Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00663
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 20. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1981 geborene X.___ war zuletzt als Kabinenmechaniker bei der Y.___ tätig (Urk. 6/7, 6/57/4). Am 5. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf am 19. Dezember 2016 erlittene Schussverletzungen und deren Folgen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7, 6/8). Diese nahm erste Abklärungen vor und holte am 10. Oktober 2017 die Akten des Unfallversicherers ein (Urk. 6/10). Nach einem ersten Gespräch zur Klärung der beruflichen Situation des Versicherten (Urk. 6/14) tätigte die IV-Stelle im Januar 2018 weitere medizinische Abklärungen (Urk. 6/17-22, 6/41). Im Frühjahr 2018 erfolgten – nach Ermahnung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht (Urk. 6/23) - Anstrengungen zur beruflichen Eingliederung des Versicherten (Urk. 6/27, 6/28, 6/32) und am 25. April 2018 wurde Kostengutsprache für eine Potentialabklärung erteilt (Urk. 6/34). Diese wurde am 16. Mai 2018 durch den Versicherten frühzeitig beendet (Urk. 6/48/2). Im Juni 2018 erfolgten erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/56, 6/57, 6/58). Ausserdem wurden am 15. Juni 2018 die auf den neusten Stand aktualisierten Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/65) beigezogen, welche insbesondere auch neue medizinische Unterlagen enthielten (vgl. beispielsweise Urk. 6/65/19 ff., 6/65/22 ff., 6/65/46 ff., 6/65/63 ff., 6/65/130 ff., 6/65/135 ff., 6/65/163 ff.). Nachdem die bisherige Arbeitgeberin dem Rechtsvertreter des Versicherten mitgeteilt hatte, mit Blick auf die bisherigen Wiedereingliederungsbemühungen werde von einem Arbeitsversuch abgesehen (Urk. 6/75, vgl. auch Urk. 6/77), ersuchte Rechtsanwalt Dr. Brusa die IV-Stelle mit E-Mail vom 27. Juni 2018 unter Hinweis darauf, am 1. Dezember 2017 sei die Karenzzeit abgelaufen, um einen Entscheid hinsichtlich Rentenanspruchs des Versicherten (Urk. 6/78). Am 9. Juli 2018 erfolgte eine ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt des Unfallversicherers (Urk. 6/85). Nach Rücksprache mit dem Unfallversicherer und dessen Auskunft, es werde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. Juli 2018 (Urk. 6/82) mit, sie koordiniere ihr Verfahren mit dem Unfallversicherer und warte daher die Einholung des Gutachtens ab. Mit E-Mail vom 27. Juli 2018 (Urk. 6/87) verlangte der Versicherte den Erlass einer Rentenverfügung und die Zusprache einer vollen Rente der Invalidenversicherung. Mit E-Mail vom 2. August 2018 (Urk. 6/91) ersuchte der Versicherte sodann die IV-Stelle darum zu prüfen, ob Unterstützung für den - gemäss den Ärzten - indizierten therapeutischen Arbeitsversuch geleistet werden könne. Nach einem Telefonanruf vom 8. August 2018 und nachfolgender E-Mail-Nachricht von Rechtsanwalt Dr. Brusa, wonach der Versicherte einen Arbeitgeber gefunden habe, welcher einen Arbeitsversuch anbieten würde (Urk. 6/92, 93), bestätigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. August 2018 (Urk. 6/94), dass vorerst das Gutachten des Unfallversicherers abgewartet werde. Mit E-Mail vom 10. August 2018 (Urk. 6/97) ersuchte der Versicherte erneut um Erlass einer Rentenverfügung und reichte - ebenfalls per E-Mail - einen Zeitungsartikel ein, welcher die Bedeutung des therapeutischen Arbeitsversuches darlege (Urk. 6/98-99). Am 13. August 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass derzeit keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erteilt werde, da bereits die Potentialabklärung abgebrochen worden sei. Aus diesem Grund werde zunächst die medizinische Situation abschliessend geklärt und vorerst das Gutachten des Unfallversicherers abgewartet (Urk. 6/101).
2. Mit Beschwerde (Urk. 1) vom 17. August 2018 gelangte der Versicherte ans hiesige Gericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
«1. Hauptanträge
1.1. Es sei festzustellen, dass die gesetzmässigen notwendigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend des gesetzmässig angemeldeten Leistungsanspruches des Beschwerdeführers abgeschlossen sind.
1.2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer während eines Jahres 100 % arbeitsunfähig war sowie nach Ablauf dieses Jahres weiterhin 100 % invalid war, und der Leistungsanspruch vor mehr als sechs Monaten geltend gemacht worden war.
1.3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen und zu verpflichten, die Verfügung betreffend Erbringung der gesetzmässigen Leistungen / Rentenleistung zu erlassen.
2. Eventualanträge
2.1. Es sei festzustellen, dass die gesetzmässigen notwendigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend des gesetzmässig angemeldeten Leistungsanspruches des Beschwerdeführers abgeschlossen sind.
2.2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer während eines Jahres 100 % arbeitsunfähig war sowie nach Ablauf dieses Jahres weiterhin 100 % invalid war, und der Leistungsanspruch vor mehr als sechs Monaten geltend gemacht worden war.
2.3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Rentenleistung hat.
2.4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen und zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, bzw. eine ganze IV-Rente auszuzahlen.
3. Es sei die vorliegende Beschwerde im raschen und beschleunigten Verfahren zu behandeln.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Mit Verfügung vom 21. August 2018 (Urk. 4) wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der vollständigen Akten aufgefordert. Dieser Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 31. September 2018 (recte: 31. August 2018) unter Beilage der Verfahrensakten nach (Urk. 5, Urk. 6/1-102).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Die Bundesverfassung (BV) garantiert einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV).
1.2
1.2.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
1.2.2 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hingegen verneinte das hiesige Gericht eine Rechtsverzögerung etwa dort, wo die IV-Stelle bei ihren Abklärungen während weniger als zwei beziehungsweise während maximal sechseinhalb und sieben Monaten untätig blieb (Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00454 vom 22. August 2014 E. 3.3, IV.2012.01124 vom 28. Januar 2013 E. 2.3 und IV.2016.01076 vom 14. Dezember 2016). Bei Begutachtungen sind Wartezeiten von rund einem Jahr in Kauf zu nehmen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG).
1.2.3 Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden, wobei namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 13 GSVGer, mit Hinweisen). Darin kann indessen nur in Ausnahmefällen eine ungerechtfertigte Verzögerung erblickt werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein weiter Ermessensspielraum zusteht und zudem aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes zur Abklärung des Sachverhaltes bis zur hinreichenden Klarheit verpflichtet ist (vgl. nachfolgend E. 1.3).
1.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der Prozess vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
1.4 Erweist sich eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Als offensichtlich aussichtslos erweist sich eine Beschwerde, wenn der Sachverhalt bereits bei deren Einreichung derart klar ist, dass die Anhörung der Gegenpartei für die Sachverhaltsabklärung bedeutungslos ist und keine Gewinnaussichten bestehen (vgl. Kobel, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 16 zu § 19 GSVGer).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1), er sei am 19. Dezember 2016 Opfer eines Amoklaufes geworden und seither vollständig arbeits- und erwerbsunfähig und daher vollständig invalid. Er habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin habe trotz mehrfacher Aufforderung seinerseits bislang keine Verfügung erlassen. Die Koordination des Verfahrens mit dem Unfallversicherer sei weder erforderlich noch zulässig, vielmehr habe die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines liquiden Sachverhalts eine Verfügung zu erlassen. Der Sachverhalt sei klar, weshalb auch keine weiteren Abklärungen vorzunehmen, sondern die Verfügung zu erlassen sei.
Mittels Eventualbegehren werde um Erlass eines Leistungsurteils ersucht, da der rechtsrelevante Sachverhalt nachgewiesen, unbestreitbar und inhaltlich wohl auch unbestritten sei. Aufgrund der Liquidität der Sache sei alles andere als ein Leistungsentscheid sinnlos. Ebenso gebiete es die Verfahrensökonomie, sogleich einen Entscheid zu treffen. Ein Feststellungsurteil betreffend die Rechtsverzögerung, ohne sogleich ein Leistungsurteil zu fällen, würde sodann die Beschwerdegegnerin belohnen, da hierdurch das Verfahren nur noch weiter hinausgezögert würde.
2.2 Vorliegend erwies sich der Sachverhalt bereits bei Einreichung der Beschwerde als völlig klar und es bestanden keinerlei Gewinnaussichten (vgl. E. 4). Die Anhörung der Beschwerdegegnerin für die Sachverhaltsabklärung ist daher bedeutungslos, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten ist (vgl. E. 1.4).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni, Juli und August 2018 um Erlass einer Leistungsverfügung ersuchte (Urk. 6/78, 6/87, 6/97), was von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die ausstehende – von der Unfallversicherung angekündigte – psychiatrische Begutachtung sowie allfällige weitere Verfahrenshandlungen vorerst abgelehnt wurde (vgl. Urk. 6/94, 6/101). Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. August 2018 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG, da diese Bestimmung voraussetzt, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003]). Soweit beantragt wird, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Eventualanträge), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
4. Nachdem im Dezember 2016 erlittenen Schussverletzungen, musste sich der Beschwerdeführer während Monaten mehreren Operationen und Therapien unterziehen (vgl. Urk. 6/10, 6/19, 6/21, 6/65, vgl. auch 6/85). Noch während dieser Rehabilitationsphase meldete er sich im Oktober 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Diese nahm daraufhin unverzüglich entsprechende Abklärungen in Angriff (Urk. 6/19-22) und zog im Oktober 2017 und Juni 2018 die jeweils aktuellen Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/10, Urk. 6/65). Im Frühjahr 2018 wurden berufliche Massnahmen durchgeführt, welche der Beschwerdeführer frühzeitig abbrach (vgl. Urk. 6/27, 6/28, 6/34, 6/48). Das Verfahren trieb die Beschwerdegegnerin demnach stets zügig voran und da es vorliegend um die gesundheitlichen und erwerblichen Auswirkungen eines Unfalles geht, ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie mit dem Unfallversicherer koordinierte und im Rahmen ihrer Abklärungspflicht dessen Akten beizog (vgl. Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 57/02 vom 24. Oktober 2002, E. 5.1).
Die IV-Stelle hat den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 1.3) abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann. Diese Untersuchungspflicht steht in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch des Versicherten auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens, was jedoch nicht dazu führen darf, dass deswegen der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt wird. Die IV-Stelle hat folglich den medizinischen Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Wenn sie Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat oder diese als unvollständig erachtet, ist sie gehalten, eine fachärztliche Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Dabei stellt die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1 je mit Hinweisen). Vorliegend sah sich der Kreisarzt der Unfallversicherung erstmals im August 2018 im Stande, den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei stationären Verhältnissen beurteilen zu können (Urk. 6/85; Zumutbarkeitsprofil: angepasste Tätigkeit ganztags). Den psychischen Gesundheitszustand erachtete die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die aufliegenden Akten (vgl. Urk. 6/10/103,112, 157, 41: traumaspezifische Therapie aktuell nicht indiziert, da Schmerzen im Vordergrund bzw. unter anderem aufgrund ungenügender Deutschkenntnisse, keine Indikatorenprüfung [vgl. BGE 143 V 418 i.V.m. BGE 141 V 281] und kaum verwertbare Angaben zur Arbeitsfähigkeit) zu Recht als noch nicht beurteilbar, weshalb sie den Beizug des vom Unfallversicherer zu erstellenden Gutachtens in Aussicht stellte (vgl. Urk. 6/82). Im Falle des Beschwerdeführers liegen Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche sich mit der aufliegenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lassen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in keiner Weise zu beanstanden. Im Gegenteil ist diese dazu verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Anzumerken bleibt, dass die Einholung eines Gutachtens erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nimmt und es durchaus im Rahmen des Üblichen liegt, wenn zwischen Gutachtensauftrag und tatsächlich erfolgter Untersuchung durch die Gutachter einerseits sowie dem darauf basierenden schriftlichen Gutachten anderseits mehrere Monate vergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 mit Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2012.01201 vom 1. Februar 2013).
Angesichts der aufgezeigten Gegebenheiten sowie mit Blick auf die umfangreiche Aktenlage ist unerfindlich, wie die IV-Stelle bereits im August 2018 hätte in der Lage sein sollen, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu beurteilen und einen Leistungsentscheid zu treffen. Unter diesen Umständen kann von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein, zumal die unzähligen Eingaben des Rechtsvertreters des Versicherten (vgl. hierzu Ziff. 1 der Sachverhaltsdarstellung) einer raschen Verfahrenserledigung nicht gerade zuträglich sind. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als aussichtslos.
5. Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), welche grundsätzlich kostenlos ist. Bei mutwilligem Verhalten einer Partei können dieser jedoch eine Spruchgebühr wie auch Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer). Ein mutwilliges Verhalten liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder annehmen muss, dass er unrichtig ist. Es bedarf somit eines subjektiv tadelswerten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist oder dass der von ihr angenommene Sachverhalt nicht zutrifft (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 68 zu Art. 61 ATSG; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 5 zu § 33 GSVGer, mit Hinweisen). Dem – anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer musste bei Einreichung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde klar gewesen sein, dass eine Rechtsverzögerung unter den gegebenen Umständen keinesfalls gegeben war, weshalb die vorliegende Beschwerde als mutwillig zu qualifizieren ist. Ihm ist daher in Anwendung von § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä-digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) i.V.m. § 33 Abs. 2 GSVGer eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 1’500.-- aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier