Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00655


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 16. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 20. April 2006 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Erkrankung am Auge (grauer Star) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/4-5) und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2006 mit, sie übernehme die Kosten für eine Staroperation (Urk. 7/7).

1.2    Am 5. September 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/20) und lud den Versicherten zu einem Standortgespräch ein, welches am 27. September 2017 stattfand (Urk. 7/24). Nachdem am 9. Oktober 2017 ein weiteres Gespräch geführt worden war (Urk. 7/30), teilte die IV-Stelle dem Versicherten gleichentags mit, die Eingliederungsmassnahmen würden beendet (Urk. 7/29). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 7/25-26, 7/28, 7/31-32) sowie medizinische (Urk. 7/33) Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 27. Juni 2018 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 7/59]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, zu gewähren. Zudem sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Versicherte aufgrund des Schlafapnoesyndroms in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er hingegen vollständig arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe.

    Nachdem der Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid erhoben habe, sei ein weiterer Bericht des behandelnden Arztes eingeholt worden. Aufgrund des Schlafapnoesyndroms sei die Leistungsfähigkeit des Versicherten auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt. Diese Minderung betrage jedoch lediglich 20 % (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Auf die Aktenbeurteilung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden. Zudem sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Unrecht verneint worden. Auch der RAD-Arzt, auf dessen Einschätzung sich die IV-Stelle stütze, sei zum Schluss gekommen, dass er lediglich zu 80 % arbeitsfähig sei. Daher sei die IV-Stelle verpflichtet, ihn bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen. Des Weiteren sei ihm ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, womit auch ein Anspruch auf mindestens eine Viertelrente ausgewiesen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht des Y.___ vom 24. August 2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/35 S. 22):

- distal dislozierte, mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur links, Status nach Calcaneusfraktur und USG-Arthrodese links

- distale dislozierte, mehrfragmentäre geschlossene Unterschenkelfraktur links, Status nach geschlossener Reposition und gelenksübergreifender Fixateur externe Anlage am 29.7.2016

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus

- segmentäre Colitis unbekannter Ursache im Colon ascendens

    Der Patient berichte, beim Wenden mit dem Motorrad aus dem Stand umgefallen zu sein, wobei sein Motorrad auf das linke Bein gefallen sei. Seither leide er unter stärksten Schmerzen (Urk. 7/35 S. 23).

    Nach notfallmässiger Vorstellung sei die chirurgische stationäre Aufnahme des Patienten erfolgt. Am selben Tag sei eine geschlossene Reposition mit Fixateur externe-Anlage gemacht worden. Am 5. August 2016 seien der Fixateur externe entfernt und eine offene Reposition und Osteosynthese distale Tibia und Fibula links durchgeführt worden. Unter schmerzadaptierter Analgesie sei der Patient beschwerdefrei und mit Hilfe der Physiotherapie mobilisierbar. Am 16. August 2016 habe er in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (Urk. 7/35 S. 24).

3.2    Im Sprechstundenbericht der Z.___ vom 25. Oktober 2016 wurde folgende Diagnose aufgeführt (Urk. 7/35 S. 47):

- verzögerte Frakturheilung bei distaler Unterschenkelfraktur links vom 29.7.2016

    Der Patient berichte, mittlerweile beschwerdefrei zu sein. Mithilfe von zwei Unterarmgehstützen sei er gut mobilisiert. Eine Analgesie bestehe derzeit nicht (Urk. 7/35 S. 47).

    In der klinischen Untersuchung zeige sich ein deutlich hinkendes Gangbild. Die Narbenverhältnisse seien reizlos. Die Beweglichkeit des OSG sei nach einer Calcaneusfraktur und OSG-Arthrodese deutlich eingeschränkt. Über dem Plattenlager an der Tibia und Fibula bestehe eine Druckdolenz. Das Kniegelenk sei frei beweglich. Die periphere Durchblutung und Motorik seien intakt (Urk. 7/35 S. 47).

3.3    Im Bericht des Y.___ vom 22. November 2016 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/35 s. 58):

- Status nach distaler dislozierter mehrfragmentärer Unterschenkelfraktur links

- Status nach Calcaneusfraktur und USG-Arthrodese links

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus

    Der Patient beschreibe ein ziehendes Gefühl im Bereich des Schienbeins links bei Belastung. Schmerzen habe er jedoch nicht. Die durchgeführte Physiotherapie würde ihm sehr helfen (Urk. 7/35 S. 58).

    Im distalen Unterschenkel- und OSG-Bereich links sei eine diskrete Schwellung erkennbar. Ein Druckschmerz bestehe nicht. Im Vergleich zur früheren Röntgenaufnahme zeige sich eine Progredienz der Kallusbildung im distalen Tibiabereich (Urk. 7/35 S. 59).

3.4    Im Bericht des Y.___ vom 27. Januar 2017 wurden die selben Diagnosen wie im Vorbericht genannt (Urk. 7/35 S. 70).

    Der Patient gebe keine subjektiven Beschwerden an. Er könne ohne Gehhilfe uneingeschränkt gehen. Nach der durchgeführten Stosswellentherapie spüre er eine deutliche Besserung (Urk. 7/35 S. 70).

    Der Patient betrete den Untersuchungsraum aufrecht mit unauffälligem Gang. Er benutze einen Unterarmgehstock, jedoch gemäss seinen Angaben nur zur Sicherheit. Die postoperative Narbe sei reizlos. Es werde kein Druckschmerz angegeben. Die Beweglichkeit des OSGs links sei eingeschränkt. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität im linken Bein sei ungestört (Urk. 7/35 S. 71).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, vom 15. September 2016 bis 5. Februar 2017 sei der Patient vollständig arbeitsunfähig. Ab dem 6. Februar 2017 sei er zu 50 % und ab dem 20. Februar 2017 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/35 S. 71).

3.5    Im Bericht des A.___ vom 15. August 2017 wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/15):

- schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- schweres Restless legs-Syndrom

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus

- Adipositas

- Status nach Unterschenkelfrakturen beidseits 08/2016

    Der Patient stelle sich zur Überprüfung der Fahreignung mittels Maintenance of Wakefulness Test vor. Er berichte von einer gewissen Tagesmüdigkeit. Es komme vor, dass er während des Tages im Sitzen einschlafe. Der Test zeige in vier Naps ein jeweiliges Schlafen nach durchschnittlich 10.8 Minuten. Im konkordant durchgeführten MURT (Multiple Unprepared Reaction Time Test) zeige sich im Verlauf des Tages eine Vermehrung der Fehlerquoten. Aufgrund dessen sei die Fahreignung als Berufs-Chauffeur für Lastwagen sowie Cars nicht gegeben. Das Führen von Personenkraftwagen sei in Eigenverantwortung jedoch möglich (Urk. 7/15).

3.6    Im Bericht des A.___ vom 29. Juni 2017 wurde festgehalten, die Maskentherapie zeige ein gutes Ergebnis. Der Patient berichte, besser schlafen zu können und sich tagsüber fitter zu fühlen (Urk. 7/33 S. 7).

3.7    Im Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 20. Oktober 2017 wurden im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht des A.___ vom 15. August 2017 aufgeführt (Urk. 7/33 S. 1).

    Der Patient habe unter ausgeprägter Tagesschläfrigkeit gelitten. Mithilfe der CPAP Therapie habe sich die Symptomatik verbessert, es persistiere eine leichte Einschlafneigung im Sitzen (Urk. 7/33 S. 2).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in seiner angestammten Tätigkeit sei der Patient aufgrund der Einschlafneigung in monotonen Situationen und der damit einhergehenden Unfallgefahr eingeschränkt. Tätigkeiten, die keine Eigen- oder Fremdgefährdung aufgrund der Einschlafneigung mit sich bringen würden, seien ihm jedoch zumutbar (Urk. 7/33 S. 3).

3.8    Im Sprechstundenbericht des Y.___ vom 18. Dezember 2017 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/44 S. 1):

- Status nach dislozierter mehrfragmentärer Unterschenkelfraktur links

- Status nach Calcaneusfraktur und USG-Arthrodese links

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus

    Der Patient gebe an, beim Treppensteigen eine Einschränkung der Extension im Bereich des oberen Sprunggelenkes zu verspüren. Abends sei der Gelenksbereich zudem leicht geschwollen. Er könne eine Strecke von ungefähr einem Kilometer schmerzfrei gehen, danach würden inkonstante Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks auftreten (Urk. 7/44 S. 1).

    Am linken Unterschenkel befinde sich eine reizlose postoperative Narbe. Das Wadenbein sei ohne lokalen Druckschmerz. Im Bereich des linken oberen Sprunggelenks sei eine diskrete Schwellung ersichtlich (Urk. 7/44 S. 1).

    Die Bildgebung zeige eine knöchern konsolidierte distale Unterschenkelfraktur mit reizloser Lage des Osteosynthesematerials ohne Lockerungszeichen (Urk. 7/44 S. 2).

    Nach ausführlicher Beratung sei entschieden worden, das Metall nicht zu entfernen. Die Behandlung sei mit dieser Konsultation somit abgeschlossen (Urk. 7/44 S. 2).

3.9    Im Bericht des Dr. med. C.___ vom 24. April 2018 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/47 S. 3):

- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (ED 16.3.2017)

- schweres Restless Legs-Syndrom (06/2017)

- Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas

- arterielle Hypertonie

    Der Patient sei seit dem 16. März 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Busfahrer vollständig arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei eine Prognose aufgrund fraglicher Ressourcen schwierig. Die Faktoren Alter, Krankheiten, mangelnde Ressourcen sowie Übergewicht würden eine Eingliederung erschweren (Urk. 7/47 S. 3-5).

3.10    Am 30. Mai 2018 nahm der RAD Stellung und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/56 S. 4):

- Schlaf-Apnoe-Syndrom (ED 16.3.2017)

- Status nach distaler Unterschenkelfraktur links 29.7.2016

- Plattenosteosynthese am 5.8.2016

- USG-Arthrodese links bei

- Status nach Calcaneusfraktur links

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 7/56 S. 4):

- Restless Legs Syndrom (ED 06/2017)

- Diabetes mellitus

- arterielle Hypertonie

- Adipositas

    Der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur vollständig arbeitsunfähig. Tätigkeiten ohne schwere körperliche Belastung, ohne höhere Anforderung an Aufmerksamkeit und Konzentration sowie ohne das Potential zur Eigen- oder Fremdgefährdung seien ihm hingegen zumutbar. Aufgrund der verminderten Konzentrationsfähigkeit sowie der Einschlafneigung bestehe jedoch eine Leistungsminderung von 20 % (Urk. 7/56 S. 4-5).


4.    Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden. Die Auswirkungen der Unfälle aus dem Jahr 1995 (Calcaneusfraktur und USG-Arthrodese links) sowie aus dem Jahr 2016 (dislozierte mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur links) seien nicht gehörig dokumentiert. Auch die Befunde der weiteren Gesundheitsleiden seien nur dürftig festgehalten worden. Die Akten würden kein vollständiges Bild der Anamnese, des Verlaufs und des gegenwärtigen Status zeigen, weshalb die IV-Stelle gehalten gewesen wäre, eine Untersuchung zu veranlassen (Urk. 1 S. 6).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zeichnen die oben erwähnten Berichte ein klares Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Sowohl die Auswirkungen des Unfalls vom Juli 2016 als auch diejenigen der im Frühling 2017 diagnostizierten Schlaf-Apnoe wurden umfassend beurteilt und dokumentiert. Auch zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die behandelnden Ärzte. So wurde im Bericht des Y.___ vom 27. Januar 2017 festgehalten, der Patient sei ab dem 20. Februar 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/35 S. 71). Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 15. August 2017 fest, Tätigkeiten, die keine Eigen- oder Fremdgefährdung aufgrund der Einschlafneigung mit sich bringen würden, seien dem Patienten zumutbar (Urk. 7/33 S. 3). Die Auswirkungen der im Jahr 1995 erlittenen Calcaneusfraktur sowie der USG-Arthrodese wurden in den Berichten ebenfalls berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer trotz dieser Verletzungen bis im Jahr 2016 zu 100 % berufstätig war, ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit beeinträchtigen könnten. Der Beschwerdeführer macht dazu denn auch keine Ausführungen. RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stützte sich zu Recht auf die überzeugenden Berichte der behandelnden Fachärzte. Seine Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.3.3).

    Die IV-Stelle stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der Einkommen aus den Jahren 2013-2015 ab (Urk. 7/37). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2016 eine neue Stelle antrat, bei der er ein Jahreseinkommen von Fr. 71'500.-- erzielte (Urk. 7/32 S. 1 und 4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde er diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nach wie vor ausüben. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist dem Einkommensvergleich daher ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Dabei ist auf den Lohn für männliche Arbeitnehmer, welche einfache Tätigkeiten verrichten (Kompetenzniveau 1, Zentralwert), abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘312.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘220 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 53’857.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41,7 x 12 / 2‘220 x 2‘249 x 0.8).

    Der Beschwerdeführer fordert einen leidensbedingten Abzug von 15-20 % und begründet dies mit den zahlreichen Einschränkungen, die ihm durch seine gesundheitlichen Probleme entstehen würden (Urk. 1 S. 10 f.). Die gesundheitlich bedingten Einschränkungen wurden jedoch bereits vollumfänglich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, weshalb sich kein zusätzlicher Abzug rechtfertigt.

5.4    Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 53’857.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 71’500.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17’643.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 25 % entspricht. Die IV-Stelle verneinte daher zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.


6.    Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, zu gewähren, ist er darauf hinzuweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen bereits mit Mitteilung vom 9. Oktober 2017 abgeschlossen wurden (Urk. 7/29). In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass er bei fehlendem Einverständnis eine anfechtbare Verfügung verlangen könne (Urk. 7/29 S. 2). Da er dies unterliess, erwuchs die Mitteilung in Rechtskraft.


7.    Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 27. Juni 2018 im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger