Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00640


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 13. November 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963 und zuletzt tätig als Chauffeur bzw. in der Spedition (Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Januar 2018, Urk. 9/15), meldete sich am 12. Dezember 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode, Adipositas und ein metabolisches Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Y.___, Oberärztin am Sanatorium Z.___, vom 8. Januar 2018 ein (Urk. 9/16) und tätigte erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 12. März 2018 (Urk. 9/20) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob (Einwand vom 13. April 2018, Urk. 9/26; ergänzende Einwandbegründung vom 23. April 2018, Urk. 9/29). In der Folge tätigte die IVStelle weitere Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2018 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, es seien unverzüglich berufliche Massnahmen einzuleiten und durchzuführen und in medizinischer Hinsicht sei der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-43), was dem Beschwerdeführer am 10. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 18. September 2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers keine dauerhafte oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit begründen würden. Es bestehe gemäss fachärztlicher Beurteilung eine gute Prognose. Mit der Fortführung der richtigen Therapie und Hilfe durch eine Ernährungsberaterin bezüglich der empfohlenen Gewichtsreduktion sei er in seiner bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Eine Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sei damit nicht ausgewiesen, womit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rentenleistungen durch die Invalidenversicherung bestehe. Für die Aufnahme von beruflichen Massnahmen durch die IV-Eingliederungsberatung seien nach Ablauf von sechs Monaten folgende Punkte zu erfüllen:

- 6 Monate Beschäftigungsprogramm im SNH, Horgen mit Pensums-Steigerung, um die Belastbarkeit zu testen und die Arbeitsfähigkeit zu steigern/stabilisieren

- Ergotherapie (hinsichtlich Knie und Einsatzprogramm und zur Vorbereitung in den ersten Arbeitsmarkt)

- Wahrnehmen einer Ernährungsberatung

- Aufsuchen eines Spezialisten (Orthopäden) betreffend Knie, damit abgeklärt werden könne, ob eine Operation notwendig werde oder noch anstehe

    Sofern der Beschwerdeführer dies erfülle, könne er sich nach Ablauf von sechs Monaten melden mit einem Zusatzgesuch zur Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung, welches dann neu geprüft werde.

1.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), dass er unter einer mittelgradigen depressiven Episode, einer morbiden Adipositas und einer Meniskusläsion im Knie leide. In seiner angestammten Tätigkeit habe er aufgrund eines ausgedehnten Risses im medialen Meniskus mit Arthrose belastungsabhängige, starke Beschwerden und könne weder die Kupplung durchtreten noch Treppen steigen. Er sei des Weiteren über 55 Jahre alt, womit ihm eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar sei, besonders nicht mit den bestehenden Einschränkungen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den psychischen und physischen Gesundheitszustand hinreichend abzuklären, dabei bestehe eine krankheitswerte Adipositas verbunden mit einem Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie sowie einer Hyperlipidanämie. Anlässlich der Besprechung mit der Eingliederungsberatung sei keine Rede von einem sechsmonatigen Aufschub gewesen und es sei vereinbart worden, dass der Orthopäde ein genaues Belastungsprofil definiere. Zu einer Ergotherapie sei er bereit, was allerdings seinem Hausarzt folgend nicht sinnvoll sei. Eine Ernährungsberatung sei selbstverständlich, aber er sei als Sozialhilfeabhängiger darauf angewiesen, dass die Gemeinde diese finanziere. Es verstosse gegen Treu und Glauben, weitere und andere Bedingungen in die Verfügung zu packen, als man vorgängig besprochen habe.

1.3    Die Beschwerdegegnerin führte ergänzend aus (Urk. 8), dass es im Rahmen der Kündigung zu einer Depression und einer Gewichtszunahme von 40 kg gekommen sei. Die Adipositas begründe keine Invalidität, da der Beschwerdeführer durch die Normalisierung seines Gewichtes in der Lage wäre, seine angestammte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode werde nicht adäquat und regelmässig bei einem Facharzt behandelt, so dass von einem geringen Leidensdruck und keiner invalidisierenden Erkrankung auszugehen sei.

1.4    Der Beschwerdeführer nahm erneut Stellung und konstatierte, dass gemäss Art. 8 IVG auch Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, wenn lediglich eine Invalidität drohe (Urk. 11).


2.    

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2    Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:

3.1

3.1.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in ihrem Bericht vom 28. September 2016 fest, dass ein Verdacht auf eine Meniskusläsion medial links vorliege. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit am 23. September 2016 wieder aufgenommen, was sehr gut gegangen sei. Seit dem 26. September 2016 habe er wieder starke Beschwerden. Er könne die Kupplung nicht durchtreten und auch keine Treppen steigen. Er sei vom 27. September bis zum 7. Oktober 2016 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/34/1).

3.1.2    Nach Erstellung der MRT vom 3. Oktober 2016 führte Dr. A.___ aus, dass zusammen mit Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, besprochen worden sei, dass eine Umstellungs-Osteotomie den grössten Benefit bringe. Zusätzlich müsse eine Gewichtsreduktion erfolgen. Bei Bedarf könne mit Einlagen eine externe Umstellung erreicht werden. Eventuell erfolge eine Infiltration zur Schmerzlinderung, was eine Operation um ungefähr 3 Monate hinausschiebe. Der Beschwerdeführer erhalte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis auf weiteres, da Dr. B.___ erst am 17. Oktober 2016 wieder aus den Ferien zurück sei. Sie habe eine Packung Vimovo und eine Verordnung für Physiotherapie abgegeben (Urk. 9/34/2).

3.1.3    Am 27. Oktober 2016 notierte Dr. A.___, dass es zu keiner wesentlichen Besserung gekommen sei. Heute seien erneut die konservativen Massnahmen besprochen worden. Eine Kortison-Infiltration lehne der Beschwerdeführer aufgrund der Nebenwirkungen ab. Somit werde für den 4. November 2016 ein Paralleltermin mit Dr. B.___ vereinbart. Bis dahin werde sich der Beschwerdeführer ein konservatives versus operatives Vorgehen überlegen. Leider sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in seinem Betrieb nicht möglich, so dass er bis zum 4. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werde (Urk. 9/34/3).

3.1.4    Dr. A.___ notierte in ihrem Bericht vom 4. November 2016, dass sie dem Beschwerdeführer eine Teilprothese medial empfählen. Der Operationstermin werde auf den 29. November 2016 festgelegt. Bis dahin werde er zu 100 % arbeitsunfähig sein. Danach sei mit einem Arbeitsausfall zu 100 % zu rechnen für drei Monate (Urk. 9/36/4).

3.2    Dr. Y.___ notierte in ihrem Bericht vom 8. Januar 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16):

- Mittelgradige depressive Episode bestehend seit Sommer 2016 (ICD-10 F32.1)

- Morbide Adipositas (BMI 44.6 kg/m2; ICD-10 E66.02)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie folgende Diagnosen fest:

- Metabolisches Syndrom mit/bei

- Diabetes mellitus

- arterielle Hyptertonie

- Hyperlipidanämie

- Meniskusläsion Knie

    Der Beschwerdeführer sei durch den Hausarzt zur psychiatrischen Beurteilung und Behandlung zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer berichte, dass er wegen einem Knieproblem vor einem Jahr bei der Arbeit ausgefallen sei. Wegen der langen Fehlzeit sei ihm schlussendlich dieser Arbeitsplatz nach 13 Jahren gekündigt worden. Aus diesem Grund habe er sich im Verlauf des letzten Jahres immer mehr zuhause zurückgezogen, er sei immer depressiver geworden, habe schwere Schlafstörungen entwickelt und habe so innerhalb eines Jahres über 40 kg an Gewicht zugenommen. Aufgrund des massiven Gewichtszuwachses habe er auch zunehmend somatische Beschwerden entwickelt. Er habe nun erkannt, dass dieses Frustessen kein Weg sei und möchte unbedingt wieder an Gewicht abnehmen um fitter zu werden und sich in der Lage zu finden, eine Arbeitsstelle in Angriff zu nehmen.

    Psychisch sei er insbesondere durch die depressive Symptomatik eingeschränkt. Dies bedinge eine eingeschränkte Konzentration, massive Antriebsminderung und eine Tendenz zum sozialen Rückzug. Zusätzlich bestehe durch das massive Übergewicht eine grosse Einschränkung der Beweglichkeit und körperlichen Belastbarkeit. Teilweise sei er auch durch die Beschwerden des Knies eingeschränkt.

    Bezüglich der depressiven Symptomatik bestehe grundsätzlich eine gute Prognose. Erschwerend komme hinzu, dass er depressiv bedingt in kurzer Zeit enorm viel an Gewicht zugelegt habe. Durch die nun bestehende morbide Adipositas sei er enorm in seinem Aktionsradius eingeschränkt und ebenfalls in der Stellensuche. Sollte sich an dieser Situation nicht schnell etwas ändern, könnte sich auch die depressive Symptomatik chronifizieren.

    Der Beschwerdeführer habe theoretisch regelmässige Therapiegespräche alle ein bis zwei Wochen. Durch die deutliche Einschränkung in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung sowie in der Durchhaltefähigkeit, komme es jedoch immer wieder zu Fehlzeiten, da er keinen Überblick habe über seine Termine, respektive es nicht schaffe diese wahrzunehmen.

    Der Beschwerdeführer sei als Chauffeur seit Beginn der ambulanten Behandlung am 11. Oktober 2017 vollumfänglich und bis auf weiteres arbeitsunfähig.

    Aus psychiatrischer Sicht könnte der Beschwerdeführer im Verlauf die Arbeit als Chauffeur wiederaufnehmen. Aufgrund der körperlichen Verfassung sei im aktuellen Zustand eine Arbeit als Chauffeur im Speditionsbereich mit ständigem Ein- und Ausladen eines Autos nicht vorstellbar.

    Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 40 %. Der Beschwerdeführer könnte allenfalls als Chauffeur stundenweise arbeiten. Er wäre allenfalls zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche belastbar.

    Es könnte versucht werden, durch ein intensives Rehabilitationsprogramm zur Gewichtsreduktion die Einschränkungen zu vermindern. Durch die Normalisierung des Gewichtes wäre er in der Lage, seine angestammte Tätigkeit wiederaufzunehmen.

3.3    Dr. B.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 25. Juni 2018 fest (Urk. 9/36/3), dass sie auf den 15. Dezember 2016 vorgehabt hätten, das zur Diskussion stehende linke Knie zu operieren. Der Beschwerdeführer sei aber nicht zur Operation erschienen.

    Nachdem der Beschwerdeführer sich nicht mehr gemeldet und auf Anfrage auch nicht mehr geantwortet habe, hätten sie die Behandlung abgeschlossen.


4.    

4.1    Dr. Y.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

4.1.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.1.2    Bezüglich der mittelgradigen depressiven Episode hielt Dr. Y.___ fest, dass mit dem Beschwerdeführer ein intensives Rehabilitationsprogramm zur Gewichtsreduktion versucht werden könnte. Durch Normalisierung des Gewichtes wäre er in der Lage, seine angestammte Tätigkeit wieder aufzunehmen (Urk. 7/16/4). Ob die mittelgradige depressive Episode damit überhaupt Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt, ist zumindest fraglich.

4.1.3    Auch unter Berücksichtigung des beweisrechtlich entscheidenden Aspektes der Konsistenz ist festzuhalten, dass funktionelle Auswirkungen der mittelgradigen depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sind:

    Dr. Y.___ behandelte den Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 8. Januar 2018 seit dem 11. Oktober 2017 andauernd ambulant. Die letzte Kontrolle fand am 20. November 2017 statt – mithin mehr als einen Monat vor dem Verfassen des Berichtes. Dr. Y.___ hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer theoretisch regelmässige Therapiegespräche alle ein bis zwei Wochen habe. Durch die deutliche Einschränkung in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung sowie in der Durchhaltefähigkeit, komme es jedoch immer wieder zu Fehlzeiten, da er keinen Überblick über seine Termine habe, respektive es nicht schaffe, diese wahrzunehmen (Urk. 9/16/2 f.). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 5. Juli 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er einzig bei seinem Hausarzt in Behandlung sei (Urk. 9/37).

    Soweit aus den Akten ersichtlich, hat damit keine längerfristige adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden, so dass behandlungsanamnestisch kein Leidensdruck ausgewiesen ist. Der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz ist damit zu verneinen und die mittelgradige depressive Episode führt nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit.

4.2    Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).

    In casu ist es dem Beschwerdeführer durch geeignete Massnahmen und insbesondere eine zumutbare Gewichtsabnahme möglich, seine Arbeitsfähigkeit wieder zu verbessern bzw. herzustellen. Die diagnostizierte Adipositas vermag entsprechend keine Invalidität zu begründen und bedroht den Beschwerdeführer auch nicht überwiegend wahrscheinlich mit Invalidität, da nach zumutbarer Behandlung nicht mehr mit einem Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu rechnen ist (vgl. E. 2.1).

4.3    Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, dass er in seiner angestammten Tätigkeit aufgrund eines ausgedehnten Risses im medialen Meniskus mit Arthrose belastungsabhängige, starke Beschwerden habe und weder die Kupplung durchtreten noch Treppen steigen könne. Eine Operation sei nicht mehr notwendig, da er, wenn das Knie nicht besonders belastet werde, schmerzfrei sei (Urk. 1).

    Eine fachärztliche Behandlung des Knies findet - soweit aus den Akten ersichtlich seit dem Jahr 2016 nicht mehr statt (vgl. E. 3.3). Sollte er durch das geltend gemachte Knieleiden allerdings immer noch eingeschränkt sein, so wäre vorab eine medizinische Behandlung durchzuführen und danach allenfalls ein Belastungsprofil zu definieren. Entsprechend wären Eingliederungsmassnahmen noch nicht geeignet, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, da vorab die medizinische Behandlung durchzuführen wäre (vgl. E. 2.1).

    Sollte er durch die Meniskusläsion nicht mehr eingeschränkt sein, so hat er keine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit, womit keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG vorliegt und er entsprechend nicht von Invalidität bedroht ist (vgl. E. 2.2).

4.4    Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer weder invalid noch besteht überwiegend wahrscheinlich eine drohende Invalidität im Sinne des Gesetzes, womit kein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin besteht.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3/5). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 10. September 2018 (Urk. 10) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst,

    In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Juli 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, wird mit Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova