Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00630
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 9. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erstmals am 16. Juli 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Aufgrund der Neuanmeldung vom 16. Oktober 1997 (Urk. 8/26) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 4. beziehungsweise 9. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente ab 1. Juli 1997 zu (Urk. 8/75-82). Am 12. Juni 2003 (Urk. 8/99) und 24. November 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert, wobei die Rente mit Inkrafttreten der 4. IVRevision per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde (Urk. 8/113).
1.2 Im Zuge eines erneuten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Fragebogen: Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 27. Dezember 2010 (Urk. 8/154 = Urk. 14) sistierte die IV-Stelle die laufende Invalidenrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Rahmen des Hauptverfahrens zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Endverfügung unter Hinweis auf das gegen den Versicherten laufende Strafverfahren wegen Betrugs und die in diesem Zusammenhang angeordnete Untersuchung mit Verfügung vom 15. April 2015 (Urk. 8/202). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 (Urk. 8/247), mit welchem der Versicherte vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen wurde, beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (Urk. 8/245) die umgehende Wiederausrichtung der Invalidenrente. Mit Entscheid vom 21. Juli 2017 (Urk. 8/250 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das Begehren des Versicherten um Aufhebung der Sistierung vom 15. April 2015 nicht ein. Das vom Versicherten am 14. September 2017 angerufene Sozialversicherungsgericht hob die Verfügung mit Urteil vom 22. Januar 2018 auf und wies die Sache an die IVStelle zurück, damit dieses die beantragte Aufhebung der Sistierung vom 15. April 2015 prüfe und darüber neu verfüge (Prozess-Nr. IV.2017.01023, Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 8/333).
1.4 Mit Vorbescheid vom 27. April 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, an der Rentensistierung festzuhalten (Urk. 8/340), woran sie mit Verfügung vom 12. Juni 2018 festhielt (Urk. 2 = Urk. 8/346).
2. Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) am 13. Juli 2018 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm die ihm zustehende Rente per 1. April 2015 wieder auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 IVV).
1.2 Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).
1.3 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.
1.4 Die vorsorgliche Massnahme ergeht als Zwischenverfügung und ist nur vorläufiger Natur. Daher kann sie von derjenigen Instanz, welche sie angeordnet hat, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen jederzeit abgeändert oder in Wiedererwägung gezogen werden, sofern sich die Verhältnisse massgeblich geändert haben, indem die Umstände, die zum Erlass vorsorglicher Massnahmen geführt haben, nicht mehr gegeben sind und damit das schutzwürdige Interesse an ihrer Aufrechterhaltung dahinfällt. Voraussetzung für die Abänderung sind mithin wesentliche geänderte Umstände oder Prozessaussichten. Je schwerer die vorsorgliche Massnahme wiegt, desto wichtiger ist es, das Hauptverfahren beförderlich voranzutreiben. Es geht nicht an und ist eine Rechtsverzögerung, wenn die Verwaltung vorsorglich eine eingreifende Massnahme anordnet und dann jahrelang untätig bleibt und den Betroffenen den Nachteil dulden lässt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, 1999, § 6 Rz 29, 31; Urs Müller, a.a.O., § 30 Rz 2386; Hansjörg Seiler in: Waldmann/Weissenberger, Hrsg., Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, 2016, Art. 56 Rz 5556).
1.5 Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Festhalten an der Rentensistierung damit (Urk. 2), dass mit Blick auf das Beweismass des Glaubhaftmachens weiterhin die Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 27. Februar 2015 massgebend sei. Der zuständige RAD-Arzt habe aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Ermittlungsergebnisse aus medizinischer Sicht eine medizinisch deutlich höhere Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80-100 % vermutet. An dieser Einschätzung habe sich durch das Urteil des Obergerichts vom 4. April 2017 nichts geändert und es bestehe weiterhin die Möglichkeit einer rückwirkenden negativen Leistungsbeurteilung und damit einer Rückforderung, denn der Beschwerdeführer habe nie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gemeldet (S. 3).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), nachdem das Obergericht ausgeführt habe, der Vorwurf, er habe mehr als 40 % gearbeitet, und zu seinem Gesundheitszustand unwahre oder unvollständige Angaben gemacht und sei in der Lage gewesen, ein rentenreduzierendes oder gar ausschliessendes Einkommen zu erzielen, sei nicht rechtsgenügend erstellt (S. 3 Ziff. 3). Aus IV-rechtlicher Sicht könne daher nicht behauptet werden, er habe zu Unrecht Leistungen empfangen oder eine Meldepflichtverletzung begangen, womit heute eine rechtliche Grundlage für die Sistierung fehle beziehungsweise deren Grundlage weggefallen sei (S. 4 Ziff. 4). Allein der Umstand, dass aus Sicht des RAD eine gesundheitliche Verbesserung vorliegen könnte, rechtfertige keine Sistierung der Rente, müssten sonst alle Rentenrevisionsverfahren zu einer Sistierung führen (S. 5 Ziff. 6). Nach dem Freispruch seien keine Anhaltspunkte mehr vorhanden, ihm eine Meldepflichtverletzung oder eine betrügerische Erwirkung von Leistungen vorzuwerfen (S. 5 Ziff. 7). Das Argument, wonach der RAD aufgrund einer Observation eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit habe vermuten können, reiche als Sistierungsgrund nicht aus (S. 5 Ziff. 8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Rentensistierung festhält.
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. April 2001 mit Wirkung ab Juli 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 8/75-82), welche infolge der 4. IVG-Revision bei gleichgebliebenen Invaliditätsgrad per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde (vgl. Urk. 8/113). Zur Begründung der Rentenzusprache führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den noch heute behandelnden Fachärzten auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/79). Hierbei stützte sie sich mutmasslich auf folgende Arztberichte:
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 17. September 1997 (Urk. 8/27/78), es liege eine lumbospondylogene Schmerzsymptomatik mit leichter radikulärer Begleitkomponente vor, einerseits bedingt durch eine (im CT regrediente) Dehydrierung L4/5, andererseits bei Fehlform der Wirbelsäule nach Morbus Scheuermann. Die Untersuchung zeige aber eindeutig, dass eine funktionelle Komponente eine deutliche Rolle spiele. Die ungünstige psychosoziale Situation wirke sich entsprechend verzögernd auf den Heilverlauf aus. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer längerfristig mit Sicherheit voll arbeitsfähig, es gebe keinen medizinischen Grund für eine Berentung.
3.3 Der Zusammenfassung der Krankengeschichte durch die Ärzte der Z.___ am A.___ vom 24. November 1997 (Urk. 8/27/1-2) kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einem diagnostizierten lumbospondylogenen Syndrom links bei bekannter mediolateraler Diskushernie L4/L5 und einer reaktiven Depression bei psychosozial stark belasteter Situation vom 25. Oktober bis 14. November 1997 in stationärer Behandlung befand (S. 1). Er sei infolge therapierefraktären, ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen bei bekannter paramedianer, linksgelegener Diskushernie L4/L5 erneut zugewiesen worden. Es hätten weder Zeichen eines radikulären Reizsyndroms noch eines Ausfallssyndroms gefunden werden können. Im Verlaufe der Hospitalisation sei klar geworden, dass die psychische Grundsituation massgeblich zur Exazerbation des Beschwerdebildes beigetragen haben müsse (S. 2).
3.4
3.4.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies am 15. Dezember 1997 (Urk. 8/30) auf einen von ihm am 13. August 1992 erstatteten Bericht (S.4 Ziff. 1.1.1) und führte aus, der Beschwerdeführer sei, wie zu erwarten gewesen, nach dem ablehnenden Entscheid betreffend Eingliederungsmassnahmen in Berufe zurückgekehrt, die mit erheblicher Belastung der Wirbelsäule verbunden seien. In der Folge habe sich das Wirbelsäulenleiden massiv verschlechtert und es seien wiederholte stationäre und ambulante, intensivste Behandlungen notwendig geworden (S. 4 Ziff. 2). Die zukünftige Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie abhängig davon, ob die unbedingt indizierte berufliche Umstellung nun endlich durchgeführt werde (S. 4 Ziff. 1.1.1).
3.4.2 Am 13. Dezember 1999 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/62), bei stationärem Krankheitsverlauf habe sich durch eingehende Bemühungen des Beschwerdeführers die Arbeitsfähigkeit insofern verbessert, als sich nun eine 50%ige Erwerbsfähigkeit für speziell angepasste Arbeiten ergebe. Unter Einhaltung einer optimalen «Wirbelsäulenhygiene» sei die Prognose wie folgt: Es sei mit andauernden leichteren Beschwerden in der Kreuzregion mit Ausstrahlungen ins Bein zu rechnen, gelegentlich in Form von schweren «Schüben». Die bekannte Depression könne hoffentlich auch stabil gehalten werden (S. 3).
3.5
3.5.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Arztbericht vom 1. September 1998 (Urk. 8/39) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21; S. 3). Der Beschwerdeführer sei zurzeit 100 % arbeitsunfähig in seinem jetzigen Beruf. Dies zumindest mittelfristig, da die Schmerzstörung mittlerweile chronifiziert sei. Berufliche Massnahmen seien sinnvoll, wobei der Beschwerdeführer sehr an einer Bürofachausbildung oder Handelsschule interessiert sei (S. 4).
3.5.2 Mit Bericht vom 8. November 1999 (Urk. 8/61), welcher bezüglich Anamnese, angegebene Beschwerden und Psychostatus identisch mit dem vorgenannten ist, stellte Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer komme nur sporadisch zur Therapie. Die depressive Symptomatik und die Resignation hätten eher zugenommen, da er sich aufgrund mangelnder beruflicher Perspektiven verloren und hoffnungslos fühle. Nach wie vor bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichtere körperliche nicht allzu anstrengende Arbeiten müssten ausprobiert werden, ev. könnte in einer solchen angepassten Tätigkeit mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 4).
3.6 Dr. med. D.___, RAD, erachtete am 20. Dezember 1999 (Urk. 8/63/7) die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als ausgewiesen. Gemäss Arztzeugnis bestehe als Hilfsarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich insgesamt kurzfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ergeben, sei eine Begutachtung angezeigt, da 1997 von den Rheumatologen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei.
4.
4.1
4.1.1 Im Fragebogen für Rentenrevision gab der Beschwerdeführer am 13. Februar 2003 (Urk. 8/94) an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (Urk. 8/97).
4.1.2 Dr. B.___ bestätigte mit Bericht vom 31. März 2003 (Urk. 8/97), dass sich bei insgesamt stationärem Gesundheitszustand mit persistierenden starken lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlungen, zudem Beschwerden bei Miktion und im Bereiche der Dammregion sowie Allgemeinbeschwerden inklusive Schlafstörungen und depressive Stimmungslage an der Arbeitsunfähigkeit/Restarbeitsfähigkeit nichts geändert habe (S. 3).
4.1.3 Mit Mitteilung vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/99) bestätigte die Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch.
4.2
4.2.1 Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung gab der Beschwerdeführer am 26. Juni 2006 (Urk. 8/101) an, sein Gesundheitszustand habe sich seit einem Jahr verschlimmert und beklagte eine Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie bei der Körperpflege.
4.2.2 Dr. B.___, bei welchem der Beschwerdeführer länger als zwei Jahr nicht in Behandlung gewesen war (vgl. Urk. 8/105/6), berichtete am 6. November 2006 (Urk. 8/112), zwischenzeitlich seien neue Beschwerden im Bereich des linken Fusses und des linken Arms/der linken Schulter hinzugekommen. Die Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf als Lagerist und in den Folgeberufen als Metzgerei-Inhaber und Pizzeria-Angestellter sowie auch für die aktuelle Tätigkeit im Büro betrage 60 % (S. 3). Es bestehe keine Hilflosigkeit (S. 4 f.).
4.2.3 Mit Mitteilung vom 24. November 2006 bestätigte die Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch und wies darauf hin, dass aufgrund der 4. IVG-Revision bei einem Invaliditätsgrad von 61 % nunmehr ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 8/113). Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/125).
4.3
4.3.1 Im Revisionsfragebogen vom 27. Dezember 2010 (Urk. 8/54 = Urk. 14) erklärte der Beschwerdeführer, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2010 verschlechtert habe.
4.3.2 Dr. B.___ berichtete am 1. September 2011 (Urk. 8/157), unter der Voraussetzung der Weiterführung von Kraft-Ausdauer-Training und Heilgymnastik-Heimprogramm sowie bei Bedarf Behandlung von zusätzlichen Schmerzschüben sei die Prognose bestenfalls stationär (S. 6 Mitte). Im bisher ausgeübten Beruf betrage die Arbeitsunfähigkeit 60 % (S. 6 Mitte). Die psychischen Einschränkungen seien zurzeit nicht ins Gewicht fallend (S. 7 oben).
4.3.3 Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, RAD, gab am 19. September 2011 zu bedenken (Feststellungsblatt vom 13. Juni 2018, Urk. 8/348), die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (insbesondere für behinderungsangepasste Tätigkeiten) sei nicht möglich, da entsprechende Angaben fehlten, beziehungsweise nicht konsistent seien. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die zuletzt ausgeübten, teilweise körperlich schweren Arbeiten könne nachvollzogen werden (S. 3 unten).
4.3.4 Am 8. Januar 2013 (Urk. 8/174/1-6) berichtete Dr. B.___, der Zustand sei trotz näher bezeichneten Massnahmen unverändert geblieben. Im August seien zusätzlich vom Nacken in den Hinterkopf ausstrahlende Schmerzen aufgetreten, weshalb erneut entsprechende Physiotherapie habe verordnet werden müssen. Im Dezember 2012 sei es zu einer Exazerbation der lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein gekommen (S. 5 Mitte). Eine geeignete Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin im Ausmass von 40 % zumutbar, wie er dies gegenwärtig realisiere (Hilfsarbeiten wie Buchhaltung, Kassenführung, Arbeitsplanerstellung in einem Take-Away-Betrieb). Wichtig sei, dass er keine Gewichte heben oder tragen müsse und ein häufiger Wechsel der Körperposition möglich sei (S. 6 Mitte).
4.3.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, gab am 27. Februar 2015 nach der Sichtung des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Zürich vom 25. Oktober 2013 mit Observationsprotokoll «Aktion Kebab» folgende Beurteilung ab (Feststellungsblatt vom 13. Juni 2018, Urk. 8/348): Offenbar sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum bis zu 120 % (mehrheitlich über 10 Stunden pro Tag, elftägig) ohne jegliche Zeichen eines Handicaps möglich gewesen, statt wie bisher ausgewiesen nur 18 Stunden pro Woche. Es seien bis zu körperlich schwere (Kebab-Mocken von ca. 20 kg) und in Fehlhaltung (über Kopf) ausgeführte Arbeiten mehrfach dokumentiert. Dies widerspreche offensichtlich auch dem postulierten quantitativen und qualitativen beruflichen Belastungsniveau im Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. Januar 2013 (vgl. oben E. 4.3.4). Aufgrund der jetzt vorliegenden Sachverhalte könne medizinisch-theoretisch eine deutlich höhere Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bis zu 80-100 % vermutet werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gesundheitsschäden (S. 7 oben).
4.3.6 Gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ sistierte die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 15. April 2015 per Ende März 2015 (Urk. 8/202) im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund des Strafverfahrens und insbesondere der Stellungnahme des RAD-Arztes lägen gewichtige Anhaltspunkte für eine Meldepflichtverletzung vor (S. 2 Mitte).
4.4
4.4.1 In der Anklageschrift vom 2. Juli 2015 (Urk. 8/209) schilderte der zuständige Staatsanwalt zum Straftatbestand des mehrfachen Betrugs den konkreten Tatvorwurf unter anderem folgendermassen (S. 6 Ziff. 12):
Die Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin direkt oder indirekt gemacht habe, seien unvollständig beziehungsweise unwahr. Er sei angesichts seines damaligen Gesundheitszustandes spätestens ab November 2011 nicht nur in der Lage gewesen, ein rentenreduzierendes Einkommen von jährlich mehr als Fr. 27'085. (IV-Grad unter 60 %), sondern sogar ein rentenausschliessendes Einkommen von jährlich mehr als Fr. 40'625. (IV-Grad unter 40 %) erzielen zu können, was er unter Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Meldepflicht nicht korrekt offengelegt habe.
4.4.2 Mit Urteil vom 4. April 2017 (Urk. 8/247/1-50) wurde der Beschwerdeführer unter anderem vom Obergericht des Kantons Zürich vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2 S. 2). Im Urteil wurde namentlich erwogen, der Beweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein höheres Arbeitspensum als im Umfang der von ihm deklarierten 40 % bewältigt habe, dass er während der ganzen Dauer der letzten Anstellung dazu in der Lage gewesen sei, alle im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kebab-Standes anfallenden Arbeiten zu erledigen sowie dass er effektiv einen Lohn von weit über Fr. 40'625. pro Jahr bezogen habe, sei nicht erbracht. Zusammenfassend sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer im angeklagten Umfang zu seinem Gesundheitszustand unvollständige beziehungsweise unwahre Angaben gemacht habe und er in der massgeblichen Zeit ab November 2011 bis März 2015 in der Lage gewesen sei, ein rentenreduzierndes oder sogar rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Ziff. 6 S. 35).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin nahm seit der Rentenzusprache im April 2001 unverändert an, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.1.3 und 4.2.3). Im Zuge des aktuellen Revisionsverfahrens merkte RAD-Arzt Dr. E.___ zwar an, retrospektiv sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht möglich, da entsprechende Angaben fehlten oder nicht konsistent seien, erachtete aber die vom behandelnden Arzt attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit in teilweise körperlich schweren Arbeiten als nachvollziehbar (E. 4.3.3). Erst im Rahmen der im Zusammenhang mit der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft aufgenommenen strafrechtlichen Ermittlungen kam RAD-Arzt Dr. F.___ zum Schluss, die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit müsse bei 80-100 % vermutet werden. Hierbei stützte er sich nicht auf neu eingeholte Arztberichte oder eigene Untersuchungen, sondern einzig auf die Ergebnisse der Strafuntersuchungsbehörden, worunter sich ein Observationsprotokoll mit angehängten Bilddateien befand (vgl. E. 4.3.5). Das Obergericht kam allerdings zusammenfassend zum Schluss, es sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer im angeklagten Umfang zu seinem Gesundheitszustand unvollständige beziehungsweise unwahre Angaben gemacht habe (vgl. vorstehende E. 4.4.2).
Aufgrund der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme weiterhin gegeben sind, mithin ob am Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschwerdegegnerin mittel- oder unmittelbar unwahre Angaben gemacht oder die Meldepflicht verletzt, festgehalten werden kann.
5.2 Angesichts der im Strafrecht geltenden Unschuldsvermutung hat der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).
Im Sozialversicherungsrecht dagegen hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
Für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gilt allgemein der Beweisgrad des Glaubhaftmachens (vgl. Kölz/Häner Rz 289; Kölz/Bosshart/Rphl Rz 7 zu § 7). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" ist nur verlangt, dass für den geltend gemachten anspruchserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_881/2007 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
5.3 Nach ständiger Praxis ist der Sozialversicherungsrichter weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden. Er weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumption nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 242 E. 6a mit Hinweisen).
Auf den ersten Blick ist gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten davon auszugehen, dass sich bezüglich Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache wenig änderte. So attestierte der behandelnde Arzt Dr. B.___ durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in behinderungsangepasster leichter Tätigkeit und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer mangels sich ihm bietenden Möglichkeiten eine leichte Tätigkeit zu verrichten, immer wieder schwere körperliche Beschäftigungen annehme, was zu regelmässigen Exazerbationen der Beschwerden und damit zu therapeutischen Massnahmen führe. Dementsprechend bestätigte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mehrmals.
In seiner zur Rentensistierung führenden Stellungnahme, stützte sich Dr. F.___ einerseits auf die vorliegenden Arztberichte sowie die Akten der Strafverfolgungsbehörden und kam zum Schluss, die Fremdaktenlage erscheine zu den medizinischen Angaben in den Angaben des Arbeitgebers sowie des Beschwerdeführers sehr widersprüchlich, und schloss, dass medizinisch-theoretisch eine deutlich höhere Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bis zu 80100 % zu vermuten sei (vgl. E. 4.3.5). Das Obergericht hingegen kam zum Schluss, dass nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand unvollständige beziehungsweise unwahre Angaben gemacht habe und in der Lage gewesen sei, ein rentenreduzierendes oder sogar rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. E. 4.4.2). Nachdem die tatbeständliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mehr zu leisten vermag als von ihm angegeben und ärztlich attestiert, weggefallen ist, wurde der RAD-ärztlichen Einschätzung die Grundlage entzogen. Ein im strafrechtlichen Sinn unbewiesen gebliebener Sachverhalt muss auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als nicht nachgewiesen gelten. Dass Dr. F.___ bei seiner Würdigung des medizinischen Sachverhalts ohne Berücksichtigung der strafrechtlichen Untersuchungsergebnisse zum gleichen Resultat gelangt wäre, ist nicht anzunehmen, weist er doch explizit auf die Ermittlungsergebnisse hin. Nachdem die Beschwerdegegnerin keine anderen Umstände, die auf unwahre Angaben oder eine Meldepflichtverletzung schliessen lassen würde, glaubhaft darlegt, fehlt es nach dem obergerichtlichen Freispruch an einem Grund für die Rentensistierung.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Rentensistierung per 31. März 2015.
6.
6.1 Das vorliegende Verfahren ist - da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario) - kostenlos.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Damit erweist sich dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessvertretung als gegenstandslos.
Die Prozessentschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Da der Rechtsvertreter von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 12 S. 2 Ziff. 2), keinen Gebrauch gemacht, ist die Prozessentschädigung ermessensweise beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’000. (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juni 2018 wird die am 15. April 2015 verfügte vorsorgliche Rentensistierung aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher