Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00637
.
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 23. September 2019
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, erhielt im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 387 und 390 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 5/62).
Die Mutter der Versicherten beantragte im Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Übernahme von Unterschenkel-Orthesen (linke und rechte Seite) als Hilfsmittel (Urk. 5/269 S. 1). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht und eine fachtechnische Beurteilung des Y.___ (Urk. 5/270/3-4, Urk. 5/272) ein. Am 30. Januar 2018 (Urk. 5/273) erliess sie den Vorbescheid. Die Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) brachte als Krankenversicherer dagegen Einwände (Urk. 5/278) vor. Am 25. Juni 2018 (Urk. 5/287) erfolgte eine weitere Stellungnahme des Y.___.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 (Urk. 5/288 = Urk. 2/1) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen ab.
2. Die Swica erhob am 20. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2018 (Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Unterschenkel-Orthesen als Hilfsmittel zu übernehmen und der Swica die dafür erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 11. April 2019 ersuchte das Gericht Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, A.___, um eine Stellungnahme (Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1). Dr. Z.___ nahm am 24. April 2019 (Urk. 10) zu den Schreiben des Y.___ Stellung.
Am 6. Mai 2019 (Urk. 12) informierte die Beschwerdegegnerin das hiesige Gericht, dass die Versicherte am 11. April 2019 verstorben ist.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.3 Nach dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand: 1. Januar 2019) hat eine steh- beziehungsweise gehunfähige versicherte Person nur dann Anspruch auf eine Orthese, wenn diese einen gesetzliche geschützten Zweck (Selbstsorge, unselbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) erfüllt (KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/17).
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte, dass es sich bezüglich der Unterschenkel-Orthesen um ein Hilfsmittel handle. Sie stellte fest, die Versicherte trage seit Jahren Unterschenkel-Orthesen. Mittlerweile sei sie nicht mehr gehfähig. Die Orthesen würden nur noch während der Physiotherapie und bei Aufenthalten im Stehbett verwendet. Es handle sich um ein Behandlungsgerät und nicht mehr um ein Hilfsmittel. Da die Versicherte das 20. Altersjahr überschritten habe, bestehe kein Anrecht auf ein Behandlungsgerät (Urk. 2/1 S. 2 oben).
Das Hauptziel der beantragten Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken. Gemäss KHMI Ziff. 2.1 HVI Rz 1/17 bestehe nur dann Anspruch auf eine Orthese, wenn diese einen gesetzlich geschützten Zweck erfülle. Dabei handle es um die Selbstsorge, die selbständige Fortbewegung und die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt (Urk. 2/1 S. 2 Mitte). Mit den streitigen Orthesen werde weder eine eigentliche Selbstsorge, noch eine selbständige Fortbewegung, noch die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt direkt gewährleistet (Urk. 4 S. 1 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, ob es sich bei den Orthesen um ein Hilfsmittel oder ein Behandlungsgerät handle, sei eine medizinische Frage. Diese sei von Dr. Z.___ ausdrücklich beantwortet worden. Gemäss Dr. Z.___ würden die Orthesen für verschiedene Transfers sowie für das Stehen benötigt. Dabei handle es sich um Funktionen und nicht um medizinische Behandlungen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der Unterschenkel-Orthesen als Hilfsmittel zu übernehmen hat.
3.
3.1 Die Versicherte erhielt aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 387 und 390 GgV-Anhang Leistungen der Invalidenversicherung. Nebst den Geburtsgebrechen wurden eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten Anfällen nach prä-/perinataler Hirnschädigung mit schwerster Intelligenzminderung und Tetarparese diagnostiziert (Urk. 5/153 S. 1 lit. A).
3.2 Dr. Z.___ antwortete im Bericht vom 20. Dezember 2017 (Urk. 5/270/3-4) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er stellte folgende Diagnosen (S. 1):
- Knick-Senkfüsse beidseits bei rechtsbetonter Tetraparese
- symptomatische Epilepsie mit fokal tonischen und sekundär generalisiert tonisch klonischen Anfällen unklarer Ätiologie
- rechtsbetonte spastische Tetraparese
- schwerste Intelligenzminderung
- neurogene rechtskonvexe Skoliose
- mechanische Onychodystrophie und Onycholyse bei Spastik der Hände
Die Beschwerdegegnerin stellte dem behandelnden Arzt die Frage, ob es sich bei den Unterschenkel-Orthesen (linke und rechte Seite) um ein Behandlungsgerät oder ein Hilfsmittel handle. Dr. Z.___ antwortete, es handle sich um ein Hilfsmittel. Die Patientin sei noch steh- und transferfähig und benötige die Orthese für diesen Zweck. Das Hilfsmittel müsse voraussichtlich lebenslang, mindestens aber ein Jahr getragen werden (S. 1 unten).
Die bestehenden Orthesen seien aufgebraucht, funktionierten aber gut. Diese würden zum Stehen und für den Transfer benötigt (S. 1 Ziff. 2.2). Die Patientin sei weiterhin auf Unterschenkel-Orthesen beidseits ohne Gelenke angewiesen für Transfers und zum Stehen. Eine neue Versorgung, möglichst in gleicher Bauweise, sei indiziert (S. 2 Ziff. 2.4).
3.3 B.___, Orthopädietechniker, Fachtechnische Beurteilung, Y.___, nahm am 29. Januar 2018 (Urk. 5/272) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung. Er führte aus, die Versicherte trage seit Jahren Unterschenkel-Orthesen. Mittlerweile sei sie nicht mehr gehfäig und die Orthesen würden nur noch während der Physiotherapie und bei Aufenthalten im Stehbett verwendet. Es handle sich um ein Behandlungsgerät und nicht mehr um ein Hilfsmittel.
3.4 C.___, Orthopädist, Y.___, führte im Schreiben vom 25. Juni 2018 (Urk. 5/287) aus, Hauptziel der beantragten Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken. Die Versicherte sei weder geh- noch stehfähig. Nach dem Kreisschreiben KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/17 bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme.
3.5 Dr. Z.___ nahm am 24. April 2019 (Urk. 10) Stellung zu den Schreiben des Y.___. Er führte aus, er habe die Versicherte letztmals am 20. November 2017 konsiliarisch untersucht und beurteilt. Damals seien die alten Orthesen aufgebraucht, aber funktionsfähig gewesen. Sie seien zum Stehen und für den Transfer benötigt worden. Die Patientin sei nie gehfäig gewesen. Er habe diesbezüglich in der D.___ nachgefragt, wo die Angaben bestätigt worden seien.
Die Patientin habe noch bis vor kurzer Zeit den Transfer über den Stand auf dem Drehbett mit einer Betreuungsperson ausgeführt. Um einen Stand zu gewährleisten, sei die Patientin auf Unterschenkel-Orthesen angewiesen gewesen. Nach seiner Ansicht handle es sich um ein Hilfsmittel, welches bei der Patientin den Transfer vom Bett in den Rollstuhl und so die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ermöglicht habe.
4.
4.1 KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/17 konkretisiert einen Anspruch auf Beinorthesen als Hilfsmittel dahingehend, dass diese einen gesetzlich geschützten Zweck nach Art. 21 Abs. 2 IVG erfüllen müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009). Ein Grund von der Regelung im Kreisschreiben abzuweichen, besteht nicht.
Wie Dr. Z.___ und B.___ darlegten, war die Versicherte trotz Unterschenkel-Orthesen nicht mehr beziehungsweise nie gehfähig gewesen (vorstehend E. 3.3 und 3.5). Die möglichen Zwecke der Selbstsorge und der selbständigen Fortbewegung mit Hilfe von Orthesen scheiden somit aus. Die Beinorthesen erfüllten auch nicht den Zweck der Herstellung des Kontaktes der schwer behinderten Versicherten mit der Umwelt. Gemäss Dr. Z.___ wurden die Orthesen zur Hauptsache für den Transfer vom Bett in den Rollstuhl benötigt. Es ist aber davon auszugehen, dass der Transfer auch ohne die Orthesen möglich war. Die Unterschenkel-Orthesen dienten daher nicht direkt der Kontaktaufnahme mit der Umwelt. Da es an einem gesetzlich geschützten Zweck fehlt, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beinorthesen zu Recht verneint.
4.2 Zusammenfassend fehlt es im Hinblick auf die Anerkennung von Unterschenkel-Orthesen als Hilfsmittel an einem gesetzlich geschützten Zweck nach Art. 21 Abs. 2 IVG und KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/17.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2018 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
KächBrugger