Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00627


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 13. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1979 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, war nach eigenen Angaben zuletzt bis Ende 2016/anfangs 2017 als temporär angestellter Hilfselektriker im Vollzeitpensum tätig (Urk. 6/22/2). Am 12. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen 1993 erlittenen Sturz und seither bestehenden Schmerzen im Rücken sowie im Bereich der ganzen linken Körperseite bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/15). Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/38, Urk. 6/40) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2018 ab und begründete dies damit, letzterer sei in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 12. Juli 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 19. September 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Zentrums A.___ vom 20. März 2018 zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9). Je eine Kopie von Urk. 8 und 9 wurde der Beschwerdegegnerin am 20. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Mithin ist der Abschluss einer beruflichen Ausbildung vor Eintritt der Invalidität nicht zwingend notwendig, da eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung bei der Prüfung des Umschulungsanspruches nicht zulässig ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2).

1.4    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Sodann setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Schliesslich setzen Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfselektriker zu 100 % arbeitsunfähig. Demgegenüber bestehe in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die auf psychiatrischem Gebiet geltend gemachten Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar. Damit bestehe kein IV-Leistungsanspruch (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss Kostengutsprache für eine «Umschulung im Bereich Kaffeemaschinen-Unterhalt». So habe er sich inzwischen selbständig gemacht und verkaufe reparierte Kaffeemaschinen-Occasionen (Urk. 1).



3.

3.1    Bei den beigezogenen Akten der Unfallversicherung liegt der kreisärztliche Untersuchungsbericht von Dr. B.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vom 8. November 2016. Darin hielt sie die nachfolgendenden Diagnosen fest (Urk. 6/22/19):

- Muskuläre Schmerzen im Bereich des Musculus rhomboideus major und Musculus trapezius Pars ascendens

- Status nach Schulterprellung im Rahmen eines Sturzes – Synkope am 28. Juni 2016

- Keilwirbelkörperform von Th5 (MRI BWS 01/2015)

- Rechtskonvexe Skoliose Cobbwinkel 26° (Erstdiagnose April 2012)

- Status nach Oberschenkelfraktur, osteosynthetisch versorgt 1995

- Status nach Ileusoperation 2005

- Status nach Nephrektomie rechts 1979

    Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen habe der Beschwerdeführer anlässlich des Sturzes 2016 weder ossäre Verletzungen noch eine frische traumatische strukturelle Läsion im Bereich der betroffenen linken Schulter erlitten. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer angegeben, noch immer an Schmerzen im Bereich der linken Schulter dorsal zu leiden. Die Physiotherapie habe er abgebrochen, da diese die Schmerzen verstärkt habe. Klinisch habe sich das linke Schultergelenk völlig reizlos und im Seitenvergleich frei beweglich gezeigt. Auch im Bereich des Schultergelenks habe der Beschwerdeführer keinerlei Beschwerden angegeben. Demgegenüber habe er vor allem muskuläre Schmerzen paravertebral im Bereich der BWS beklagt. Hier hätten sich palpatorisch keine Verspannungen oder Myogelosen ergeben. Der Befund im Bereich der linken Schulter sei völlig unauffällig. Somit seien die muskulären Beschwerden vor allem haltungsbedingt, aufgrund der muskulären Dysbalance sowie Skoliose und Keilwirbelbildung Th5 zu erklären. Hinsichtlich einer mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 6/22/19 f.).

3.2    Mit Bericht vom 15./16. Juni 2017 notierte die seit Februar 2017 behandelnde Dr. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen (Urk. 9/22/1):

- Panvertebralsyndrom bei

- Status nach Velounfall 1995 (Sturz auf Rücken) mit Oberschenkelfraktur rechts

- Status nach Rippenkontusion 8. Juni 2016

- Status nach Synkope 8. Juni 2016 mit Prellung der linken Schulter

- Rechtskonvexe Skoliose lumbal

- Deckplatten-Impression BWK 7 (diskret)

- Dehydratation Bandscheiben HWS+Th7/8+LS/S1

- Mögliche psychiatrische Persönlichkeitsauffälligkeiten (Zwänge)

    Nach eigenen Angaben leide der Beschwerdeführer seit einem Unfall 1993 (wobei sich der Unfall aufgrund der medizinischen Akten 1995 ereignet habe) an chronischen Schmerzen. Nach einem chiropraktischen Versuch seien die Schmerzen exazerbiert. Physiotherapien habe der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge schon «unendlich viele» durchgeführt (Urk. 6/22/2). Bis Ende 2016 habe er vollzeitlich als Hilfselektriker gearbeitet. Diese Arbeit sei sehr anstrengend gewesen und aufgrund der Rückenschmerzen immer weniger gut gegangen. Er habe immer verheimlicht, dass er Probleme habe. Er habe auch heimlich Medikamente genommen. Jetzt möge er nicht mehr. Dr. C.___ notierte eine seit anfangs 2017 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfselektriker. Der Beschwerdeführer wolle sich sehr gerne im Bereich Kaffeemaschinen-Reparatur ausbilden. In dieser Tätigkeit schätze er sich selbst als zu lediglich 50 % arbeitsfähig ein. Dennoch würde er dies gern tun, zumal er auch nicht recht wisse, was er den ganzen Tag mit seiner Zeit anfangen solle. Eventuell würde ihn eine Ausbildung in einer ihm zusagenden Tätigkeit tatsächlich dazu motivieren, diese zu 50 % auszuüben (Urk. 6/22/6).

3.3    Mit Bericht vom 20. Dezember 2017 hielt der seit Februar 2017 behandelnde Dr. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, folgende Diagnosen fest (Urk. 6/32/1):

- Chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom

- Rechtskonvexe lumbale Skoliose mit Cobbwinkel 26°

- Status nach Rippenkontusion links (18. Juli 2014) ohne Zunahme der lumbalen Skoliose

- Status nach Fraktur rechter Oberschenkel 1995

- Darmoperation bei Ileus (Sarajevo 2005)

- Nephrektomie rechts (1997)

- Panventebralsyndrom bei Status nach Velounfall 1992

    Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden Panvertebralsyndrom bei Status nach multiplen Unfällen. Die 2015 diesbezüglich in der Uniklinik E.___ durchgeführten umfassenden Abklärungen (vgl. Konsiliarberichte vom 12. Januar und 5. Februar 2015, Urk. 6/24/7ff.) hätten unauffällige Befunde gezeitigt. Möglicherweise sei die rechtskonvexe Skoliose Auslöser der Rückenschmerzen. Physiotherapeutische Massnahmen seien empfehlenswert. In seiner angestammten Tätigkeit als Hilfselektriker sei der Beschwerdeführer aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden seit Anfang 2016 bis auf weiteres zu 100 % eingeschränkt. Hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltung, ohne repetitive Rumpf- oder HWS-rotierende Stereotypen, ohne Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, ohne Heben oder Tragen von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig, nicht mehr als 2 kg längerfristig) bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mittels Physiotherapie, Rückenschule, physikalischen Massnahmen liessen sich die geklagten Beschwerden reduzieren (Urk. 6/32/2 ff.).

3.4    Mit Konsiliarbericht vom 20. März 2018 hielt die beurteilende Ärzteschaft des A.___ neu eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken (ICD-10: F42.1) sowie Spannungskopfschmerzen fest (Urk. 9/1). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit mindestens 2011 bestünden ausgeprägte Wasch- und Kontrollzwänge (mehrmaliges Kontrollieren der Türe, 10-15 Minuten dauernde Handwaschvorgänge). Zudem habe er seit ca. 2010 immer wieder das Gefühl verfolgt zu werden beim Laufen. Seit einigen Monaten verspüre er nach sexueller Aktivität ausserdem sehr starke Kopfschmerzen. Subjektiv schätze sich der Beschwerdeführer hinsichtlich jeglicher Tätigkeiten als zu 40 % arbeitsfähig ein. Sowohl aus orthopädisch-chirurgischer als auch rheumatologischer Sicht sei er hinsichtlich einer wechselbelastenden Tätigkeit, ohne längere Zwangshaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und ohne häufiges Bücken indes zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der chronischen Schmerzen und deren Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit (Konzentrationsstörungen, Unruhe) sei der Beschwerdeführer zurzeit aber auch für leichte, angepasste Tätigkeiten lediglich zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9 S. 2 ff.).


%1. Unbestritten und aufgrund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage ist zunächst erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein panvertebrales resp. thorakospondylogenes Schmerzsyndrom vorliegt und er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfselektriker nicht mehr arbeitsfähig ist. Sodann kamen die Dres. B.___ und D.___ übereinstimmend zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Daran ändert freilich auch die im Bericht des A.___ vom 20. März 2018 postulierte 50%ige Erwerbsunfähigkeit nichts (Urk. 9/8). Mangelt es dieser Einschätzung doch an einer stichhaltigen Begründung. Insbesondere lässt sowohl der fragliche Bericht des A.___ als auch die übrige medizinische Aktenlage jegliche Hinweise auf Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermissen. Soweit die 50%ige Erwerbsfähigkeit mit den chronischen Schmerzen begründet wird, so kann dem bereits mit Blick auf die gleichzeitig festgestellte ungenügende Einstellung der medikamentösen Analgesie (vgl. Urk. 9 S. 7) nicht gefolgt werden. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer selbst noch die Ärzteschaft des A.___ geltend machten, ersterer sei aus psychiatrischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es erübrigen sich Weiterungen diesbezüglich.

5.

5.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.2    Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben zuletzt bis Ende 2016/anfangs 2017 als temporär angestellter Hilfselektriker tätig (vgl. Urk. 6/22/2). Da er die letzte Arbeitsstelle damit aus leidensfremden Gründen verlor, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung und hat er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit seither nicht vollständig verwertet. Mithin kann auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann mit Verweis auf das unter E. 5.1 Gesagte eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Es resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Allfälligen lohnmindernden Faktoren wie Nationalität oder Aufenthaltskategorie, mangelnde Ausbildung und/oder fehlende Berufserfahrung wären - soweit überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant - sowohl beim hypothetischen Validen- als auch beim Invalideneinkommen im gleichen Masse Rechnung zu tragen, womit sich ein Abzug erübrigt.

    Damit scheitert der Anspruch auf eine Umschulung bereits am Erfordernis des Mindestinvaliditätsgrades. Da die unter E. 1.4 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind (Murer, a.a.O., Art. 17 N 44) erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Voraussetzungen.

    Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger