Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00651


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 31. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

goldbach law

Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ bezog ab dem 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 67 % und ab Januar 2004 von 96 %. Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 hob die IV-Stelle die ganze Rente rückwirkend auf den 1. Juli 2004 auf. Mit Rückerstattungsverfügung vom 30. Juli 2008 forderte sie die zu Unrecht bezogenen Leistungen ab Juli 2004 zurück. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2009 (Geschäfts-Nummer IV.2008.00957) in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückwies. Ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um vorsorgliche Weiterausrichtung der Rentenleistungen wies das Gericht ab. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Begutachtung des Versicherten und zog die Untersuchungsakten der Kantonspolizei Zürich sowie die Buchhaltungsunterlagen der X.___ AG bei. Weiter führte sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort durch (Bericht vom 26. Oktober 2012). Gestützt hierauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2016 die bisherige Rente rückwirkend vom 1. Juli 2004 bis zur Sistierung auf. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. August 2017 (Geschäfts-Nummer IV.2016.00428) ab. Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_708/2017 vom 16. Mai 2018 ab.

1.2    Am 14. Juni 2018 verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten IV-Renten im Gesamtbetrag von Fr. 162'513.-- für die Zeitdauer vom 1. Juli 2004 bis 30. November 2007 (Urk. 2 [= Urk. 6/256]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventuell sei die Rückerstattung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, wobei ihm Gelegenheit einzuräumen sei, sich zum Erlass der Rückerstattung zu äussern (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Oktober 2018 an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Oktober 2018 (Urk. 13) auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bejahte im Urteil vom 7. August 2017 (Geschäfts-Nummer IV.2016.00428) das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung und erwog, eine rückwirkende Herabsetzung der Invalidenrente ab dem Zeitpunkt der Verbesserung, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, sei zulässig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten habe, bilde nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierüber erlasse die Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung (E. 5). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, gegen die vorinstanzlich bejahte Meldepflichtverletzung wende der Beschwerdeführer zu Recht nichts ein. Damit habe es mit der rückwirkenden Leistungseinstellung gemäss angefochtenem Entscheid sein Bewenden (Urteil 8C_708/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2).


2.    

2.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.


Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die relative und die absolute Verwirkungsfrist kann nicht unterbrochen werden, und sie steht auch nicht still (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 Rz. 55).

2.2    Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Rückerstattung der Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis am 30. November 2007 (Urk. 2). Ein Erlassgesuch wurde bei der Beschwerdegegnerin noch nicht gestellt. Diese hat dementsprechend auch noch nicht über einen Erlass entschieden. Sie hat in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 lediglich in Aussicht gestellt, sie würde ein Erlassgesuch abweisen (Urk. 5). Dies stellt keine Behandlung eines Erlassgesuchs dar. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht nicht erlassen, ist darauf nicht einzutreten.

2.3    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 10. August 2018 im Wesentlichen geltend, ein Rückerstattungsanspruch sei bereits verwirkt. Die Beschwerdegegnerin habe bereits am 7. September 2006 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer gestellt, nachdem sie anonyme Anrufe erhalten habe. Sie habe somit bereits dann gewusst, dass der Beschwerdeführer Arbeiten verrichte, welche er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht habe verrichten können. Spätestens am 27. Juni 2007, als das Observationsmaterial vorgelegen habe, habe sie mit Sicherheit gewusst, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten ausübe, welche nicht mit der vollen Rente im Einklang gestanden hätten. Die einjährige Verwirkungsfrist habe somit am 27. Juni 2007 zu laufen begonnen, allerspätestens aber am 3. Juli 2007, da dann die Hafteinvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe und die Beschwerdegegnerin das Observationsmaterial dann auch hätte einsehen können. Die Rückforderungsverfügung vom 30. Juli 2008 sei zu spät erfolgt (Urk. 1 S. 7 f.).

Weiter führte der Beschwerdeführer aus, das medizinische Gutachten, welches nach Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin durch das hiesige Gericht veranlasst worden sei, sei bei der Beschwerdegegnerin am 23. August 2011 eingegangen. Ab dann habe die relative Verwirkungsfrist spätestens zu laufen begonnen, da nun alle Elemente für die Kenntnisnahme der unrechtmässig bezogenen Leistungen bekannt gewesen seien. Allerspätestens habe die einjährige Verwirkungsfrist aber mit der Einstellungsverfügung vom 26. Februar 2016 begonnen. Die hier angefochtene Rückforderungsverfügung sei aber erst am 14. Juni 2018 erlassen worden, womit die relative Verwirkungsfrist bereits abgelaufen sei (Urk. 1 S. 8 f.).

Der Beschwerdeführer brachte sodann sinngemäss vor, es sei nicht zulässig, auf Vorrat Rückforderungsverfügungen zu erlassen, wenn die einjährige Verwirkungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Wenn die Verwaltung also später als nach der absoluten Verwirkungsfrist Kenntnis von unrechtmässig bezogenen Leistungen erhalte, könne sie diese nicht mehr geltend machen (Urk. 1 S. 9 f.). Eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist sei vorliegend nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Versicherungsbetrugs freigesprochen worden sei (Urk. 1 S. 9 f.). Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, es bestehe keine Kausalität zwischen Meldepflichtverletzung und unrechtmässigem Leistungsbezug (Urk. 1 S. 10 ff.).


3.    

3.1    Mit Rückerstattungsverfügung vom 30. Juli 2008 forderte die Beschwerdegegnerin die zu Unrecht bezogenen Leistungen ab Juli 2004 zurück (Urk. 6/90), nachdem sie die ganze Rente mit Verfügung vom 14. Juli 2008 rückwirkend per 1. Juli 2004 aufgehoben hatte.

Dem Erlass der Rückerstattungsverfügung am 30. Juli 2008 ging folgender Sachverhalt voraus:

Am 23. Mai 2006 teilte eine angebliche Bekannte des Versicherten der IV-Stelle anonym per Telefon mit, der Versicherte arbeite, obwohl er eine Invalidenrente beziehe; er sei nicht nur im Büro tätig, sondern bediene beispielsweise auch die Spritzmaschine (Urk. 6/45). Im Rahmen der gleichentags eingeleiteten Rentenrevision tätigte die IV-Stelle diverse Abklärungen (vgl. Urk. 6/46). Am 25. Juli 2006 erhielt sie erneut einen anonymen Telefonanruf mit dem Hinweis, der Versicherte verrichte auf Baustellen schwere Arbeiten. Ausserdem laufe gegen die X.___ AG eine Untersuchung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) wegen zu Unrecht bezogener Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von 1 Mio. Franken (Urk. 6/50). Am 7. September 2006 reichte die IV-Stelle bei der Kantonspolizei wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug (unwahre Angaben) Strafanzeige gegen den Versicherten ein (Urk. 6/53). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte die daraufhin eröffnete Strafuntersuchung gegen X.___ wegen Betruges etc. mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 ein (Urk. 6/71). Dagegen erhob die IV-Stelle mit Eingabe vom 10. Januar 2008 beim Obergericht des Kantons Zürich Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und die zuständige Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen (Urk. 6/72). Aus dieser Eingabe vom 10. Januar 2008 geht hervor, dass der Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchungsakten erst am 5. November 2007 ausgehändigt worden sind (Urk. 6/72/5 Ziff. 14). Im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin sind die Akten der Staatsanwaltschaft sogar erst mit dem Eingangsdatum vom 15. November 2007 vermerkt (Aktenverzeichnis S. 3 zu Urk. 6/75/1-361).

3.2    Anonyme Hinweise und ein darauf gestützter Strafantrag der Beschwerdegegnerin genügen nicht für die Annahme einer ausreichenden Kenntnisnahme eines Rückforderungsanspruchs. Vor dem 5. oder 15. November 2007 konnte die einjährige Verwirkungsfrist somit noch nicht ausgelöst worden sein. Die Rückerstattungsverfügung vom 30. Juli 2008 erfolgte damit vor Ablauf der relativen einjährigen Verwirkungsfrist. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 (Urk. 5) geltend machte, genügt aber bereits ein entsprechender Hinweis im Vorbescheid für die Wahrung der einjährigen relativen Verwirkungsfrist (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 und 8C_602/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Im Vorbescheid vom 18. Februar 2008 hatte die Beschwerdegegnerin bereits festgehalten, die Ausrichtung der Rente werde rückwirkend per 1. Juli 2004 aufgehoben. Für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis am 30. November 2007 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 6/81).

3.3    Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids vom 18. Februar 2008 ebenfalls noch nicht abgelaufen. Die Rückforderung betraf einen Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 30. November 2007, womit nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen noch nicht fünf Jahre vergangen waren. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Rückerstattungsverfügung vom 30. Juli 2008. Damit ist nicht zu prüfen, ob eine längere strafrechtliche Frist zum Tragen kommen könnte (vgl. auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 10 S. 3 f.).

3.4    Sowohl die einjährige als auch die fünfjährige Verwirkungsfrist waren im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 18. Februar 2008 und auch im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 30. Juli 2008 gewahrt.



Wurde die Rückforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für alle Mal gewahrt, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss. Das spätere rechtliche Schicksal der Rückerstattungsverfügung spielt demnach keine Rolle. In solchen Fällen stellt sich die Frage der Verwirkung erst wieder bei der Vollstreckung, nachdem die Rückerstattungsforderung rechtskräftig geworden ist. Für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Rückforderungen gilt eine fünfjährige Verwirkungsfrist (Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2014 E. 2.2; SVR 2007 IV Nr. 6 S. 21). Diese ist noch nicht abgelaufen.

3.5    Mit dem Argument, es sei nicht zulässig, auf Vorrat Rückforderungsverfügungen zu erlassen, wenn die einjährige Verwirkungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe (Urk. 1 S. 9 f.), vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erst mit ärztlicher Beurteilung des Observationsmaterials von sicherer Kenntnis des Sachverhalts auszugehen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 3.1 mit Hinweisen), hindert dies die Verwaltung nicht, bereits früher eine Rückerstattungsverfügung zu erlassen, um dem drohenden Ablauf der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist entgegenzuwirken.

3.6    Der Beschwerdeführer brachte schliesslich vor, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug (Urk. 1 S. 10 ff.).

Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV betrifft die rückwirkende Aufhebung oder Änderung einer Rente. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung musste die Verletzung der Meldepflicht für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal gewesen sein (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261). Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung setzt dies nicht mehr voraus.

Da bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass die rückwirkende Renteneinstellung zu Recht erfolgte, ist auf das Argument, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug, unter dem Titel der Rückerstattungspflicht nicht mehr einzugehen.


4.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


5.    Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) handelt (vgl. das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4), ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro