Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00647


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 5. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch den Beistand Y.___

Sozialdienst Bezirk Affoltern, Berufsbeistandschaft

Obfelderstrasse 41b, 8910 Affoltern am Albis


dieser vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.    

1.1    Die im Jahre 1959 geborene X.___ ist gelernte Datatypistin und reiste 1990 aus dem heutigen Kroatien in die Schweiz ein. Nach der Geburt des ersten Kindes war die Versicherte überwiegend als Hausfrau tätig; sie ist mittlerweile Mutter von vier Kindern (Urk. 7/6, Urk. 7/13). Mit Scheidungsurteil vom 20. Mai 2011 wurden die noch minderjährigen drei Kinder unter die elterliche Sorge der Versicherten gestellt, unter Hinweis darauf, dass die Tochter zurzeit in der Stiftung A.___ wohne und dies so bleibe. Weiter wurde vorgemerkt, dass die beiden jüngsten Kinder in einer Pflegefamilie untergebracht seien (Urk. 7/5 S. 4 f.). Seit dem 6. Juli 2012 besteht bezüglich der Versicherten eine Beistandschaft (Urk. 7/8).

1.2    Infolge psychischer Probleme meldete sich die Versicherte am 25. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/6, Urk. 7/15). Diese klärte in der Folge die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 25. März 2013, Urk. 7/24), stellte mit Vorbescheid vom 24. April 2013 und Wirkung ab 1. Februar 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 7/29) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 16. September 2013 fest (Urk. 7/39 ff.). Am 20. September 2013 wurde die Versicherte mittels ärztlich ausgestellter FU (fürsorgerischer Unterbringung) in das Sanatorium O.___ eingewiesen, wo sie sich bis zum 24. September 2013 in stationär-psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 7/75).

1.3    Im Juni 2015 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 7/49). In diesem Zusammenhang erfolgte die psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Gutachten von Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2016; Urk. 7/63). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2016 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/70) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 16. November 2016 fest (Urk. 7/80). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, zur Erfüllung des ihr obliegenden Eingliederungsauftrags (Urk. 7/83).

1.4    In der Folge richtete die IV-Stelle die bestehende Dreiviertelsrente weiterhin aus (Verfügungen vom 7. Juli 2017, Urk. 7/92 ff.). Am 23. August 2017 wurde eine Zielvereinbarung Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 7/100), mit Mitteilung vom 15. Mai 2018 wurde über den Abschluss der Arbeitsvermittlung informiert (Urk. 7/111). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2018 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/114) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 29. Juni 2018 fest (Urk. 7/125 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 31. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe, weiter sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2018 unter Hinweis auf die Verfügung vom 16. November 2016 damit, dass ab dem Zeitpunkt der letzten Begutachtung am 29. Januar 2016 für jegliche Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der IV-Grad liege immer noch unter 40 % (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich aus dem Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung klare Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Störung der Beschwerdeführerin ergeben würden, was auch vom aktuellen Beistand bestätigt werden könne. Das Gutachten von Dr. B.___, welches die Ergebnisse der Arbeitsvermittlung nicht berücksichtige, sei zudem bereits 2.5 Jahre alt, sodass die Beschwerdegegnerin eine mögliche Veränderung in den letzten zwei Jahren hätte prüfen müssen (Urk. 1 S. 7). Daneben gehe auch Dr. B.___ nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand aus, zudem fehle es dem Gutachten an einer Anamnese sowie an einer Auseinandersetzung mit dem Entzug der Obhut der drei Kinder sowie der Verbeiständung der Beschwerdeführerin (S. 8 f.). Weiter leide das Gutachten an formalen Mängeln, insbesondere seien beim Beistand nicht die nötigen Informationen eingeholt worden (S. 9). Insgesamt sei es seit der Rentenzusprache nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, so dass sich die verfügte Renteneinstellung rechtlich nicht begründen lasse (S. 10).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bilden die Verfügungen vom 16. September 2013 (Urk. 7/39 ff.), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2012 stützen, welcher dannzumal einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit depressiv histrionischen Zügen diagnostizierte und differentialdiagnostisch von einer hebephrenen schizoiden Persönlichkeit bei einem Beobachtungszeitraum von < 12 Monaten ausging. Die Therapie habe mangels Compliance abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei stark paranoid, wahnhaft, sodass keine sinnbringenden Gespräche und keine Arbeit möglich seien. Die Beschwerdeführerin brauche eine stationär-psychiatrische Behandlung (Urk. 7/15, vgl. auch Urk. 7/26 S. 3). Bei einer Qualifikation von 50/50 ergebe sich bei einer Einschränkung im Bereich Haushalt von 22 % ein Invaliditätsgrad von 61 % (Urk. 7/26 S. 4).


3.

3.1    Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. Juni 2016 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80), welche aber ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 7/63 S. 39). Der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit als Zeitungsausträgerin oder Reinigungskraft zu 100 % möglich. Die Einrichtung einer angepassten Tätigkeit erscheine aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht notwendig. Zudem ergebe sich bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit «ein mindestens 71-prozentiges prozentuales funktionierendes Aktivitäts- und Partizipationsniveau», wobei dies gutachterlich höher anzusetzen sei, da in der Begutachtung Aggravation habe nachgewiesen werden können (S. 51).

    Der Gesundheitszustand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit müsse von hiesiger gutachterlicher Seite rückblickend relativiert werden, insofern, dass bei Zugrundelegung aktueller versicherungsmedizinischer Kriterien (Nachweis von Aggravation, widersprüchliche oder fehlende Angaben von psychotischen Erleben, fehlende epidemiologische Kriterien für eine Schizophrenie, Priorisierung von ehelichen und religiösen Aspekten) nicht von einer ehemaligen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Die hier nachgewiesene narzisstische Persönlichkeitsstörung könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (S. 51 f.).

3.2    Dem Abschlussbericht Assessment Arbeitsvermittlung vom 20. Oktober 2017 ist insbesondere zu entnehmen, dass die Gedanken der Beschwerdeführerin ständig um die gleichen Themen kreisen würden; den Ehebruch durch den Ex-Mann, den Obhutsentzug der Kinder und den wahrgenommenen Betrug, den sie von fast allen Personen und Institutionen erfahren habe. Die Sozial- und Selbstkompetenz müssten für einen beruflichen Einstieg noch gestärkt werden, ihr Auftreten sei oft irritierend gewesen und in den Gesprächen habe kein Dialog stattgefunden. Die Beschwerdeführerin scheine dabei nicht auf das Gegenüber eingehen zu können und es komme oft zu nicht nachvollziehbaren Gedankensprüngen; auch ihre Stimmung sei oft sprunghaft. Weiter zeige sie ein allgemeines Misstrauen gegenüber Menschen, sie fühle sich oft ungerecht behandelt bzw. nicht ernst genommen und gehe dabei von böswilligen Absichten aus. Es scheine auch nicht möglich, auf die fachlichen Kompetenzen von Ärzten, Ämtern und dem Job Coach zu vertrauen. Die private und psychische Situation der Beschwerdeführerin müsse sich erst deutlich verbessern, bevor eine Vermittelbarkeit gegeben sei. Eine Psychotherapie werde als geboten erachtet, sie selber sehe jedoch keine Notwendigkeit für eine solche. Ihr wichtigstes Anliegen sei, dass sie ihre Kinder wieder zu sich holen könne (Urk. 7/105 S. 1 f.).

4.

4.1    Auch wenn dies in der angefochtenen Verfügung nicht zum Ausdruck kommt, handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um eine Rentenrevision. Massgebend ist dabei nicht in erster Linie, wie sich die Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zeigt, sondern ob es seit der erstmaligen Rentenzusprache zu einer wesentlichen Veränderung gekommen ist. Eine solche lässt sich aber aufgrund des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens nicht belegen. Dr. B.___ relativiert vielmehr die Einschätzung der Fachärzte im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache und führt weiter aus, dass aus heutiger Sicht wohl nie von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit hätte ausgegangen werden können (vgl. Urk. 7/63 S. 51 f.). Dies stellt lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar, welche in revisionsrechtlicher Sicht unbeachtlich ist.

4.2    Dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin kaum verändert hat, zeigen auch die Erfahrungen im Zusammenhang mit den Eingliederungsbemühungen, wie sie dem Schlussbericht vom 20. Oktober 2017 zu entnehmen sind (vgl. Urk. 7/105). Auch in ihrem Bericht vom 9. Mai 2018 hielt die zuständige Stellenberaterin, Frau D.___, fest, dass die Beschwerdeführerin kaum kohärente Sätze sprechen könne und in den Gesprächen kein Dialog stattfinde, teilweise habe sie richtiggehend verwirrt gewirkt (Urk. 7/109).

    Zu berücksichtigen gilt es dabei auch, dass der Beschwerdeführerin die elterliche Obhut über ihre beiden jüngsten Kinder (März 2000, Oktober 2001) mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 entzogen wurde (Urk. 7/5 S. 5); bei ihr selber besteht seit dem 6. Juli 2012 eine Beistandschaft (Urk. 7/8). Auch im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zeigte sich noch immer eine gedankliche Fixierung auf die familiäre Situation, auch wenn der Obhutsentzug im Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsvermittlung rund sieben Jahre her war. Aus der noch am 8. Mai 2018 angeführten psychischen Überforderung mit der familiären Situation (Urk. 7/112 S. 17) kann dabei – was die objektiven Verhältnisse betrifft – nicht auf eine massgebende Veränderung geschlossen werden. Seit dem Scheidungsurteil vom 20. Mai 2011 sind sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder fremdplatziert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das jüngste Kind mittlerweile 17 Jahre alt ist und ohnehin an der Grenze der Volljährigkeit steht. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zu ihren beiden jüngsten Söhnen erst kürzlich persönlichen Kontakt gehabt habe, nachdem sie sie fünf Jahre lang nicht mehr gesehen habe (Urk. 7/105 S. 3). Sowohl im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache als auch im Zeitpunkt der Revisionsverfügung scheint die Beschwerdeführerin mit dem Obhutsentzug sowie der eigenen Lebensführung krankheitsbedingt überfordert, sodass auch in dieser Hinsicht keine Veränderung der tatsächlichen Umstände auszumachen ist. Einig sind sich alle involvierten Fachpersonen darin, dass die Beschwerdeführerin auf psychotherapeutische Hilfe angewiesen ist (vgl. E. 2.3, Urk. 7/63 S. 42 f.).

    Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass allein aufgrund der mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 erfolgten Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, keine massgebende Veränderung angenommen werden kann. Die Rechtsprechungsänderung allein stellt nämlich keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3 hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörungen).

4.3    Zusammenfassend kann nicht auf eine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes geschlossen werden, so dass die Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie der beförderlichen Behandlung erübrigen sich Ausführungen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die ihr mit Verfügung vom 16. September 2013 zugesprochene Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty