Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00620


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 6. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1984 und 1989), war von 1990 bis 2009 bei der Genossenschaft Y.___, und von 2009 bis 2014 bei der Z.___ AG, als Fleischabpackerin im Kühlraum tätig, wobei der letzte Arbeitstag im Juni 2014 war. Seit August beziehungsweise Dezember 2016 arbeitet sie in einem Pensum von zirka 30 % als Reinigungskraft bei der A.___ AG, und bei der B.___ GmbH (Urk. 7/5 S. 5 f., Urk. 7/10). Unter Hinweis auf Schmerzen in den Gelenken, Knochen und Muskeln sowie im Rücken meldete sie sich am 26. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/24-53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 7/55).


2.    Die Versicherte erhob am 11. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E 5.1)

1.4    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht systematisiert hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, es lägen keine objektiven medizinischen Befunde vor, welche eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Eine wesentliche quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für entsprechend adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin gebe zudem klar an, dass sie an einer körperlichen und nicht an einer psychischen Krankheit leide. Deshalb begründe auch die somatoforme Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe eine ablehnende Rentenverfügung erlassen, obwohl noch gar kein definitiver Gesundheitszustand vorliege (S. 2). So sei im März 2018 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile eingesehen, dass ihre Beschwerden auch einen psychischen Hintergrund hätten, weshalb sie sich seither in konsequenter Psychotherapie befinde (S. 4).

    Die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung zu früh erlassen, ohne die Auswirkungen der psychischen Beschwerden zu prüfen und habe somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

    Sie beantragte eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin mit der Verpflichtung, einen Verlaufsbericht bei der Psychiaterin einzuholen und hernach das strukturierte Beweisverfahren inklusive polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (S. 2). Es sei überdies nicht nachvollziehbar, wenn der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) behaupte, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich, dennoch sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 4 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.


3.

3.1    Gemäss Bericht vom 11. Oktober 2016 von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 7/12), bestanden bei der Untersuchung musculo-skelettale Beschwerden rechts parathorakolumbal sowie entlang des unteren Rippenbogens. Die Atemexkursion sei normal, neurologisch bestünden keine Ausfälle. Eine Blockierung eines Costovertebralgelenkes könne nicht festgestellt werden, die Beweglichkeit sei normal (S. 2). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie seit zirka 10 Jahren und verstärkt zunehmend seit 5 Jahren rechts paravertebrale Schmerzen im Bereich thorakolumbal, diese seien verstärkt bei Erschütterungen, beim Husten, beim Verharren in einer gewissen Position, zum Beispiel beim Staubsaugen oder bei Arbeiten in der Küche im Stehen. Die Arbeitsposition als Fleischpackerin sei im Stehen mit Rotation des Körpers nach rechts und hinten, unzählige Male pro Tag und über Jahre (S. 1). Eine mögliche Ursache der Beschwerden sei diese monotone, sich stets wiederholende Bewegung. Sicherlich würden die Schmerzen im Alltag auch Blockaden und Bewegungseinschränkungen verursachen (S. 2).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine innere Medizin und für Rheumatologie, nannte im Überweisungsschreiben vom 3. November 2016 (Urk. 7/13) an die Ärzte des Instituts für komplementäre und integrative Medizin des E.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- therapieresistentes thorakospondylogenes Syndrom rechts mit unklarer Ätiologie und Myogelosen am Rippenbogen

- Fehlform der Wirbelsäule mit deutlicher Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) und kompensatorischer Hals (HWS)- und Lendenwirbelsäule (LWS)-Lordose

- unklare Oberbauchschmerzen

    Die Beschwerdeführerin leide seit 7 Jahren an Schmerzen im Oberbauch sowie im Bereich des Rippenbogens rechts, die sich auf der rechten Seite in Richtung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie diffus in den ganzen Bauch ausdehnten. Die Schmerzen seien immer vorhanden, ausser beim Liegen und Schlafen. Sie würden sich bei Bewegungen verstärken, insbesondere beim Gehen. Die in den letzten
3 Jahren veranlassten gastroenterologischen Abklärungen hätten sich als normal erwiesen. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) habe die Beschwerdeführerin im April 2014 abgelehnt. Die Ursache der oberen Bauchbeschwerden sowie des lumbospondylogenen Syndroms rechts bleibe unklar. Die Ätiologie der Beschwerden der unteren Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Rippenbogen rechts habe sich bis heute nicht eruieren lassen. So habe etwa eine Computertomografie der Brustwirbelsäule am 8. April 2014 zu keinen diesbezüglichen Erkenntnissen geführt. Die MRI–Untersuchungen der Brustwirbelsäule im September 2016 hätten sich auch auf Höhe des druckdolenten Brustwirbelkörpers (BWK) 10 als normal erwiesen. Es sei kein Schmerzkorrelat nachweisbar. Es fänden sich keine Hinweise auf ein Entrapment oder auf ein Neurinom (S. 2).

3.3    Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 (Urk. 7/11) stellte Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine innere Medizin und seit 2000 Hausärztin der Beschwerdeführerin, dieselben Diagnosen wie Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2).

    Die Beschwerdeführerin leide unter Druckdolenz und Spontanschmerz im Oberbauch rechts und sei für die Tätigkeit als Packerin vom 4. bis zum 12. April 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Einschränkungen in dieser Tätigkeit bestünden hinsichtlich Schmerzen, Rücken und Abdomen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Es bestehe als Packerin von Fleisch im Kühlraum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/11/7-8).

3.4    Mit Faxschreiben vom 23. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/15) wurde seitens der Ärzte des E.___ mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin nie in Behandlung begeben beziehungsweise auf das Terminaufgebot vom 9. November 2016 (Urk. 7/15/6) nicht reagiert habe. Auch Dr. D.___ erklärte am 26. Mai 2017, die Beschwerdeführerin sei seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr bei ihm in der Untersuchung gewesen (Urk. 17).

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1. Juni 2017 Stellung zu den vorliegenden Arztberichten (Urk. 7/22). Dabei führte er aus, bei der 56-jährigen Beschwerdeführerin bestünden offenbar überlastungsbedingte Beschwerden auf Grund wohl monotoner und körperlich schwer sowie einseitig belastender Tätigkeit als Packerin im Kühlraum. Angesichts fehlender pathologischer, klinischer oder radiologischer Veränderungen gäbe es kein strukturelles Korrelat dieser Beschwerden, so dass diese zwar aus medizinischer Sicht nachvollziehbar seien, die relative körperliche Überlastung der Beschwerdeführerin jedoch keinen relevanten Gesundheitsschaden darstelle. Es sei überwiegend wahrscheinlich jede andere, entsprechend angepasste, körperlich mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt möglich (S. 3).

3.6    Nach Erlass des Vorbescheids hielt Dr. C.___ in einem Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2017 (Urk. 7/28) fest, diese sei überwiegend wahrscheinlich für die weitere Ausübung ihrer belastenden Tätigkeit als Fleischpackerin nicht geeignet. Seiner Meinung nach seien die Beschwerden nicht nur radiologisch (bildgebend) zu beurteilen, weil eine weitere Ursache in der Muskulatur, im Stützapparat oder eine funktionelle Störung bildgebend nicht dargestellt werden könne, obwohl klinisch vorhanden.

3.7    Dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie am I.___, zur nativen MRI-Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 15. August 2017 (Urk. 7/30) ist zu entnehmen, dass sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 14. September 2016 stationäre diskrete Endplatten-Irregularitäten bei sonst normaler Brustwirbelsäule gezeigt hätten. Es lägen keine Diskushernien, keine Nervenwurzelirritationen oder kompressionen und keine Myelopathie vor. An der Lendenwirbelsäule bestehe eine breitbasige Diskusprotrusion zwischen den Lendenwirbeln 4 und 5 sowie zwischen dem Lendenwirbel 5 und dem Kreuzbein mit jeweiligem Anulusriss und Kontakt des Diskus’ zwischen Lendenwirbeln 4 und 5 zur Nervenwurzel des Lendenwirbels recessal beidseits und möglicher Reizung derselben. Es seien keine Nervenkompressionen, aber wenig tieflumbal betonte Facettengelenksarthrosen festgestellt worden.

3.8    Die Ärzte der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie des Muskulo-Skelettal Zentrums der J.___ Klinik, nannten im Bericht zur Konsultation vom 10. November 2017 (Urk. 7/40) als Diagnose unklare symmetrische proximale Myopathien der oberen und unteren Extremitäten.

    Die Schmerzen, die nach Angaben der Beschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahren aufgetreten seien, präsentierten einen symmetrischen Charakter und seien vor allem proximal betont in den oberen und unteren Extremitäten (Oberschenkelbereich) lokalisiert. In ihrem Alltag sei die Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt und könne nicht mehr als 30 Minuten den Haushalt ausüben. Nach Anfrage, ob die Schmerzen auch in den Unterschenkel ausstrahlten, sei die Schmerzstrasse auch weiter nach unten verfolgt worden. Zusätzlich seien Brustschmerzen angegeben worden, die teilweise bis nach vorne in den Oberbauchbereich ausstrahlten. Medikamente habe die Beschwerdeführerin seit sechs Monaten keine mehr eingenommen, an frühere Medikationen habe sie sich nicht erinnern können (S. 1).

    Die Untersuchung habe indes keine deutlichen Druckschmerzen über der gesamten Wirbelsäule ergeben. Die Schmerzen seien zu generalisiert angegeben, so dass von der bildmorphologischen Beurteilung und klinischen Untersuchung keine wirbelsäulenabhängigen Ursachen für die Beschwerden hätten konkludiert werden können. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnten die Beschwerden also nicht mit den klinischen und radiologischen Befunden übereinstimmen. Eine weitere Kontrolle in der Sprechstunde sei daher nicht notwendig, die Beschwerdeführerin präsentiere indes eine depressive Verstimmung, welche medizinisch abzuklären und zu begleiten sei (S. 2).

3.9    Im Bericht vom 10. März 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/44) diagnostizierte Dr. med. K.___, Fachzärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0).

    In der Erstkonsultation im April 2016 sowie in der Zweitkonsultation im März 2018 habe die Patientin über starke Schmerzen thorakal rechts berichtet, weshalb sie sich bei verschiedenen Ärzten immer wieder habe untersuchen und behandeln lassen. Bis jetzt sei keine Besserung der Schmerzsymptomatik erfolgt, was die Beschwerdeführerin unsicher, misstrauisch, verzweifelt und depressiv gemacht habe. Nach ihren Angaben glaube ihr keiner, wie ihre Schmerzen sie in den Alltagsaktivitäten beeinträchtigen würden und wie sie in der Leistung eingeschränkt sei. Manchmal könne sie kaum gehen und sei psychisch durch die erwähnten Beschwerden sehr angeschlagen: Traurig, bedrückt, erschöpft, müde, kraft- und hoffnungslos (S. 2 f.).

    Objektiv sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert. Der Gedankengang sei formal in Ordnung, inhaltlich auf ihre körperlichen Beschwerden eingeengt. Affektiv sei sie unsicher, verzweifelt, misstrauisch und traurig. Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauffällig, es gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin angespannt, Suizidalität sei keine feststellbar (S3).

    Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin weiterhin in die ambulante Psychotherapie komme, weil sie überzeugt sei, dass sie eine schwere körperliche Krankheit habe, für welche man bis jetzt keine Ursache habe finden können. Nach Meinung der Beschwerdeführerin habe sie keine psychische Krankheit, obwohl ihr alle geraten hätten, eine Psychotherapie zu machen (S. 4).

    Die Beschwerdeführerin könne gemäss eigenen Angaben nicht mehr arbeiten (S. 4). Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie ihr nicht attestiert (S. 2).

3.10    Im Bericht vom 27. März 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/46) machte Dr. D.___ mit denjenigen vom 3. November 2016 (vorstehend E. 3.2) vergleichbare Angaben. Neu sei, dass die Beschwerdeführerin auch über Schmerzen beim Atmen in der Scapula-Region links klage (S. 1). Bezüglich Diagnosen ergebe sich neuerdings der Verdacht auf eine depressive Verstimmung. Betreffend berufliche Situation gab Dr. D.___ an, es komme nur eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten in Frage. Eine ausschliesslich sitzende oder stehende Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2).

3.11    Dr. G.___ (RAD) nahm am 9. April 2018 Stellung zu den neu eingegangenen Arztberichten (Urk. 7/54). Dabei führte er aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht würden die neu vorliegenden Arztberichte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für entsprechende adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes begründen (S. 5)

3.12    Der Kurzbericht der Ärzte der Notfallstation der Chirurgischen Kliniken des Stadtspitals L.___ vom 21. Mai 2018 (Urk. 7/52) beinhaltet keine neuen Befunde. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund von seit 3 Tagen bestehenden linksseitigen thorakalen Schmerzen selbst zugewiesen.


4.    

4.1    Die in den Akten liegenden Arztberichte decken einen Untersuchungszeitraum von April 2014 bis Mai 2018 ab. Der Rheumatologe Dr. D.___ führte dabei mehrere Untersuchungen einschliesslich einer Computertomographie und einer Magnetresonantomographie (MRI) durch, konnte aber kein Schmerzkorrelat nachweisen. Auch der Neurologe Dr. C.___ konnte keine Auffälligkeiten feststellen. Immerhin entdeckte Dr. H.___ anlässlich der nativen MRI-Untersuchung im August 2017 diskrete Endplatten-Irregularitäten bei sonst normaler Brustwirbelsäule sowie eine breitbasige Diskusprotrusion an der Lendenwirbelsäule (vorstehend E. 3.7). Dr. H.___ gab jedoch keine Hinweise, dass weitere Untersuchungen vorzunehmen seien und es ist nicht ersichtlich, dass in späteren Berichten diese Entdeckung als bedeutsam erachtet worden wäre. Vielmehr berücksichtigten sie die Ärzte der J.___ Klinik (vorstehend E. 3.8) durchaus, kamen jedoch in ihrem sorgfältig erstellten Bericht gut nachvollziehbarer Weise zum Schluss, die geschilderten Beschwerden könnten aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht nicht mit den klinischen und radiologischen Befunden übereinstimmen. Generell sind die in den Akten liegenden Arztberichte fundiert und die enthaltenen Beurteilungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem lassen sie sich miteinander gut in Einklang bringen und führen, obschon von mehreren unabhängigen Personen erstellt, zu inhaltlich vergleichbaren Schlussfolgerungen. Die Beschwerdeführerin greift denn die ärztlichen Einschätzungen auch gar nicht an, sondern stellt sich lediglich auf den Standpunkt, aufgrund der unklaren somatischen Beschwerden könne eine psychiatrische Ursache gegeben sein, und fordert weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 5).

4.2    Es ist somit erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden keine somatische Grundlage haben.

4.3    Dr. K.___ nannte im März 2018 (vorstehend E. 3.9) schliesslich als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung (F45.0). Eine ausführliche Begründung dieser Diagnose ist ihrem Bericht indes nicht zu entnehmen. Entscheidend ist letztendlich, dass Dr. K.___ als behandelnde Psychiaterin trotz der von ihr gestellten Diagnose nicht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig, sondern lediglich festhielt, dass diese nach eigenen Angaben nicht mehr arbeiten könne (Urk. 7/44 S. 4).

4.4    Dies deckt sich denn auch mit der Einschätzung der weiteren Ärzte, von welchen keiner der Beschwerdeführerin explizit eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte. So kam auch Dr. D.___ zum Schluss, eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten komme in Frage (vorstehend E. 3.10). Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung durch Dr. G.___, RAD, wonach für entsprechend adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht zu beanstanden.

4.5    Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren – eventuell polydisziplinären - Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Unbelegt liess die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dass sie sich seit März 2018 in konsequenter Psychotherapie befinde (vgl. Urk. 1 S. 4). Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse sich hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).

4.6    Eine Vorbedingung für die Anwendung des beantragten strukturieren Beweisverfahrens besteht im Vorliegen einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 2.1). Daran fehlt es vorliegend, womit eine Indikatorenprüfung entfällt.

4.7    Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende rückengerechte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten zu 100 % zumutbar ist.     


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen.     

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.5    Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.6    Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die IV-Anmeldung ging am 28. April 2017 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/5 sowie Aktenverzeichnis zu Urk. 7). Ein allfälliger Rentenanspruch bestünde somit frühestens ab dem 1. November 2017.

5.7    Voll erwerbstätig war die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2013 (Urk. 7/10). Dabei erzielte sie ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 60'957.--. Im Jahr 2011 hatte dieser Wert bei Fr. 58'819.-- und im Jahr 2012 bei Fr. 62'289.-- gelegen. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist vom Durchschnitt der beiden letzten Jahre (2012 und 2013), mithin Fr. 61'623.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 %, im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, T 39) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 62‘801.-- (Fr. 61623.-- x 1.008 x 1.004 x 1.007).

5.8    In den Folgejahren war die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von rund 30 % in der Reinigungsbranche tätig. Sie schöpfte also ihre Erwerbsfähigkeit nicht voll aus, weshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht konkret erfolgen kann, sondern gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne vorzunehmen ist.

    Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung dessen, dass diese wechselbelastend, unter Schonung des Rückens und ohne Heben und Tragen von Lasten erfolgen sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2014, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

    Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.--, mithin Fr. 51‘600.-- im Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 53793.-- (Fr. 51‘600.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, T 39) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54386.-- (Fr. 53793.-- x 1.004 x 1.007).

5.9    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).     

    Vorliegend sind keine Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn ersichtlich. Dass etwa das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

5.10    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62‘801.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54‘386.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 8415.-- und mit rund 13 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller