Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00657


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 25. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Partner AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 1. März 2016 (Urk. 7/163-169 = Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 73 % beziehungsweise 100 % eine befristete ganze Rente von 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2015 zu. Ab dem 1. Juli 2015 verneinte sie einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente.

    

2.    Gegen die Verfügung vom 1. März 2016 erhob der Versicherte am 14. August 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente auszurichten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Insbesondere sei er polydisziplinär begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

    Mit Gerichtsverfügung vom 16. August 2018 (Urk. 5) wurde der IV-Stelle die Beschwerdeschrift sowie deren Beilagen zugestellt und sie wurde aufgefordert, die Akten einzureichen und sich insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit zu äussern. Mit Eingabe vom 18September 2018 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin die Akten ein (Urk. 7/1-177) und schloss auf Nichteintreten der Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit der Eingabe.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.1, mit Hinweis).

1.2    Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen.

    Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2, mit Hinweisen).

1.3    Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechtsvertreter, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (Urteil des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003, E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die Rechtzeitigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Hans-Jakob Mosimann in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 8 zu § 9).


2.    

2.1    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2015 von Rechtsanwältin Dr. iur. B. Wyler vertreten wird (Urk. 7/135, vgl. auch Urk. 7/136). Die rechtsgültig bevollmächtigte Rechtsvertreterin erhob gegen den Vorbescheid vom 22. Juli 2015 (Urk. 7/133), mit welcher dem Beschwerdeführer die Zusprache einer befristeten ganzen Rente in Aussicht gestellt wurde, am 14. September 2015 (Urk. 7/144; vgl. auch Urk. 7/145) Einwände.

    In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine interne Stellungnahme (Urk. 7/148 S. 1 f.) ein und hielt mit Verfügung vom 1. März 2016 an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 7/163 = Urk. 2).

2.2    Mit Schreiben vom 30. April 2018 (Urk. 7/171) gelangte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und machte eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 1. März 2016 geltend: Sie habe nach dem Einreichen des Einwandes auf den Vorbescheid nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört und erst heute vom Beschwerdeführer erfahren, dass offenbar längst eine Verfügung ergangen sei, welche ihr jedoch nie zugestellt worden sei (S. 1). Aufgrund der mangelhaften Eröffnung sei die erwähnte Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen und es werde verlangt, dass eine neue Verfügung erlassen und ihr zugestellt werde (S. 1 f.).

2.3    Es ist unbestritten und steht insbesondere auch aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 24Mai 2018 fest, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. März 2016 dem Beschwerdeführer direkt zustellte (Urk. 7/173).

    Auszugehen ist sodann davon, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erst im April 2018 Kenntnis von der Verfügung vom 1. März 2016 erlangte. Aufgrund der Aktenlage steht zudem fest, dass sie Kenntnis vom Vorbescheid hatte und dagegen auch opponierte.

2.4    Der Beschwerdeführer hatte seine Rechtsvertreterin gegenüber der Beschwerde-gegnerin ordentlich bevollmächtigt und durfte sich insofern als vertretene Person betrachten. Nachdem er die Verfügung vom 1. März 2016 unbestrittenermassen erhalten, aber auch noch gegen Ende der darin erwähnten 30-tägigen Rechtsmittelfrist nichts von seiner Rechtsvertreterin gehört hatte, hätten ihm Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Verfügung auch tatsächlich seiner Vertreterin zugestellt worden war. Dies umso mehr, als die Rechtsvertreterin gegen den im Ergebnis gleichlautenden Vorbescheid Einwand erhoben hatte und für den Beschwerdeführer unschwer erkennbar war, dass mit der Verfügung seinen Einwänden nicht entsprochen wurde, wurde ihm doch nach wie vor eine befristete Rente zugesprochen. Aufgrund der ihm obliegenden zumutbaren Sorgfalt wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, sich innert vernünftiger Frist bei seiner Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Aus dem Umstand, dass die Rechtsvertreterin eigenen Angaben zufolge (Urk. 7/171) erst im April 2018 von der Verfügung vom 1. März 2016 Kenntnis erlangte, ist aber zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - mithin zwei Jahre lang - nicht mit seiner Rechtsvertreterin in Verbindung gesetzt hat, was sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben klarerweise nicht vereinbaren lässt.

    Ob die vernünftige Frist, innert welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht an seine Vertreterin hätte wenden müssen, entsprechend der in der Verfügung genannten Rechtsmittelfrist auf 30 Tage festzusetzen oder ob angesichts der konkreten Umstände ein längerer Zeitraum angemessen wäre, kann offenbleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer drei- oder gar viermonatigen Frist ausgegangen wird, wäre diese mit Sicherheit vor April 2018 abgelaufen und die 30-tägige Beschwerdefrist demensprechend ausgelöst worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.2).

2.5    Zu bemerken ist schliesslich, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrem Einwand vom 14. September 2015 (Urk. 7/144) zusätzliche medizinische und tatsächliche Abklärungen, insbesondere eine interdisziplinäre Abklärung sowie die Durchführung einer EFL beantragt hatte. Mit Blick darauf, dass sie in der Folge nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört hat und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht zu einer Begutachtung aufgeboten worden ist, hätte sie nicht bis zum April 2018, mithin rund zwei Jahre, zuwarten dürfen, sondern hätte sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigen müssen, zumal bereits ein Vorbescheid ergangen war und die Beschwerdegegnerin die ihrer Ansicht nach notwendigen zusätzlichen medizinischen Abklärungen vorgenommen hatte.

2.6    Damit ergibt sich, dass die Beschwerde vom 14. August 2018 gegen die Verfügung vom 1. März 2016 verspätet erhoben worden ist, weshalb mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

3.1    Der Beschwerdeführer ersuchte weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

3.2    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

3.3    Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage (vorstehend E. 3) liegt es auf der Hand, dass die Gewinnaussichten einer Beschwerde als deutlich geringer einzuschätzen gewesen sind als die Verlustgefahr, mithin die Beschwerdeerhebung als aussichtlos einzustufen ist.

    Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen.

3.4    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach