Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00659


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 14. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, reiste im Jahr 2001 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 11/4/1, Urk. 11/4/3). Am 7. April 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1993 bestehende Epilepsie und Anpassungsstörungen bei Hirnschädigung als Folge von Folterungen in der Türkei bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4/7, Urk. 11/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie holte insbesondere das Gutachten des Y.___ vom 13. Januar 2011 (Urk. 11/24) ein. Alsdann wies sie das Leistungsbegehren von X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren mit Verfügung vom 26. April 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass X.___ mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei. Deshalb seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen (erforderliche Beitragszeit) nicht erfüllt (Urk. 11/32). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Im Jahre 2013 heiratete der Beschwerdeführer (Urk. 11/41) und wurde Vater einer Tochter (Urk. 11/76/2). Im September 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er den geltenden Bestimmungen für ausländische Personen in der Schweiz unterstellt wurde (Urk. 11/42). Mit Schreiben vom 15. April 2015 (Urk. 11/43) ersuchte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich bei der IV-Stelle um Überprüfung der Invalidität und des Invaliditätsgrades. Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Amt mit, dass sie die gewünschte Revision einleiten würden (Urk. 11/44). Sie stellten X.___ den Fragebogen «Revision der Invalidenrente» zu (Urk. 11/45) und holten bei der Z.___ und dem Hausarzt Dr. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, einen Verlaufsbericht ein (Urk. 11/47ff., Urk. 11/52). Nach Eingang des Berichts der Z.___ vom 24. August 2015 (Urk. 11/51, unter Beilage des ambulanten Verlaufsberichts vom 9. Juni 2015 sowie der Konsultationsberichte des B.___ vom 22. Januar 2015 und 3. September 2013) sowie des Berichts von Dr. med. A.___ vom 3. Dezember 2015 (Urk. 11/57, unter Beilage diverser weiterer Berichte, unter anderem der Austrittsberichte der Z.___ vom 13. April 2015 und 18. Mai 2015), dem Beizug eines Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten sowie nach Aktenvorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) teilte die IV-Stelle dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mit Beschluss vom 18. Februar 2016 mit, dass im Revisionsverfahren keine Änderung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen festgestellt worden sei und der Invaliditätsgrad weiterhin 50 % betrage (Urk. 11/60).

1.3    Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 liess X.___, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic, eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse geltend machen und um Prüfung des Rentenanspruchs ersuchen (Urk. 11/74). Nachdem die IV-Stelle ihn an das Amt für Zusatzleistungen verwiesen hatte (Urk. 11/75), beantragte der Versicherte unter Beilage eines Berichtes des C.___ vom 10. März 2017 (Urk. 11/76), den Rentenanspruch nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund der veränderten gesundheitlichen Verhältnisse zu prüfen (Schreiben vom 12. Februar 2018, Urk. 11/77). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 (Urk. 11/81) kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 11/81). Dagegen erhob X.___ am 25. April 2018 Einwand (Urk. 11/84). Er liess unter anderem den Bericht des C.___ vom 10März 2018 einreichen (Urk. 11/82). Der IV-Stelle gingen sodann der Austrittsbericht der D.___ vom 9. Juni 2016 (Urk. 11/88/1-8) und der Verlaufsbericht der Z.___ vom 2. Februar 2018 (Urk. 11/88/9-10) zu. Nach der Prüfung des Einwandes trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wie vorbeschieden nicht auf das neue Leistungsbegehren von X.___ ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. August 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2018 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf sein Gesuch vom 12. Februar 2018 einzutreten (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 11/192]), was dem Beschwerdeführer am 14. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

1.3    Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar (vgl. Urk. 11/42). Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung haben, wobei die (hier nicht interessierenden) Absätze 2 (Auszahlung bei Wohnsitz im Ausland) und 3 (Rentenberechnung) vorbehalten bleiben.

1.4    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität) (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

1.5    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben.


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2018 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 7. April 2010 mit Verfügung vom 26. April 2011 abgewiesen habe. Sie habe diese Verfügung damit begründet, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, weil der Beschwerdeführer mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei. Mit seinem neuen Gesuch vom 12. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer eine Invalidenrente beantragt. Ihre Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass keine neuen Diagnosen gestellt worden seien und eine unveränderte gesundheitliche Situation vorliege. Auf das neue Leistungsbegehren sei daher nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die behandelnden Ärzte des C.___ in ihren Berichten vom 10. März 2017 und 24. März 2018 festgehalten hätten, dass sich sein gesundheitlicher Zustand in den letzten Jahren wesentlich verschlechtert habe. Es sei inzwischen zur Verselbständigung der psychischen Krankheiten gekommen. Diese stünden nicht nur mit der Folterung in der Türkei im Zusammenhang (Urk. 1 S. 2). Die Zunahme der Arbeitsunfähigkeit von 50 auf 100 % sei alleine auf diese Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands zurückzuführen. Dies habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invalidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2    Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4).

3.3    Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Diese Frage bildete bereits Gegenstand der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2011. Damals verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Hinweis darauf, dass der Gesundheitsschaden bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden habe und der Beschwerdeführer daher bei Eintritt der Versicherungsfalles (Rente) nicht mindestens ein Jahr Beitragszeit aufweisen könne (Urk. 11/32). Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. April 2011 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser - unangefochten gebliebene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Zu prüfen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheitszustandes sinngemäss geltend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in welchem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2011 nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. E. 3.2 hiervor).

3.4    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).


4.    

4.1    

4.1.1    Am Y.___-Gutachten vom 13. Januar 2011 waren die Dres. med. E.___, Facharzt für Neurologie, und F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beteiligt (Urk. 11/24/24). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/24/15):

- Schädel-Hirn-Trauma Grad III 1993 mit leichter residualer hirnorganischer Wesensänderung und mittelschweren neuropsychologischen Störung bi-fronto-temporal (entsprechend der Abklärung von April 2010 des G.___) und residualer geringgradiger Gleichgewichtsstörung

- Symptomatische Epilepsie mit primär fokalen und sekundär generalisierten Anfällen, teils komplex-fokale, teils Grand-mal-Anfälle, derzeit noch mit Rest-Anfallsaktivität

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachten folgende Diagnosen auf (Urk. 11/24/15):

- Unspezifische Lumbalgie ohne Hinweise für neurologisches Defizit

- Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8)

4.1.2    Dazu hielten die Gutachter in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, dass sich bei dürftiger Datenlage bezüglich eines Foltertraumas von 1993 überwiegend wahrscheinlich Hinweise für das Vorliegen einer hirnorganischen Wesensänderung mit mittelschweren neuropsychologischen Störungen als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas Grad III ergeben würden. Die integrale Bewertung zur Arbeitsfähigkeit stütze sich dabei zusätzlich auf die zeitnahe neuropsychologische Testung des G.___. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere insbesondere aus diesen neuropsychologischen Störungen, während die übrige neurologische Symptomatik sich weitgehend bis auf geringe Residuen zurückgebildet habe und sich nur noch in Form einer Einschränkung des Fähigkeitsprofils niederschlage. In dieser Hinsicht sei insbesondere auf die noch nicht vollständig beherrschte symptomatische Epilepsie, zum anderen auf eine residuale diskrete Gleichgewichtsstörung hinzuweisen. Vom psychiatrischen Gutachter sei unter Ausklammerung der hirnorganischen Problematik keine zusätzliche relevante Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, gestellt worden. Problematisch seien jedoch auch psychosoziale Belastungsfaktoren, welche einer Reintegration erschwerend im Wege stehen würden (Urk. 11/24/15).

    Eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit werde zunächst integral mit 50 % aufgrund der neuropsychologischen Störungen konstatiert, sofern die Arbeit keine grossen Ansprüche an die Umstellfähigkeit stelle und dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Einarbeitung zur Verfügung gestellt werde. Des Weiteren sollten dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten zugewiesen werden, idealweiser mit freier Zeit- und Pausengestaltung. Wegen der Sprachprobleme sollten einfache, wenig anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten gewählt werden. Zudem sei Rücksicht zu nehmen auf die noch nicht gänzlich beherrschte symptomatische Epilepsie, demgemäss seien Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial im Falle eines potentiell möglichen anfallbedingten Kontrollverlustes zu vermeiden. Aufgrund der residualen zumindest geringgradigen Gleichgewichtsstörungen sei eine Tätigkeit mit erhöhter Anforderung an das Gleichgewichtssystem nicht zu empfehlen (Urk. 11/24/17).

    Für eine geeignete Tätigkeit bestehe integral betrachtet eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50 %. Integrationsbegleitende Massnahmen seien jedoch zu empfehlen (Urk. 11/24/17).

4.1.3    Dem Austrittsbericht der B.___ vom 22. Januar 2015 (Urk. 11/57/15-18) lässt sich unter anderem entnehmen, dass im Rahmen eines von Dezember 2004 bis Januar 2005 dauernden stationären Aufenthaltes wegen akuter Suizidalität eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Ängsten und Panikzuständen diagnostiziert worden sei. Sie führten als überlieferte Diagnosen eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und langandauernde depressive Episode an und erwähnten, dass aktuell keine psychiatrische Anbindung oder psychologische Betreuung stattfinde.

4.2    

4.2.1    Dem Austrittsbericht der D.___ vom 9. Juni 2016 von Dr. med. H.___, Oberarzt, und der Psychologin I.___ zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25. April bis 26. Mai 2016 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 11/88/1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)

- Aktenanamnestisch PTBS (ICD-10: F43.1) bei

- Zustand nach Folter in der Türkei

- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3)

- Klinisch manifeste, symptomatische fokale Epilepsie mit einfach-fokalen Anfällen Erstdiagnose 2005 (ICD-10: G40.2)

- residuale MR-Läsionen unter anderem im linken fronto-parietalen Kortex und parietalen Operculum

- Zustand nach überliefertem Schädel-Hirn-Trauma mit Trepanation beidseits August 1993 in der Türkei

    Der Beschwerdeführer sei auf Zuweisung des C.___ aufgrund der depressiven Symptomatik vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, sowie einer aktenanamnestisch bekannten PTBS und einer psychosozialen Belastungssituation durch Migration freiwillig in die D.___ eingetreten. Nach Beginn einer antidepressiven Therapie mit Remeron® 30 mg/d und Sertalin 75 mg/d habe eine Teilremission der depressiven Symptomatik beobachtet werden können.

4.2.2    J.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. K.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, C.___, stellten in ihrem Bericht vom 10. März 2017 folgende Diagnosen (Urk. 11/73/1):

- PTBS (ICD-10: F43.1) langdauernde depressive Episode

- Status nach Folterungen in der Türkei

- soziokulturelle Entwurzelung

- Verdacht auf seit dem etwa 33. Lebensjahr klinisch manifeste, symptomatische fokale Epilepsie mit einfach-fokalen Anfällen (ICD-10: G40.2) mit/bei

- residualen MR-Läsionen u.a. im linken fronto-parietalen Kortex und parietalen Operculum

- Zustand nach überliefertem Schädel-Hirn-Trauma mit Trepanation beidseits im August 1993 (Mersin, Türkei)

    Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine seit 2001 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/73/2).

    Im Bericht vom 10. März 2018 hielten Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. K.___, C.___, unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Schädel-Hirn-Trauma seit 1993 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Heute bestünden zusätzlich zu dieser Diagnose und der Epilepsie in Folge des Unfalles eine klare posttraumatische Belastungsstörung sowie eine klare Depression, was sich zusätzlich zu den vom Y.___ ermittelten 50 % negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Der Haushalt sei noch knapp machbar für den Beschwerdeführer. Hingegen bestünden wegen der Depression sowie der deutlichen Traumatisierung Angst vor Kontakt mit Menschen, Rückzug, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und Antriebslosigkeit «(seit 2016 kaum mehr)», was Anzeichen für eine deutliche Verschlechterung des Zustandes seien. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 11/82/2).

4.2.3    Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers in der Z.___ vom 25. Januar 2018 wurden im Bericht vom 2. Februar 2018 folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/88/9):

- Rezidivierende Episoden mit Hemihypästhesie der rechten Körperhälfte, Differentialdiagnose (DD): Einfach-fokale Anfälle, DD: im Rahmen der Nebendiagnosen

- Am ehesten posttraumatische Läsionen im linken fronto-parietalen Kortex und parietalen Operculum bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit Trepanation im August 1993 (Mersin, Türkei)

    Diesem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals keine anfallspräventive Medikation einnahm und auch kein weiterer Kontrolltermin in der Z.___ mehr vereinbart wurde (Urk. 11/88/10).


5.    

5.1    Gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 13. Januar 2011 ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung aus (vgl. Urk. 11/29/4f.), woraus sie einen Invaliditätsgrad von 50 % berechnete (Beschluss vom 27. April 2011, Urk. 11/33), was sie gestützt auf die revisionsrechtlichen Abklärungen zu Händen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV am 18. Februar 2016 bestätigte (Urk. 11/60).

5.2    Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, weil zusätzlich zu seinen früheren gesundheitlichen Einschränkungen psychische Beschwerden bestünden, welche erst nach seiner Einreise in die Schweiz aufgetreten seien (Urk. 1 S. 2-3). Es ist daher zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 11/32), welche zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet (BGE 133 V 108 E. 5.1), das Vorhandensein einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht worden ist, dass zumindest Anhaltspunkte für den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls vorliegen.

5.3    Zur Begründung seines Standpunktes verweist der Beschwerdeführer auf die Berichte seiner behandelnden Psychiater und Psychologen im C.___. In ihren Berichten vom 10. März 2017 und 10. März 2018 führte das C.___ jeweils die Diagnose «posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) langdauernde depressive Episode» mit/bei Status nach Folterungen in der Türkei und soziokulturelle Entwurzelung auf (Urk. 11/73/1, Urk. 11/82/1). In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2018 hielten sie sodann fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Albträumen, Schmerzen im ganzen Körper, Angst, Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Flashbacks und Wiederleben der Gewalt, wenn er die Augen schliesse, leiden würde (Urk. 3/3). In diesem Zusammenhang führte der psychiatrische Y.___-Gutachter Dr. F.___ nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. November 2010 aus, dass beim Beschwerdeführer Symptome einer PTBS im Sinne von anhaltenden Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastungssituation durch aufdringliche Nachhallerinnerungen nicht eruierbar seien. Die in seiner Heimat erlebten Misshandlungen dürften sich dennoch zumindest in den ersten Jahren nach den Ereignissen traumatisierend auf sein emotionales Erleben ausgewirkt haben. Gegenwärtig sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei sonst guten Ressourcen und Copingmöglichkeiten die vergangenen Probleme und Schwierigkeiten, auch die traumatisierenden Ereignisse aus der Heimat, bereits habe überwinden können und diese ihn aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr daran hindern würden, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 11/24/30). Während der stationären Behandlung in der D.___ vom 25. April bis 26. Mai 2016 konnte ebenfalls keine PTBS-Symptomatik beobachtet werden (Urk. 11/88/4). Auch im Bericht des C.___ vom 10. März 2017 ist - anders als im folgenden Bericht vom 10. März 2018 (vgl. Urk. 11/82/1) - bei den Befunden beziehungsweise den wiedergegebenen Beschwerden noch nicht von Flash Backs, Hyperarousal (Herzrasen, Schweissausbrüche), Vermeidungsverhalten (deutliche Angst vor Intrusionen) die Rede (vgl. Urk. 11/73/1-2). Im Bericht vom 10. März 2018 hielten Dr. L.___ und Dr. K.___ fest, dass es seit dem Jahr 2011 wegen der zusätzlich bestehenden klaren und im Verlauf bisher nicht überwindbaren Depression sowie der Vollsymptomatik einer PTBS, einhergehend mit Ängsten und Motivationslosigkeit, zu einer wesentlichen Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers gekommen sei (Urk. 11/82/2). Auf die vorgehenden Berichte - auch den Bericht des C.___ vom 10. März 2017 (Urk. 11/73) - nahmen sie aber keinen Bezug. Sie begründeten nicht, weshalb beim Beschwerdeführer nunmehr eine PTBS vorliegt, obschon die Psychiater, die den Beschwerdeführer zuvor untersucht und behandelt haben, keine solche Diagnose gestellt haben beziehungsweise keine entsprechenden Befunde erhoben haben (vgl. Urk. 11/24/30, Urk. 11/88/4). Gleiches gilt für die Stellungnahme des C.___ vom 24. April 2018 (Urk. 3/3). Dr. L.___ und Dr. K.___ nahmen in ihrem Bericht vom 10. März 2018 einzig Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/82/1-2). Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers allein lassen aber nicht auf das Vorliegen einer PTBS schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit 1993 beziehungsweise 2001 auf der Grundlage zweier Vorgespräche am 2. Oktober 2015 und 12. Januar 2016 (Urk. 11/73) die Behauptung, es seien deutliche Anzeichen einer Verschlechterung des Zustandes seit April 2011 vorhanden, nicht glaubhaft ist. Mit den Berichten des C.___ konnte der Beschwerdeführer mithin nicht glaubhaft machen, dass seit der Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 11/32) neu eine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende PTBS aufgetreten ist.

5.4    Des Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer wegen einer schweren depressiven Episode vom 25. April bis 26. Mai 2016 in der D.___ in Behandlung war (Urk. 11/88/1). Laut dem im Bericht der D.___ wiedergegeben Angaben des Beschwerdeführers kam es im Jahr 2001 nach der Einreise in die Schweiz zu einer ersten depressiven Episode mit ausgeprägten Suizidgedanken. Damals sei es ohne Behandlung wieder zu einer Remission gekommen (Urk. 11/88/2). In der D.___ stellte sich durch die Einnahme von Antidepressiva eine Besserung ein (Urk. 11/88/5). Dies gilt offenbar auch für die Ende 2004 erlittene depressive Episode (vgl. E. 4.1.3), da im Zeitpunkt der Begutachtung keine eigenständige psychiatrische Diagnose (mehr) festzustellen war beziehungsweise die psychischen Beschwerden zu keiner höheren Arbeitsunfähigkeit führten (E. 4.1.2). Mit Blick darauf vermag die Aussage von Dr. L.___ und Dr. K.___, wonach die Depression des Beschwerdeführers bisher «unüberwindbar» gewesen sei (Urk. 11/82/2), nicht zu überzeugen. Ins Gewicht fällt sodann, dass sich der Beschwerdeführer laut den behandelnden Ärzten am 25. April 2016 deswegen zur Behandlung in die D.___ begab, weil es wegen psychosozialer Belastungsfaktoren (soziokulturelle Entwurzelung) zu einem Wiederaufleben der depressiven Symptomatik gekommen war (Urk. 11/88/1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehende Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folge zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die behandelnden Fachpersonen der D.___ führten denn auch aus, dass der Fokus in den Gesprächen auf der Erfassung möglicherweise depressionsauslösender und aufrechterhaltender Faktoren gelegen habe. Es habe sich gezeigt, dass die unzureichende Integration ein bedeutender ätiologischer Faktor für die Depression sei. Sie empfahlen - nebst medikamentöser Weiterbehandlung und supportiver Gespräche, gegebenenfalls PTBS-Behandlung - die Beachtung der sozialen Aspekte, wie Aufbau einer Tagesstruktur, Erhöhung des Pensums der Freiwilligenarbeit sowie einen Deutschkurs (Urk. 11/88/4 f.). Demnach steht vorliegend die psychosoziale Belastungssituation durch Migration im Vordergrund und ist eine neu eingetretene, krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht dargetan. Deswegen ist eine wesentliche Veränderung seit der Leistungsablehnung vom 26. April 2011 (Urk. 11/32) nicht glaubhaft gemacht worden.

5.5    Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin tätige med. pract. M.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinen Stellungnahme vom 22. März und 3. Juli 2018 zusammengefasst fest, dass sich in den der Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 15. April 2015 (Urk. 11/43) eingereichten Berichten keine Hinweise für neue Diagnosen oder eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers finden lassen würden. Neurologischerseits sei der Zustand unverändert (Urk. 11/80/3, Urk. 11/90/4). Nach Lage der Akten erweist sich diese Beurteilung als schlüssig und überzeugend.

5.6    Mit den nach beziehungsweise mit der Neuanmeldung vom 23. Juni 2017 (Urk. 11/74) beziehungsweise 12. Februar 2018 (Urk. 11/77) eingereichten Arztberichten konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen, dass sich seit der Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 11/32) etwas Relevantes verändert hätte. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf sein neues Leistungsbegehren eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 9, Urk. 13), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. November 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) zu entsprechen.

6.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 15. August 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der

    angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher