Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00638


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 5. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Dem 1963 geborenen X.___ wurde bei der Diagnose einer mittelschweren Aortenklappeninsuffizienz mit Verfügung vom 15. September 2003 rückwirkend ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 67 %) zugesprochen, welche bei unveränderten Verhältnissen mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 infolge Gesetzesrevision (4. IVG-Revision) mit Wirkung ab 1. Februar 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (vgl. Urk. 7/1-14).

    Am 23. August 2007 (Urk. 7/21) stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht in die Wege. Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht hinsichtlich der Durchführung einer Herzoperation (Aortenklappenersatz, Urk. 7/33) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2008 (Urk. 7/39) rückwirkend ab 1. September 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Eine im Jahre 2009 eingeleitete revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente zeigte keine Veränderung (Urk. 7/44-53). Vom 12. Mai 2011 bis 30. September 2014 befand sich der Versicherte in Untersuchungshaft und im Massnahmevollzug, was eine Sistierung seiner Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 30. September 2014 (inklusive Rentenrückforderung) zur Folge hatte. Ab 1. Oktober 2014 wurde die bisherige ganze Invalidenrente weiter ausgerichtet (Verfügung vom 8. Oktober 2014; Urk. 7/60 f., 7/64, 7/82, 7/85).

1.2    Im Jahre 2015 wurde eine weitere revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente des inzwischen zu 80 % in geschütztem Rahmen erwerbstätigen Versicherten eingeleitet (Urk. 7/87). In diesem Zusammenhang tätigte die IV-Stelle wiederum Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Eingeleitete berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung wurden mit Mitteilung vom 12. November 2015 (Urk. 7/95) aufgrund einer möglichen, bevorstehenden Herzoperation abgeschlossen (zum Ganzen: Urk. 7/91-105).

    Es folgten weitere Abklärungen. Nach Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 9. Januar 2017 (Urk. 7/109 S. 5) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/110) die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Es wurden berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung eingeleitet, die nach Ermahnung zur Mitwirkungspflicht (Urk. 7/147) mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (Urk. 2/1) aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit abgeschlossen wurden (vgl. zum Ganzen: Urk. 7/142-155, 7/164 f., 7/168). Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (Urk. 2/2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2018 auf eine halbe Rente herab.


2.    Gegen die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 21. Juni 2018 (Urk. 2/1) und 25. Juni 2018 (Urk. 2/2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge (S. 2):

«1.    Es seien die vorliegenden Beschwerden gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 (Reduktion der Invalidenrente) und gegen die Verfügung 21. Juni 2018 (kein Anspruch auf berufliche Massnahmen) in einem Verfahren zu behandeln.

2.    Es seien die Verfügungen vom 25. Juni 2018 (Reduktion der Invalidenrente) und 21. Juni 2018 (kein Anspruch auf berufliche Massnahmen) aufzuheben.

3.    Es sei auf die Reduktion der Invalidenrente zu verzichten und die volle Invalidenrente weiter auszurichten.

4.    Eventualiter sei die Angelegenheit zur Anordnung einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme unter Weiterausrichtung der vollen Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. November 2019 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zu äussern. Am 2. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).


2.    

2.1

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 21. Juni 2018 (Urk. 2/1) damit, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei. Daher könne direkt – zu Beginn der Massnahme parallel zum aktuellen geschützten Arbeitsplatz - in die Arbeitsvermittlung eingestiegen werden. Das Dossier werde seitens der Eingliederung abgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer bereits beim Erstgespräch vom 7. Februar 2018 subjektiv nicht eingliederungsfähig gesehen habe und die Bereitschaftserklärung zur Teilnahme an der zumutbaren Massnahme «Arbeitsvermittlung Plus» nicht innert Frist bis am 27. März 2018 ausgefüllt und unterschrieben retourniert habe.

2.1.2    In ihrer Verfügung vom 25. Juni 2018 (Urk. 2/2) führte die Beschwerdegegnerin aus, um den Invaliditätsgrad zu überprüfen, habe man diverse medizinische Unterlagen eingeholt. Das Dossier sei anschliessend dem RAD zur Beurteilung vorgelegt worden. Dieser komme zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit August 2015 verbessert habe. Eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit, z.B. Bürotätigkeit, sei zu 50 % zumutbar. Gestützt auf einen Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegnerin einen neuen Invaliditätsgrad von 58 % und bejahte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente für die Zukunft. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht stattgefunden.

2.2    Gegen die beiden Verfügungen brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, es sei hinsichtlich der Herzbeschwerden keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Neben den Herzbeschwerden leide er an weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, die bei einer neuen Prüfung der Invalidenrente ebenfalls den Anspruch auf eine ganze Rente begründen würden. Bei einem Einkommensvergleich wäre sodann ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 % zufolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, fortgeschrittenem Alter und den täglichen Leiden im Zusammenhang mit der HIV-Infektion respektive den Lebererkrankungen zu gewähren (S. 3 ff.).

    Sollte schliesslich von einer rentenrelevanten Verbesserung ausgegangen werden, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unter Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene «Arbeitsvermittlung Plus» sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, weil er bereits zu 50 % im sekundären Arbeitsmarkt tätig sei und eine zusätzliche Tätigkeit bei der «Arbeitsvermittlung Plus» seine Leistungsfähigkeit von 50 % übersteigen würde. Eine Aufgabe der in geschütztem Rahmen ausgeübten Tätigkeit sei nicht sinnvoll. Es sei auch eine Einschätzung der derzeitigen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu seiner Leistungsfähigkeit einzuholen (S. 6 ff.).


3.

3.1

3.1.1    Der mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (Urk. 2/2; massgeblicher Endzeitpunkt, BGE 130 V 445 E. 1.2, 129 V 167 E. 1) erfolgten revisionsweisen Herabsetzung der Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente lag im Wesentlichen die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/109 S. 5) zugrunde.

    Darin führte die Internistin aus, gemäss dem vorliegenden kardiologischen Arztzeugnis des Universitätsspitals A.___ vom 18. November 2016 habe gleichentags eine primär erfolgreiche Radiofrequenzablation bei Vorhofflattern durchgeführt werden können. Der weitere Verlauf sei unkompliziert und regelrecht gewesen. Gesamthaft habe sich der kardiale Gesundheitszustand nach dem letzten perkutanen Aortenklappenersatz und erfolgreicher Ablation eines Vorhofflatterns im November 2016 eindeutig verbessert. Bei der letzten Echokontrolle hätten sich eine einwandfreie Funktion des Aortenklappenersatzes sowie weiterhin eine normale linksventrikuläre Funktion gezeigt. Der Beschwerdeführer sei sowohl subjektiv (sieben Treppen steigen ohne Luftnot), als auch objektiv (Belastungs-Echokardiogramm/-graphie [EKG] bis 150 Watt) gut belastbar. Einschränkend sei eine Trikuspidalklappeninsuffizienz, weswegen eine allgemeine Leistungsminderung nachvollziehbar sei. Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Landwirt, sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im aktuellen kardiologischen Arztzeugnis werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht sollte aber zunächst wegen der kardialen Leistungsminderung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit, etwa einer Bürotätigkeit, ausgegangen werden. Von dieser Restarbeitsfähigkeit sei spätestens ab August 2015 auszugehen, also dem Beginn der Bürotätigkeit im geschützten Rahmen. Tätigkeiten in elektromagnetischen Feldern seien bei Status nach Implantable Cardioverter Defibrillator (ICD)-Implantation nicht mehr möglich. Für eine Tätigkeit nur im geschützten Rahmen sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.

3.1.2    Der letzte fachärztlich-kardiologische Bericht des Universitätsspitals A.___, Zentrum B.___, der Dr. Z.___ zur Verfügung stand, datiert vom 20. April 2016 (Urk. 7/107/13 ff.). Darin wurden aus kardiologischer Sicht folgende Diagnosen gestellt (S. 13 f.):

1. «Brugada-like»-EKG mit «aborted sudden cardiac death»

- Aktuell: 2.5 h anhaltende supraventrikuläre Tachykardie in ICD-Speicher

- St. n. anhaltender polymorpher ventrikulärer Tachykardie (VT, terminiert mit externem Schock) 15. Dezember 2009

- St. n. erstmaliger Synkope (selbst-limitierende VT?) am 15. Dezember 2009

- atriale Arrhythmien (Vorhofflattern und -flimmern)

- Einkammer-ICD (Boston Scientific F102) Implantation am 28. Dezember 2009

2. Perkutane Core-Valve-Implantation am 7. Oktober 2010 bei:

- Kombiniertes Aortenvitium mit führender Insuffizienz bei degenerativ verändertem Homograft (22 mm): schwere Aortenklappeninsuffizienz, leichte Aortenklappenstenose

- mittlerer systolischer Gradient (MPG) 26 mmHg

- St. n. Aortenklappenersatz (CE Bio 23 mm) bei S.-aureus-Endokarditis März 1995

- St. n. Aortic-Root-Ersatz mit Homograft (Aortic Conduit 22 mm) und Verschluss einer Fistel vom linksventrikulären Auswurftrakt (LVOT) zum linken und vom LVOT zum rechten Vorhof mit Homograft-Patch bei Aortenanulus-Destruktion Oktober 1995 (ohne Erregernachweis)

- 18. November 2009: stenosefreie linke Koronargefässe (Ramus interventricularis anterior [RIVA], Ramus cirumflexus [RCX]), right coronary artery (RCA) aus Homograft nicht darstellbar (Linksdominanz)

- Transthorakale Echokardiographie vom 27. April 2016: schwere Trikuspidalinsuffizienz bei dilatiertem Anulus und ICD-Kabel:

- Rechter Ventrikel dilatiert mit verminderter systolischer Funktion (fac = 30 %)

- Dilatierter rechter Vorhof

- Normale pulmonale Druckverhältnisse: systolischer RV/RA-Gradient = 17 mmHg

- Dilatierte Lebervenen mit systolischem Backflow

- V. cava dilatiert, vermindert atemvariabel (erhöhter RA-Druck)

- Normal grosser linker Ventrikel mit konzentrischem Remodeling und normaler Auswurffraktion (linksventrikuläre Ejektionsfraktion biplan = 59 %). Postoperative Septumhypokinesie mit normaler systolischer Verdickung

- Aortale Core-Valve-Prothese mit normaler Funktion:

- mittlerer systolischer Druckgradient (korrigiert) = 3mmHg

- Aorteninsuffizienz transvalvulär Schwere Trikuspidalinsuffizienz (Echo April 2016)

    Die Fachärzte hielten fest, die Vorstellung sei zur kardiologischen Verlaufskontrolle bei bekannter valvulärer Herzerkrankung erfolgt. Anamnestisch und klinisch habe sich kardial ein kompensierter Patient mit normotonen Blutdruckwerten und normokardem Sinusrythmus im EKG gezeigt bei vorbekanntem bifaszikulärem Block.

    Echokardiographisch habe sich im Vergleich zur letzten Untersuchung keine wesentliche Befundänderung gezeigt - weiterhin liege eine schwere Trikuspidalinsuffizienz bei dilatiertem Anulus und ICD-Kabel sowie ein dilatierter rechter Ventrikel mit verminderter systolischer Funktion vor. Die linksventrikuläre Auswurffraktion sei normal gewesen. Des Weiteren zeige die aortale Core-Valve-Prothese eine normale Funktion. Die fahrradergometrische Leistungsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der fehlenden sportlichen Aktivität zufriedenstellend entwickelt. Hinweise für eine belastungsinduzierte myokardiale Ischämie fänden sich nicht.

    In der ICD-Abfrage hätten 8 über wenige Sekunden anhaltende regelmässige Tachykardien (durchschnittliche Herzfrequenz [HF] 183/min) sowie eine über 2.5 Stunden anhaltende supraventrikuläre Tachykardie mit ebenfalls einer HF von 183/min dokumentiert werden können. Nach Rücksprache mit den Kollegen der Rhythmologie werde - insbesondere zur Vermeidung inadäquater ICD-Schockabgaben - empfohlen, eine weiterführende Diagnostik und Therapie mittels elektrophysiologischer Untersuchung und Ablation durchzuführen. Die Medikation sollte aktuell unverändert fortgeführt werden (S. 15 f.).

3.2    Im Nachgang an die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 9. Januar 2017 (E. 3.1.1) liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2018 (Urk. 7/166) einen provisorischen Austrittsbericht des B.___ vom 30. April 2018 (Urk. 7/167) zukommen. Darin wurden aus kardiologischer Sicht folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.):

1. Typisches Vorhofflattern

- Aktuell: Rezidiv, differentialdiagnostisch atypisches Vorhofflattern

- Ablation des cavotrikuspidalen Isthmus am 18. November 2016

- CHADS-VASc Score: 0 Punkte, HAS BLED Score: 1 Punkt, EHRA II

- ICD Kontrolle vom 7. November 2016: In der Abfrage sind 30 Tachykardie-Episoden in der Monitorzone aufgezeichnet, am ehesten schnell überleitendes Vorhofflattern, die längste über 6:20 min, Frequenz: bis 190/min, Langzeitverlauf wahrscheinlich seit Ende Juli im Vorhofflattern

2. Herzinsuffizienz mit reduzierter Auswurffraktion (HFrEF)

Differenzialdiagnose (DD) bei valvulärer Herzkrankheit, DD rhythmogen, DD bei HIV

- NT-proBNP 30. April 2018; 874 ng/l

- Transthorakale Echokardiographie 20. März 2018: Aortale Core Valve-Prothese mit normaler Funktion. Freie schwere Trikuspidalinsuffizienz mit grosser Koaptationslücke bei dilatiertem Anulus, Tethering beider Segel und ICD-Kabel. Rechter Ventrikel dilatiert mit reduzierter systolischer Funktion. Dilatierter rechter Vorhof. Normal grosser linker Ventrikel mit reduzierter Auswurffraktion (linksventrikuläre Ejektionsfraktion 47 %) bei diffuser Hypokinesie, betont septal und anterior.

- Single Photon Emission Computed Tomography-Computed Tomography (SPECT-CT) 29. März 2018: keine Ischämie, keine Narben

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: fortgeführter Nikotinabusus ca. 25py

3. Makrozytäre, hyperchrome Anämie

- Substrate

4. «Brugada-like»-EKG mit «aborted sudden cardiac death»

- St. n. anhaltender polymorpher VT (terminiert mit externem Schock) 15. Dezember 2009

- St. n. erstmaliger Synkope (selbst-limitierender VT?) am 15. Dezember 2009

- Atriale Arrhythmien (Vorhofflattern und -flimmern)

- Einkammer-ICD (Boston Scientific F102) Implantation am 28. Dezember 2009

5. Perkutane Core-Valve-Implantation am 7. Oktober 2010 bei:

- Kombiniertes Aortenvitium mit führender Insuffizienz bei degenerativ verändertem Homograft (22 mm): schwere Aortenklappeninsuffizienz, leichte Aortenklappenstenose

- mittlerer systolischer Gradient (MPG) 26 mmHg

- St. n. Aortenklappenersatz (CE Bio 23 mm) bei S.-aureus-Endokarditis März 1995

- St. n. Aortic-Root-Ersatz im Homograft (Aortic Conduit 22 mm) und Verschluss einer Fistel vom LVOT zum linken und vom LVOT zum rechten Vorhof mit Homograft-Patch bei Aortenanulus-Destruktion Oktober 1995 (ohne Erregernachweis)

- 18. November 2009: stenosefreie linke Koronargefässe (RIVA, RCX), RCA aus Homograft nicht darstellbar (Linksdominanz)

- Schwere Trikuspidalinsuffizienz (Echo November 2009)

3.3

3.3.1    Mit Blick auf die beiden fachärztlichen Berichte des B.___ (E. 3.1.2, E. 3.2) fällt auf, dass im April 2016 noch keine Herzinsuffizienz mit reduzierter Auswurffraktion diagnostiziert worden war. Damals lag insbesondere ein normal grosser linker Ventrikel mit normaler Auswurffraktion vor. Darauf nahm auch Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (E. 3.1.1) explizit Bezug. Im neuen Bericht vom April 2018 stellte sich am linken Ventrikel bei normaler Grösse eine verminderte Auswurffraktion bei diffuser Hypokinesie, betont septal und anterior, dar. Ob es sich bei den dargelegten Befunden um aus medizinischer Sicht relevante Veränderungen handelt, kann mangels aktenkundiger fachärztlicher Würdigung nicht beurteilt werden.

    Weiter lässt sich der Aktenlage entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben der Herzproblematik an einer chronischen Hepatitis C, einer HIV-Infektion, einer Osteoporose (bestehend seit 2014) und seit 2011 an rechtsseitigen Kniebeschwerden leidet, die im August 2014 operativ behandelt wurden (vgl. Urk. 7/90/14-16, 7/107/9 f., 7/117, 7/122). Eine gesamtmedizinische (fach)ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes ist den Akten nicht zu entnehmen.

3.3.2    Insgesamt ist aufgrund des Dargelegten darauf zu schliessen, dass der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 25. Juni 2018 (Urk. 2/2) nicht umfassend abgeklärt war. In Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2018 (Urk. 2/2) ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den Beschwerdeführer einer umfassenden Begutachtung zu unterziehen und hernach neu über die Frage der Revision seiner Invalidenrente zu entscheiden.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage mit Blick auf die 2011 eingetretenen Veränderungen am linken Knie sowie die 2014 erstmals diagnostizierte Osteoporose (E. 3.3.1), aber auch in Würdigung der am Herzen in den Jahren 2009 und 2010 erfolgten Eingriffe (perkutane Core-Valve-Implantation sowie Einkammer-ICD Implantation; E. 3.1.2, 3.2) wohl auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu schliessen ist. Ebenso lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr zumindest in geschütztem Rahmen tätig ist (Urk. 7/144), während ihm im Jahr 2007 keinerlei Tätigkeit zumutbar war (Urk. 7/27; 7/32/2), auf einen möglichen Revisionsgrund schliessen. Inwieweit indes eine (verwertbare) Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt besteht, bleibt angesichts der Akten unklar. So äusserte sich der vormalige Hausarzt des Beschwerdeführers im Jahr 2015 dahingehend, bei qualitativ vergleichbarer Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer gegenwärtig am geschützten Arbeitsplatz verrichte, dürfte auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % resultieren (Urk. 7/90/7). Sodann hielt Dr. C.___, Oberarzt Invasive Elektrophysiologie am Universitätsspital A.___, am 21. Dezember 2016 dafür, aus kardialer Sicht bestehe - bei guter Prognose - keine Einschränkung für Bürotätigkeiten (Urk. 7/107/2) beziehungsweise es sei von einer Leistungsfähigkeit von 6 Stunden täglich auszugehen (Bericht vom 21. Juni 2017, Urk. 7/128/2). Präzisierend führte er hierzu aber mit Mail-Mitteilung vom 30.  August 2017 aus, seine Einschätzung beziehe sich nur auf die Herzrhythmusstörung, während die übrige kardiale Situation unverändert schlecht sei (Urk. 7/134). Wie sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gesamthaft aus kardialer Sicht sowie mit Blick auf die weiteren, von ihm geklagten Einschränkungen präsentieren, kann mithin nicht abschliessend festgestellt werden.


4.    Da der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend geklärt ist, kann derzeit auch zur Frage beruflicher Massnahmen - insbesondere hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit - keine Stellung genommen werden. Damit ist auch die Verfügung vom 21. Juni 2018 (Urk. 2/1) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird nach gutachterlicher Klärung des Gesundheitszustandes - sollte ein Revisionsgrund vorliegen - neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu entscheiden haben.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 21. Juni 2018 sowie 25. Juni 2018 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro