Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00654
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 24. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, gelernter Büroangestellter, arbeitete von Juli 2001 bis Juni 2002 über den Stellenvermittler Y.___ als Call-Agent bei der Z.___. Von Januar bis Juni 2003 war er zudem in geringem Umfang über den Stellenvermittler A.___ erwerbstätig (Urk. 7/1/2, 7/1/5, 7/25). Am 12. Februar 2004 meldete er sich unter Angabe psychischer Störungen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und der medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/5-8, 7/12) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. August 2004 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/14).
Mit Formular vom 10. November 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression und Angstzustände neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/16). Nach Abklärung der massgeblichen Verhältnisse (Urk. 7/22-29) auferlegte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. März 2006 eine Schadenminderungspflicht in Form eines stationären körperlichen Alkoholentzugs mit anschliessender mehrmonatiger Entwöhnungsbehandlung bei gleichzeitigem Konditionierungsprogramm und massiver Gewichtsreduktion (Urk. 7/30). Nach einem Aufenthalt in der B.___ vom 4. Mai bis 13. Juni 2006 (Urk. 7/32) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 rückwirkend ab 1. August 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/42). In den Jahren 2007 und 2010 durchgeführte Rentenrevisionen (Urk. 7/44-49, 7/51-55) führten jeweils zur Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente (Urk. 7/50, 7/56).
1.2 Im Rahmen einer 2014 anhand genommenen Revision (vgl. Urk. 7/59) aktualisierte die IV-Stelle die Aktenlage (Urk. 7/61-66). Nach Eingang des von ihr veranlassten polydisziplinären Gutachtens der MEDAS C.___ vom 4. November 2015 (Urk. 7/81) fand am 4. April 2016 ein Erstgespräch zur Eingliederungsberatung statt (Urk. 7/86), worauf dem Versicherten am 17. Mai 2016 mitgeteilt wurde, dass eine Eingliederungsmassnahme zurzeit als nicht zielführend erachtet werde (Urk. 7/85). Nachdem der IV-Stelle mit am 1. November 2017 anonym eingegangener Meldung mitgeteilt worden war, dass der Versicherte seit zirka 10 Jahren mehrere Monate jährlich in Asien lebe (Urk. 7/91), reichte die Stadt D.___ der IV-Stelle im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe (Urk. 7/92) unter anderem eine Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung vom 13. Oktober 2017 betreffend Zusatzleistungen vom 1. Januar bis 31. Oktober 2017 sowie Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von insgesamt Fr. 15'789.--., welche aufgrund eines Ferienaufenthaltes des Versicherten auf den Philippinen vom 5. Dezember 2016 bis 2. August 2017 zurückgefordert worden waren, ein (Urk. 7/93/2-6).
Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Invalidenrente voraussichtlich rückwirkend per Dezember 2016 eingestellt werde (Urk. 7/96). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 18. Juni 2018 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, am 10. August 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Ausfeld zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand in diesem Verfahren ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht, die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Ausfeld zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8). Am 7. November 2019 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2019 einreichen (Urk. 10-11), was der Beschwerdegegnerin am 15. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Adipositas bewirkt grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.7 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.8 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass zwar im eingeholten Gutachten nicht auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen worden sei. Aufgrund der Aktenlage und dabei insbesondere angesichts der ausgedehnten Reisetätigkeit des Beschwerdeführers sei aber von einem deutlich verbesserten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Leistungsanspruch neu zu überprüfen sei. Dabei sei die von psychiatrischer Seite attestierte volle Arbeitsunfähigkeit angesichts des sich aus den Akten ergebenden geringen Leidensdrucks und der übrigen Ressourcen nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 35 %, was gestützt auf den Prozentvergleich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % führe. Indem der Beschwerdeführer seinen vom 5. Dezember 2016 bis 2. August 2017 dauernden Aufenthalt auf den Philippinen nicht gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt, hätte ihm doch bewusst sein müssen, dass er sich bei einem Rentenbezug gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % nicht gleichzeitig diverse Male länger im Ausland aufhalten könne. Ausserdem hätte ihm bewusst sein müssen, dass es ihm aufgrund des erhöhten Aktivitätsniveaus bessergehe. Dies gelte seit spätestens 5. Dezember 2016, weshalb die Rente per diesen Zeitpunkt eingestellt werde (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, die Behandlungsempfehlung im MEDAS-Gutachten sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, ihn unter rechtskonformer Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu verpflichten, weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung wahrzunehmen. Zudem sei gestützt auf das psychiatrische Fachgutachten der MEDAS weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, welcher sich denn auch der RAD-Arzt angeschlossen habe. Es fehle folglich an der für eine Rentenrevision vorausgesetzten wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Aufhebung der Rente stütze sich einzig auf die Beurteilung des Rechtsdienstes, welcher es zudem unterlassen habe, den neuen Sachverhalt (längerer Auslandaufenthalt) zum Gegenstand einer Ergänzung des Gutachtens zu machen. Auch habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen abzuklären, welchem Anforderungsprofil eine Tätigkeit unter Berücksichtigung der psychischen Einschränkungen zu entsprechen hätte und was er dabei verdienen könnte (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. August 2005 zugesprochene und ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht per Dezember 2016 aufgehoben hat. Dabei stützte sie sich auf den Rückkommenstitel der Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG und nicht - wie vom Beschwerdeführer angesichts seiner Ausführungen zur Schadenminderungspflicht und der in diesem Zusammenhang angeblich verletzten Aufklärungs- und Beratungspflicht impliziert (Urk. 1 S. 3) - auf Art. 21 Abs. 4 ATSG.
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die Verfügung vom 23. Oktober 2006, mit welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2005 erstmals eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 7/42). Die Mitteilungen vom 12. November 2007 (Urk. 7/50) und vom 24. Februar 2010 (Urk. 7/56), mit welchen der Rentenanspruch jeweils revisionsweise bestätigt wurde, basierten in medizinischer Hinsicht einzig auf Verlaufsberichten des dannzumal behandelnden Facharztes für Psychiatrie, Dr. med. F.___ (vgl. Urk. 7/48-49, 7/54/1-6), sowie einem Bericht des Hausarz-
tes Dr. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Januar 2010 (Urk. 7/53/2-5, 7/55). Diese Berichte taugen unbestrittenermassen nicht als einzige medizinische Grundlage für eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs im Rahmen des hier zu prüfenden Revisionsverfahrens (vgl. Urteil des Bundes-gerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 7.1.2).
3.2 Der Verfügung vom 23. Oktober 2006 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Bericht der B.___ vom 24. Juli 2006 zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Mai bis 13. Juni 2006 zugrunde. Der zuständige Oberarzt Dr. med. H.___ schloss auf folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/32/1):
- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssydrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
- Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20)
Für Tätigkeiten im Nachgang zur abgeschlossenen Bürolehre wurde der Beschwerdeführer als seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Die Krankheitsentwicklung wurde unter Bezugnahme auf die medizinische Aktenlage dahingehend geschildert, dass der Beschwerdeführer in der Pubertät zunehmend delinquente Verhaltensweisen gezeigt habe. Nach Abschluss der Lehre sei bei zirka 150 Jobabsagen eine Perspektivenlosigkeit hinzugekommen mit Zukunftsängsten und Anspannung. Der Beschwerdeführer habe seine Tage dannzumal zumeist alleine mit Kiffen und Alkohol verbracht. Von Januar bis Juli 1998 habe er mehrfach Frauen und Kinder angefallen, habe diese von hinten an der Schulter gepackt und wenige Sekunden gewürgt, sie auf den Boden geworfen und sei davongerannt. Am 27. April 1999 sei er in diesem Zusammenhang wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei der Vollzug zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden sei. Vom 17. Dezember 1998 bis 31. März 2000 sei der Beschwerdeführer unter der Diagnose einer Störung der Impulskontrolle und einer Adoleszenzproblematik in der I.___ im Rahmen der vorzeitig angetretenen Massnahme hospitalisiert gewesen. Die akute aggressive Problematik habe in der anschliessenden ambulanten Therapie geordnet werden können. In der Folge hätten sich die sozialen Probleme gehäuft; der Beschwerdeführer habe wegen Depressionen und Schlafproblemen Surmontil 200mg abends erhalten (Urk. 7/32/2 ff.).
Eine am 9. Mai 2006 durchgeführte arbeitsdiagnostische Erhebung habe zum Schluss geführt, dass das Fähigkeitsprofil am ehesten einem geschützten Arbeitsplatz entspreche. Eine entsprechende Eingliederung böte dem Beschwerdeführer einen voll strukturierten Tagesablauf und er könnte sich psychopathologisch stabil halten. Im psychomotorischen Bereich habe der Beschwerdeführer häufig agitiert werden müssen (Urk. 7/32/8-9). Die Diagnose «Angst und Depression, gemischt» sei während des Klinikaufenthaltes im Hintergrund gestanden, wobei einschränkend anzufügen sei, dass das durchgeführte Beck’sche Depressionsinventar (BDI) einen relativ hohen Wert von 24 Punkten ergeben habe, welcher für eine schwere Depression sprechen würde, aufgrund des klinischen Zustandes aber nicht habe beobachtet werden können. Im Vordergrund gestanden sei im Rahmen des Klinikaufenthaltes die Suche nach einem geschützten Arbeitsplatz. Insgesamt sei von einem stabilisierten, aber auch stationären Zustandsbild auszugehen (Urk. 7/32/6 f.).
Gestützt auf diesen Bericht stellte sich der RAD-Arzt Dr. med. J.___ am 28. Juli 2006 auf den Standpunkt, dass mit der diagnostizierten Angst- und depressiven Störung nunmehr ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, wobei zumindest unter stationären Bedingungen die Suchtproblematik ausgeklammert gewesen sei. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aufgrund des Berichtes des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ vom 5. Januar 2006 (Urk. 7/29/3-4) ab Sommer 2004 anzuerkennen (Urk. 7/33/3-4).
3.3
3.3.1 Im Rahmen des hier zu beurteilenden Revisionsverfahrens sprach sich Dr. F.___ dafür aus, dass die Diagnosen im Vergleich zum letzten Bericht aus dem Jahr 2010 (vgl. Urk. 7/54) wie auch die Arbeitsunfähigkeit unverändert seien, jedoch habe sich die Adipositas mit einer Zunahme auf 149 Kilogramm nochmals verschlechtert. Der Besitzstand des heutigen Lebensstiles auf dem Niveau einer vita minima sei seit 2004 zum pragmatischen Therapieziel geworden. In diesem Sinne sei die Behandlungsfrequenz auf einmal monatlich reduziert worden. In diesem Setting erreiche der Beschwerdeführer eine maximale Lebensqualität; die ursprünglichen Diagnosen (Persönlichkeitsstörung und rezidivierende Depression) seien auf diese Weise ebenfalls kompensiert. Mehr Integration würde nur eine Verschlechterung bringen (Urk. 7/61/1-7).
3.3.2 Im Rahmen der Begutachtung in der MEDAS C.___ wurde der Beschwerdeführer im August 2015 allgemein-/inner-medizinisch, rheumatologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch abgeklärt. Die zusammenfassende Beurteilung der beteiligten Gutachter führte zu folgenden Diagnosen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/81/20-21):
- Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), mit
- Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- Höhenphobie (ICD-10 F40.2)
- Chronisches lumbovertebral betontes Schmerzsyndrom, bei
- Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, mit
- Leichtem thorakolumbalem Überhang
- Leichter tief lumbal rechts- und thorakolumbal links-konvexer Skoliose
- Initialen Chondrosen zwischen dem 4. und 5. Lenden- und dem 5. Lenden- und dem 1. Sakralwirbel
Keine wesentlich einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem der morbiden Adipositas simplex (BMI 51.8), der Störung der Impulskontrolle, den akzentuierten Persönlichkeitszügen in Richtung zwanghaft, Borderline, depressiv (ICD-10 Z73) und der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), beigemessen. Im Zusammenhang mit der ebenfalls diagnostizierten Polytoxikomanie wurde der Beschwerdeführer als
seit zehn Jahren abstinent bezeichnet (Urk. 7/81/21). Neuropsychologisch habe sich eine altersadäquate kognitive Leistungsfähigkeit gezeigt (Urk. 7/81/20, 7/81/55-60).
Subjektiv habe der Beschwerdeführer in erster Linie über seine Gewichtsprobleme geklagt, welche seit seiner Kindheit bestünden und deren am schwierigsten zu ertragende Folge die Rückenschmerzen seien. Die längsten kreuzschmerzfreien Intervalle würden zwei bis drei Stunden dauern. Ängste seien verneint worden. Er leide eher unter Frust und Trauer und einer generellen Missstimmung. Letztere bestehe seit der Pubertät, als er unter Kiffen, Alkohol, Ecstasy, LSD und Amphetaminen sowie Kokain bis auf 53 Kilogramm abgenommen habe (Urk. 7/81/19).
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. K.___ kam gestützt auf seine Untersuchung vom 26. August 2015 unter Berücksichtigung aktueller Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) zum Schluss, dass seit Jahren persistierende lumbale Rückenschmerzen ohne Irradiation mit einer deutlichen Zunahme erstmals seit 2007, dann ab 2012 und nunmehr im Frühjahr 2015 vorlägen, wobei der Beschwerdeführer neben der im Vordergrund stehenden Adipositas eine deutliche irritierte Lendenwirbelsäule L2 bis L5 nach kaudal zunehmend mit deutlich positivem Quadrantentest beidseits zeige als Ausdruck einer Reizung des hinteren Lendenwirbelsäulenpfeilers, jedoch ohne klinische Anhaltspunkte für eine Segmentinstabilität oder ein lumboradikuläres Reiz- und/oder eine sensomotorische Ausfallsymptomatik. Die angegebenen LWS-Beschwerden seien Ausdruck eine Dauerüberlastung der myo-tendo-ligamentären Weichteilstrukturen und der Wirbelgelenke. Eine relevante, die Symptomatik erklärende Strukturalteration an der LWS lasse sich nicht nachweisen. Bezüglich der Dauerüberlastung des Achsenorgans wie der gewichttragenden Gelenke spiele die morbide Adipositas die Hauptrolle (Urk. 7/81/32). Unter Zitierung fachmedizinischer Literatur sprach sich Dr. K.___ dafür aus, dass eine morbide Adipositas mit chronischer Dauerüberlastung sowohl der gewichttragenden Gelenke wie symptomatisch der Wirbelsäule akzentuiert im lumbalen Abschnitt und eine durch die Adipositas bedingte, erhebliche Behinderung der Bewegungsmuster und der Mobilität mit Verlangsamung der Bewegungsabläufe sowie eine über die Zeit progrediente Dekonditionierung vorlägen. Infolge dessen könne der Beschwerdeführer keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten mit häufigem Stehen oder Gehen, mit rücken-, hüft- und kniebelastenden Arbeiten ausführen. Der erlernte Beruf (Bürolehre) wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Call-Agent seien körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht rund sechs Stunden täglich mit einer geschätzten Leistungseinbusse von 10 % aufgrund des verlangsamten Tempos und eines vermehrten Pausenbedarfs zuzumuten seien. Er schätze die Arbeitsfähigkeit auf rund 65 %. Retrospektiv liessen sich keine exakten Angaben machen, jedoch ginge er davon aus, dass diese Einschränkung wohl schon seit mindestens 10 Jahren vorliege (Urk. 7/81/35 f.).
Der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___, med. pract. L.___, führte anamnestisch unter anderem aus, dass die nach dem unfreiwilligen Auszug aus dem Elternhaus 1997 aufgetretenen depressiven Episoden mittlerweile nicht mehr so häufig seien und vielleicht noch zwei- bis dreimal jährlich eine Episode auftrete, welche zu einem sozialen Rückzug von zwei bis drei Wochen führe. Insgesamt habe sich aber gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit Beginn der Psychotherapie an seiner Lebenssituation nicht viel geändert. Im Gegenteil: Mit dem Gewicht sei es immer schlimmer geworden, immerhin habe er den Alltag ausreichend im Griff und keine Suchtproblematik mehr. Er vertrage keinen Lärm und keine grossen Menschenansammlungen. Dies sei therapeutisch bisher nicht angegangen worden. Die Angst sei in letzter Zeit immer weniger geworden, sie trete jedoch in Phasen, in denen er nicht wisse, was auf ihn zukomme, auf (Urk. 7/81/39 ff.).
Med. pract. L.___ erhob den psychopathologischen Befund nach dem AMDP-System und zog weitere Testverfahren (SKID-II-Fragebogen) bei (Urk. 7/81/44 f.). Gestützt darauf schloss er unter Einbezug der bisherigen Aktenlage, dass sich in der neuropsychologischen Testung keine relevanten Folgeschäden aufgrund des früheren Alkohol- und Drogenkonsums feststellen liessen. Zu Kontrollverlusten im Rahmen der Störung der Impulskontrolle sei es seit Jahren nicht mehr gekommen, jedoch erscheine es möglich, dass es bei Zunahme von Stress wieder zu Impulsdurchbrüchen kommen könne, dies auf der Basis der in den Akten beschriebenen und sich aus dem SKID ergebenden auffälligen Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welche knapp erhöhte Werte für selbstunsicher und zwanghaft sowie deutlich erhöhte Werte für depressiv und Borderline ergeben hätten. Aufgrund der Anamnese und der Akten sei die Zwanghaftigkeit lediglich akzentuierten Persönlichkeitszügen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzuordnen, was auch für die Kriterien Borderline und depressiv gelte. Das in der Kindheit gezeigte antisoziale Verhalten sei seit der Inhaftierung und der damit einhergehenden Drogen- und Alkoholabstinenz nicht mehr zu beobachten. Der Auszug aus dem Elternhaus 1997 habe zu den ersten depressiven Symptomen geführt, welche immer wieder aufgetreten, gegenwärtig jedoch remittiert seien und aktuell keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten.
Bereits mit der Inhaftierung und der damit einhergehenden Drogen- und Alkoholabstinenz habe sich aber die verdeckte ängstliche Grundpersönlichkeit des Beschwerdeführers gezeigt. Eine dauernde Anspannung, Besorgtheit, die Überzeugung (ohne Drogen) sozial unbeholfen und unattraktiv zu sein, eine starke Sorge, sozial abgelehnt zu werden, Kontakte, nur wenn die Sicherheit, gemocht zu werden, gegeben sei, sowie die Vermeidung beruflicher und sozialer Aktivitäten zeige sich retrospektiv deutlich. Wenn der Beschwerdeführer diese Aspekte im sozialen und beruflichen Setting nicht habe vermeiden können, habe er depressiv dekompensiert verbunden mit Ängsten. Es seien damit die Kriterien für eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung gegeben. Diese Störung habe einen deutlichen und direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, welche gemäss dem Fachgutachter in jeder Tätigkeit spätestens seit 24. Juli 2006 bei 0 % liege. Dass der Beschwerdeführer diesen Bereich im SKID als gering stark ausge-
prägt angegeben habe, liege wohl an seiner früh begonnenen Kompensation mit Drogen und Alkohol; auch bewege er sich in einem ihm bekannten Umfeld. Anders als Dr. F.___ erachte er, med. pract. L.___, nicht direkt den Rentenbezug als stabilisierend, sondern die dadurch gewonnene Möglichkeit, sich nicht mehr mit den für den Beschwerdeführer nicht gelösten und nicht lösbar wirkenden Belastungen eines normalen Berufsalltags auseinandersetzen zu müssen. Die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung fördernd sei sicher das emotional auffällig ablehnende und Problemlösungen vermeidende Elternhaus gewesen (Urk. 7/81/50 f.).
Die Prognose sei angesichts der Chronifizierung der Störung sehr zurückhaltend zu stellen, handle es sich doch um eine tiefgreifende Störung, die meist nicht durch therapeutische Massnahmen zur Remission zu bringen sei. Durch Fortführung der Stabilität der Lebensumstände wie sie in den letzten Jahren erreicht worden sei, könne überwiegend wahrscheinlich eine Dekompensation mit Depression und Impulsdurchbrüchen vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden. Warum eine Persönlichkeitsstörung nicht früher Eingang in die Diagnosen gefunden habe, erschliesse sich ihm rückblickend nicht (Urk. 7/81/51).
Dauerhaft liege neben der Persönlichkeitsstörung eine Agora- und Höhenphobie vor, wobei erstere nur relevant sein werde, wenn es um den Umgang mit Menschenmengen gehe oder der Beschwerdeführer allein unterwegs sein müsse und alleine reise. In geringem Masse könne auch diese Störung für alle Tätigkeiten, welche eine Anreise unter eben genannten Bedingungen erforderten oder Präsenz in grösseren Menschenmengen bedingten, die Arbeitsfähigkeit einschränken. Die Höhenphobie sei natürlich nur für Berufe in der Höhe einschränkend (Urk. 7/81/50).
Gestützt auf diese fachärztlichen Einschätzungen lautete die konsensuale Beurteilung auf eine vor allem durch die psychiatrischen Befunde verursachte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit spätestens 2006 (Urk. 7/81/21 f.).
4.
4.1 Für die Annahme einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes und damit die Annahme eines Revisionsgrundes muss erwiesen sein, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der versicherten Person verändert haben (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen neu hinzugetretenen oder weggefallenen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die Gutachter der MEDAS C.___ schlossen mit den Hauptdiagnosen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und einem chronischen lumbovertebral betonten Schmerzsyndrom auf das Vorliegen von neuen, den Akten bisher nicht zu entnehmenden Diagnosen, beurteilten dagegen die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegene depressive Störung, dannzumal als Angst und depressive Störung, gemischt, diagnostiziert (Urk. 7/32/1), als gegenwärtig remittiert (Urk. 7/81/20-21). Der Umstand, dass die Gutachter eine seit Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2006 eingetretene gesundheitliche Verbesserung ausdrücklich ausschlossen und dafürhielten, die von ihnen aufgrund der psychischen Gesundheitsstörung attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit liege seit spätestens 2006 vor, spricht gegen die Annahme einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes und einen unveränderten Schweregrad der Symptomatik.
Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass sich med. pract. L.___ in seinem Gutachten vom 19. September 2015 dafür aussprach, dass die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, welche die Arbeitsunfähigkeit verursache, seit spätestens 1998 vorliege (Urk. 7/81/51). Seine diesbezügliche Beurteilung erweist sich damit im revisionsrechtlichen Kontext lediglich als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (vgl. obige E. 1.6). Mit der Persönlichkeitsstörung ist gemäss seiner Beurteilung nicht ein neues Beschwerdebild hinzugetreten.
Revisionsrechtlich nicht zum vornherein unbeachtlich ist dagegen die Remission der depressiven Störung. Auch seien die Ängste vor weiteren psychischen Dekompensationen nicht mehr relevant aufgetreten, seit der Beschwerdeführer den auslösenden Situationen nicht mehr ausgesetzt sei (Urk. 7/81/49). Auch Dr. F.___ sprach sich in seinem Bericht vom 9. August 2014 dafür aus, dass die ursprünglichen Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung (gemeint wohl: Störung der Impulskontrolle) als auch der rezidivierenden depressiven Störung kompensiert seien (Urk. 7/61/7). Hinsichtlich der depressiven mit Ängsten vergesellschafteten Symptomatik, welche der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde lag (Urk. 7/32/1, obige E. 3.2), ist damit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und auch der psychopathologischen Befunde ausgewiesen.
4.3 Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass ein früher nicht gezeigtes Verhalten der versicherten Person unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen kann, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auszuwirken vermag. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild im Sinne von BGE 141 V 281, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdeausweitung und –verdeutlichung hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Gleiches muss gelten, wenn eine versicherte Person bei einer Verbesserung des ursprünglich rentenbegründenden depressiven Zustandsbildes neu Aktivitäten aufnimmt, welche auf ein erheblich gesteigertes Aktivitätsniveau schliessen lassen. Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss insoweit unbestrittener Aktenlage vom 5. Dezember 2016 bis 2. August 2017, mithin nahezu acht Monate auf den Philippinen auf (vgl. Urk. 7/93/2). In einer Aktennotiz des Sozialversicherungsamtes D.___ ist zudem ein weiterer Auslandaufenthalt vom 2. Juli bis 28. September 2016 (Urk. 7/93/11) notiert.
Angesichts dieser erheblichen Reisetätigkeit sowie der ärztlich festgestellten Remission der depressiven Störung stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG trotz der im MEDAS-Gutachten verneinten wesentlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes bei weiterhin attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit gegeben sei.
4.4 Entsprechend ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), und zwar bei einer Meldepflichtverletzung nach Art. 77 IVV ab dem Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) und, entgegen der diesbezüglichen Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziffer 6), unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung; obige E. 1.8).
5.
5.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_516/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.1) Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Meldepflichtverletzung damit, der Beschwerdeführer sei in der Mitteilung vom 24. Februar 2010 explizit darauf hingewiesen worden, dass er die Beschwerdegegnerin über einen mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt wie auch über eine Verbesserung seiner Einschränkungen informieren müsse. Indem er ihr den Aufenthalt auf den Philippinen vom 5. Dezember 2016 bis 2. August 2017 vorenthalten habe, habe er seine Meldepflicht verletzt. Dies gelte umso mehr, als er sich bereits vom 2. Juli bis 28. September 2016 im Ausland aufgehalten habe und ihm hätte bewusst sein müssen, dass er sich nicht bei gleichzeitigem Bezug einer ganzen Invalidenrente diverse Male länger im Ausland aufhalten könne, zumal ihm hätte klar sein müssen, dass es ihm aufgrund des erhöhten Aktivitätsniveaus bessergehe. Dies gelte spätestens ab 5. Dezember 2016 (Urk. 2 S. 3).
5.3 Da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in ihren Entscheiden mehrfach auf die Meldepflicht bei einem mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt hingewiesen hat (vgl. Urk. 7/42/4, 7/50/1, 7/56/1), und er in kognitiver Hinsicht unbestrittenermassen nicht eingeschränkt ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziffer 5, 7/81/59), ist davon auszugehen, dass er die ihm obliegende Meldepflicht zumindest bezüglich seines Auslandaufenthaltes vom 5. Dezember 2016 bis 2. August 2017 schuldhaft verletzt hat, zumal in der Beschwerde kein Rechtfertigungsgrund für die Unterlassung vorgebracht wird und ein solcher auch nicht ersichtlich ist (vgl. zum Erfordernis des schuldhaften Fehlverhaltens: BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61).
Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Aktenlage zur Recht von einem spätestens seit Dezember 2016 anspruchserheblich verbesserten Gesundheitszustand ausging.
5.4
5.4.1 In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand stellte die Beschwerdegegnerin die im MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 35 % in angepasster Tätigkeit infolge des chronischen lumbovertebral betonten Schmerzsyndroms nicht in Frage. Dass sich die lumbalen Probleme – wie von Dr. K.___ nachvollziehbar dargelegt (Urk. 7/81/32) - auf keine erklärenden Strukturalterationen zurückführen lassen, sondern im Wesentlichen Folge der mit der morbiden Adipositas einhergehenden Dauerüberlastung des Achsenorgans sind, steht einer invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz des Schmerzgeschehens angesichts der gemäss Beurteilung von med. pract. L.___ spätestens seit dem jungen Erwachsenenalter vorliegenden Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 7/81/51) und den im Gutachten beschriebenen Kompensationsstrategien mit Suchtmitteln (Urk. 7/81/49) nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2017 E. 5). Zudem erachtete Dr. K.___ zwar eine drastische Gewichtsabnahme als vordringlich; eine Diät alleine erschien ihm aber nicht als erfolgversprechend (Urk. 7/81/36). Ob ein bariatrischer Eingriff – eine gemäss Dr. K.___ denkbare Behandlungsmassnahme im Nachgang zu einem multimodalen Ansatz (Urk. 7/36/60) – im Lichte von Art. 21 Abs. 4 ATSG unter Berücksichtigung der Gefahr für Leben und Gesundheit konkret zumutbar wäre und zu einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht führen würde, ist nicht abschliessend beurteilbar. Jedenfalls bedingte die Aberkennung eines allfälligen Leistungsanspruchs in diesem Zusammenhang in jedem Fall die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG, welches auch die notwendige Zeitperiode zur Gewichtsreduktion und Rekonditionierung nach einem bariatrischen Eingriff berücksichtigte. Ein solches ist im Rahmen des hier zu beurteilenden Revisionsverfahrens gemäss Aktenlage nicht erfolgt.
Dass die Beschwerdegegnerin die von rheumatologischer Seite attestierte 35%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zu welcher sowohl die erlernte Tätigkeit im Bürobereich wie auch die zuletzt ausgeübte in einem Callcenter zählen, im angefochtenen Entscheid nicht in Frage stellte, ist angesichts der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden.
5.4.2 In Bezug auf die psychiatrische Beurteilung des Gesundheitszustandes erweist sich das MEDAS-Gutachten vom 4. November 2015 zumindest hinsichtlich der Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung im Lichte der aktuellen medizinischen Aktenlage als nachvollziehbar begründet und auf eingehender Aktenkenntnis beruhend. So bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als wichtigste Grundlage gutachterlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2.1) nicht lege artis erfolgt wäre.
Was aber die Einschätzung der Schwere insbesondere der diagnostizierten ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, drängen sich aufgrund der Aktenlage erhebliche Zweifel daran auf, ob die diesbezügliche Beurteilung der MEDAS C.___ für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 2016 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher auch für das Beschwerdeverfahren verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens darstellt (BGE 142 V 337 E. 3.2.2; 130 V 445 E. 1.2), eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage bildet.
Das Gutachten der MEDAS C.___ datiert vom 4. November 2015. Dem Gutachten lag zwar anamnestisch die Kenntnis eines dreiwöchigen Ferienaufenthaltes in einem Hotel in M.___, Ägypten, anfangs August 2015 zugrunde (Urk. 7/81/13). Es wurde aber vor dem Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. Juli bis 28. September 2016 (Urk. 7/93/11) und insbesondere vor seinem achtmonatigen Aufenthalt auf den Philippinen vom 5. Dezember 2016 bis 2. August 2017 erstellt. Ob sich der psychiatrische Gutachter med. pract. L.___ angesichts der ausgedehnten Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers immer noch für einen funktionell hohen Schweregrad der Persönlichkeitsstörung mit einer schwer beeinträchtigten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, einer schwer beeinträchtigten Selbstbehauptungsfähigkeit und einer mindestens mittelstark beeinträchtigten Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie einer mittel bis schwer beeinträchtigten Gruppenfähigkeit und einer stark beeinträchtigten Wegefähigkeit bei grösseren Menschenmengen (vgl. Urk. 7/81/50 f.) ausgesprochen hätte, erscheint fraglich. Auch lässt sich der im Psychostatus nach AMDP erhobene Befund eines deutlich reduzierten Antriebs (Urk. 7/81/45) nicht mit der in den Jahren 2016 und 2017 gezeigten Reisefreudigkeit in Einklang bringen.
Damit aber erweist sich das Gutachten der MEDAS C.___ vom 4. November 2015 für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zeitraum seit der Renteneinstellung im Dezember 2016 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids als veraltet. Gleiches gilt für die Beurteilung von Dr. F.___ vom 9. August 2014, welcher dannzumal von einer als vita minima bezeichneten Lebenssituation des Beschwerdeführers ausging (Urk. 7/61/6), wovon angesichts der wiederholten Auslandaufenthalte kaum mehr gesprochen werden kann.
Fehlt es aber an einer beweiskräftigen ärztlichen Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers spätestens ab Dezember 2016, so fehlt es auch an einer genügenden Grundlage für die Beurteilung der psychischen Beschwerden im Lichte der rechtserheblichen Standardindikatoren nach BGE 141 V 281. Dabei erweist sich das MEDAS-Gutachten nicht nur im Lichte des Indikators «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» als eine nicht aktuelle Beurteilungsgrundlage. Es lässt auch keine rechtsgenügliche Konsistenzprüfung zu, fehlt es doch an einer ärztlichen Stellungnahme zur Frage, wie die im November 2015 gutachterlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der Persönlichkeitsstörung mit der in den Jahren 2016 und 2017 gezeigten Reisetätigkeit und damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit Frühjahr 2016 über längere Zeit in keiner regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung mehr befand (vgl. Urk. 7/86/4, 7/88; vgl. auch Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids wieder aufgenommenen Therapie bei Dr. F.___: Urk. 1 S. 5, und Urk. 10 und 11 zur am 28. August 2018 aufgenommenen Behandlung bei Dr. med. E.___), korrespondiert. Von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kann angesichts dieser Aktenlage zweifellos nicht ausgegangen werden; ob sich der von der Beschwerdegegnerin getroffene Schluss auf eine 65%ige Arbeitsfähigkeit rechtfertigt, ist aber ebenfalls nicht abschliessend beurteilbar.
Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine ergänzende fachpsychiatrische Beurteilung einholt, welche zum Verlauf des Gesundheitszustandes sowie der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung und zu den gemäss BGE 141 V 281 rechtserheblichen Standardindikatoren unter Berücksichtigung der aktualisierten Aktenlage und dabei insbesondere auch Reisetätigkeit des Beschwerdeführers Stellung nimmt. Angesichts möglicher Wechselwirkungen mit den somatischen Einschränkungen drängt sich ausserdem auch die Einholung einer orthopädisch-rheumatologischen Verlaufsbegutachtung auf.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zur Einholung eines psychiatrisch/orthopädisch-rheumatologischen Gutachtens und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 106 V 18); diese Rechtsprechung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung im Jahr 2003 (BGE 129 V 370) und das Bundesgericht in den Jahren 2010 (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 mit Hinweisen, 8C_451/2010) und 2017 (Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2.1) bestätigt. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung (vgl. vorliegend: Urk. 2 S. 1) ist demnach in Ausnahmefällen zulässig. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat das erstinstanzliche Gericht zu prüfen und gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 61 lit. h ATSG wenigstens in den Grundzügen zu begründen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 136 V 229 E. 5.2).
6.2 Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Stellung eines ausdrücklichen Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung. Daher bleibt lediglich anzuführen, dass selbst unter Annahme eines sinngemässen Begehrens kein Anlass bestünde, von der rechtsprechungsgemäss regelhaften Weiterdauer des Entzugs der aufschiebenden Wirkung abzuweichen. Mit Blick auf die unter E. 5.3 bestätigte Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers, welche eine rückwirkende Renteneinstellung auf den Zeitpunkt des Eintritts der für Anspruch erheblichen Änderung zulässt (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV), hatte die Beschwerdegegnerin kein Interesse an einem möglichst frühen Revisionszeitpunkt, weshalb ihr ein missbräuchliches Provozieren des letzteren nicht vorgeworfen werden kann.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Die Entschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2018 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelGasser Küffer