Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00636


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Kuoni

Urteil vom 11. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966 und Mutter dreier in den Jahren 1991, 1996 und 1997 geborener Kinder, reiste 2002 von Deutschland in die Schweiz ein und war ab 2008 in der Alterspflege tätig, zuletzt in einem befristeten Arbeitsverhältnis für vier Monate in einem 60 % Pensum (Urk. 7/171/1). Am 6. Mai 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Atlas Displasie, eine Denshypertrophie, eine Taubheit beider Arme sowie eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie am 8. Januar 2016 ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie und Rheumatologie) Gutachten bei der Medas Y.___ (Medas) (Urk. 7/91), welches am 17. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 7/103). Am 3. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Potentialabklärung durch die Z.___ vom 28. November bis zum 23. Dezember 2016 übernehme (Urk. 7/126) und sprach ihr mit Verfügung vom 18. November 2016 ein Taggeld zu (Urk. 7/129). Am 23. Dezember 2016 erstattete die Z.___ den Abschlussbericht «Potenzialabklärung» zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/135). Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie aus pneumologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/137). Am 25. Januar 2017 lehnte die IV-Stelle daher weitere Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/139). Zur von der IV-Stelle gestellten Rückfrage an die Medas hinsichtlich pneumologischer Beurteilung vom 5. September 2016 (Urk. 7/123) nahm diese mit Schreiben vom 1. März 2017 Stellung (Urk. 7/141-142). Sodann tätigte die IV-Stelle am 26. April 2017 Abklärungen bei der Versicherten zu Hause (Urk. 7/145). Schliesslich stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Mai 2017 in Aussicht, ihr eine befristete Rente zuzusprechen (Urk. 7/153), worauf die Versicherte am 15. Juni beziehungsweise am 22. August 2017 Einwand erhob (Urk. 7/162, Urk. 7/172). Nach weiteren Eingaben der Versicherten unter Auflage diverser medizinischer Berichte sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2018 eine vom 1. Mai 2015 bis 28. Februar 2016 befristete ganze Rente zu (Urk. 2 [=7/212]). Noch während laufender Rechtsmittelfrist reichte die Versicherte am 29. Juni 2018 ein Verschlechterungsgesuch bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/223), welche das Gesuch bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem hiesigen Gericht sistierte (Urk. 7/225).


2.    Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2018 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Juli 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als ihr auch für die Zeit ab dem 29. Februar 2016 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei; eventualiter sei die Verfügung vom 15. Juni 2018 hinsichtlich der Zeit ab 29. Februar 2016 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Anspruchs ab 29. Februar 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Am 14. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 4 und 5). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 7. September 2018 liess die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztberichte auflegen (Urk. 8 und 9/1-2), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen,
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Recht-sprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxis-änderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichts-praxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen)..

1.3.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.5    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Voraussetzungen für eine vom 1. Mai 2015 bis zum 28. Februar 2016 befristete ganze Rente seien erfüllt. Ab dem 1. Dezember 2015 sei der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Dabei gelte ein eingeschränktes Belastungsprofil. Für die Berechnung des Einkommens sei auf die Schweizerische Lohnstrukturtabelle (LSE) abzustellen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %, womit ab dem 1. März 2016 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Im Einwandverfahren sei geltend gemacht worden, das Valideneinkommen sei auf Fr. 93'794.-- festzulegen und es sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Man halte jedoch am Valideneinkommen gemäss LSE fest, da es sich bei den für die Festsetzung des Valideneinkommens geltend gemachten Arbeitsverhältnissen um befristete oder Teilzeitarbeitsverhältnisse gehandelt habe und die Beschwerdeführerin nie vollzeitig tätig gewesen sei, weshalb sich eine Aufrechnung verbiete. Auch ein leidensbedingter Abzug könne nicht gewährt werden, da die entsprechenden Einschränkungen schon bei der Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % berücksichtigt worden seien. Die zusätzlich eingereichten Berichte begründeten sodann keine Verschlechterung der medizinischen Situation (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin dagegen brachte vor, dass das von der IV-Stelle angenommene Valideneinkommen zu tief sei. Wie den Arbeitsverträgen für die Jahre 2008 bis 2012 entnommen werden könne, sei sie stets mit leitenden Aufgaben betraut gewesen. Entsprechend habe sie auch einen höheren Lohn erzielt. Selbst wenn man sich bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf die LSE abstütze, so sei auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen, da es sich bei der Arbeit der Beschwerdeführerin um komplexe praktische Tätigkeiten gehandelt habe, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausgesetzt hätten. Demnach sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 79'731.-- auszugehen. Das Invalideneinkommen hingegen sei zu hoch angesetzt worden. Da das Belastungsprofil sehr einschränkend sei, sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren. Das Invalideneinkommen betrage damit maximal Fr. 37'681.-- (LSE 2014, 45-96, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, Frauen). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 53 %. Selbst wenn kein Abzug gewährt würde, bestünde Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad von 48 %). Des Weitern könne auf das Gutachten der Medas nicht abgestellt werden, da es der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit schlechter gehe und insbesondere die Beschwerden an der Lenden- und Halswirbelsäule sowie aus pneumologischer Sicht im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Zusammenfassend bestehe eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von viel weniger als 70 % (Urk. 1).


3.

3.1    Im polydisziplinären (psychiatrisch, rheumatologisch, kardiologisch, innere Medizin) Gutachten der Medas vom 17. Mai 2016 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (Urk. 7/103/31):

- Chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)

- Vorbefundlich Atlas- und Denshypoplasie mit funktionaler Instabilität C1/C2 (ICD-10 M43.4)

- Residuelle rechtsventrikuläre Funktionsstörung nach operiertem ASD 03/2015, (ICD-10 I50.01, Z98.8)

- Chronische Depression mit derzeit leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.0)

- Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und Verhaltensfaktoren (ICD-10 F54)

    Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf führten die Gutachter aus, es bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Pflegekraft in qualitativer Hinsicht. Arbeiten mit häufigem Bücken und häufiger Rotationsbewegung im Bereich von Nacken, Schultergürtel und Oberkörper könne die Beschwerdeführerin nicht bewältigen. Tätigkeiten mit Zwangshaltung und mit häufigen Ueberkopfarbeiten könne sie ebenfalls nicht ausführen. Es bestünden Gewichtslimiten von 15 kg. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin theoretisch auch im Pflegeberuf arbeiten. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Symptomatik um 30 % eingeschränkt, begründet mit geringem Arbeitstempo und der Notwendigkeit häufiger Pausen und häufiger Positionswechsel. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zeitlich theoretisch nicht eingeschränkt. Nacken/Halswirbelsäule, Schultergürtel und Oberkörper dürften nicht häufig oder ständig belastet werden, Bücken und Rotationsbewegungen, Tätigkeiten auf oder über der Schulterhöhe sollten nur ausnahmsweise erforderlich sein. Häufigere Pausen, Wechsel der Arbeitshaltung seien erforderlich, Arbeiten unter Zeitdruck oder in Schichtarbeit sei nicht möglich. Initial werde eine Leistungsminderung von 30 % zu berücksichtigen sein (Urk. 7/103/34). Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelange, so habe im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin infolge Hospitalisation der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Nachfolgend hätten diverse Abklärungen stattgefunden, habe die Beschwerdeführerin an einer akuten Appendiszitis mit dem Zufallsbefund einer pulmonalen Hypertonie sowie an psychiatrischen Beschwerden gelitten und habe aus kardialen und pneumologischen Gründen nicht über eine ausreichende Arbeitsfähigkeit verfügt. Erst ab Ende März 2015, nach der kardiopulmonalen Rehabilitation, sei von einer deutlichen Verbesserung der körperlichen Belastbarkeit auszugehen. Nachdem sich schliesslich eine erneute Rehabilitation als notwendig erwiesen habe (Hospitalisation bis Ende November 2015), sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Mai 2014 bis zum November 2015 auszugehen. Danach gelte die Einschätzung, wie sie anlässlich der aktuellen Begutachtung vorgenommen worden sei (Urk. 7/103/35).

Der rheumatologische Gutachter erklärte, es bestehe ein seit über 26 Jahren dokumentiertes Störbild der Halswirbelsäule und des Schultergürtels, das sich mittlerweilen in einem zervikovertebralen und begleitend funktional auch zervikozephalen Syndrom auswirke. Bei bester Compliance und Aussagekraft der Expertise/Untersuchung sei auch ein funktionales Instabilitätsverhalten der Nacken- und Schultermuskulatur erkennbar. Hinweise auf eine radikuläre Störung oder zervikale Myopathie fehlten ebenso wie Anhaltspunkte für ein begleitendes oder zugrunde liegendes entzündliches Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis. Die Morphologie des craniozervicalen Ueberganges mit der dokumentierten Atlas- und Denshypoplasie müsse als taugliches morphologisches Korrelat für solche funktional muskulär dysbalancierte Instabilitätserscheinungen gewürdigt werden. Schliesslich zeige auch eine radiologische Bildgebung von November 2015 eine Antelisthese im Sinne einer funktionalen Instabilität im Segment C1/C2. Wenn auch neurologisch fachärztlich/klinisch oder apparativ keine Beeinträchtigung der zervikalen neurogenen Strukturen aufzeigbar sei, so sehe er diese Morphologie des oberen Achsenskelettes im explizit funktional exponierten Bewegungsbereich tauglich, reflektorisch über die verantwortlichen Muskelsysteme eben Dysbalancen und auch unkoordinierte Stabilitätsverluste auszulösen, dies als Ausdruck einer chronisch rezidivierenden Ueberforderung des betreffenden muskulären Systems. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/103/45-46).

    Aus Sicht der inneren Medizin sei festzuhalten, dass die Atemexkursionen symmetrisch seien und die Lunge seitengleich belüftet sei. Der Klopfschall sei sonor und die Lungengrenzen seien hochstehend, noch ausreichend verschieblich und es gebe keine Nebengeräusche. Die Herzaktionen seien regelmässig und der Blutdruck betrage im Sitzen 135/95mmHg (Urk. 7/103/22).

    Der Kardiologe führte aus, dass sich echokardiographisch ein normal grosser linker und rechter Ventrikel finde, wobei der linke Vorhof leicht dilatiert sei. Die linksventrikuläre systolische Funktion sei normal, die rechtsventrikuläre systolische Funktion sei etwas eingeschränkt. Relevante Klappenvitien lägen nicht vor. Anhand der Fahradergometrie bestehe eine mässig eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, pektanginöse Beschwerden seien keine aufgetreten. Die Belastung sei wegen Dyspnoe und Beinschwäche abgebrochen worden. Eine koronare Herzerkrankung habe im Januar 2015 ausgeschlossen werden können. Als Hauptfaktor für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit erachte er die massive Gewichtszunahme seit der Herzoperation, verbunden mit einem Trainingsmangel und körperlicher Dekonditionierung, als Kofaktor komme die persistierend eingeschränkte rechtsventrikuläre systolische Funktion in Frage. In leichten bis mässig anstrengenden körperlichen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht 100 % arbeitsfähig, während für mittelschwere bis schwere körperliche Beschäftigungen infolge der persistierend eingeschränkten rechtsventrikulären systolischen Funktion eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/103/69).

Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass keine kognitiven Defizite bestünden. Es lägen eine leichte depressive Störung mit Krankheitswert und eine Neigung zum Verdeutlichen bis Aggravieren von körperlichen Beschwerden vor. Des Weitern bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und Verhaltensfaktoren, einschliesslich einer Persönlichkeitsakzentuierung, die zur Schmerzchronifizierung und Verstärkung im Sinne eines Circulus vitiosus beitragen würden. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des psychopathologischen Befundes und unter Berücksichtigung von personenbezogenem und sozialem Kontext ergebe leichte Beeinträchtigungen von Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsvermögen, Kontaktfähigkeit, mittelgradige Beeinträchtigungen von Durchhaltevermögen, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Gruppenfähigkeit. Diese Einschränkungen würden für alle Tätigkeiten sowohl für die angestammte Tätigkeit in der Pflege als auch für körperlich angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelten und schränkten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 30 % ein (Urk. 7/103/26-27).

3.2    Im Bericht von Dr. med. A.___, Pneumologie, vom 5. September 2016 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/123):

- Schweres Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom, ED 09/2014, unter APAP-Therapie seit 09/2014

- Tiefsitzender Vorhofseptumdefekt vom Secundum-Typ (multiperforiert) mit hämodynamisch signifikantem Links-Rechts-Shunt und flussbedingter pulmonaler Hypertonie

- Chirurgische Reparaturoperation

- ASD Patchverschluss 03/2015

- Systemische arterielle Hypertonie, ED 2012

- Unklare postoperative Geschmacksstörung, ED 03/2015

- Chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom

- Depressive Entwicklung, stationärer Aufenthalt in der B.___ 04/2014

- Adipositas WHO I

In der Spiroergometrie sei eine Leistungsfähigkeit von 4.2 METS erreicht worden.

Aus pneumologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit für 40 % der maximalen Leistung und somit nur noch für leichte Arbeiten gegeben.

3.3    In seiner Stellungnahme zum Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. September     2016 führt der Gutachter Dr. med. C.___, FMH Kardiologie, Innere Medizin,     in seinem Schreiben vom 25. Februar 2017 aus, die körperliche Leistungsfähigkeit     habe sich anhand der Fahrradergometrie nicht verändert, weshalb an der     kardiologischen Beurteilung vom 10. März 2016 festzuhalten sei (Urk. 7/141).

3.4    Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 8. August 2017 wurde anlässlich der Konsultation eine Spiroergometrie durchgeführt (Urk. 7/171/12). Der Arzt hielt fest, dass sich eine nicht gänzliche Erreichung aller Qualitäts- und Akzeptanzkriterien zeige. Die unter Belastung gemessene maximale Sauerstoffaufnahme liege mit 15.26 ml/min kg in etwa vergleichbarem Ausmass vor wie vor einem Jahr und entspreche einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

3.5    Im Bericht von Dr. med. D.___, E.___, vom 23. November 2017 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/189/3):

- Chronisches cervico- und lumbal betontes Panvertebralsyndrom

- Anamnestisch Atlas-Dysplasie mit DENS-Hyperplasie

- Mehrsegmentale Facettengelenksarthrosen der LWS; Knochenmarködem im Processus spinosus von LWK 2 interspinös und über das supraspinöse Ligament nach dorsal ausreichend

- BWS-Hyperkyphose und LWS-Hyperlordose

- Anamnestisch depressive Entwicklung

- Schweres Schlafapnoe-Syndrom

Dr. D.___ erklärte, dass die Wirbelsäulenproblematik an eine Enthesitis denken lasse, entsprechende Spondylitis-typische Veränderungen jedoch nicht zu finden seien; zudem sei das HLA-B27 negativ getestet worden. Mithin seien die Rückenbeschwerden vorerst im Rahmen einer mechanisch-statischen Genese zu sehen, während eine Spondylarthritis für weniger wahrscheinlich zu erachten sei. Im Rahmen weiterer Abklärungen sei allenfalls eine Kristallarthropathie zu diskutieren, wofür indes an den peripheren Gelenken keine Hinweise zu finden seien (Urk. 7/189/4).

3.6    Am 7. März 2018 berichtete Dr. D.___, eine infiltrative Intervention auf Höhe LWK 2 sei ohne Besserung der Symptomatik verblieben.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe als Pflegefachfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angepasste Tätigkeiten müssten den Veränderungen der Wirbelsäule Rechnung tragen (Fehlform, Fehlhaltung, Degenerationen, Morbus Baastrup mit Aktivierung).

4.

4.1    Zwischen den Parteien ist nicht strittig und gestützt auf die medizinischen Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit in der Pflege als auch in angepasster Tätigkeit bis Ende November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.1, Urk. 1 S. 3, Urk. 2). Streitig ist demgegenüber, ob und allenfalls inwieweit ihr ab Dezember 2015 eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.

4.2    Das polydisziplinäre Gutachten vom 17. Mai 2016 vermag die an eine     beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu     erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen,     berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung     in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die     Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische     Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nach    vollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.

4.3

4.3.1    Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass keine pneumologische Untersuchung seitens der IV-Stelle durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 7). Dies trifft zwar zu, doch finden sich in den Akten Berichte der behandelnden Pneumologen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und aus welchen keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als bereits von den Gutachtern attestiert, abgeleitet werden kann. Konkret hielt Dr. A.___, F.___, im Bericht vom 5. September 2016 fest, es zeige sich im Zusammenhang mit der Spiroergometrie eine maximale Last von 4.2 METS. Aus pneumologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit für 40 % der maximalen Leistung und somit nur noch für leichte Arbeiten gegeben (Urk. 7/123). Mit anderen Worten lag aus seiner Sicht für eine optimal angepasste Tätigkeit keine Einschränkung vor. Dass diese Einschätzung keinen Anlass bot, von der gutachterlichen Beurteilung, wonach aus kardiologischer Sicht eine leichte bis mässig anstrengende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (E. 3.1), abzuweichen, legte der kardiologische Gutachter explizit dar (E. 3.3). Dies überzeugt mit Blick auf den von Dr. A.___ mittels Spiroergometrie erhobenen Wert von 78 % des Solls (Urk. 7/123/1), war doch anlässlich der Begutachtung ein Soll von 60 % erreicht worden (Urk. 7/103/68). Hinzu kommt, dass med. pract. G.___, Pneumologie, F.___, im August 2017 eine pulmonale Limitation verneinte (Urk. 7/171/13) und die in der aktuellen Lungenfunktion gezeigte leichtgradige Restriktion als mit der Adipositas gut vereinbar bezeichnete (Urk. 7/171/9). Bereits im Zeitpunkt der Begutachtung war auf die Resultate der Spiroergometrie vom Februar 2015 hingewiesen worden, wonach eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ohne pulmonale Limitation bestehe und hatte der kardiologische Gutachter die mässig eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit der Gewichtszunahme, dem mangelnden Training sowie der körperlichen Dekonditionierung zugeschrieben (Urk. 7/103/69). Schliesslich ist dem Bericht der Pneumologie des F.___ vom 8. August 2017 zu entnehmen, dass in etwa eine vergleichbare Situation wie vor einem Jahr vorliege, was einer leichten Einschränkung der Leistungsfähigkeit entspreche. Nach dem Gesagten lag zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aus pneumologischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. In diesem Sinne waren weitere Abklärungen betreffend die Lunge nicht angezeigt (antizipierte Beweiswürdigung). Soweit die Beschwerdeführerin mittels aktueller spiroergometrischer Befunde (vgl. Bericht von Dr. A.___ vom 7. August 2018, Urk. 5) eine Verschlechterung geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass Tatsachen, die den Sachverhalt seit der angefochtenen Verfügung verändert haben, Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden sollen (E. 1.5). Es besteht kein Anlass hiervon abzuweichen, wurden doch keine neuen relevanten Erkrankungen benannt, sondern wurde vielmehr unverändert das Vorliegen einer pulmonalen Limitierung verneint. Mithin kann vorliegend von Weiterungen abgesehen werden.

4.3.2    Den Arztberichten von Dr. D.___ (E. 3.5 - 3.6) lassen sich keine Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entnehmen. Er hielt lediglich fest, es müsse in einer angepassten Tätigkeit den Veränderungen der Wirbelsäule Rechnung getragen werden. Damit nahm er Bezug auf ein mögliches Belastungsprofil, welches von den Gutachtern bereits schlüssig beschrieben wurde. Die in den Berichten von Dr. D.___ aufgeführten Diagnosen der Depression und des Schlafapnoe-Syndrom sind fachfremd gestellt. Es kann festgehalten werden, dass seine Berichte der Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nicht entgegenstehen. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf durchzudringen, die Gutachter hätten weder die Beschwerden an der LWS noch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes («u.a. Baastrup Phänomen») berücksichtigt, weshalb weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der LWS und HWS zu tätigen seien (Urk. 1 S. 7). So würdigten die Gutachter zum einen die Morphologie des craniozervicalen Überganges als morphologisches Korrelat für die funktional muskulär dysbalancierten Instabilitätserscheinungen und trugen dem im Rahmen des Belastungsprofils Rechnung (E. 3.1). Zum anderen wurde die Erkrankung eines Morbus Baastrup einzig als Differentialdiagnose genannt, ohne dass sich der Verdacht hätte erhärten lassen. Eine entsprechende gesundheitliche Einschränkung stünde einer angepassten Tätigkeit sodann ohnehin nicht entgegen (Urk. 7/198/2). Schliesslich würden chirurgische Massnahmen, wie sie der rheumatologische Gutachter für prüfenswert erachtete, wohl nur ergriffen, wenn damit eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik zu erwarten wäre, weshalb sie denn auch in prognostischer Hinsicht Erwähnung fanden (Urk. 7/103/48). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) drängen sich mithin auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen auf.

4.3.3    Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren den Bericht von Dr. med. H.___, Neurologie, vom 13. August 2018 (Urk. 9/1) und den Bericht des I.____ vom 15. August 2018 ein (Urk. 9/2). Die darin enthaltenen Diagnosen sind – mit Ausnahme des älteren Thalamus-Infarktes – bereits bekannt. Aus dem Umstand, dass im Bericht vom 13. August 2018 die Diagnose eines älteren Thalamus-Infarktes aufgrund des MRI-Untersuchs vom 15. August 2018 gestellt wurde, lässt sich nichts betreffend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Den Angaben zufolge handelt es sich um einen Zufallsbefund, welcher nicht mit dem nötigen Beweisgrad in Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden gebracht werden kann (Zitat: »Die Relevanz dieses Befundes und die Ursache des selbigen ist unklar», Urk. 9/1 S. 3). Im Übrigen ist dem Bericht keine Angabe über eine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen und datiert dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung.

4.4    In psychiatrischer Hinsicht ist auf das Gutachten von Dr. med. J.___ zu verweisen (Urk. 7/103/49). Gutachterlich ausgewiesen sind eine chronische Depression mit derzeit leichtgradiger Episode sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und Verhaltensfaktoren (E. 3.1), weshalb ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen ist (E. 1.3). Da das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt, kann es vorliegend als Grundlage für die Rentenprüfung dienen. Die Beurteilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin hat anhand eines Katalogs von Indikatoren zu erfolgen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

    Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen, insbesondere sind Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis nicht beeinträchtigt (Urk. 7/103/54). Als Komorbiditäten liegen somatische Nacken- und Kopfbeschwerden vor. Eine Persönlichkeitsstörung wurde nicht erhoben (Urk. 7/103/59), dafür aber diverse psychosoziale Belastungen benannt (Urk. 7/103/61). Sodann lebt die Beschwerdeführerin in geordneten familiären Verhältnissen mit einer geregelten Tagesstruktur. Sie hat Hobbies und pflegt Kontakt zu Bekannten (Urk. 7/103/19). Es kann somit von einem relativ hohen Aktivitätsniveau ausgegangen werden. Angesichts dieser Gegebenheiten ist insgesamt nicht auf eine Störung mit beachtlichem Schweregrad zu schliessen.

Zum Aspekt «Konsistenz» ist zu erwähnen, dass eine starke Neigung zum ausgeprägten Verdeutlichen bis Aggravieren ihrer körperlichen Beschwerden und ein theatralisches Überzeichnen ihrer Lebensumstände festzustellen war (Urk. 7/103/57f.). Sodann hält sich die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten in erster Linie als Pflegekraft für nicht mehr leistungsfähig und beschreibt Einschränkungen im Alltag, während sie sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewegen, den Hund ausführen und am Computer arbeiten kann (Urk. 7/103/33). Damit ist nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.

    Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und einer Gesamtwürdigung, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen weitgehend in der Lage ist, eine den gesundheitlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen neben den objektiven Befunden insbesondere das intakte soziale Umfeld sowie die geregelte Tagesstruktur. Die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % erscheint mit Blick auf das strukturierte Beweisverfahren als sehr grosszügig, ist aber in Anbetracht der körperlichen Einschränkungen (E. 3.1) nicht weiter zu bemängeln. Mithin ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (E. 3.1).


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).    

5.3    Die IV-Stelle ging von einem Valideneinkommen von Fr. 65'494.75 aus (Urk. 7/183/1), wobei sie sich auf die LSE 2014, 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 stützte. Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, dass sie immer in leitenden Positionen tätig gewesen sei. Deshalb sei mindestens auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen (E. 2.2). Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach einer Phase der Arbeitslosigkeit letztmals vom 17. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als spezialisierte Pflegefachfrau tätig war (Urk. 7/171/1). Dass sie dieses im Voraus befristete Arbeitsverhältnis einging, um ihrer Schadenminderungspflicht während der Arbeitslosigkeit Nachachtung zu verschaffen (vgl. Urk. 7/145/5), ist plausibel, vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit nicht mehr bei jenem Arbeitgeber tätig wäre. Ein Abstellen auf den in diesem Zeitraum erzielten Lohn verbietet sich damit. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher zur Festsetzung des Valideneinkommens auf die Tabellenwerte der LSE 2014, 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen abgestellt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Kompetenzniveau 2 unterstellt hat: Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über eine - in Deutschland absolvierte - Ausbildung als Krankenschwester, welche in der Schweiz anerkannt wurde (Urk. 7/106/16-18, Diplomanerkennung in Pflege). Eine Aus- oder Weiterbildung an einer höheren Fachschule oder Fachhochschule hat sie demgegenüber nicht absolviert. Auch wenn sie mehrjährige Berufserfahrung besitzt, verschiedene (Tages)Kurse absolvierte (Urk. 7/106/1-15) und in früheren Anstellungen als Gruppenleiterin tätig war, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin erwerbliche Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 3 - komplexe Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen - offenstehen.

Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten im Beruf als Pflegekraft zwar in qualitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Während ihr Arbeiten mit häufigem Bücken, Rotationsbewegungen im Bereich von Nacken, Schultergürtel und Oberkörper sowie mit Zwangshaltungen und häufigen Überkopfarbeiten sowie schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, ist ihr aber die Betätigung im Pflegeberuf unter Berücksichtigung des genannten Anforderungsprofils mit einem Pensum von 70 % nach wie vor möglich (E. 3.1 am Anfang). Mit Blick auf die berufliche Erfahrung der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend) ist davon auszugehen, dass ihr auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung ein genügend breites Feld von erwerblichen Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 2 offensteht. Mithin ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens von demselben Tabellenwert wie auch für das Valideneinkommen auszugehen (LSE 2014, TA1, 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2).

    Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. Zur Begründung liess sie ausführen, dass ein extrem einschränkendes Belastungsprofil vorliege (Urk. 1 S. 5).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt ein leidensbedingter Abzug nicht automatisch, sondern er wird unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Dabei ist zu beachten, dass allfällige in der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigte gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs fliessen dürfen (E. 5.2). Da die Einschränkungen des Belastungsprofils bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat. Anhaltspunkte dafür, dass aus anderen Gründen die Verwertung der Rest-Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg gelänge, liegen nicht vor.

5.4    Nachdem sowohl für Validen- als auch für das Invalideneinkommen dieselben Tabellenwerte heranzuziehen sind, genügt die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). Damit resultiert ab März 2016 ein Invaliditätsgrad von 30 % (Valideneinkommen = 100, Invalideneinkommen = 70), was keinen Rentenanspruch zu begründen vermag.


6.

6.1    In Nachachtung von Art88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab 1. Mai 2015 eine ganze Rente zugesprochen und den Anspruch bis zum 29. Februar 2016 befristet. Danach besteht kein Rentenanspruch mehr.

6.2    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.    

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelKuoni