Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00662


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 9. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro

Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1981, war vom 18. Mai bis 31. Oktober 2005 sowie ab 10. April 2006 (bis 30. September 2006) als Bauhilfsarbeiter bei der Firma Y.___ in einem Vollzeitpensum im Stundenlohn angestellt (vgl. Urk. 7/147/3, Urk. 7/13). Am 28. Mai 2006 erlitt er als Beifahrer eines Kleinbusses auf der Autobahn einen Unfall (vgl. 7/147/1, Urk. 7/147/3). Unter Hinweis auf eine Beckenfraktur, Schulterbeschwerden (wegen Verbrennung) und einen Zahnschaden meldete sich der Versicherte am 4. Juli 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva (insbesondere Urk. 7/5, Urk. 7/83; Urk. 7/90-92, Urk. 7/96-98, Urk. 7/130, Urk. 7/145-147) bei und beteiligte sich an einem polydisziplinären Gutachten, das von Ärzten des Universitätsspitals Z.___ am 30. September 2011 erstattet wurde (Urk. 7/146/392-517). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/107108, Urk. 7/116) stellte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 6. Mai 2015 die Zusprache einer halben Rente ab Mai 2007 in Aussicht (Urk. 7/127). Im Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2015 fand eine Observation des Versicherten durch die Haftpflichtversicherung statt, über die am 15. Juni 2015 berichtet wurde (Urk. 7/146/123-151). Die IV-Stelle holte in der Folge bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 28. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/151). Am 16. Oktober 2017 erliess sie einen neuen Vorbescheid (Urk. 7/166), gegen welchen der Versicherte am 15. November 2017 Einwände erhob (Urk. 7/169). Ab dem 19. Februar 2018 erfolgte eine berufliche Abklärung, welche per 2. März 2018 vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Urk. 7/189).

    Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete halbe Invalidenrente von Mai 2007 bis Februar 2017 zu (Urk. 7/204 und Urk. 7/177 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 16. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend auf Mai 2007 bis auf Weiteres eine ganze IV-Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

    Am 18. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 11) ein (vgl. Urk. 10).

    Mit Gerichtsverfügung vom 24. Januar 2019 wurde die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen (Urk. 12). Sie verzichtete am 5. Februar 2019 auf eine Stellungnahme (Urk. 14), was am 6. Februar 2019 den anderen Prozessbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

    Am 22. November 2019 reichte der Beschwerdeführer ein am 2. August 2019 erstattetes psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 18/2) ein (vgl. Urk. 17). Am 29. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer das von ihm veranlasste, am 24. Dezember 2020 erstellte polydisziplinäre Gutachten (Urk. 22) und die ihm zugrundeliegenden Teilgutachten (Urk. 23-25) ein (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Februar 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 29), was dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30).


3.    Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2013  gestützt auf einen Vergleich - eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 80 % ab Mai 2013 zu (Urk. 7/95).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.3    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Ablauf des Wartejahres (Mai 2007) in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Bei der A.___-Begutachtung vom Februar 2017 sei schliesslich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgestellt worden. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf eine befristete halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % von Mai 2007 bis Februar 2017 (S. 1 Mitte). Die psychiatrischen Diagnosen seien aus Sicht der Invalidenversicherung nicht invalidisierend (S. 1 unten). Sie halte daran fest, dass sie sich nicht auf die Angaben in der Verfügung der Suva vom 6. März 2013 abstützen könne. Sie stütze sich auch bei reinen Unfallfolgen nicht auf einen Vergleich ab, sondern ermittle den Invaliditätsgrad aufgrund eines eigenen Einkommensvergleiches (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er zumindest bis zum Zeitpunkt der neuen Begutachtung vom Februar 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (S. 11 oben). Eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ergebe sich aus dem Z.___-Gutachten nirgends (S. 9 unten). Die Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht betrage mindestens 75 %. Damit sei bereits aufgrund der somatischen Problematik ohne Weiteres von einem Invaliditätsgrad von über 70 % auszugehen (S. 10 oben). Betreffend psychiatrische Diagnosen seien die von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom Mai 2014 herangezogenen Foerster-Kriterien nicht anwendbar gewesen (S. 10 Mitte). Das A.___-Gutachten sei für die Beweisführung absolut untauglich. Zu schwer wiege der Mangel der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Z.___-Gutachten und zu wenig nachvollziehbar sei der Schluss auf eine angeblich zurückgewonnene körperliche Leistungsfähigkeit (S. 14 Mitte).

    Ferner machte er geltend, gemäss dem von ihm veranlassten Gutachten sei er als Bauarbeiter auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig, was denn auch unbestritten sei (Urk. 21 S. 1 Ziff. 1). Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit sei im genannten Gutachten mit 50 % beziffert worden (Urk. 21 S. 2 Ziff. 2), wovon ab März 2017 auszugehen sei (Urk. 21 S. 2 Ziff. 4). Für die Zeit von Mai 2007 bis Februar 2017 bleibe das 2011 erstattete Z.___-Gutachten massgebend (Urk. 21 S. 3 Ziff. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen sind im Hinblick auf einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad.


3.

3.1    Die Ärzte der Rehaklinik B.___ nannten in ihrem Zwischenbericht vom 13. Juli 2007 (Urk. 7/14/7-9) im Zusammenhang mit einem bei einem Verkehrsunfall am 28. Mai 2006 erlittenen Polytrauma die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):

- instabile Beckenverletzung

- HWK5-Bogenfraktur rechts

- Abdominaltrauma mit Milzläsion

- Thoraxtrauma mit Frakturen der Rippen 3, 7 und 8 links

- Zahnverletzungen am Ober- und Unterkiefer links

- verschiedene operative Eingriffe vom 1. bis 15. Juni 2006

- persistierende peritrochantäre Schmerzen links

- belastungs- und positionsabhängige Schulterschmerzen rechts

    Die Belastbarkeit sei zur Ausübung einer geregelten beruflichen Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt noch immer deutlich zu gering (S. 3 oben).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 25. September 2007 (Urk. 7/28/1-6) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2. Oktober 2006 (Ziff. 4.1), die letzte Konsultation sei am 2. April 2007 erfolgt (Ziff. 4.2). Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2.1):

- Status nach schwerem Polytrauma nach Verkehrsunfall am 28. Mai 2006

- Zahnverletzungen

- Wirbelsäulen-Trauma

- Thoraxtrauma

- instabile Beckenverletzung

- Abdominaltrauma mit Milzläsion

- Verbrennungen 3. Grades

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 28. Mai 2006 (Ziff. 3).

3.3    Im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 5. Oktober 2007 über das vom 10. April bis 5. Oktober 2007 erfolgte Ergonomie-Trainingsprogramm (Urk. 7/30) wurde unter anderem ausgeführt, eine leichte, wechselbelastende Arbeit (ohne wiederholtes Leiter- und Treppensteigen sowie ohne Arbeiten an sturzexponierten Stellen) sei ganztags zumutbar (S. 5 unten).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 24. April 2008 (Urk. 7/44/2-5) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, ICD-10 F43.21 (S. 4 Ziff. 4). Die Prognose sei eher schlecht, der Patient habe keine neue Perspektive entwickeln können und verharre in einer hoffnungslosen Haltung (S. 4 Ziff. 5). Er habe erst nach etwa einem Monat erfahren, dass sieben seiner Kollegen beim Unfall gestorben seien, was ihn schwer belastet habe (S. 2 unten).

3.5    Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 30. September 2011 ein fachpsychiatrisches Gutachten mit gesamtgutachterlicher Zusammenfassung im Auftrag der Suva (Urk. 7/146/392-517). Sie nannten die folgenden Diagnosen (S. 109 f. Ziff. 8):

- instabile Beckenverletzung

- Verbrennung 3. Grades in der linken Schulter

- Abdominaltrauma mit Milzläsion

- Thoraxtrauma

- Zahnverletzungen

- Wirbelsäulentrauma mit HWK 5-Bogenfraktur rechts

- chronische peritrochantäre Schmerzen links

- muskuläres Defizit Oberschenkel links

- unspezifische, linksbetonte Lumbalgien

- haltungsbedingte, zervikale paravertebrale Myalgien

- posttraumatische Belastungsstörung

- mittelgradige depressive Episode

    Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 % (S. 114 Ziff. 7). Es bestünden gute Chancen auf eine Heilung oder mindestens Besserung der psychischen Störungen bei adäquater Behandlung (S. 116 unten).

    In seiner angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (S. 118 Ziff. 9). Eine optimal angepasste Tätigkeit könne er sowohl aus neurologischer (kurzzeitige Tätigkeit im Sitzen zumutbar), unfallchirurgischer (halbtägige Arbeit, regelmässige Pausen) als auch aus psychiatrischer (Arbeitszeit von höchstens 1½ bis 2 Stunden) Sicht nicht mehr ganztägig ausüben (S. 120 Ziff. 14).

    Im unfallchirurgischen Teilgutachten vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/145/28-77 = Urk. 7/146/335-384) wurde unter anderem ausgeführt, im Vordergrund stünden chronische peritrochantäre Schmerzen links (S. 45 unten). Medizinisch-theoretisch betrage die Leistungsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mindestens 50 % (halbtags; S. 48 unten).

    Im neurologischen Teilgutachten vom 7. April 2011 (Urk. 7/146/385-391) wurde ausgeführt, zumutbar aus neurologischer Sicht sei eine kurzzeitige Tätigkeit im Sitzen, beispielsweise für 1 Stunde mit Pause von 30 Minuten und erneuter Tätigkeit im Sitzen von zirka 1 Stunde (S. 6 und Ziff. 14). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestünden deutliche Einschränkungen. Aufgrund der starken Schmerzen und auch der psychiatrischen Situation sei die Arbeit weniger effizient als bei einer gesunden Person. Bei einer Tätigkeit von 2 Stunden bestehe eine Einschränkung gegenüber einer gesunden Person von zirka 30-40 % (S. 6 Ziff. 16 und Zusatzfrage 2).

3.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2013 (Urk. 7/106 S. 11 f.) aus, gemäss dem Z.___-Gutachten komme ergänzend als psychiatrische Diagnose und begründend für eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10 F32.1) noch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) hinzu. Gemäss dem Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit schon aus rein psychiatrischer Sicht auf 20 % beschränkt. Aus somatischer Sicht wären leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen möglich, aus psychiatrischer Sicht müsste es sich dabei um Arbeiten mit wenig Verantwortung, geringem Anspruch an Konzentration und Aufmerksamkeit, wenig Kundenverkehr handeln mit der Möglichkeit, selbständig Pausen einzulegen (S. 11). Diese Bedingungen würden (mit den geforderten Pausen etc.) aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von zirka 60 % ermöglichen, sobald dies nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auch aus psychiatrischer Sicht möglich wäre (S. 11 f.).

3.7    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) nannte in seinem Bericht vom 31. Juli 2013 (Urk. 7/102) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 28. Mai 2006 (Ziff. 1.6). Zurzeit und auf längere Sicht sei eine Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt nicht zumutbar (Ziff. 1.7).

3.8     Dr. E.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/126 S.  3 f.) aus, die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von zirka 60 % aus rein somatischer Sicht in der RAD-Stellungnahme vom 31. Juli 2013 (vorstehend E. 3.6) habe im Wesentlichen auf der Beurteilung der Z.___-Unfallchirurgie basiert, welche eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in angepasster Tätigkeit festgehalten, aber für sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten keine Einschränkung gefunden habe. Diese Beurteilung sei gestützt worden durch die Rehaklinik B.___, welche bereits am 5. Oktober 2007 - unter anderem nach Beizug auch einer Neurologin - eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Besteigen von Leitern und Treppen als ganztags zumutbar erachtet habe (vgl. vorstehend E. 3.3). Das neurologische Teilgutachten vom 7. April 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) setze sich dazu in Gegensatz, begründe allerdings die von der Aktenlage abweichende Beurteilung nicht hinreichend, sondern nur damit, eine im Sitzen für 2 Stunden/Tag ausgeübte Tätigkeit erscheine aus rein neurologischer Sicht realistisch. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung von 40 % werde gar nicht plausibilisiert (S. 3). Diese abweichende Beurteilung habe allerdings zum Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme vom 31. Juli 2013 insofern noch keine wesentliche Rolle gespielt und sei nicht kommentiert worden, weil von einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgegangen worden sei (S. 3 unten). Es könne unverändert auf die Beschreibung einer angepassten Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 5 kg, ohne Zwangshaltungen, mit Pausenmöglichkeiten, mit wenig Verantwortung und geringem Anspruch an Konzentration) und eine Arbeitsfähigkeit von zirka 60 % aus somatischer Sicht abgestellt werden (S. 12 oben).

3.9    Am 3. Februar 2016 nahm Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Bericht über eine zwischen Juli 2014 und Mai 2015 erfolgte Observation (vgl. Urk. 7/146/123-151) Stellung (Urk. 7/140/5-6) und führte aus, an 11 der 17 Observationen sei der Beschwerdeführer nicht beim Verlassen seiner Wohnadresse gesehen worden, was dessen Angaben, dass er die Wohnung meistens nicht verlasse, entspreche (S. 1 Mitte). Anhand des spärlichen Observationsmaterials könne die Diagnose einer erheblichen depressiven Störung nicht widerlegt werden. Seiner Ansicht nach bleibe alles beim Gleichen (S. 2).

3.10    Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___, berichteten am 26. April 2016 (Urk. 7/140/8-10), am 10. Juni 2016 (Urk. 7/140/11-12) und am 14. Juli 2016 (Urk. 7/140/13-14) über die von ihnen durchgeführte Infiltrationsbehandlung und über zunehmende Beschwerden lumbal und in der linken Hüfte, eine Facettengelenksarthrose L4/5, L5/S1 beidseits sowie eine ISG-Arthropathie.

3.11    Am 28. Februar 2017 erstatteten die Ärzte der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/151/3-49). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.) und ihre unter Beizug eines Dolmetschers am 1. und 2. Dezember 2016 erfolgte internistische, neurologische und psychiatrische Untersuchung (S. 1 unten).

    Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 III.1):

- mit qualitativer Einschränkung (Vermeidung körperlich schwerer Arbeit):

- Polytrauma am 28. Mai 2006 mit drittgradiger Verbrennung thorakodorsal links im

- Bereich der Scapula (2 % der Körperoberfläche)

- Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur

- Lungenkontusion Oberlappen rechts

- Hämatopneumothorax rechts

- instabile Beckenverletzung mit transforaminaler Sacrumfraktur links, Acetabulumfraktur, unterer und oberer Schambeinastfraktur rechts, untere Schambeinastfraktur links

- Abdominaltrauma mit Milzläsion

- Wirbelsäulentrauma mit HWK5 Bogenfraktur rechts

- Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis links und des Nervus inguinalis links

- mit qualitativer Einschränkung (Vermeidung von Nachtarbeit und Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr, mit hoher Stressbelastung oder Übernahme höherer Verantwortung):

- posttraumatische Belastungsstörung, teilweise remittiert (ICD-10 F43.1)

- mittelgradige depressive Episode, teilweise remittiert (ICD-10 F32.1)

    Sie führten unter anderem aus, die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nur noch teilweise erfüllt; es sei eine Teilremission nach Therapie anzunehmen (S. 37 f.). Die Medikamentenanamnese spreche für einen Fehlgebrauch des Opioids Tramadol. Der erhobene psychiatrische Befund ergebe keine Hinweise für eine anhaltende generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei eine gestufte Steigerung des Arbeitspensums sinnvoll sei (S. 38 unten). Der Beschwerdeführer sei im Alltag selbstversorgend, selbständig, führe einen PKW, sei sozial integriert und aktiv und unternehme Fernreisen. Die Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit seien also gegeben (S. 41 Ziff. 8). Nachtarbeit und Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr, mit hoher Stressbelastung oder Übernahme höherer Verantwortung sollten vermieden werden (S. 46 Mitte). Es bestehe aufgrund der somatischen Unfallfolgen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie allen vergleichbaren, körperlich überwiegend schweren Tätigkeiten (S. 45 Ziff. 1).

3.12    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) führte in einer Stellungnahme vom 31. August 2017 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 7/163) zum A.___-Gutachten aus, die Schlüsse des Psychiaters seien grundsätzlich nachvollziehbar, auch wenn er diese als zu optimistisch beurteile. Tatsächlich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere seit Mitte des letzten Jahres (mithin 2016), stetig und merklich gebessert (S. 1).

3.13    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 (Urk. 3) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, in Bezug auf die Schmerzen sei es in den letzten zwei Jahren zu einer Verschlechterung gekommen (Ziff. 1). Im Februar 2018 sei ein Arbeitsversuch nach zwei Tagen wegen der Schmerzexazerbation misslungen (Ziff. 2). Die Schmerzanamnese im Gutachten sei sehr dürftig. Die Folgerung, dass eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei, weil der Beschwerdeführer fähig sei, einfache Haushaltsarbeiten zu erledigen, Reisen zu unternehmen und sich sozial zu integrieren, sei äusserst fragwürdig.

3.14    Im Schlussbericht der Arbeitsintegration F.___ vom 5. März 2018 (Urk. 7/189) über die am 19. Februar 2018 aufgenommene und am 2. März 2018 aufgrund einer zu starken körperlichen Belastung abgebrochene Potentialabklärung (S. 1) wurde ausgeführt, während der Abklärung habe sich der physische und psychische Zustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Integration im ersten Arbeitsmarkt, auch in Form eines Nischenarbeitsplatzes mit reduziertem Pensum, unrealistisch (S. 7 oben).

3.15    Am 24. Dezember 2020 erstatteten die Ärzte der MEDAS G.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 22). Sie stützten sich auf eine Aktenzusammenfassung vom 19. April 2019 (Urk. 26), ein chirurgisches Teilgutachten vom 2. Februar 2019 (Urk. 24), ein neurologisches Teilgutachten vom 6. April 2019 (Urk. 25) und ein psychiatrisches Teilgutachten vom 2. August 2019 (Urk. 23 = Urk. 18/2).

    Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 2.1):

- Verkehrsunfall am 28. Mai 2006 mit Polytrauma mit instabiler Beckenverletzung mit/bei

- transforaminaler Sacrumfraktur links

- Azetabulumfraktur links

- obere und untere Schambeinastfraktur rechts, untere Schambeinastfraktur links, behandelt mit Repositionen, Osteosynthesen, postoperative Radiotherapie und Cava-Schirmeinlage

- Status nach Ileosakralgelenk (ISG) -Verschraubung am 6. Juni 2006

- Verbrennung 3. Grades an der linken Schulter (3% der Körperoberfläche) mit endgradiger Bewegungseinschränkung für die Seitwärtsbewegung

- chronische, peritrochantäre Schmerzen links mit/bei

- chronischer Insertionstendinopathie Musculus gluteus medius und minimus

- Oberflächenirregularität mit Zystenbildung im Trochanter major im konventionellen Röntgen (3. Dezember 2010)

- schmerzhaftes Gleiten des Tractus iliotibialis über dem Trochanter major

- muskuläres Defizit Oberschenkel links

- funktionell: schmerzhafte, belastungsabhängige Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Hüftgelenkes

- chronisches lumbovertebrales und -spondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei:

- Facettengelenksarthropathie L3/4, L4/5 L5/S1

- zirkuläre Sensibilitätsstörung am Oberschenkel rechts (wahrscheinlich funktionell überlagert)

- Polytrauma Mai 2006 mit multiplen Frakturen im Wirbelsäulen-Hüftbereich

- mittelgradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F32.11), im Verlauf leicht bis mittelgradig ausgeprägt

- chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (zum Untersuchungszeitpunkt subsyndromal ausgeprägt), in zeitlicher Hinsicht mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

    Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 2.2):

- anamnestisch Kompressionsneuropathie des N. ulnaris am S. ulnaris links

- klinisch diskrete sensible Ausfälle

- Ätiologie: rezidivierende Mikrotraumata im Ellenbogenbereich

- Status nach Abdominaltrauma mit Milzläsion

- Status nach Thoraxtrauma mit

- Rippenfraktur III, VII, VIII rechts

- Lungenkontusion Oberlappen rechts

- Hämatopneumothorax rechts

    Dass die Diagnose des lumbovertebralen Syndromes im orthopädischen Teilgutachten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und in der Gesamtbeurteilung (wie im neurologischen Teilgutachten) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt werde, sei kein Widerspruch, da die neurologische Beurteilung das Schmerzbild im Vordergrund habe, während die orthopädische Beurteilung die Funktionalität der Wirbelsäule und deren radiologische Befunde ins Zentrum stelle (S. 6).

    In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter / Strassenarbeiter betrage die Arbeitsunfähigkeit aus der Sicht aller drei Disziplinen 100 %, in einer Verweistätigkeit betrage sie 20 % aus Sicht der Neurologie und der Orthopädischen Chirurgie sowie 50 % aus Sicht der Psychiatrie. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit (S. 7 oben).

    Zum Verlauf führten die Gutachter aus, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit, ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht unproblematisch. Retrospektiv sei ihnen eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Möglich sei ihnen hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht (S. 7 Mitte).

    Auf Grundlage der aktuell erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen würden ihnen die echtzeitlich vorgenommenen, von ihnen als wesentlich erachteten Beurteilungen als nachvollziehbar erscheinen, da auch sie seit dem Unfall vom Mai 2006 die volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sähen. Hiermit decke sich ihre Beurteilung mit dem A.___-Gutachten von 2017. Die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit weiche jedoch von der Bemessung im A.___-Gutachten - wo eine volle Restarbeitsfähigkeit attestiert worden sei - ab. Es sei für sie bei den ihnen vorliegenden Diagnosen nicht nachvollziehbar, wie der Explorand ein volles Pensum bewältigen solle. Hingegen schätzten sie aktuell die Restarbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden und leichten Tätigkeit mit den von ihnen bemessenen 50 % höher ein im Z.___-Gutachten von 2011 mit einer täglichen Arbeitszeit von nur zirka 2 Stunden. Als Erklärung hierfür könne wohl die mittlerweile erfolgte Anpassung gelten. Zudem sei eine mittelgradige depressive Episode üblicherweise mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit einhergehend. In der Verweistätigkeit gelte die von ihnen bemessene Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Februar 2017 (S. 7 unten).

3.16    Am 2. August 2019 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Teilgutachten (Urk. 18/2 = Urk. 23). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 7 ff.) und seine am 24. Januar 2019 unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgte Untersuchung (S. 1 Ziff. 1.1.4-5).

    Der Gutachter nannte die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 7 6.1):

- mittelgradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F32.11), im Verlauf leicht- bis mittelgradig ausgeprägt

- chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (zum Untersuchungszeitpunkt subsyndromal ausgeprägt), in zeitlicher Hinsicht mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
(ICD-10 F62.0)

    Der Gutachter traf Feststellungen zum bisherigen Verlauf der Behandlungen (S. 39 Ziff. 7.2), zu Konsistenz und Plausibilität (S. 40 f. Ziff. 7.3), sowie zu Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (S. 41 f. Ziff. 7.4).

    Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Versicherten nicht möglich, diesbezüglich betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 42 Ziff. 8.1.1).

    Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit umschrieb der Gutachter als ruhig, stressarm, nicht hektisch, nicht monoton und in einem unterstützenden Arbeitsumfeld stattfindend (S. 43 Ziff. 8.2.1). Eine solche Tätigkeit wäre dem Versicherten während 4 Stunden pro Tag möglich (S. 43 Ziff. 8.2.2). Diese Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheine angesichts der gemachten arbeitsrehabilitativen Erfahrungen aus heutiger Sicht allerdings nur unter geschützten Bedingungen erfolgreich realisierbar (S. 43 Ziff. 8.2.4).


4.

4.1    Vorab ist der Hinweis angezeigt, dass mit der vorliegend angefochtenen Verfügung das - nach im Mai 2006 erlittenem Polytrauma - mit der Anmeldung vom 4. Juli 2007 (Urk. 7/1) eröffnete Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde. Dies ist bei der Würdigung der verfügbaren medizinischen Beurteilungen im Auge zu behalten.

4.2    Im Oktober 2007 erachteten die Fachleute der Rehaklinik B.___ eine leichte, wechselbelastende Arbeit (ohne wiederholtes Leiter- und Treppensteigen sowie ohne Arbeiten an sturzexponierten Stellen) als ganztags zumutbar (vorstehend E. 3.3).

    Im Z.___-Gutachten vom September 2011 (vorstehend E. 3.5) wurde die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus unfallchirurgischer Sicht mit «mindestens 50 %» beziffert, aus neurologischer Sicht hingegen mit lediglich 2 Stunden pro Tag, bei einer (zusätzlichen?) Leistungsminderung von 30-40 %. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert.

    RAD-Arzt Dr. E.___ führte im Juli 2013 aus, gemäss dem Z.___-Gutachten sei die Arbeitsunfähigkeit schon aus rein psychiatrischer Sicht auf 20 % reduziert. Aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 60 %, sobald dies nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auch aus psychiatrischer Sicht möglich wäre (vorstehend E. 3.6). Im Mai 2015 erläuterte er, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus somatischer Sicht basiere auf den Ausführungen im unfallchirurgischen Z.___-Teilgutachten; die davon abweichende Einschätzung aus neurologischer Sicht einer lediglich 2 Stunden pro Tag betragenden Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar begründet worden (vorstehend E. 3.8).

    Die A.___-Gutachter führten im Februar 2017 aus, die von ihnen gestellten Diagnosen hätten insofern einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, als körperlich schwere Arbeit - für welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe - zu vermeiden sei. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich aus näher dargelegten Gründen keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, diese betrage mithin 100 % (vorstehend E. 3.11).

    Dr. D.___, der seit 2008 behandelnde Psychiater (vorstehend E. 3.4), bezeichnete im August 2017 die psychiatrischen Feststellungen im A.___-Gutachten als grundsätzlich nachvollziehbar, aber zu optimistisch. Insbesondere seit Mitte 2016 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stetig und merklich gebessert (vorstehend E. 3.12). Dr. C.___, der seit 2006 behandelnde Allgemeinpraktiker (vorstehend E. 3.2), führte sodann im Juni 2018 aus, es sei in Bezug auf die Schmerzen in den letzten zwei Jahren zu einer Verschlechterung gekommen (vorstehend E. 3.13).

    Die G.___-Gutachter attestierten im Dezember 2020 (basierend auf Teilgutachten vom Februar, April und August 2019) eine Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten von 20 % aus neurologischer und aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sowie von 50 % aus psychiatrischer Sicht. Die im A.___-Gutachten von 2017 attestierte volle Arbeitsfähigkeit - körperlich schwere Tätigkeiten ausgenommen - erachteten sie als nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 3.15).

    Der psychiatrische G.___-Gutachter traf in Beachtung der diesbezüglichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3) genaue und nachvollziehbare Feststellungen zum bisherigen Verlauf der Behandlungen, zu Konsistenz und Plausibilität sowie zu Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen, und erachtete näher umschriebene Tätigkeiten als im Umfang von 4 Stunden pro Tag oder 50 % möglich, dies allerdings angesichts der gemachten arbeitsrehabilitativen Erfahrungen (vgl. vorstehend E. 3.14) nur unter geschützten Bedingungen (vorstehend E. 3.16).

4.3    Die - teilweise divergierenden - Beurteilungen sind von unterschiedlicher Überzeugungskraft. Beim Z.___-Gutachten von 2011 ist - mit RAD-Arzt Dr. E.___ - nicht abzustellen auf die Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht, da sie in keiner Weise nachvollziehbar begründet sind, hingegen durchaus auf diejenigen aus unfallchirurgischer Sicht (mindesten 50 %) und aus psychiatrischer Sicht (20 %). Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag angesichts der daran im G.___-Gutachten von 2020 geübten, fundierten Kritik das A.___-Gutachten von 2017, in welchem eine, abgesehen von körperlich schweren Tätigkeiten, vollumfängliche Arbeitsfähigkeit postuliert wurde. Diesbezüglich nachvollziehbar erscheinen die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im G.___-Gutachten aus somatischer Sicht (80 %) wie aus psychiatrischer Sicht (50 %).

    Auszugehen ist somit von einer psychiatrisch begründeten Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab Mai 2007 und von einer solchen von 50 % im Verfügungszeitpunkt. Über den Verlauf zwischen diesen Eckdaten sind nur rudimentäre Angaben vorhanden. Da sich dies auch mittels weiterer Abklärungen nicht ändern liesse, sind sie bestmöglich auszuwerten. Dies legt es nahe, auf die Angaben des behandelnden Psychiaters im August 2017 abzustellen, wonach sich der Gesundheitszustand seit Mitte letzten Jahres, also 2016, stetig und merklich gebessert habe. Daraus ist abzuleiten, dass die seit Mai 2007 anzunehmende Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus psychiatrischer Sicht bis Juni 2016 dauerte und daran anschliessend von der aktuell attestierten von 50 % abgelöst wurde.

4.4    Auf der Basis der vorstehend begründeten Annahmen ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat beide Vergleichseinkommen anhand von Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt (vgl. Urk. 7/174), was nicht zu beanstanden ist. Zu beachten ist allerdings, dass grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Massgebend ist somit die LSE 2016, und zwar praxisgemäss die Tabelle TA1_tirage_skill level.

    Mit der Beschwerdegegnerin ist für das Valideneinkommen auf den Lohn für Bauhilfsarbeiter abzustellen, mithin Fr. 5'622.-- pro Monat im Jahr 2016 (Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 1).

    Massgebend für das Invalideneinkommen ist das mittlere von Männern über alle Wirtschaftszweige hinweg auf Kompetenzniveau 1 erzielte Einkommen, mithin Fr. 5'417.-- pro Monat im Jahr 2016. Davon ist mit der Beschwerdegegnerin ein Abzug von 25 % vorzunehmen (vgl. Urk. 7/174 S. 2), was rund Fr. 4'063.-- ergibt.

    Zwischen dem Valideneinkommen (Baugewerbe) und dem Invalideneinkommen (Totalwerte) unterscheiden sich wöchentliche Arbeitszeit und Nominallohnentwicklung, wenn überhaupt, nur marginal und nicht entscheidwesentlich. Es kann deshalb auf die entsprechenden Umrechnungen verzichtet und direkt auf die genannten Beträge gemäss LSE abgestellt werden.

    Bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 813.-- (Fr. 4'063.-- x 0.2), was beim Valideneinkommen von Fr. 5'622.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'809.-- und einen Invaliditätsgrad von gerundet 86 % ergibt.

    Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 2’032.-- (Fr. 4'063.-- x 0.5), was beim Valideneinkommen von Fr. 5'622.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 3’590.-- und einen Invaliditätsgrad von gerundet 64 % ergibt.

    Somit hat der Beschwerdeführer ab Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Oktober 2016 (vgl. vorstehende E. 1.3) auf eine Dreiviertelsrente. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, abzuändern.


5.    

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


5.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'800.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2018 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer von Mai 2007 bis September 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Oktober 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Swiss Life AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher