Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00629
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 3. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, war von September 2016 bis Ende Mai 2017 bei der Z.___ als Filialleiterin Retail (Möbelverkauf) tätig (vgl. Urk. 7/2 S. 6 Ziff. 5.4; Urk. 7/15 S. 2 f.). Unter Hinweis auf einen Unfall meldete sich die Versicherte am 5. August 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeld- und Unfallversicherung bei (Urk. 7/3-5; Urk. 7/14/4-5; Urk. 7/20-21; Urk. 7/23). Am 4. Januar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35-36; Urk. 7/40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 7/43 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 12. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und der medizinische Zustand sei weiter abzuklären (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. September 2018 (Urk. 8) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. März 2017 zwar in ihrer Tätigkeit als Filialleiterin Retail nicht mehr arbeiten könne, eine angepasste, nicht rückenbelastende Tätigkeit ihr hingegen voll zumutbar sei. Dies werde auch seitens der Krankentaggeldversicherung bestätigt. Eine Anfrage an ihren ärztlichen Dienst würde aufgrund der vorliegenden Akten keine neuen Erkenntnisse bringen, die Aktenlage sei bereits versicherungsmedizinisch durch den zuständigen Krankentaggeldversicherer beurteilt worden. Es lägen keine, durch diesen nicht mitberücksichtigten Diagnosen vor. Ebenfalls lägen keine neuen medizinischen Unterlagen vor, welche neue Erkenntnisse enthalten würden (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrer Leistungsablehnung lediglich auf die Einschätzung der Krankentaggeldversicherung abgestützt und habe deren Einschätzung weder intern durch einen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) prüfen lassen, noch habe sie den nachträglich erhaltenen Arztbericht des Universitätsspitals vom März 2018 mitberücksichtigt oder in einer erkennbaren Form gewürdigt. Dem genannten Arztbericht sei klar zu entnehmen, dass eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht vorliege. In einer angepassten Tätigkeit werde vorerst lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert. Entsprechend könne der Entscheid der Beschwerdegegnerin unter der aktuellen Sachlage nicht nachvollzogen werden. Der vorliegende Arztbericht widerspreche dem Entscheid der Beschwerdegegnerin und eine medizinisch fundierte Begründung, weshalb von der ärztlichen Meinung abgewichen werde, sei nicht vorhanden. Aus diesen Gründen würden weitere medizinische Abklärungen beantragt (S. 6 f. Ziff. II.B.4-7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Die Ärzte des Universitätsspitals A.___, Klinik für Unfallchirurgie, führten in ihrem Austrittsbericht vom 30. Mai 2017 (Urk. 7/4/4-6 = Urk. 7/14/1-2 = Urk. 7/20/20-22) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 25. bis zum 26. Mai 2017 in der Klinik hospitalisiert gewesen sei, und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Lumbalgie mit sensorischem L5-Syndrom Bein links vom 25. Mai 2017 bei Diskusprotrusion Deckplatte Brustwirbelkörper (BWK) 12 ohne Impression des Myelons
- sensorisches C8-Syndrom links 25. Mai 2017
- Rathke-Zyste, Erstdiagnose 26. Mai 2017
- Verdacht auf zystisches Neurinom auf Höhe (Lendenwirbelkörper) LWK 1, Erstdiagnose 25. Mai 2017
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 18. Juli 2017 (Urk. 7/4/7-8) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode leide. Aus psychiatrischer Sicht gehe es der Beschwerdeführerin wieder besser, im Vordergrund stünden diverse somatische Probleme. Aus psychiatrischer Sicht habe mindestens vom 5. April bis zum 30. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1).
3.3 Ein Arzt der Klinik für Neurochirurgie des A.___ nannte in seinem Bericht vom 7. September 2017 (Urk. 7/19 = Urk. 7/20/18-19) folgende Diagnosen (S. 1):
- Rathke-Zyste, Erstdiagnose 26. Mai 2017
- Lumbalgie mit sensorischem L5-Syndrom Bein links vom 25. Mai 2017 bei Diskusprotrusion Deckplatte BWK 12 ohne Impression des Myelons
- sensorisches C8-Syndrom links 25. Mai 2017
- Verdacht auf Läsion des Conus medullaris paramedian rechts
- Diskusprotrusion Th 11/12
3.4 Pract. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem undatierten, am 6. Oktober 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/18/1-5) eine Lumbago nach Verhebetrauma am 17. März 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe bei der Arbeit ein schweres Sofa gehoben (Ziff. 1.1). Es sei ungewiss, ob der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei (Ziff. 1.7). Aktuell sei sie noch nicht acht Stunden am Stück steh- und gehbelastbar aufgrund der geschwächten Muskulatur des Rückens und des Rumpfes (Ziff. 1.8). Ab dem 1. November 2017 könne mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 20 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin sowie beratender Arzt des Krankentaggeldversicherers, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2017 (Urk. 7/23/2-3) aus, dass zwar ein Leiden vorliege, dieses aber betreffend Signifikanz unsicher sei, könne er doch die beklagten Limitierungen nicht nachvollziehen und erklären. Offenbar sei die Beschwerdeführerin seit dem 17. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig, was nicht nachvollziehbar sei (S. 1). Für eine angestammte - gemeint ist wohl eine „angepasste“ -, nicht rückenbelastende Tätigkeit bestehe aus rheumatologisch-somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wie weit eine psychiatrische Problematik die Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränke, könne er nicht beurteilen. Der betreuende Facharzt für Psychiatrie Dr. B.___ habe bemerkt, dass die psychiatrische Problematik gebessert sei (S. 2; vgl. vorstehend E. 3.2).
3.6 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 16. März 2018 (Urk. 7/32/1-3) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, Erstdiagnose September 2017, Differentialdiagnose lumboradikuläres Schmerz- und Reizsyndrom L5 links, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) sowie eine Ratke-Zyste, Erstdiagnose 26. Mai 2017, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5).
Eine Arbeitsunfähigkeit sei bisher durch die Klinik für Rheumatologie des A.___ nicht attestiert worden (Ziff. 1.3). Die ambulante Physiotherapie sei bisher noch nicht in vollem Ausmass ausgeschöpft worden. Abhängig von diesem Verlauf müsste die Arbeitsfähigkeit im Verlauf reevaluiert werden. Eine Arbeitsfähigkeit für leichte wechselhafte Tätigkeiten sei momentan gegeben. Eine Beurteilung der prozentualen Arbeitsfähigkeit bei leichter wechselhafter Belastung könne jedoch aktuell nicht eindeutig vorgenommen werden. Eine stufenweise Wiedereingliederung wäre sicherlich sinnvoll. Aus rheumatologischer Sicht würde bei den aktuellen klinischen Beschwerden und Befunden eine schwere körperlich belastende Tätigkeit gegebenenfalls zu einer weiteren Chronifizierung und Zunahme der klinischen Beschwerden führen (Ziff. 2.7). Es werde eine Weiterführung von intensiver ambulanter Physiotherapie und gegebenenfalls im Verlauf ergänzend medizinischer Trainingstherapie zur muskulären Rekonditionierung empfohlen (Ziff. 2.8). Die zuletzt ausgeübte körperlich schwere belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar (Ziff. 4.1). Ein Beginn mit körperlich leichter wechselhafter Belastung, beispielsweise mit stufenweiser Wiedereingliederung von 50 % sowie im Verlauf Steigerung auf 70-100 %, wäre denkbar. Abhängig vom Therapieansprechen müsste die zeitliche Steigerung der Belastbarkeit im Verlauf evaluiert werden (Ziff. 4.3).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die AXA Winterthur, die zugleich Krankentaggeld- und Unfallversicherung war, der Beschwerdeführerin am 8. September 2017 mitteilte, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung habe, da das Ereignis vom 17. März 2017 nicht alle Kriterien erfülle. Ein Anspruch auf Krankentaggelder werde geprüft (Urk. 7/14/4 = Urk. 7/18/9 = Urk. 7/20/26). Die AXA Winterthur richtete der Beschwerdeführerin in der Folge Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 7/14/5; Urk. 7/20/6; Urk. 7/23/4).
Am 2. November 2017 teilte die AXA Winterthur der Beschwerdeführerin mit, dass eine medizinische Abklärung ergeben habe, dass sie ab sofort in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Ablehnung der Unfallversicherungsdeckung mit Schreiben vom 8. September 2017 sei nach erneuter Prüfung korrekt. Die Krankentaggelder würden bis am 31. Dezember 2017 ausgerichtet (Urk. 7/21/2).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Einschätzung des Krankentaggeldversicherers, namentlich auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom Oktober 2017, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 2.1, E. 3.5; vgl. Urk. 7/34/4; Urk. 7/42/2). Eine Prüfung der Aktenlage durch den RAD fand, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbrachte (vgl. vorstehend E. 2.2), nicht statt (vgl. die Feststellungsblätter vom 26. März und 12. Juni 2018, Urk. 7/34, Urk. 7/42).
Dem Bericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom März 2018 (vorstehend E. 3.6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Filialleiterin Retail nicht mehr zumutbar sei. Die Ärzte waren zwar der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste leichte wechselhafte Tätigkeit zumutbar sei, eine prozentuale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konnten sie hingegen nicht vornehmen. Sie legten lediglich dar, dass eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll sei und nannten als Beispiel eine Wiedereingliederung in einem 50%-Pensum mit Steigerung im Verlauf auf ein 70-100%-Pensum. Die zeitliche Steigerung hänge jedoch vom Therapieansprechen, namentlich der intensiven ambulanten Physiotherapie, ab. Demnach fehlt eine abschliessende Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere unklar ist, ob und in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
Ausserdem sind, neben dem Bericht von Dr. B.___, der im Juli 2017 eine schwere depressive Episode diagnostizierte und darlegte, dass es der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicher wieder besser gehe (vorstehend E. 3.2), keine weiteren Berichte bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorhanden. Es bestehen demnach auch Unklarheiten in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
4.3 Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszustandes und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - unter allfälliger Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger