Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00643


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 28. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, ist Vater einer 2003 geborenen Tochter (Urk. 8/4 Ziff. 3). Am 22. August 2016 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4).

    Die Ehe des Versicherten mit Y.___ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. März 2018 geschieden (Urk. 3/4).

    Mit Verfügung vom 29. März 2018 (Urk. 8/67 = Urk. 3/3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab dem 1. Februar 2017 eine ganze Rente mit zugehöriger Kinderrente zu. Betreffend Nachzahlung der Kinderrenten auferlegte sie dem Versicherten, dass er der zuständigen Ausgleichskasse Bescheinigungen über die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an sein Kind für die fehlenden Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und für Dezember 2017 bis März 2018 nachzureichen habe (Urk. 3/3 S. 1).

    Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 8/69 = Urk. 2/1) legte die IV-Stelle namens der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber fest, dass die Kinderrente unter Hinweis auf das Scheidungsurteil vom 22. März 2018 ab dem 1. April 2018 dem Versicherten ausbezahlt werde. Mit gleichentags ergangener an Y.___ adressierter Verfügung (Urk. 8/70 = Urk. 2/2) legte die IV-Stelle fest, dass die noch nicht ausgerichteten Kinderrenten betreffend die Zeit bis 31. März 2018 an Y.___ ausbezahlt würden, da der Versicherte die geforderten Bescheinigungen über die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht eingereicht habe (Urk. 2/2 S. 1).


2.    Der Versicherte erhob am 25. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2018 betreffend Nachzahlung von Kinderrenten (Urk. 2/2). Er beantragte, diese sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Kinderrenten für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2018 ihm auszubezahlen seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

    Der Beschwerdeführer reichte am 12. November 2018 (Urk. 14) eine ergänzende Stellungnahme ein. Eine Kopie derselben wurde der Beschwerdegegnerin am 13. November 2018 zugestellt (Urk. 15).




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

2.2    Die Kinderrente wird grundsätzlich dem Invalidenrentner ausgerichtet, da es sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N 9 zu Art. 35).

    Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erklären für die Auszahlung der Renten Art. 71ter Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für sinngemäss anwendbar. Art. 71ter Abs. 1 AHVV sieht vor: Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

    Absatz 1 von Art 71ter AHVV gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2/2) fest, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 29. März 2018 aufgefordert worden, der zuständigen Ausgleichskasse Bescheinigungen über die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in den Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und für Dezember 2017 bis März 2018 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe die geforderten Bescheinigungen nicht eingereicht. Es stehe ihm die Nachzahlung der Kinderrenten bis zum 31. März 2018 für die Monate zu, für welche er nachweise, dass er die Unterhaltszahlungen geleistet habe (S. 1).

    Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Saldoklausel der Scheidungskonvention auch die Unterhaltsbeiträge bis zum 31. März 2018 umfasse (Urk. 7 S. 1).

3.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, im Scheidungsurteil vom 28. Februar 2018 sei in Ziff. 4 der Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt vereinbart worden, dass die Eltern diejenigen Kosten übernehmen würden, die während der Zeit anfielen, die die Tochter beim betreuenden Elternteil verbringe. In Ziff. 9 der Vereinbarung sei mit der Saldoklausel festgestellt worden, dass die Parteien mit dem Vollzug der Vereinbarung in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2). Die Saldoklausel bedeute unter anderem, dass keine Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit geschuldet seien. Diese seien geleistet beziehungsweise mit anderen Ansprüchen verrechnet worden. Die Ausgleichskasse habe keine Kompetenz, die Vereinbarung anders auszulegen und der Kindsmutter rückwirkend Kinderrenten auszuzahlen (S. 4 Ziff. 4). Die Ausgleichskasse müsse das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur berücksichtigen (S. 5 Ziff. 5).

    Eine Saldoklausel in einem Scheidungsurteil regle auch die Kinderunterhaltsbeiträge, zumindest bis das Kind volljährig sei. Wenn die Kindsmutter der Ansicht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer ihr für das ganze Jahr 2017 Kinderunterhaltsbeiträge bis April 2018 schulde, hätte sie die Saldoklausel nicht unterschreiben dürfen (Urk. 14 S. 1).

3.3    Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der an Y.___ adressierten Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2/2) ist zu bejahen, da er durch die Auszahlung oder Nichtauszahlung der betreffenden Kinderrenten materiell beschwert ist (vgl. Volz in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 53 ff. zu § 13).

3.4    Streitig ist, ob die zur Invalidenrente des Beschwerdeführers gehörende Kinderrente diesem für den ganzen Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2018 inklusive der Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und Dezember 2017 bis März 2018 nachzuzahlen ist. Unstreitig ist, dass die Kinderrente ab dem 1. April 2018 dem Beschwerdeführer ausbezahlt wird.


4.

4.1    Mit Verfügung vom 29. März 2018 (Urk. 3/3) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2017 eine ganze Rente mit zugehöriger Kinderrente zu. Hinsichtlich der Nachzahlung der Kinderrenten machte sie ihm die Auflage, dass er die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an sein Kind für die Monate Juni, Juli, und Oktober 2017 und für Dezember 2017 bis März 2018 nachweisen möge.

    Gemäss Kontoauszug des Privatkontos vom 7. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer in den genannten Monaten keine Unterhaltsbeiträge bezahlt (Urk. 9/31). Dies ist unbestritten.

4.2    Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. März 2018 genehmigte Scheidungsvereinbarung regelt unter Ziff. 4 den Kinderunterhalt. Absatz 3 von Ziff. 4 sieht vor (Urk. 3/4 S. 3 Ziff. 4): «Zur Bezahlung der ordentlichen Kinderkosten durch den Vater wird ein auf den Namen beider Parteien lautendes Bank-/oder Postkonto eröffnet, worauf der Vater sämtliche dem Kind zustehenden Kinderrenten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse einbezahlt. () Diese Regelung gilt ab dem 1. April 2018»

    Ziff. 9 der Vereinbarung (Saldoklausel) lautet: «Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.»

4.3    Gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV richtet sich die Nachzahlung von Kinderrenten danach, ob der Versicherte seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind erfüllt hat. Die Saldoklausel, welche Teil der Scheidungsvereinbarung bildet, ist für die Auszahlung der Kinderrente nicht wegweisend. Anspruchsberechtigt am Kinderunterhalt ist gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB das Kind, es handelt sich nicht um eine eheliche Forderung, über die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgerechnet werden könnte. Die Regelung des Kinderunterhalts gemäss Scheidungsvereinbarung gilt ausdrücklich erst ab 1. April 2018. Bei der Ermittlung des rechtmässigen Empfängers der Nachzahlungen der Kinderrente ist auf deren gesetzlichen Zweck abzustellen, nämlich die Deckung von Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes.

    Der Beschwerdeführer gab auf dem Formular «Bescheinigung über Unterhaltsbeiträge oder Alimentenzahlungen» mit Datum vom 8. Dezember 2017 an, dass die Tochter nicht in seinem Haushalt lebe (Urk. 9/30). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie bei der Mutter wohnt.

    Aus Art. 71ter Abs. 1 und 2 AHVV ergibt sich daher, dass der nicht rentenberechtigte Elternteil die Bezahlung der Kinderrente für jene Monate fordern kann, für welche es am Nachweis der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge fehlt. Nachdem die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die betreffenden Monate vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden ist, sind die Kinderrenten für die Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und Dezember 2017 bis März 2018 Y.___ auszubezahlen.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffen Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 129 V 362 E. 2). Das Verfahren ist daher kostenlos.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächBrugger