Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00639
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 24. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war vom 26. Januar 1998 bis 30. November 2016 im Rehabilitationszentrum des Y.___ angestellt. Bis zum 30. April 2007 war die Versicherte als Mitarbeiterin Reinigungsdienst tätig und wechselte im Mai 2007 in die Wäscherei. Ihr Arbeitspensum betrug anfänglich 100 % und ab dem 1. Oktober 2009 90 % (Urk. 3/5). Mit am 3. März 2016 (vgl. Urk. 7/1 S. 8) von der Versicherten unterschriebenem Anmeldeformular für die berufliche Integration/Rente - ohne Angaben über die Art der gesundheitliche Beeinträchtigung - meldete die bevollmächtigte Visana Services AG die Versicherte am 9. März 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3-4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 9. Mai 2016 (Urk. 7/11) teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien, und mit Mitteilung vom 16. August 2017 (Urk. 7/21), dass das Verfahren bezüglich Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen werde und betreffend die Rente eine separate Verfügung ergehe.
Nach am 6. März 2018 ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 24. Juli 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das Verfahren zwecks Ergänzung der Abklärungen und Gewährung von beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihr in Abänderung der Verfügung vom 30. April 2018 mit Wirkung ab 1. September 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 30. April 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
1.3.2 Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. alt Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs-vergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berück-sichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbs-tätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
1.3.3 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 30. April 2018 (Urk. 2) aus, nach Eingang der Anmeldung sei zuerst der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft worden. Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung seien nicht nötig, weshalb das Verfahren mit Mitteilung vom 16. August 2017 abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet worden sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei, aber in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe in einem 90 %-Pensum gearbeitet und dabei im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 52'520.40 erzielt. Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergebe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 58'356.--. Zu den restlichen 10 % gehörten die üblichen Aufgaben im Haushalt. Da eine hohe Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestehe, sei eine Einschränkung im Haushalt nicht anzunehmen. In einer angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin betrage der Lohn gemäss Bundesamt für Statistik Fr. 55'039.40. Bei einem zumutbaren Pensum von 70 % betrage das Einkommen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Fr. 38'527.60. Mit einem Abzug auf den Tabellenlohn von 5 % aufgrund grobmotorischer Probleme belaufe sich das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung auf Fr. 36'601.20. Im Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 24. Juli 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, abgesehen von zwei veralteten Berichten der behandelnden Rheumatologin und einer Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) habe die Beschwerdegegnerin keine medizinischen Abklärungen gemacht und damit den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt (S. 5 f, S. 8). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, ihr ernsthafte Eingliederungsmassnahmen anzubieten (S. 6 f., S. 8). Daneben sei die Beschwerdegegnerin von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen und hätte beim Invalideneinkommen aufgrund der erheblichen Einschränkungen einen Abzug von 15 % auf den Tabellenlohn vornehmen müssen (S. 7 f.).2.3
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt hat und bejahendenfalls, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Spezialärztin für Rheumatologie, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit dem 28. Juli 2014 in ambulanter Behandlung befindet, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. Januar 2017 (Urk. 7/16/4-17; vgl. auch ihren Bericht vom 22. April 2016 [Urk. 7/10/6-10]) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Rheumatoide Arthritis mit/bei:
- Rheumafaktor und anti-ccP positiv, antinukleäre Antikörper negativ
- Erstmanifestation anfangs Juli 2014, Erstdiagnose 28. Juli 2014
- Basistherapie mit Methotrexat seit Juli 2014 bis 17. Februar 2015, Leflunomide 20 mg seit November 2014, Humira s.c. alle 14 Tage seit Januar 2015, gestoppt wegen Nebenwirkungen, Actemra einmal pro Woche seit 16. Juli 2015
- Hypovitaminose D, substituiert
- Lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit / bei:
- Wirbelsäulenfehlform: Hyperlordose lumbal
- degenerative Veränderungen mit links foraminaler und extraforaminaler Discusprotrusion L3/4, breitbasiger dorsaler Discusprotrusion L4/5, Spondylarthrosen auf beiden Höhen und Anulusriss L5/S1 (MR vom 19. November 2015), mögliche LRS L3 Komponente linksbetont
- Zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei:
- deutlicher muskulärer Dysbalance
- Asthma bronchiale anamnestisch
- unklare belastungsabhängige Dyspnoe und retrosternale Schmerzen
- bei Feuchtigkeit vermehrt
- differentialdiagnostisch: kardiale Genese
- Arterielle Hypertonie, behandelt (wahrscheinlich Nebenwirkung von Leflunomid)
- reaktiv depressive Entwicklung
Nachdem Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 22. April 2016 (Urk. 7/10/6-10) eine seit 8. November 2015 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfachfrau (Ziff. 1.6; vgl. dazu auch Urk. 7/8/4-15 und Urk. 7/8/16-17) attestiert, bescheinigte sie der Beschwerdeführerin auch in ihrem Bericht vom 24. Januar 2017 (Urk. 7/16/4-16) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit in der Wäscherei und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende, behinderungsangepasste Tätigkeiten (Ziff. 2.1). Den Gesundheitszustand bezeichnete sie als stationär (Ziff. 1.1). Zudem führte Dr. Z.___ aus, bei einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit sei keine grosse Verminderung der Leistungsfähigkeit zu vermerken (Ziff. 2.2) und möglicherweise könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Ziff. 4.1).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2017 (Urk. 7/26 S. 3) gestützt auf die Berichte von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1) aus, es bestehe ein Gesundheitsschaden, der ab dem 8. November 2015 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit geführt habe. In einer angepassten, leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne grobmotorische Beanspruchung der Hände könne von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung der Handgelenke und überwiegende Geh- und Stehbelastung, sowie Kälte- / Nässe-Exposition sollten vermieden werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, abgesehen von veralteten Berichten der behandelnden Rheumatologin Dr. Z.___ und einer Beurteilung durch den RAD habe die Beschwerdegegnerin keine medizinischen Abklärungen vorgenommen und somit den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Dies insbesondere, weil die Beschwerden als progredient und eine reaktive depressive Entwicklung beschrieben worden seien (Urk. 1 S. 5 f, S. 8).
4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
4.3 Es liegt in der Natur einer rheumatoiden Arthritis und einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung, dass im Laufe der Zeit gesundheitliche Verschlechterungen eintreten können. Anhaltspunkte für eine Zustandsverschlimmerung mit Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit in den 15 Monaten seit dem Bericht von Dr. Z.___ vom 24. Januar 2017 (E. 3.1) bis zum Verfügungszeitpunkt am 30. April 2018, welche einer genaueren Untersuchung bedürften, sind vorliegend jedoch keine ersichtlich. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurden die somatischen Beschwerden zuletzt nicht als progredient beschrieben, sondern ausdrücklich als stationär bezeichnet (vgl. E. 3.1). Wenn Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 22. April 2016 (Urk. 7/10/6-10 Ziff. 1.4 S. 3) zwar noch von einer deutlichen Verschlechterung gegenüber dem Zustand zwei Jahre zuvor berichtet hatte, stellte sie in ihrem letzten Bericht vom 24. Januar 2017 (Urk. 7/16/4-16) doch klar, dass sich der stationäre Gesundheitszustand, nach medikamentöser Einstellung, so zeigte, dass sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigte und es für möglich hielt, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen möglicherweise weiter verbessern liess (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin selbst brachte zudem weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen ein, welche ihre Behauptung einer Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands stützten und so Anlass für eingehendere Untersuchungen begründen könnten. Die Beschwerdegegnerin war daher diesbezüglich nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen.
Was das Vorbringen betreffend eine allfällige psychische Erkrankung und deren Untersuchung angeht, ist der Beschwerdegegnerin jedoch zuzustimmen. Aus den vorhandenen Berichten von Dr. Z.___ geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befindet oder zumindest bis Januar 2017 befand. So verwies Dr. Z.___ in ihrem Bericht 22. April 2016 (Urk. 7/10/6-10) auf die von der Beschwerdeführerin wegen ihrer Schmerzgeschichte bei Psychiater Dr. med. B.___ in Anspruch genommene Behandlung hin (S. 3 oben) und aus dem letzten vorliegenden Bericht von Dr. Z.___ vom 24. Januar 2017 (Urk. 7/16/4-16) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Cipralex einnahm (S. 3 Ziff. 3.2), was dafürspricht, dass sie sich zumindest damals noch in psychiatrischer Therapie befand. Selbst wenn sich aus medizinischer und insbesondere invalidenversicherungsrechtlicher Sicht herausstellen sollte, dass aus psychiatrischer Sicht keine relevante funktionelle Einschränkung vorliegt, so hätte die Beschwerdegegnerin bei den gegebenen Anhaltspunkten einer psychiatrischen Behandlung doch zumindest die Berichte des behandelnden Psychiaters einholen müssen, um ihrer Abklärungspflicht in genügender Weise nachzukommen. Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
4.4 Darüber hinaus wurde trotz Anhaltspunkten auf ebenfalls vorhandene Einschränkungen im Aufgabenbereich (Haushalt) keine Haushaltsabklärung vorgenommen. Ein Schluss, wie ihn die Beschwerdegegnerin zog, indem sie von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ohne Weiteres zur Annahme gelangte, es liege keine Einschränkung im Haushalt vor (vgl. Urk. 2 S. 3 oben), ist unzulässig. Dies zumal durchaus Hinweise auf eine Einschränkung im Haushalt vorliegen, ist doch die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit in der Wäscherei zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.1). Zudem ist nach dem Tod ihres Ehemanns (vgl. Urk. 7/16/4-7 S. 4 Ziff. 4.4) eventuell auch keine Unterstützung von im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen zu erwarten. In Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist praxisgemäss nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.7.1 mit Hinweisen). So stellt die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
4.5 Damit erweist sich die bisher getroffene Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin als unvollständig. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 30. April 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter notwendiger Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller