Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00635
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Kuoni
Urteil vom 23. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Stadthaus Dübendorf, Berufsbeistandschaft
Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ meldete sich am 23. Januar 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/33) und tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 7/5, 7/17, 7/31) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/19, 7/24). Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2016 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/40), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2016 Einwand erhob (Urk. 7/42). Am 21. Juli 2016 ergänzte er seinen Einwand (Urk. 7/50). Infolgedessen veranlasste die IV-Stelle am 10. Oktober 2016 (Urk. 7/55) eine bidisziplinäre (psychiatrisch-neurologische) Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. Z.___, welcher am 9. Februar 2017 das Gutachten erstattete (Urk. 7/64). Zur von der IV-Stelle gestellten Rückfrage (Urk. 7/65) nahm der Gutachter mit Schreiben vom 10. Mai 2017 Stellung (Urk. 7/69). Am 20. Oktober 2017 liess die IV-Stelle die Verhältnisse hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit von X.___ vor Ort abklären (Urk. 7/78). Schliesslich kündigte die IV-Stelle am 20. April 2018 dem Versicherten erneut an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/82), worauf dieser mit Schreiben vom 16. Mai 2018 Einwand erhob (Urk. 7/83). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente (Urk. 2 [=7/88]).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Juli 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, sie habe anlässlich des Vorbescheidverfahrens ein ärztliches Gutachten bei Dr. Z.___ in Auftrag gegeben. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression seit dem 15. November 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer als Kioskbesitzer sowie in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Somit sei es dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar gewesen, in eine angestellte Tätigkeit zu 50 % zu wechseln. Gemäss Einkommensvergleich bestehe damit ein Invaliditätsgrad von 11 %, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Zudem habe sich die attestierte Arbeitsfähigkeit ab Datum des ärztlichen Gutachtens (18. Januar 2017) auf 80 % erhöht, womit keine rentenbegründende Erwerbseinbusse vorliege (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei seit geraumer Zeit 100 % arbeitsunfähig und nicht – wie von der IV festgehalten werde – in seiner Arbeitsfähigkeit bloss eingeschränkt. Er sei somit auch nicht in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was sich beispielsweise auch aus der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin ergebe. Arbeitsleistungen vermöge er nicht zu erbringen. Er leide unter anderem unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer wiederkehrenden depressiven Störung und chronischen Kopfschmerzen (Urk. 1).
3.
3.1 Im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 9. Februar 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (Urk. 7/64/42):
«Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet:
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1)?
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Dissoziative Sensibilitätsstörung (ICD-10: F44.6)
Diagnose auf neurologischem Fachgebiet:
- Zustand nach leichtem Schädelhirntrauma, ohne Hirnblutung, ohne cerebrale Verletzung, ohne Fraktur, ohne Duraverletzung am 25.11.2013»
Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Depression quantitativ vermindert. Die PTBS reduziere die Effizienz der ausgeübten Tätigkeiten. Während die sozialkommunikativen Fähigkeiten noch sehr gut seien, sei die psychoemotionale Belastbarkeit aufgrund der Depression und der PTBS reduziert. In angestammter Tätigkeit als Kioskbetreiber bestehe beim Beschwerdeführer eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 %. Problematisch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % sei, dass der Betrieb nicht mehr existiere und der Beschwerdeführer mithin seine angestammte Tätigkeit nicht wieder aufnehmen könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Für die Zeit seit dem Unfall bis zur Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % mit deutlicher Fluktuation (Urk. 7/64/47) zu schätzen. Dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 7/64/48).
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei er in der Türkei aufgewachsen und dort in jungen Jahren von der Polizei verhaftet und gefoltert worden (Urk. 7/64/12). Er habe regelmässig Albträume (Urk. 7/64/14). Zwar habe er auch schon vor dem Unfall an Albträumen gelitten. Da sie nicht so häufig und nicht so stark gewesen seien und er habe arbeiten wollen, habe er sich vor dem Unfall nie psychiatrisch behandeln lassen (Urk. 7/64/17). Sodann erklärte der Beschwerdeführer, er habe viele Schulden, was ihn belaste. Seine Freunde hätten ihm den Rücken zugekehrt, weshalb auch die sozialen Kontakte nunmehr verändert seien. Zu seinen Interessen befragt gab er an, gerne in den Wald zu gehen und sich für Politik zu interessieren (Urk. 7/64/20). Schliesslich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aktuell einmal wöchentlich in psychiatrischer Behandlung befindet (Urk. 7/64/21).
3.2 In Bezug auf die Befunderhebung notierte der Gutachter, dass ein Dolmetscher nicht nötig gewesen sei, da der Beschwerdeführer recht gut Deutsch spreche (Urk. 7/64/22).
Der Gutachter erhob folgenden Befund: Psychiatrisch zeige sich im Wesentlichen eine euthyme Stimmung, eine Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei vorhanden, es zeige sich jedoch auch ein ausgeprägtes Kränkungs- und Enttäuschungserleben. Antrieb, Gestik und Psychomotorik seien in der Untersuchung unauffällig, insbesondere der Antrieb sei nicht reduziert gewesen. Der Beschwerdeführer sei während der ganzen Untersuchung lebhaft gewesen und habe ausführlich berichtet. Es bestünden eigenanamnestisch eine deutliche Grübelneigung, Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen mit Traumainhalten und ein Morgentief. Eigenanamnestisch sei die Freudfähigkeit reduziert. Suizidalität bestehe nicht, der Beschwerdeführer würde aber den Gedanken, dass es ihm egal sei, wenn er tot wäre, kennen. Ängste habe er nicht. Im Zusammenhang mit traumabezogener Symptomatik habe der Beschwerdeführer über Intrusionen (ungewolltes Wiedererinnern und Wiedererleben von traumatischen Ereignissen) berichtet (Urk. 7/64/26-27).
Der Gutachter erklärte, die Diagnosestellung einer PTBS sei schwierig, da nicht überprüft werden könne, ob die Folterungen tatsächlich stattgefunden hätten. Die Symptomatik spreche aber für das Vorliegen einer PTBS. Wahrscheinlich liege diese seit Jahrzehnten vor und der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit mit den Symptomen arrangiert beziehungsweise die Symptome seien wahrscheinlich weitestgehend remittiert und der Beschwerdeführer habe sie bagatellisiert oder negiert (Urk. 7/64/34). Des Weiteren liege beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Erkrankung mit fluktuierender Ausprägung vor. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall erhebliche psychische Symptome bestanden hätten (Urk. 7/64/35). Neben der Depression und der PTBS bestehe eine zusätzliche, sehr erhebliche Überlagerung durch psychosoziale Belastungsfaktoren. Hierzu zählten das berufliche Scheitern, die Krankheit der Ehefrau, die unsichere finanzielle Situation mit den hohen Schulden und die Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Ein weiterer psychosozialer Faktor sei das organische Krankheitsbild des Beschwerdeführers, dem es schwerfalle, seine seelische Symptomatik zu akzeptieren (Urk. 7/64/37).
3.3 Aus neurologischer Sicht seien vom Sturz keine relevanten Folgen verblieben. Die cerebrale Bildgebung und anschliessende Kontrollbildgebung seien unauffällig. Im klinischen Befund zeige sich keine relevante Fokalneurologie. Die vom Beschwerdeführer präsentierte linksseitige Symptomatik sei neurologisch nicht plausibel. Diesbezüglich bestehe Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gutachten. Im Arm- und Beinhalteversuch zeigten sich keine Auffälligkeiten. Die angegebene Hypästhesie im linken Arm und linken Bein sei pauschal, nicht differenziert nach Qualitäten und folge keiner neuroanatomischen Verteilung (Urk. 7/64/35). Aus nervenärztlicher Sicht sei daher die vom Beschwerdeführer berichtete Symptomatik als somatoforme Störung der Sensibilität zu sehen, differenzial-diagnostisch als dissoziative Sensibilitätsstörung, die wiederum zu einer PTBS passe.
Der nach dem Unfall berichtete Kopfschmerz sei aus neurologischer Sicht bei fehlender cerebraler Läsion, fehlender Fraktur und auch fehlender Verletzung der Hirnhaut als posttraumatischer Kopfschmerz nicht plausibel. Gemäss gängiger Literatur und neurologischer Erfahrung sei bei einem Schädel-Hirn-Trauma ohne Hirnverletzung und ohne Knochen- oder Hirnhautverletzung im Regelfall nicht von der Entwicklung eines posttraumatischen Kopfschmerzes auszugehen. Plausibler sei, dass hier eine somatoforme Schmerzstörung oder ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz vorliege. Im aktuellen Gutachten seien vom Beschwerdeführer keine Kopfschmerzen thematisiert worden. In jedem Fall stünden sie versicherungstechnisch nicht im Vordergrund. Somit seien neurologischerseits relevante Funktionseinschränkungen oder neurologisch bedingte Einschränkungen des Restleistungsvermögens klar zu verneinen (Urk. 7/64/36).
4.
4.1 Das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/64) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigte der Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine zu den Vorakten abweichende Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Der Gutachter legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
4.2 Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen alleine, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis).
Gutachterlich ausgewiesen sind eine PTBS, eine Depression und eine dissoziative Sensibilitätsstörung (Urk. 7/64/38), deren funktionelle Auswirkungen anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu überprüfen sind. Da das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt, kann es vorliegend als Grundlage für die Rentenprüfung dienen. Es erfolgt anhand eines Katalogs von Indikatoren eine ergebnisoffene Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers (BGE 141 V 296):
Zum Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass der Befund mit Ausnahme der Einschränkungen durch die geltend gemachten Folterereignisse weitgehend unauffällig ist (vgl. E. 3.2). Neurologisch sind vom Sturz keine Folgen verblieben (E. 3.3). Die Medikation zeigt Wirkung, sodass die Depression teilweise remittiert ist (Urk. 7/69/2). Es findet jedoch keine störungsspezifische Psychotherapie statt (Urk. 7/64/43), weshalb davon auszugehen ist, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft und somit noch ausbaubar sind. Hinsichtlich Komorbiditäten gilt es festzuhalten, dass zwar beim Beschwerdeführer ein narzisstisch gefärbtes Kränkungs- und Verbitterungserleben besteht (Urk. 7/64/37); dafür, dass diesem über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus eine zusätzliche ressourcenhemmende Wirkung zukäme, lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Gegenteils ist eine Vielzahl psychosozialer Faktoren wie das berufliche Scheitern, die Erkrankung der Ehefrau, die unsichere finanzielle Lage, die Abhängigkeit von der Sozialhilfe sowie die Schulden aktenkundig (Urk. 7/64/37, vgl. auch Urk. 7/64/44, wonach die psychosozialen Belastungsfaktoren wesentlich entscheidend, durch eine psychiatrische Behandlung aber nicht anzugehen sind), welche auszuklammern sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Was den Komplex der Persönlichkeit anbelangt ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kommunikationsfähig ist (Urk. 7/64/41), über eine gute Kooperation und Therapiemotivation verfügt (Urk. 7/64/21) und aus Spaziergängen in der Natur Kraft schöpft (Urk. 7/64/20). Des Weiteren lebt er in geordneten Verhältnissen (Urk. 7/64/19), pflegt zumindest einige soziale Kontakte und interessiert sich für Politik (Urk. 7/64/20), was auf mobilisierende Ressourcen hinweist. Angesichts dieser Gegebenheiten ist insgesamt nicht auf eine Störung mit beachtlichem Schweregrad zu schliessen.
In Bezug auf den Aspekt «Konsistenz» ist auf die gute Kooperation in Sachen Therapien und Therapieaufenthalte hinzuweisen (Urk. 7/64/21, 27), was für einen gewissen Leidensdruck spricht. Demgegenüber sind Diskrepanzen vorhanden, wie die vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome im neurologischen Bereich und die objektiven Befunde zeigen (Urk. 7/64/45).
Zusammenfassend lässt sich mittels strukturierten Beweisverfahrens eine Einschränkung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers von mehr als 20 % nicht überwiegend wahrscheinlich nachweisen, weshalb mit dem Gutachter davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine (angepasste) Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben.
Soweit der Gutachter für die Zeit vor der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, kann dieser Einschätzung nicht ohne Weiteres gefolgt werden, liess sich doch im Rahmen der Erstellung des MEDAS-Gutachtens vom September 2014 eine versicherungsmedizinisch relevante psychiatrische Diagnose nicht erhärten, sondern imponierten vorrangig psychosoziale Faktoren (Urk. 7/33/72; vgl. auch Urk. 7/64/32, wonach im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens eine Besserung der psychischen Erkrankung vorgelegen habe). Ferner liesse sich – wie vorstehend dargelegt – eine über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig nachweisen. Weiterungen hierzu können indes unterbleiben, ist ein Rentenanspruch so oder anders nicht zu begründen (vgl. nachfolgend Ziff. 5).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Diskrepanzen zwischen der gutachterlichen Beurteilung und derjenigen der behandelnden Ärzte hinweist (Urk. 1), ist in Bezug auf Letztere der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche sind im Bericht von Dr. med. A.___ vom 21. Juni 2018 (Urk. 7/86/1), welcher im Wesentlichen die bereits am 20. Juli 2017 geäusserte Einschätzung (Urk. 7/85/1) wiederholt, nicht zu erkennen. Es kommt hinzu, dass Dr. A.___ es unterliess, die psychosozialen Faktoren korrekt auszuscheiden (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) und sich mit dem Gutachten von Dr. Z.___ auseinanderzusetzen, weshalb bereits aus diesem Grund nicht auf ihren Bericht abzustellen ist.
4.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer seit der Begutachtung eine angepasste Tätigkeit von 80 % zumutbar ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit seine angestammte Tätigkeit als Kioskbetreiber beibehalten und seinen Imbissstand weiter betrieben hätte, denn er hatte kurz vor dem Unfall im 2013 noch Pläne bezüglich einer Erweiterung der Produktepalette geschmiedet (Urk. 7/33/67). Dazu kommt, dass er bereits mehr als zehn Jahre als Kioskbetreiber tätig gewesen war (Urk. 7/33/67), ohne dass sich in den Akten Hinweise dafür finden liessen, dass er sich mit seinem bescheidenen Einkommen nicht zufrieden gegeben hätte. Die Beschwerdegegnerin hat daher für die Berechnung des Valideneinkommens zu Recht die Geschäftsjahre 2010 bis 2012 berücksichtigt und auf ein Valideneinkommen von Fr. 33'567.-- (Urk. 7/80/1) abgestellt.
Da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahre 2015 aufgegeben (Urk. 7/78/4) und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat (Urk. 7/78/7), sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer, der über keine Berufsbildung verfügt, sind Hilfsarbeiten zuzumuten. Abzustellen ist daher auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'312.--. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2220 [2014] auf 2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 53'306.-- bei einem 80 % Pensum (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2220 x 2226 x 0.8).
5.5 Medizinisch bedingte Einschränkungen, die bereits in der reduzierten Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden, können nicht zu einem Leidensabzug führen. Lediglich Umstände, die zu einer zusätzlichen Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt führen, sind im Rahmen des Leidensabzugs zu würdigen (vgl. E. 5.3). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits bei der Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, weshalb hierfür ein Abzug - entgegen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/80) - ausser Betracht fällt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht ersichtlich. Konkret rechtfertigt auch das Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1966) keinen Abzug, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Da sich eine Teilzeitarbeit mit einem 80 % Pensum bei Männern ohne Kaderfunktion lohnerhöhend auswirkt, ist auch diesbezüglich ein Abzug nicht gerechtfertigt (vgl. LSE 2014 Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Teilzeit [75 % - 89 %]).
Mithin würde der Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum von 80 % und angepasster Tätigkeit keine Erwerbseinbusse erleiden (Valideneinkommen: Fr. 33'567.--; Invalideneinkommen: Fr. 53'306.--) und wäre selbst unter Zugrundelegung einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von bloss 50 % (vgl. E. 4.2) ein Rentenanspruch zu verneinen (Valideneinkommen: Fr. 33'567.--; Invalideneinkommen: Fr. 33'316.--).
Zusammenfassend erweist sich damit die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelKuoni