erwartungshaltung sowie die Opferidentität mit vollkommener Externalisierungstendenz der Ursachen ihrer aktuellen Probleme seien durch Auffälligkeiten in Persönlichkeitsstrukturen und im Rahmen dysfunktionaler Coping-Mechanismen erklärbar und nicht einer schweren depressiven Episode zuzuordnen. Aufgrund der beschriebenen Befunde und unter Berücksichtigung der biographischen Umstände mit schwieriger Kindheit, problematischen Liebesbeziehungen und beruflichen Problemen seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10: F73.1) gegeben. Differentialdiagnostisch könne auch das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) nicht ausgeschlossen werden. Bezogen auf die beruflichen Umstände habe sich die Persönlichkeitsproblematik nicht allzu stark ausgewirkt, sei die Beschwerdeführerin doch über zehn Jahre in der Familienarbeit teilzeitlich tätig gewesen (Urk. 8/54/9f.). Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben. Ob ein volles Arbeitspensum störungsunabhängig aufgrund anderweitiger Aufgaben überhaupt realistisch sei, lasse sich anhand der Angaben nicht abschliessend abschätzen. Hingegen sei davon auszugehen, dass aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur gewisse Inkompatibilitäten mit bestimmten Arbeitsaufgaben bestehen würden. So dürfte die Arbeit in einem Team wohl eher schwierig und konfliktgefährdet sein. Vor diesem Hintergrund stelle die Arbeit als Einzelbetreuerin und Beraterin von Familien aus psychiatrischer Sicht eine gute Variante dar (Urk. 8/54/13).

3.3    

3.3.1    Am 15. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. D.___ erneut psychiatrisch untersucht. Dieser hielt in seinem Bericht vom 27. Dezember 2014 (Urk. 8/78) fest, es seien keine psychomotorischen Auffälligkeiten erkennbar. Die Mimik sei jedoch wenig lebendig. Anfänglich habe die Beschwerdeführerin etwas misstrauisch gewirkt und den Blickkontakt vermieden. Sie sei etwas abwesend, schwerbesinnlich und im Gedankengang öfters innehaltend gewesen. Im Verlauf habe sie sich jedoch zugänglicher und lebendiger gezeigt, insgesamt aber nur wenig eigeninitiativ. Im Denken sei sie inhaltlich in einer passiven Erwartungshaltung geblieben und habe spontan keine Ideen für einen aktiven Beitrag zu einer Veränderung in ihrem Leben entwickeln können. Auf ihre eigenen Möglichkeiten zu einer Veränderung angesprochen, habe sie mit Abwehr reagiert und auf subjektiv erlebte Zweifel an einer positiven Zukunft sowie schon zeitlebens fehlendes Selbstvertrauen hingewiesen. In Bezug auf die psychopathologischen Befunde führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei wach, bei klarem Bewusstsein und in allen Qualitäten allseits orientiert. Die mnestischen Funktionen seien kursorisch geprüft ungestört, die Auffassung intakt, der Antrieb leicht vermindert. Aufmerksamkeit und Konzentration seien im Verlauf der Untersuchung nicht eingeschränkt. Das Denken sei formal etwas verlangsamt und schwerbesinnlich, inhaltlich ausschliesslich auf die subjektiv erlebten Defizite eingeengt. Hinweise auf Phobien gebe es keine. Ebenso seien keine Zwangshandlungen, Wahrnehmungsstörungen oder paranoide Ideen feststellbar. Die Grundstimmung sei leicht deprimiert, affektiv etwas labil, dysphorisch, reizbar, im affektiven Kontakt zurückhaltend und misstrauisch. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Ausserdem würden Selbstwertzweifel, Versagens- und Zukunftsängste bestehen, konkrete Suizidgedanken hingegen nicht. Ferner habe die Beschwerdeführerin über Ein- und Durchschlafstörungen, verfrühtes morgendliches Erwachen und einen verminderten Appetit berichtet (Urk. 8/78 S. 5f.).

3.3.2    Dr. D.___ konstatierte, die Befunde seien deutlich diskordant zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und den Angaben des behandelnden Psychiaters, der von einer schweren depressiven Episode ausgehe. Aufgrund der eigenen Befunde könne eine solche nicht bestätigt werden. Im vorliegenden Fall seien die Kriterien für eine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) erfüllt. Ob die Kriterien für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllt seien, könne nach einer einmaligen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Informationen aus den Akten nicht sicher beurteilt werden. Dr. D.___ verwies auf eine weitgehende Übereinstimmung mit den Befunden und Schlussfolgerungen von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2). Er äusserte ausserdem, negative Überzeugungen bezüglich der beruflichen Fähigkeiten, die nun schon lange attestierte Arbeitsunfähigkeit und die fehlende Auseinandersetzung mit vorhandenen Ressourcen hätten zu einer Verfestigung der Überzeugung einer fehlenden beruflichen Perspektive geführt. Aufgrund der eigenen Befunde sei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Familienhelferin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 8/78 S. 7-9).


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2017 sind die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Juni 2017 (Urk. 8/95) sowie vom 18. Januar 2018 (Urk. 8/119) aktenkundig.

4.2    In Bezug auf die im Jahr 2014 durchgeführten Begutachtungen hielt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2017 (Urk. 8/95) fest, angesichts dessen, dass Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin bereits früher einmal therapiert habe und sie die Therapie bei ihm aufgrund Differenzen abgebrochen habe, sei dieser befangen. Dr. D.___ beschreibe die Beschwerdeführerin zwar depressiv, habe am Ende seines Gutachtens jedoch auf die Diagnosen des befangenen Dr. Z.___ abgestellt, was nicht nachvollziehbar sei. Dr. E.___ diagnostizierte eine seit Juni 2014 bestehende mindestens mittelschwere bis schwere chronifizierte Depression (ICD10: F33.9) und führte aus, seit Sommer 2017 nehme die Beschwerdeführerin nur noch an monatlichen Therapiesitzungen teil. In seinem Bericht vom 18. Januar 2018 (Urk. 8/119) konstatierte Dr. E.___, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar sowie zeitlich und örtlich orientiert. Hinweise auf Wahn- oder Ich-Störungen gebe es keine. Ebenso wenig seien akustische oder optische Halluzinationen feststellbar. Der affektive Rapport sei herstellbar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Emotionalität aber nur eingeschränkt schwingungsfähig. Sie wirke ernst und sei bemüht, sich auf das Gespräch zu konzentrieren. Sie habe über ein Gefühl der Hoffnungslosigkeit berichtet und angegeben, mit ihrem Leben unzufrieden zu sein sowie immer Schuldgefühle zu haben. Entscheidungen treffen könne sie nicht. Ausserdem leide sie an Schlafstörungen, wache immer einige Stunden zu früh auf und könne dann nicht mehr einschlafen. Dadurch fühle sie sich ermüdet und ohne Lebenskraft. Ihre im November 2016 aufgenommene Arbeitstätigkeit habe sie entsprechend im Juni 2017 auf 10 bis 20 % reduzieren müssen. Im Rahmen der Befunderhebung äusserte Dr. E.___ weiter, die Beschwerdeführerin wirke ratlos, affektarm, deprimiert und hoffnungslos und klage über reduzierte Lebenslust und Lebendigkeit. Lebensfrische sei kaum vorhanden, alles sei mühsam und beschwerlich. Gegenüber ihrem jüngsten Sohn würde sie rasch gereizt reagieren und die Geduld verlieren, sobald sie gefordert werde. Es seien ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle, eine Affektstarre, ein stark reduzierter Elan und eine Antriebsarmut festzustellen.

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. E.___, insgesamt scheine die Arbeitsfähigkeit nach so langer Krankheitsphase und Unterbruch der Arbeit längerfristig reduziert zu sein. Vor dem Hintergrund eines inzwischen chronifizierten depressiven Zustandsbilds sowie einer nur noch geringen Belastbarkeit und hochgradigen Konzentrationsstörung, im Rahmen derer sich die Beschwerdeführerin an ihre ursprünglichen Intentionen nicht erinnern könne, sei von einer andauernden 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dies gelte seit 13. Juni 2013 bis auf weiteres.


5.

5.1    Ein Vergleich mit den seit der Neuanmeldung im März 2017 eingegangenen medizinischen Berichten zeigt, dass der behandelnde Psychiater Dr. E.___ im Unterschied zu den beiden Gutachtern unverändert eine seit (mindestens) Juni 2014 bestehende mittelschwere bis schwere chronifizierte Depression (vgl. vorstehend E. 4.2) diagnostiziert. Damit stellt er zwar eine andere Diagnose als die Gutachter, legt jedoch keine Veränderung des Gesundheitszustandes dar, weshalb von einer anderen Beurteilung desselben Sachverhalts auszugehen ist. Dasselbe gilt für die von ihm seit Juni 2013 attestierte hochgradige Arbeitsunfähigkeit, die im Vergleich zu seiner Einschätzung im Jahre 2014, als er noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging (vgl. Arztbericht vom 1. Mai 2014, Urk. 8/36), sich sogar verbessert zu haben scheint. Ferner berichtete er, dass die Beschwerdeführerin die Therapiesitzungen seit Sommer 2017 nur noch einmal monatlich wahrnimmt und die im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ bestehende Medikation durch ein Johanniskraut-Präparat ersetzte (E. 4.2). Gemäss Dr. E.___ lehnt die Beschwerdeführer «chemische Präparate» ab (Urk. 8/119/10). Auch eine stationäre Behandlung wurde bislang nicht in Erwägung gezogen. Dies lässt weder den von ihm seit Juni 2014 diagnostizierten Schweregrad oder die Chronifizierung der depressiven Erkrankung als schlüssig erscheinen, noch mit Blick auf das Ausmass der geklagten Beschwerden auf einen hohen Leidensdruck und damit auch auf keine Verschlechterung schliessen. Im Übrigen erweisen sich die von den psychiatrischen Gutachtern erhobenen Befunde im Vergleich zur psychiatrischen Befunderhebung durch Dr. E.___ als nahezu unverändert. So imponierte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Exploration bei Dr. D.___ in der Grundstimmung leicht deprimiert, affektiv etwas labil, dysphorisch und reizbar (vgl. E. 3.3.1) und auch Dr. Z.___ beschrieb die Stimmung der Beschwerdeführerin als tendenziell dysphorisch (vgl. E. 3.2.1). Selbstwertzweifel, Versagens- und Zukunftsängste, einen verminderten Antrieb und eine passive Erwartungshaltung, Erschöpfungsgefühle verbunden mit Ein- und Durchschlafstörungen sowie vermindertem Appetit prägten ebenfalls bereits im Jahr 2013 das Beschwerdebild (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.3.1). Dr. E.___ hielt ausserdem eine hochgradige Konzentrationsstörung fest, im Zuge derer die Beschwerdeführerin fortlaufend ihre ursprünglichen Intentionen vergesse und somit Dinge unerledigt bleiben würden (E. 4.2). Angesichts dessen, dass sich Dr. E.___ einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützte und bereits in seinem Arztbericht vom 1. Mai 2014 (Urk. 8/36) selbige Beeinträchtigung äusserte, wobei weder Dr. D.___ noch Dr. Z.___ Einschränkungen der Aufmerksamkeit und Konzentration festgestellt haben (vgl. E. 3.2 und E. 3.3), ist auch diesbezüglich kein verändertes Beschwerdebild ausgewiesen.

5.2    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. E.___ (E. 4.2) um eine andere Beurteilung des seit Erstattung der psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ (E. 3.2) und Dr. D.___ (E. 3.3) im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts handelt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist entsprechend eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem letzten Entscheid nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten.

    In Anbetracht dessen, dass sich gegenüber dem Zeitpunkt der letztmaligen rentenverneinenden Verfügung im März 2015 weder in gesundheitlicher Hinsicht noch im Erwerbs- oder Aufgabenbereich etwas verändert hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.

    Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom 11. Juli 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 9 und Urk. 10/1-2), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Juli 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler