Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00619
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 5. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___, Vater dreier Kinder (geboren 1992, 1994 und 1997) arbeitete ohne Berufsausbildung seit 1998 als Bauarbeiter bei der Y.___ (Urk. 5/4 und Urk. 5/3). Am 3. Januar 2001 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4), der abschlägig beschieden wurde (Verfügung vom 26. Februar 2002, Urk. 5/19). Nachdem das hiesige Gericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuerlicher Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (Urteil IV.2002.00161 vom 22. Oktober 2002, Urk. 5/30), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2000 zu (Urk. 5/62). Im Zuge einer im Februar 2013 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 5/69-71) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – ausgehend von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 55 % - die ganze Rente per 1. August 2014 auf eine halbe Rente herab (Urk. 5/106). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/110) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2016 (Urteil IV.2014.00793, Urk. 5/115) ab. Am 4. Juli 2016 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 5/116-117). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 5/118) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 29. Juli 2016 ein Nichteintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch in Aussicht (Urk. 5/121). Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2016 einen Einwand (Urk. 5/125-126). Dieser veranlasste die IV-Stelle, das Vorbescheidverfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der bevorstehenden medizinischen Abklärungen zu sistieren. Mit Schreiben vom 13. April 2017 wurden vom Versicherten die entsprechenden Arztberichte zu den Akten gereicht (Urk. 5/131-132). Danach tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 5/133-135 und Urk. 5/143). Nachdem sich der Versicherte am 29. November 2017 dazu geäussert hatte (Urk. 5/153), erliess die IV-Stelle am 11. Dezember 2017 einen erneuten Vorbescheid und kündigte an, die halbe Rente per 1. Mai 2017 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 5/155). Gegen den Zeitpunkt der Erhöhung wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom 22. Januar 2018 (Urk. 5/160), woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte beizog (Urk. 5/164-167). Nach ergangener Stellungname des Versicherten vom 23. Februar 2018 (Urk. 5/171) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wie vorbeschieden eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2017 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung bereits vor dem 1. Mai 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung hinsichtlich des Rentenanspruchs vor dem 1. Mai 2017 zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, wobei Art. 29bis IVV sinngemäss anwendbar ist. Letztere Bestimmung sieht folgendes vor: Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 345), aber kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Sofern der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung der Renten frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt die Erhöhung von dem für die Revision vorgesehenen Monat an (Art. 88bis Abs. 1 lit. a und lit. b IVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2017 damit, dass seit 1. Februar 2017 eine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit vorliege. So habe der Beschwerdeführer im November 2016 noch ausführlich über seine Biographie, die Medikation und den Verlauf der Beschwerden informieren können. Zudem habe sich Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, trotz konkreter Anfrage nach Beginn einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht dazu geäussert. Hingegen habe sich der Regionale Medizinische Dienst (RAD) anhand der medizinischen Akten damit auseinandergesetzt. Bis zum Abbruch der Psychotherapie am 1. Februar 2017 könne von einem behandelbaren Leiden ausgegangen werden. Somit sei die Verschlechterung ab 1. Februar 2017 eingetreten und daher werde eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2017 ausgerichtet (Urk. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf eine ganze Rente vor dem 1. Mai 2017 dagegen damit, dass sich sein Gesundheitszustand bereits in den zwei Jahren vor Juni 2016, vor allem aber im letzten halben Jahr davor, allmählich aber stetig verschlechtert habe. Dabei stützte er sich auf den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 23. Juni 2016. Hinzu komme, dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD vom 16. Oktober 2017 beziehe, wonach die Verschlechterung am 1. Februar 2017 eingetreten sei. Diese Einschätzung sei jedoch fachfremd ergangen und der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts der Rentenerhöhung sei dem RAD nicht vorgelegt worden. Des Weiteren überzeuge die Stellungnahme des RAD auch inhaltlich nicht (Urk. 1, S. 5 ff.). Schliesslich sei festzuhalten, dass sich keiner der vorliegenden Arztberichte exakt zum Zeitpunkt, ab welchem eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bestand, äussere. Mangels Vorliegen anderer Arztberichte sei der Bericht von Dr. Z.___ vom 23. Juni 2016 massgebend. Somit sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von mindestens drei Monaten vor dem Rentenerhöhungsgesuch und daher von einem Anspruch auf eine ganze Rente seit Juli 2016 auszugehen. Allenfalls sei die Sache hinsichtlich des Anspruchs auf eine höhere Rente vor dem 1. Mai 2017 zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da sie es unterlassen habe, mit genügend Nachdruck bei den Ärzten nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu fragen (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Vergleich des aktuellen Gesundheitsschadens mit demjenigen bei der letzten Rentenänderung (Art. 17 ATSG), als die ganze Rente durch die Rentenrevision auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (Verfügung vom 16. Juni 2014, Urk. 5/106), verschlechtert hat, und dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr in jeder Tätigkeit vollständig aufgehoben ist. Umstritten ist der Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit.
3.2 In medizinischer Hinsicht äussern sich der Arztbericht von Dr. Z.___ vom 23. Juni 2016 (Urk. 5/116), der Austrittsbericht der A.___ vom 4. November 2016 (Urk. 5/131/1-10), der Eintrittsbericht der B.___ vom 16. Dezember 2016 (Urk. 5/131/12-16), der Kurzbericht der C.___ vom 10. April 2017 (Urk. 5/135/33-35), der Austrittsbericht des D.___, vom 11. Mai 2017 (Urk. 5/166) und der zusammenfassende Bericht der C.___ vom 11. Oktober 2017 (Urk. 5/167/1-7) überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.3 Hingegen hielt Dr. med. E.___, Oberärztin der B.___, in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 5/143/4):
- Leichte Demenz, am ehesten frontale Variante der Alzheimerkrankheit, mit frühem Beginn (F00.2)
- DD behaviorale Variante der frontotemporalen Demenz (F02.0)
- Rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte Episode (F33.0)
- St.n. schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) 12/2016
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
- Zervikovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Bei St.n. Spondylodese L3-L5 und weiteren Dekompressionen L3-L5 (1999 – 2012)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt:
- Metabolisches Syndrom
- Arterielle Hypertonie
- Hyperlipidämie
- oral eingestellter Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2013)
- Prostatahyperplasie
- Vitamin D-Mangel
Weiter berichtete sie, dass beim Beschwerdeführer gemäss neuropsychologischer Testung deutliche Defizite in der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, den Exekutivfunktionen, den Gedächtnisleistungen, den visuell-räumlichen Fähigkeiten sowie den Sprachfunktionen bestünden. Die genannten Defizite schränkten die Planung, die Strukturierung, die Anwendung von fachlichen Kompetenzen und die Entscheidungs- sowie Durchhaltefähigkeit deutlich ein. Psychische Einschränkungen ergäben sich, indem der Beschwerdeführer durch die anhaltenden Schmerzen und kognitiven Defizite unter depressiven Symptomen leide, welche die kognitiven Leistungsbeinbussen negativ zu beeinflussen vermögen. Sie attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe. Die genannten Einschränkungen bewirkten, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr verantwortungsbewusst ausgeübt werden könne und mit erheblichen Fehlleistungen gerechnet werden müsse (Urk. 5/143/10). Des Weiteren sei die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bei der vorliegenden Demenzerkrankung mit chronisch-progredientem Verlauf als dauerhaft zu betrachten, ohne dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei. Jede Art von Überforderung in Beruf und allgemein im Alltag könne den Verlauf der Demenzerkrankung negativ beeinflussen und die weitere Krankheitsprogression beschleunigen (Urk. 5/143/11). Auf dem Formular bezüglich der behinderungsangepassten Tätigkeit notierte sie zum Geltungszeitpunkt ihrer Angaben, dass seit mindestens der Erstkonsultation in der B.___ im Dezember 2016 das Konzentrations- sowie das Auffassungsvermögen deutlich, die Anpassungsfähigkeit erheblich und die Belastbarkeit schwer eingeschränkt seien (Urk. 5/143/13).
3.4 Im Bericht vom 6. Februar 2018 führte Dr. med. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben könne. Des Weiteren seien die Anpassung, die Planung, die Flexibilität, die Anwendung, die Entscheidung, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptung, die Gruppenfähigkeit, die Kontaktfähigkeit, die Spontan-Aktivitäten, die Selbstpflege, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die Fahrtauglichkeit, die Auffassung, die Konzentration, die Merkfähigkeit und die Belastbarkeit schwer eingeschränkt (Urk. 5/164).
4.
4.1 Vorliegend äusserte sich Dr. E.___ als einzige echtzeitlich zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie hielt fest, dass die schweren Einschränkungen des Beschwerdeführers betreffend das Konzentrations- sowie Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit mindestens seit Dezember 2016 bestünden (E. 3.3). Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mindestens seit Dezember 2016 voll arbeitsunfähig ist. Eine die Arbeitsfähigkeit vollständig aufhebende Veränderung des Gesundheitszustandes ist vor Dezember 2016 nicht belegt. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Arztbericht von Dr. Z.___ vom 23. Juni 2016 nichts zu ändern, da dieser lediglich eine auf Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Tochter beruhende, globale, medizinische Einschätzung wiedergibt und er keine Diagnose mit objektiven Befunden sowie einer darauf gestützten Beurteilung aufführt (Urk. 5/116).
4.2 Zusammenfassend ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2016 auszugehen. Von weiteren Abklärungen zum Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Veränderung, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind in der Retrospektive keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.
5. Das Revisionsbegehren wurde vorliegend am 1. Juli 2016 gestellt. Da die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ab Dezember 2016 vorlag und seit diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung während drei Monaten bestand, entstand der Rentenanspruch somit ab 1. März 2017. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Mit seinem Antrag auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2016 unterliegt er hingegen. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien anteilmässig, dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln, der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel, aufzuerlegen.
6.2 Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Somit erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juni 2018 hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenerhöhung aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln (Fr. 400.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz