Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00644


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 7. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1982 geborene X.___ absolvierte in Deutschland eine neunmonatige Lehre in einem Restaurant und erlangte 2007 den Fähigkeitsausweis der Industrie- und Handelskammer. Er arbeitete zuletzt bis Juli 2015 als Chef de Rang in einem Restaurant. Am 22. September 2016 (Urk. 9/1) meldete er sich unter Hinweis auf somatische Leiden (HIV-Infektion, akuter Vestibularisausfall links, isolierte linksventrikuläre noncompaction Kardiomyopathie, neurokardiogene Synkope) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 9/26) wies sie das Leistungsbegehren ab.

1.2    Am 1. März 2018 (Urk. 9/29) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine isolierte linksventrikuläre noncompaction Kardiomyopathie und eine Arbeitshypertonie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/33, Urk. 9/37 und Urk. 9/48) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels Vorbringens neuer medizinischer Tatsachen nicht ein.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 11. Juli 2018 aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten sowie allfällige Eingliederungsansprüche nach Abklärung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. September 2018 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. September 2018 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG].

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

1.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.


2.    Vorliegend ist lediglich die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen. Auf den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsansprüchen ist mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (vgl. E. 1.4 hiervor).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das am 11. Juli 2018 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, dass keine wesentlichen Veränderungen in der beruflichen oder medizinischen Situation des Beschwerdeführers hätten festgestellt werden können (zum Beispiel keine neue Diagnose, keine neuen Befunde). Es seien keine neuen medizinischen Tatsachen hervorgebracht worden (S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht eintrete, da ärztliche Berichte vorlägen, die belegen würden, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Eine Verschlechterung sei klar ausgewiesen. Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung müsse auf das Leistungsbegehren eingetreten werden (S. 5 f.).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 1. März 2018 (Urk. 9/29) eingetreten ist.


4.

4.1    Der am 15. November 3. April 2017 (Urk. 9/26) verfügten Leistungsverweigerung lagen folgende medizinische Berichte zugrunde (vgl. Urk. 9/17 S. 2-4):

4.2    Oberärztin Dr. Z.___ und Assistenzärztin A.___ vom Universitären Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ nannten in ihrem Bericht vom 20. Juni 2016 (Urk. 9/9/6-12) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- Isolierte linksventrikuläre noncompaction Kardiomyopathie, Erstdiagnose 16. Oktober 2015

- Befall aller apikalen Segmente und midventrikulär bis nach lateral reichend

- normale linksventrikuläre Auswurffraktion, EF 54 %

- keine myokardiale Fibrose, normaler Abgang der Koronarien (Herz-MRI vom 18. November 2015)

- eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit (134 Watt, 67 % des Sollwerts)

- AKTUELL: Thoraxschmerzen unklarer Genese, differentialdiagnostisch: am ehesten muskuloskelettal

- Neurokardiogene Synkope am 17. November 2016

- HIV-Infektion, CDC Stadium A1, Erstdiagnose 10. August 2015

- Reaktive Lues-Serologie, Erstdiagnose 31. August 2015

- Akuter Vestibularisausfall links am 22. Oktober 2015

- Differentialdiagnose: Neuronitis vestibularis luetica

- cCT 24. Oktober 2015: keine Hirndruckzeichen, keine Blutung, kein Liquorstau

- Liquor 24. Oktober 2015: ZZ<1, Protein normal, Eröffnungsdruck 17cmH2O, HIV nicht nachweisbar, TPHA nicht reaktiv

    Dr. Z.___ und A.___ führten aus, in Zusammenschau aller Befunde zeige sich hinsichtlich der Kardiomyopathie ein erfreulich stabiler Befund, und empfahlen dem Beschwerdeführer keinen kompetitiven Sport auszuüben, auf schwere isometrische Übungen zu verzichten sowie eine Echokardiographie alle drei bis fünf Jahre durchführen zu lassen, da sich Kardiomyopathien in jedem Lebensalter manifestieren könnten (S. 5). Nach durchgeführtem Koro-CT konnten sie eine ischämische Genese der Beschwerden sowie ebenfalls eine Koronaranomalie ausschliessen (vgl. Urk. 9/9/13-14 S. 2) und mit Bericht vom 3. November 2016 (Urk. 9/9/1-5) stellte A.___ fest, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei.

4.3    Mit undatiertem Bericht unter Hinweis auf die letzte Kontrolle am 5. Dezember 2016 (Urk. 9/12) führte Dr. C.___ von der Klinik für Infektionskrankheiten des B.___ aus, dass aus infektiologischer Sicht keine Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit bestünden, diese dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar und seine Leistungsfähigkeit nicht vermindert sei (S. 2 f.)

4.4    Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 9/26), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit habe und ihm seine bisherige Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Aufgrund der Sachlage seien die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht gegeben (S. 1).


5.    Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens legte der Beschwerdeführer unter anderem den Bericht von Oberärztin Dr. D.___ vom B.___ vom 20. Juni 2018 (Urk. 9/45) auf.

    Im Vergleich zum Bericht vom 20. Juni 2016 (Urk. 9/9/6-12) verwies sie auf eine leicht eingeschränkte Auswurffraktion (45-50 %) sowie eine eingeschränkte rechtsventrikuläre Funktion und am 24. August 2017 auf ein erstmaliges Feststellen einer Abeitshypertonie (samt Medikation).

    Sie hielt fest, im Verlauf des Jahres sei es zur Abnahme der Auswurfleistung sowohl der rechten als auch der linken Pumpkammer gekommen. In den wiederholten Belastungstests habe sie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gesehen, welche sich durch die Teilnahme an der ambulanten kardialen Rehabilitation nur wenig verbessern lasse. Hinzu komme ein neu diagnostizierter Bluthochdruck, der einer medikamentösen Therapie bedürfe. Unter körperlicher Belastung steige der Blutdruck überproportional an, was sich klinisch mit massivem Schwindel manifestiere.

    Zusammenfassend sei es sicherlich so, dass eine verlässliche vollzeitige Ausübung des gelernten Berufes in der Gastronomie aufgrund des hohen Stress-Levels und körperlicher Anforderungen nicht längerfristig umsetzbar sei. Es seien bereits mehrere Versuche gescheitert. Sollte der Beschwerdeführer diesen Beruf weiterhin ausüben, so sei er aufgrund der notwendigen Ruhepausen zu 50 % arbeitsfähig.

    Aus medizinischer Sicht sei eine Umschulung in einen Beruf, der körperlich weniger fordernd sei und grösstenteils sitzende Tätigkeiten beinhalte, vollkommen zu unterstützen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Dynamik der zu Grunde liegenden Herzerkrankung. Eine sitzende Tätigkeit ohne ausserordentliche körperliche Anforderungen wäre zu 100 % umsetzbar.


6.

6.1    Aufgrund des neusten B.___-Berichtes ist offenkundig glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat. Neu findet sich im Gegensatz zur erstmaligen Leistungsverweigerung keine normale, sondern eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion von 45-50 % statt bislang 54 %. Neu wurden auch eine Einschränkung der rechtsventrikulären Auswurffraktion und eine Arbeitshypertonie erwähnt, die erstmals am 24. August 2017 und damit nach Erlass der ursprünglich leistungsverweigernden Verfügung festgestellt worden war.

6.2    Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

6.3

6.3.1    In Bezug auf einen Rentenanspruch ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hätte bei intakter Gesundheit zuletzt ein Einkommen von höchstens Fr. 4'600.-- pro Monat erzielt (Wert 2016, Urk. 9/7/4), was (x 13) Fr. 59'800.-- pro Jahr entspricht. Der Beschwerdeführer ist nach den vorliegenden Berichten in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Sein Einwand, wonach aus dem Arztbericht des B.___ lediglich hervorgehe, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, in welcher Höhe eine adaptierte Tätigkeit möglich sei, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (Urk. 1 S. 5) entspricht wohl einem Missverständnis, wurde doch diese Frage klar beantwortet. Damit hätte er - ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 TA1, einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) von Fr. 5'312.-- angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie die Nominallohnentwicklung bis ins identische Jahr 2016 - ein Einkommen von Fr. 67'033.-- erzielen können (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 x 104.1; Lohnentwicklung Männer, T 1.1.10 sowie Betriebsübliche Arbeitszeit T03.02.03.01.04.01). Selbst bei Gewährung eines - nicht näher geprüften - Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % liegt das Invalideneinkommen über dem Valideneinkommen und besteht keine Invalidität.

6.3.2    Der Beschwerdeführer beantragte indes das Eintreten auf die Neuanmeldung gar nicht im Hinblick auf Renten-, sondern auf Eingliederungsansprüche. Hierzu ergibt sich, dass bereits von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmenhaben können.

    Bei attestierter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ohne ausserordentliche körperliche Anforderungen, welche offenkundig nicht zu einer Invalidität führt, ist nicht zu ersehen, welche Eingliederungsansprüche in Frage stehen könnten. Damit wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass die gesundheitliche Verschlechterung zu einem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen führen könnte. Dem Beschwerdeführer droht namentlich keine Invalidität, vorbehältlich einer gesundheitlichen Verschlechterung, welche im Rahmen eines erneuten Neuanmeldeverfahrens zu prüfen wäre.

6.4    Damit steht fest, dass eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde, diese jedoch - auch wenn sie sich im Rahmen von vertieften Abklärungen bestätigen sollte - nicht zu einem Leistungsanspruch führen kann. Die leistungsabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich demgemäss im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Da die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der zu bewilligenden unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Juli 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller