Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00660
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 14. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beigeladene
2. Pensionskasse Stadt Zürich
Geschäftsbereich Versicherung
Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, meldete sich im März 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1; Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 20. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2006 und bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente ab 1. September 2007 zu (Urk. 11/32-33).
1.2. Am 16. Dezember 2009 und am 7. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/55; Urk. 11/64).
1.3 Am 28. Januar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen respektive auf ein lumbospondylogenes Syndrom zum Bezug einer höheren Rente an (Urk. 11/69). Die IV-Stelle holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 17. Mai 2014 beziehungsweise am 2. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 11/101; Urk. 11/104). Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wies sie das Gesuch um eine Erhöhung der Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ab (Urk. 11/113).
1.4 Am 12. April 2016 stellte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation erneut ein Gesuch um eine ganze Rente (Urk. 11/121). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. Februar 2018 erstattet wurde (Urk. 11/161). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/163; Urk. 11/164; Urk. 11/169) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2018 die bisher ausgerichtete halbe Rente per Ende Juli 2018 auf (Urk. 11/173 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 16. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich mindestens eine halbe Rente auch über den 31. Juli 2017 (richtig: 2018) hinaus, zuzusprechen, eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten, subeventuell ein verwaltungsinternes polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 25. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und mitgeteilt, dass über ihren Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 (Urk. 13) wurden die GastroSocial Pensionskasse und die Pensionskasse Stadt Zürich zum Prozess beigeladen. Während letztere am 31. Januar 2020 ihren Verzicht auf Stellungnahme mitteilte (Urk. 16), reichte erstere eine solche mit Eingabe vom 10. Februar 2020 (Urk. 17) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen.
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/161) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit Begutachtungsabschluss am 8. Februar 2018 wesentlich verbessert habe. Es seien wieder jegliche Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar (S. 1 unten). Entgegen den im Einwand vorgebrachten Argumenten sei der Psychostatus im Gutachten fachgerecht nach AMDP erhoben worden. Der Gutachter setze sich mit den Voreinschätzungen auseinander und begründe abweichende Einschätzungen. Er führe teilweise eine andere Bewertung der Befunde (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und Opioid-Fehlmedikation), aber auch eine klare Besserung der Depression auf. Die sich daraus ergebende Schlussfolgerung, dass keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Y.___-Gutachter hätten ausgeführt, teils werde der Gesundheitszustand lediglich anders beurteilt (PTBS, Opioid-Fehlmedikation), teils sei auch angesichts des jetzigen psychiatrischen Befunds, der keine erhebliche Depressivität mehr ausweise, keine psychiatrische begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erkennen. Insgesamt scheine den Gutachtern jedoch eher eine lediglich andere Bewertung zu überwiegen. Es handle sich also überwiegend um eine abweichende medizinische Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes, der nicht eine Rentenaufhebung zur Folge habe könne (S. 8 Ziff. 18).
Zur Beurteilung der Invalidisierung eines psychiatrischen Gesundheitsschadens sei sodann primär der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend (S. 9 Ziff. 20). Der Gutachter habe die AMDP-Items nicht lege artis geprüft (S. 9 Ziff. 21). Von den AMDP-Items der Kategorie Affektivität fänden sich im Gutachten nur gerade vier, obwohl diese Kategorie 21 verschiedene Items vorsehe, welche gerade zur Beurteilung von Störungen aus dem depressiven Formenkreis essentiell seien. Dies sei als grober Mangel zu werten, welcher keine zuverlässige Beurteilung im vorliegenden Kontext erlaube. Er sei vorliegend besonders gravierend, weil bisher die rezidivierende depressive Störung primär für ihre Invalidität massgebend gewesen sei, weshalb der Kategorie Affektivität besondere Aufmerksamkeit hätte geschenkt werden müssen. Den diesbezüglichen Befund habe der Gutachter sodann gestützt auf die reine Fremdbeurteilung durch ihn erhoben, obwohl diverse der betreffenden Items unter Einschluss der Selbstbeurteilung erhoben werden müssten (S. 9 ff. Ziff. 22). Ein Vergleich der massgebenden Zeitpunkte sei infolge des lücken- und mangelhaften psychiatrischen Befunds gar nicht erst mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich (S. 11 Ziff. 23).
Weiter suche man im psychiatrischen Teilgutachten vergeblich eine fachgerechte Herleitung der gestellten Diagnosen und eine Auseinandersetzung mit den in den Vorakten gestellten Diagnosen. Es bleibe somit im Dunkeln, weshalb höchstens ein leichtgradiges depressives Symptom zu objektivieren sei, weshalb eine PTBS zu diagnostizieren und weshalb eine subsyndromale Symptomausprägung anzunehmen sei (S. 12 Ziff. 25). Unerfindlich sei, weshalb die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nunmehr plötzlich nicht mehr invalidisierend sein solle. Diese Diagnose sei vom psychiatrischen Teilgutachter weder gestellt noch ausgeschlossen und sorgfaltspflichtwidrig gar nicht erst diskutiert worden, obwohl sie aktenkundig mehrfach diagnostiziert worden sei (S. 12 Ziff. 26). Mit den Voreinschätzungen hätten sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt und ihre davon abweichende Einschätzung nicht begründet (S. 13 Ziff. 27). Bei massiv anderslautender Beurteilung gegenüber den behandelnden Ärzten wäre auch eine fremdanamnestische Auskunft bei diesen einzuholen gewesen (S. 13 Ziff. 28).
2.3 Die beigeladene GastroSocial Pensionskasse vertrat die Auffassung (Urk. 17), es lägen genügend Anhaltspunkte für eine Veränderung des rechtserheblichen Gesundheitszustands vor, was die Beschwerdegegnerin zu einer umfassenden Neuüberprüfung ermächtige. Selbst bei gleichbleibendem Gesundheitszustand sei jedoch eine Neubeurteilung des Gesundheitszustands nicht per se ausgeschlossen, könne sich doch auch aufgrund der eingetretenen Anpassungs- beziehungsweise Angewöhnungszeit eine Revision aufdrängen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
2.4 Die Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 11/113), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Erhöhung der Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ablehnte, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Vergleichsbasis (vgl. vorstehend E. 1.4).
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seither eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend ihren Gesundheitszustand, eingetreten ist und ob sie weiterhin über einen Rentenanspruch verfügt.
3.
3.1 Der Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 11/113) lagen folgende Berichte zugrunde:
Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte im vertrauensärztlichen Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 11/78) zuhanden der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A 1):
- lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
- Spondylose ventral am thorakolumbalen Übergang
- leichten spondylarthrotischen Veränderungen im 4. und 5. Lendenwirbel und im Kreuzbein (L4-S1)
- Diskusprotrusion auf Höhe L1/2, Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2. April 2012
- stationärer Aufenthalt in der Rheumaklinik des Stadtspitals A.___ vom 14. bis 19. Januar 2013 (Exazerbation eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms)
- depressive Entwicklung
- stationäre Hospitalisation an der psychiatrischen Universitätsklinik 2005
Die Versicherte habe früher in der Pflege gearbeitet, zurzeit verrichte sie aber lediglich leichtere Service- und Reinigungsarbeiten in einem Pensum von 20 %. In der Pflege sei sie aufgrund der jetzigen Beschwerden kaum arbeitsfähig (S. 5 Ziff. A 7.1). Für eine Verweistätigkeit (leichte Arbeit mit Wechselbelastung) bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % (S. 5 Ziff. A 7.2).
3.2 Die Ärzte des A.___ führten im Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 11/80/6-8) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 14. bis 19. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 20. Januar bis am 3. Februar 2013 sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 25 % arbeitsfähig gewesen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit werde durch die psychiatrischen Diagnosen bestimmt (S. 2 Ziff. 1.6).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 19. April 2013 (Urk. 11/81/1-6) aus, er behandle die Patientin seit 2002 (S. 1 Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- lumbospondylogenes Syndrom seit 2009 mit/bei
- Spondylose ventral am thorakolumbalen Übergang
- leichten spondylarthrotischen Veränderungen in L4-S1
- Diskusprotrusion auf Höhe L1/2 (MRI der LWS vom 2. April 2012)
- stationärer Aufenthalt an der Rheumaklinik des A.___ vom 14. bis 19. Januar 2013 (Exazerbation eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms)
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelschwer (ICD-10 F33.1)
- Adipositas bei einem Body Mass Index (BMI) von 40
Seit dem 13. Februar 2013 arbeite die Patientin wieder in einem Pensum von 20 %, allerdings nicht in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin, sondern in einem Arbeitsversuch als Mitarbeiterin im Speisesaal mit leichter, wechselbelastender Tätigkeit. Auf längere Sicht sei die Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht zumutbar. In angepasster Tätigkeit sei ein Pensum von 20 bis 30 % zumutbar (S. 1 oben).
Die Patientin habe seit Jahren chronische Rückenschmerzen. Im Rahmen des Schmerzsyndroms und der schlechten beruflichen Perspektiven habe eine Verschlechterung der Depression stattgefunden. Sie leide unter bedrückter Stimmung, Interessensverlust, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb, vermehrter Ermüdbarkeit, vermindertem Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, Selbstvorwürfen, Schuldgefühlen gegenüber dem Ehemann und dem Arbeitgeber, Konzentrationsstörungen, pessimistischen Zukunftsgedanken und Libidoverlust (S. 2 Ziff. 1.4).
3.4 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte am 13. Mai 2013 eine Verlaufskontrolle durch, worüber er am 14. Mai 2013 (Urk. 11/83) berichtete. Er stellte fest, die Versicherte bewältige seit Februar 2013 ein reduziertes Pensum von 20 %. Die Ursache der protrahierten Rückenschmerzen sei unklar und durch die leichten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule kaum erklärt. Für ihre bisherige Tätigkeit werde sie als nicht mehr arbeitsfähig erachtet. Unklar sei der psychiatrische/psychosomatische Anteil (S. 5 Ziff. A 7.1). Aus rheumatologischer Sicht werde sie für leichtere, behinderungsangepasste Arbeit mit Wechselbelastung für 50 % arbeitsfähig erachtet (S. 5 Ziff. A 7.2). Es bestehe ein Verdacht auf Selbstlimitierung (S. 5 Ziff. A 8, S. 7 Ziff. A 9.1).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der PKZH vom 5. August 2013 (Urk. 11/101/83-95) folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A 1):
- aktuell unter Behandlung höchstens leichte depressive Episode (F32.0)
- Verdacht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) seit gut 2 Jahren
- Abhängigkeit von Opioiden (Schmerzmedikation, Einnahme seit gut 2 Jahren) gemäss F11.24 bei einer akzentuierten Persönlichkeit (Z73.1)
Die Explorandin habe gleich zu Beginn des Gesprächs erklärt, nicht depressiv zu sein. Sie sei es tatsächlich nicht, sondern deutlich verschlossen und retentiv. Es sei schlecht möglich, mit ihr affektiv in Kontakt zu treten, ihr Leiden sei nicht einfühlbar (S. 5 Ziff. A 3.3). Es sei bekannt, dass Opioide in der Behandlung von unerklärbaren chronischen Schmerzen nicht angezeigt seien. Sie verlören ihre Wirksamkeit nach 3 Monaten, während die Abhängigkeit vom Medikament mit den entsprechenden Nachteilen bleibe. Ein Entzug wäre sinnvoll (S. 6 Ziff. A 5). Laut Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1 und 3.4) sei die Explorandin aus rheumatologischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine zusätzliche, über diese Einstufung hinausgehende Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Prognose sei im vorliegenden Fall trotzdem fraglich, da die Somatisierung chronifiziert und fixiert sein dürfte. Zudem sei die Opioidabhängigkeit ein Hindernis für eine berufliche Reintegration (S. 7 Ziff. 7.2).
3.6 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 24. Dezember 2013 (Urk. 11/97) aus, die Depression habe sich im September 2013 deutlich verschlechtert. Aktuell sei die Patientin mittelschwer bis schwer depressiv mit näher genannten Symptomen. Im Rahmen der Verschlechterung der Depression sei es auch zu einer Zunahme der Rückenschmerzen gekommen. Die Patientin sei seit dem 4. Oktober 2013 für alle Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte).
3.7 Am 17. Mai 2014 erstattete Dr. med. und Dr. sc. nat. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, ihr rheumatologisches Gutachten (Urk. 11/101/2-61). Sie nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 9.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Ziff. 9.2):
- Nikotin-Abusus
- ausgedehnte chronische Schmerzen
- Adipositas Grad III (BMI 42.3 kg/m2)
- arterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie
- Verdacht auf Oxycodon-Abhängigkeit mit
- starkem bis sehr starkem Oxycodon-Konsum im Zeitraum von etwa Mitte November 2013 bis Mitte April 2014 gemäss Haaranalyse
- Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose Juni 2012)
- aktuell 28 nmol/l
- essenzielle Thrombozytose (Erstdiagnose März 2006) mit/bei
- negativer JAK-2 V617F-Mutation
- Mikrohämaturie unklarer Ätiologie (Erstdiagnose 2011).
Die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über ständige ausgedehnte Schmerzen praktisch im ganzen Körper. Sie könne nur zwanzig Minuten lang sitzen, dann würden vermehrte Schmerzen auftreten und sie müsse sich bewegen (S. 55 Ziff. 10 oben). Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass ihrer Beschwerden nicht. Sie könne sämtliche Tätigkeiten zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 55 Ziff. 10 unten). Ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit betrage entsprechend 100 % (S. 57 Ziff. 11.1 unten, S. 58 Ziff. 11.3).
3.8 Am 2. Juni 2014 erstattete PD Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/104). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Opioid-Abhängigkeitssyndrom (F11.2).
Die Explorandin, die in Chile zur Welt gekommen sei, habe eine sehr unglückliche Kindheit und Jugendzeit erlebt, die von regelmässiger körperlicher Gewalt und sexuellem Missbrauch (Vergewaltigungen) durch den Vater geprägt gewesen seien. Früh – im Alter von 14 Jahren – sei sie deshalb von zu Hause ausgezogen und im Alter von 16 Jahren bereits Mutter geworden. Im Alter von 17 Jahren sei sie ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz nachgezogen. Unterdessen sei sie zum vierten Mal verheiratet. Die ersten drei Ehen seien alle sehr konfliktreich verlaufen und seien teilweise durch Gewaltausübungen der Ehemänner gekennzeichnet gewesen (S. 7 Ziff. 5).
In der Untersuchung habe die Explorandin im objektiven Psychostatus mehrere Parameter gezeigt, die mittelgradig pathologisch ausgelenkt gewesen seien, insbesondere die Parameter, die die Affektivität abbildeten. Es habe weitgehend hohe Kongruenz zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und den subjektiven Angaben bestanden. So habe die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gut untermauert werden können. Diese sei Teil einer rezidivierenden depressiven Störung, die im Verlaufe der letzten Jahre Fluktuationen unterworfen gewesen sei und zum Teil auch ein schweres Ausmass angenommen habe (S. 8 oben).
Die depressive Störung werde teilweise durch anhaltende Körperschmerzen aufrechterhalten, die nicht vollumfänglich mit somatischen Korrelaten untermauert werden könnten. Da bei der Explorandin klare emotionale und psychosoziale Belastungen wie auch keinerlei Hinweise für bewusstseinsnahe Mechanismen bestünden, zumal sowohl eine Aggravation wie auch eine Begehrlichkeit fehlten, seien die Eingangskriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt (S. 8 f.).
Die Explorandin habe aus ihrem Alltag berichtet, dass sie einzelnen Haushaltstätigkeiten nachgehen könne, jedoch auch über eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine deutliche Antriebsminderung, sodass sie immer wieder Pausen einlegen müsse und auch auf die Mithilfe ihrer beiden Stieftöchter angewiesen sei. Insgesamt könnten die versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM), wonach bei einer mittelgradigen depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % vorlägen, untermauert werden (S. 9 Mitte). Beim Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung müssten die Foerster-Kriterien separat gewürdigt werden. Mit der mittelgradigen depressiven Episode liege eine relevante psychiatrische Komorbidität vor. Relevante chronische körperliche Erkrankungen lägen keine vor (S. 9 unten). Die Foerster-Kriterien seien somit teilweise erfüllt, sodass der Explorandin nicht mehr eine vollumfängliche aktive Willensleistung zugemutet werden könne, um ihre Körperschmerzen zu überwinden. Die sich daraus ergebenden qualitativen Funktionseinbussen seien aber bereits in denjenigen mitberücksichtigt, die sich aus der mittelgradigen depressiven Episode ergäben (S. 10 oben).
Die Opioidabhängigkeit habe keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammengefasst könnten bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % attestiert werden (S. 10 Mitte). Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht in der angestammten oder in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 10 Ziff. 6+7).
Die depressive Störung bestehe seit vielen Jahren, wobei hauptsächlich eine mittelgradige depressive Symptomatik dominiere. Somit habe sich an der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht in den letzten Jahren nichts verändert (S. 10 Ziff. 8).
3.9 Dr. D.___ und Dr. E.___ führten in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 2. Juni 2014 (Urk. 11/104/16) aus, es bestehe aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.10 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2014 (Urk. 11/108 S. 6) aus, im Gutachten werde klar deklariert, dass die Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der mittelgradigen Depression seit Jahren gegeben sei. Die somatischen Befunde führten nachweislich zu keiner Minderung der Arbeitsfähigkeit. Also sei seit dem letzten Entscheid vom 7. März 2011 keine Veränderung gegeben.
Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2015 eine relevante Verschlechterung und bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente (Urk. 11/113).
4.
4.1 Im Rahmen des Revisionsgesuchs (Urk. 11/121) ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte in einem undatierten, im April 2016 verfassten (vgl. Urk. 11/116) Bericht (Urk. 11/125/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 5. März 2015 (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Kreuzschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung
- Depression
- morbide Obesitas
Es liege seit vielen Jahren ein lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom vor. Es bestünden eine Druckdolenz der Lendenwirbelsäule und paravertebrale Myogelosen. Die Prognose sei insgesamt eher ungünstig (Ziff. 1.4). Als Küchenhilfe bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 3. August 2016 (Ziff. 1.6). Die Patientin sei wegen der chronischen Kreuzschmerzen, wegen der Depression und Adipositas arbeitsunfähig. Vorläufig sei keine berufliche Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7).
4.2 Vom 2. August bis am 5. September 2016 war die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik H.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 23. September 2016 (Urk. 11/133/6-12) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) bei psychophysischem Erschöpfungszustand (Z73.0).
- Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei bekanntem, konservativ behandeltem lumbalem Diskusprolaps
- Parästhesien in beiden Händen bei Rückenlage
- Zustand nach Stolpersturz im April 2016 mit Fraktur im Mittelfussbereich rechts und Sehnenruptur im Bereich des lateralen Sprunggelenks rechts sowie mit Distorsion im Schulterbereich rechts
- koronare Risikofaktoren: Adipositas, Dyslipoproteinämie, kompensierter arterieller Hypertonus
- Zustand nach Operation einer Bauchdeckenhernie im Oberbauch
Die Patientin habe an einem ganzheitlich orientierten interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen. Sie sei in reduziertem psychophysischen Allgemeinzustand bei insbesondere stark depressivem Erleben in das Rehabilitationsprogramm eingetreten. Im Lauf des Aufenthalts habe sich ihr psychophysischer Gesamtzustand fortwährend verbessert (S. 2 Mitte). Sie sei für die Dauer des Klinikaufenthaltes und anschliessend bis zum 11. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3). Zum psychopathologischen Befund bei der Aufnahme wurde ausgeführt, die Patientin wirke affektiv deprimiert und ängstlich. Der Kontakt und Rapport sei gut herstellbar. Sie sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Sie habe keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen und keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Es gebe keine Hinweise auf Suizidalität (S. 7 unten).
4.3 Dr. F.___ (vorstehend E. 3.10) führte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2016 (Urk. 11/135 S. 4 f.) aus, aufgrund der medizinischen Befunde sei klar, dass gegenüber 2014 keine Veränderung gegeben sei, welche eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde. Es bestehe also weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit.
4.4 Dr. med. univ. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 11/140) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 7. Mai 2014 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), bestehend seit zirka 2004
- Agoraphobie (F40.0)
Aktuell sei die Patientin nicht arbeitsfähig. Zurzeit sei sie zur Stabilisierung in einer psychiatrischen Tagesklinik, nachdem ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % im von der Beschwerdegegnerin betriebenen Gastronomiebetrieb «Arbeitskette» trotz hoher Motivation aufgrund fehlender psychischer Stabilität und wiederkehrender körperlicher Einschränkungen habe abgebrochen werden müssen. Auf längere Sicht werde eine Eingliederung in einen geschützten Arbeitsbetrieb zu mindestens 50 % angestrebt. Eine Rückkehr in den primären Arbeitsmarkt werde aus heutiger Sicht prognostisch ausgeschlossen (S. 1 oben).
Durch die Schmerzsymptomatik komme es zu einer Aggravation der depressiven Symptomatik. Die chronischen Schmerzen führten zu einer Verminderung der Aktivitäten sowie einer Zunahme von Zukunftssorgen, Grübeln und Gedankendrehen. Andererseits erschwerten bestehende dysfunktionale Kognitionen sowie die depressiv bedingte Antriebsminderung das Erlernen neuer Strategien um Umgang mit der Schmerzproblematik und den sekundären Ängsten. Therapeutisch werde darauf mit einem multimodalen Ansatz reagiert. Neben regelmässiger Psycho- und Pharmakotherapie werde die Symptomatik mittels Ernährungsberatung, Medizinischer Trainingstherapie (MTT), körperlicher Betätigung sowie einer regelmässigen Tagesstruktur (Tagesklinik, Arbeitsintegrationsversuch) angegangen. Dadurch habe in den letzten zwei Jahren eine Stabilisierung, jedoch keine Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können (S. 2 Ziff. 1.4 oben).
Die depressive Symptomatik sowie die chronische Schmerzproblematik seien trotz hoher Therapiemotivation und regelmässiger Therapie seit Jahren ausgeprägt. Innerhalb der Therapie sei es zu einer Antriebssteigerung gekommen, so dass die Wahrnehmung einer regelmässigen, sehr niederschwelligen Tagesstruktur möglich geworden sei. Dies habe zu einer Verminderung der Suizidgedanken sowie zu mehr Lebensfreude geführt. Ein regelmässiges Training sowie alternative Strategien zum Umgang mit chronischen Schmerzen hätten aufgrund der depressiven Symptomatik nicht längerfristig umgesetzt werden können. Die Gewichtsreduktion infolge der Nahrungsumstellung sowie der zusätzlichen Bewegung hätten zu einer leichten Verbesserung des Gesamtzustandes geführt. Dennoch persistierten die chronisch depressive sowie schmerzbedingte Symptomatik und die die damit einhergehenden Ängste (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte).
Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde 14-tägig statt. Aktuell besuche die Patientin eine psychiatrische Tagesklinik (psychiatrische Klinik J.___) jeweils nachmittags an 4 Tagen pro Woche (S. 2 Ziff. 1.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspflege Betagtenbetreuung und Gastronomiefachfrau sei die Patientin seit Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Sie habe im Verlauf der Tätigkeit bei der Arbeitskette eine Zunahme der Schmerzsymptomatik, Gedankendrehen, Grübeln, Zukunftsängste, eine Zunahme der Schlafstörung sowie eine Appetitabnahme gezeigt (S. 3 Ziff. 1.7). Als angepasste Tätigkeit werde eine leichte körperliche Tätigkeit im Pensum von 50 % im Team und ohne psychische Belastung angestrebt (S. 3 Ziff. 1.7).
4.5 Die Beschwerdeführerin weilte vom 23. Januar bis zum 1. März 2017 teilstationär in der J.___. Im Bericht vom 12. Juni 2017 (Urk. 11/147) nannten deren Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- schädlicher Gebrauch von Analgetika im Rahmen der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
Die teilstationäre Behandlung sei zur Stabilisierung, Aktivierung und Vorbereitung auf den Wiederantritt einer geschützten Tätigkeit erfolgt (S. 3 Ziff. 1.4). Aufgrund des kurzen Aufenthalts könne nur bedingt eine Prognose gestellt werden. Es habe sich jedoch zuletzt ein eher instabiles Zustandsbild mit deutlicher Depressivität und Beeinträchtigung im Alltag und in der sozialen Teilhabe im Zusammenhang mit körperlichen Symptomen gezeigt (S. 3 Mitte Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsköchin sei die Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.6). Es bestehe eine Depressivität mit Affektlabilität, Antriebsminderung, Gedankenkreisen mit folgender Konzentrationsminderung, Rückenschmerzen, erhöhte Ablenkbarkeit durch körperliche Sensationen und Fokussierung auf diese, Insuffizienzgefühle und Versagensängste (S. 4 Ziff. 1.7). Zum Zeitpunkt des Austritts habe keinerlei Belastbarkeit bestanden. Eine Zustandsverbesserung vorausgesetzt, wäre die Wiederaufnahme einer geschützten Tätigkeit zu einem initial geringeren Pensum von wenigen Stunden pro Tag zu befürworten (S. 5 Ziff. 1.7).
5.
5.1 Am 8. Februar 2018 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/161).
5.2 Dr. K.___ führte im internistischen Teilgutachten aus, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu attestieren und auch in den Akten seien keine eigenständigen internistischen Begründungen für eine Arbeitsunfähigkeit dargestellt worden (S. 19 Ziff. 2.1.5).
5.3 Dr. L.___ nannte im orthopädischen Teilgutachten folgende Diagnosen (S. 23 Ziff. 2.2.4):
- Adipositas Grad III
- beginnende Gonarthrose rechts
Vorrangig klage die Versicherte über Rückenschmerzen lumbal. Eine neurologische Defizitsymptomatik habe nicht erhoben werden können, die Beweglichkeit der LWS sei als objektiv nicht namhaft gestört anzusehen. Die bildmorphologisch erkennbaren degenerativen Veränderungen der LWS erklärten die Rückenschmerzen nicht. Allenfalls liege hier eine Überbelastung des Achsenskeletts bei erheblicher Adipositas vor, was mittels Gewichtsreduktion zu beheben sei (S. 24 Ziff. 2.2.5 oben). Eine Notwendigkeit für eine Opioid-Medikation lasse sich orthopädisch nicht erkennen. Hier sei eine Revision der Medikation notwendig. Die Versicherte sei aus orthopädischer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, also auch für die derzeitige Tätigkeit im Reinigungsdienst, als zu 100 % arbeitsfähig (Pensum und Rendement 100 %) anzusehen (S. 24 Ziff. 2.2.5 unten).
5.4 Dr. M.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 2.3.3):
- rezidivierende depressive Störung, derzeit maximal leichtgradig ausgeprägt (F33.0)
- PTBS subsyndromaler Ausprägung (F43.1)
- Opioid-Fehlgebrauch
Zum psychiatrischen Befund nach AMDP hielt er unter anderem fest (S. 27 ff. Ziff. 2.3.2): Bezüglich Mnestik könne die Versicherte Lebensdaten sicher rekonstruieren. Eine Zeitgitterstörung liege nicht vor. Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt. Im 3-Begriffe-Test erinnere sie 3 von 3 Begriffen. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig, der Substraktionstest werde sicher durchgeführt. Das formale Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und in angemessener Geschwindigkeit. Eine Grübelneigung werde berichtet. Die Versicherte schildere Angst, die alleine zu Hause und in Dunkelheit, aber auch agoraphobisch gefärbt auftrete. Weiter werde ein getriggertes angstbesetztes szenisches Wiedererleben traumatisierender Situationen berichtet. Es würden ein partielles Vermeidungsverhalten, bezogen auf die öffentlichen Verkehrsmittel, und ein partieller sozialer Rückzug berichtet (S. 28 Mitte). Bezüglich Affektivität wirke die Stimmung allenfalls leichtgradig depressiv, die affektive Schwingungsfähigkeit sei intakt. Die Auslenkung zum positiven Pol gelinge. Es gebe keinen Hinweis für Schuldgefühle. Es bestehe Insuffizienzerleben. Der Antrieb wirke leichtgradig vermindert. Mimik und Gestik seien ungestört (S. 29 Mitte).
Die affektive Schwingungsfähigkeit sei somit ungestört, sodass derzeit ein allenfalls leichtgradiges depressives Syndrom zu objektivieren sei. Anamnestisch sei diesbezüglich ein rezidivierender Erkrankungsverlauf mit abgrenzbaren Phasen etwa Mitte der 90er-Jahre, um das Jahr 2000 sowie seit 2014 mit schwankendem Verlauf herauszuarbeiten. Zugrundeliegend sei eine PTBS schlüssig zu diagnostizieren (S. 30 oben Ziff. 2.3.4). Weiter herauszuarbeiten sei eine langjährige undokumentierte Opioid-Verordnung, die geeignet sei, negativ mit den psychischen Störungen zu interagieren. Hier sei eine Revision der Medikation notwendig. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Die berichteten affektiven und vegetativen Beeinträchtigungen seien angesichts des hiesigen Befunds nicht derart gravierend ausgeprägt, dass eine Minderung der Arbeitsfähigkeit resultiere und eine Arbeitstätigkeit sei auch therapeutisch eher wünschenswert (Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwertgefühl und sozialer Teilhabe). Vorrangig notwendig seien eine Entgiftung und Entwöhnung von sämtlichen Opioid-Schmerzmitteln und eine traumaspezifische Therapie. Eine höhergradige Symptomintensität der PTBS sei nicht herauszuarbeiten, sodass diesbezüglich eine subsyndromale Symptomausprägung anzunehmen sei (S. 30 Mitte Ziff. 2.3.4).
5.5 In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung (S. 31 ff.) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. III. 1):
- Adipositas Grad III
- beginnende Gonarthrose rechts
Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 2):
- arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotinkonsum
- Hämaturie
- Opioid-Fehlgebrauch
- rezidivierende depressive Störung, derzeit maximal leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom (ICD-10 F33.0)
- posttraumatische Belastungsstörung, subsyndromaler Ausprägung (ICD-10 F43.1)
Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der derzeit ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei als nicht limitiert anzusehen (S. 31 Mitte Ziff. 3). Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) habe im Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % empfohlen (S. 34 Mitte). Diese Empfehlung sei aus Sicht der Y.___-Gutachter jedoch nicht ausreichend schlüssig, da eine Opioid-Abhängigkeit beziehungsweise ein entsprechender Fehlgebrauch reversibel sei und bekanntlich mit psychischen Störungsfolgen einhergehe, die auch Schmerzsyndrome umfassten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei also im Vorgutachten nicht differenziell abgrenzend zum Opioid-Konsum diskutiert worden. Weiter fehle im Vorgutachten eine ausreichende Berücksichtigung der PTBS, die gesamte Einschätzung erscheine also eher verkürzend und nicht vollständig. Eine eigenständige somatoforme Schmerzstörung sei zudem auch im Folgebericht der Rehaklinik H.___ (vorstehend E. 4.2) nicht mehr genannt (S. 33 f.). Der jetzige psychiatrische Befund sei nicht mehr derart ausgeprägt, dass eine eigenständige psychiatrische Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit fortbestehe. Insofern sei eine Besserung anzunehmen (S. 35 oben).
5.6 Im Rahmen der Beantwortung der Gutachtenfragen (S. 35 ff. Ziff. 4) wurde ausgeführt, eine retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit lasse sich anhand der Vorberichte wegen deren Uneinheitlichkeit und wechselnden Empfehlungen, teils auch wegen der Unvollständigkeit (PTBS) und nicht ausreichenden Schlüssigkeit (Opioid-Fehlgebrauch), kaum zeitlich eingrenzen und quantifizieren. Die Bewertung gelte also ex nunc (S. 41 oben Ziff. IV.1). Auf die Frage, ob seit der letzten Revision eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei oder ob es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nun anders beurteilt würden, wurde ausgeführt, die Gutachter beurteilten den Gesundheitszustand teils lediglich anders (PTBS, Opioid-Fehlmedikation), teils sei auch angesichts des jetzigen psychiatrischen Befunds, der keine erhebliche Depressivität mehr ausweise, keine psychiatrisch begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erkennen. Insgesamt scheine ihnen jedoch eher eine lediglich andere Bewertung zu überwiegen (S. 41 unten Ziff. VII.1).
5.7 Dr. N.___ (vormals Dr. I.___; vorstehend E. 4.4) führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2018 (Urk. 3) aus, im Behandlungszeitraum der letzten etwas mehr als vier Jahre habe die Patientin neben mehreren depressiven Episoden eine chronifizierte Residualsymptomatik gezeigt, so dass nach wie vor eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei nicht von einer baldigen Besserung auszugehen sei. Diese Einschätzung beziehe sich auf in der Therapie besprochenen und über einen längeren Zeitraum beobachteten näher genannten Symptome. Die Schwingungsfähigkeit sei stark tagesabhängig und je nach depressiver Stimmung stärker und schwächer ausgeprägt, generell aber eingeschränkt (S. 1 Mitte). Der Antrieb sei grundsätzlich vermindert und hänge stark mit der vorliegenden Schmerzsymptomatik zusammen (S. 1 unten). Eine Entgiftung und Entwöhnung von Opioid-Schmerzmitteln werde begrüsst, es werde aber nicht davon ausgegangen, dass sich dadurch die restliche Symptomatik soweit bessere, dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Eine traumaspezifische Therapie sei anfänglich initiiert worden (2014), müsse jedoch ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin weder genügend Stabilität noch ausreichend Ressourcen für eine traumatische Exposition mitbringe. Die traumabedingten Symptome seien zudem im Hintergrund und für die berufliche Funktionsfähigkeit von unwesentlicher Bedeutung (S. 2).
6.
6.1 In rein somatischer Hinsicht wurden sowohl von der Vorgutachterin (vorstehend E. 3.7) als auch von den Y.___-Gutachtern (vorstehend E. 5.2 und E 5.3) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Ein Revisionsgrund in somatischer Hinsicht wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zu fokussieren ist nachfolgend auf die Beurteilung von deren psychischen Gesundheitszustand.
6.2 Die Y.___-Gutachter hielten fest, hinsichtlich der PTBS und der Opioid-Fehlmedikation liege gegenüber dem Vergleichszeitpunkt lediglich eine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor (vorstehend E. 5.6).
Sie führten aus, es sei keine höhergradige Symptomintensität der PTBS herauszuarbeiten, so dass eine subsyndromale Symptomausprägung anzunehmen sei (vorstehend E. 5.4). Im Vorgutachten fehle eine ausreichende Berücksichtigung der PTBS (vorstehend E. 5.5). Zwar trifft es zu, dass im Vorgutachten keine PTBS diagnostiziert wurde und einer solchen folgerichtig keine relevante Bedeutung zugeschrieben werden konnte. Indem dies jedoch auch im Y.___-Gutachten nicht der Fall ist, erschliesst sich weder, weshalb die PTBS im Vorgutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sein soll, noch weshalb nun diesbezüglich eine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes vorliegen soll. Diese Ausführungen erweisen sich als nicht nachvollziehbar.
Was den Opioidkonsum anbelangt, so ist aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Berichte erstellt, dass die Beschwerdeführerin zirka seit Mitte 2011 Opioide als Schmerzmedikamente zu sich nimmt (vgl. vorstehend E 3.5). Während der psychiatrische Vorgutachter zum Schluss gekommen war, die Opioidabhängigkeit habe keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8), hielt zwar auch Dr. M.___ im psychiatrischen Y.___-Teilgutachten fest, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch den Opioidkonsum sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Er bezeichnete aber die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % durch den Vorgutachter nicht als ausreichend schlüssig, da eine Opioid-Abhängigkeit beziehungsweise ein entsprechender Fehlgebrauch reversibel sei und mit psychischen Störungsfolgen einhergehe, die auch Schmerzsyndrome umfassten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei also im Vorgutachten nicht differenziell abgrenzend zum Opioid-Konsum diskutiert worden (vorstehend E. 5.5). Diese Abgrenzung nimmt zwar auch Dr. M.___ kaum vor, was als Mangel gewertet werden muss. Es ist den Y.___-Gutachtern aber darin zuzustimmen, dass betreffend den Opioid-Fehlgebrauch beziehungsweise die nicht aufrecht erhaltene Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine lediglich andere Beurteilung desselben Gesundheitszustandes vorliegt.
6.3 Der Vorgutachter machte keine genaueren Angaben darüber, in welchem Ausmass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtige. Er hielt lediglich fest, die sich aus ihr ergebenden qualitativen Funktionseinbussen seien bereits in denjenigen mitberücksichtigt, die sich aus der mittelgradigen depressiven Episode ergäben. Diese betrügen 50 % (vorstehend E. 3.8). Der psychiatrische Y.___-Teilgutachter ging in affektiver Hinsicht demgegenüber von einem allenfalls leichtgradigen depressiven Syndrom aus (vorstehend E 5.4), was als Verbesserung des Gesundheitszustandes anzusehen sei (vorstehend E. 5.6).
6.4 Der konkreten aktuellen Ausprägung der depressiven Störung kommt somit eine wichtige Bedeutung zu, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinwies (vorstehend E. 2.2).
Sowohl die Ärzte der Rehaklinik H.___ im September 2016 nach fünfwöchigem stationärem Klinikaufenthalt (vorstehend E. 4.2), die die Beschwerdeführerin seit vier Jahren im Zweiwochentakt behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ (vormals I.___) im Februar 2017 und im Juli 2018 (vorstehend E. 4.4 und E. 5.7) wie auch die Ärzte der J.___ im Juni 2017 nach fünfwöchigem teilstationärem Aufenthalt (vorstehend E. 4.5) diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode. Alle drei Berichte wurden eigenständig, nachvollziehbar und sorgfältig verfasst.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte (vorstehend E 2.2), wäre vom psychiatrischem Y.___-Teilgutachter Dr. M.___, welcher die Beschwerdeführerin persönlich nur an einem Tag für 90 Minuten untersuchte (vgl. Urk. 11/157 S. 1), eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Vorakten zwingend zu erwarten gewesen. Eine solche fand jedoch nicht statt, im Y.___-Gutachten ist lediglich eine kurze Zusammenfassung dieser drei Berichte zu finden (Urk. 11/161 S. 34). So verbleibt zur Begründung der gestellten Diagnose lediglich die Querschnittbeurteilung des Psychostatus’ nach AMDP am Tag der Untersuchung durch Dr. M.___. Ob diese nach den Regeln der Kunst durchgeführt wurde oder nicht, kann hier offenbleiben. Effektiv wäre unter dem Titel «Affektivität» wohl mit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) eine grössere Begründungsdichte angezeigt gewesen, nachdem der Vorgutachter noch angegeben hatte, es seien in der Untersuchung insbesondere diejenigen Parameter pathologisch ausgelenkt gewesen, die die Affektivität abbildeten (vorstehend E. 3.8), und auch die Ärzte der J.___ und der Rehaklinik H.___ von Störungen der Affektivität berichtet hatten (vorstehend E 4.2 und E. 4.5).
Angesichts dessen, dass die Schwingungsfähigkeit gemäss Dr. N.___ und nach allgemeiner Erfahrung stark tagesabhängig sein kann (vorstehend E. 5.7), vermag die von Dr. M.___ gestellte Diagnose einer maximal leichtgradig ausgeprägten Depression mangels Auseinandersetzung mit den durchgehend anderslautenden, auf Längsschnittbeurteilungen beruhenden Vorakten nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für die im Gutachten angestellte zu oberflächliche Indikatorenprüfung, wo unter verschiedenen Titeln immer wieder derselbe Textblock eingefügt wurde (vgl. etwa Urk. 11/161 S. 36 Ziff. 4, Ziff 8, S. 37 Ziff. 5, S. 39 Ziff. 2, S. 40 Ziff. 3).
6.5 Dass sich die rezidivierende Depression mittlerweile von einer mittelgradigen hin zu einer leichten Ausprägung verbessert haben solle, lässt sich durch das Y.___-Gutachten somit nicht erstellen. Es ist die Aussage der Gutachter zu beachten, wonach es sich bei ihrer Beurteilung insgesamt eher überwiegend um eine andere Bewertung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handle. Dass dies effektiv der Fall ist, zeigt sich nicht nur an der aufgegebenen Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. oben E. 6.2 und E. 6.3), sondern auch daran, dass die Y.___-Gutachter ohne weitere Begründung davon ausgingen, die gesamte Einschätzung im Vorgutachten erscheine als eher verkürzend und nicht vollständig, die Empfehlung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht schlüssig (vorstehend E 5.5). Eine revisionsbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes liegt nicht vor.
Eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt (vgl. vorstehend E. 1.6). Zumal umgekehrt auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, liegt kein Revisionsgrund vor.
6.6 In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juni 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 31. Juli 2018 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ der Beigeladenen 1 aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 31. Juli 2018 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ der Beigeladenen 1 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Samuel Teindel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- GastroSocial Pensionskasse
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller