Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00664
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 20. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1989 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Detailhandelsfachmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 6/22/7) und war zuletzt bis Ende Mai 2014 als Call Agent im Contact Center der Y.___ (Urk. 6/22/3) tätig. Seit dem 24. März 2014 war er zufolge einer Schizophrenie zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Urk. 6/17/8). Mit Datum vom 4. Juni 2014 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/17) erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung vom 19. August 2015, Urk. 6/35, Verfügung vom 8. September 2015, Urk. 6/38; ersetzt durch die Mitteilung vom 8. Oktober 2015, Urk. 6/42, Verfügung vom 20. Oktober 2015, Urk. 6/44), ein Arbeitstraining einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung und Verfügung vom 17. November 2015, Urk. 6/46, Urk. 6/48) und für einen Arbeitsversuch einschliesslich eines Taggeldes sowie Job Coachings im Restaurant Z.___, A.___ (Mitteilung vom 25. Mai 2016, Urk. 6/63, Verfügung vom 27. Mai 2016, Urk. 6/66). Demgegenüber verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/59, Urk. 6/60) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 6/68). Die vom Versicherten am 12. August 2016 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/69) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2016.00846 vom 6. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 6/91). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Im Juni 2017 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab (Verfügung vom 19. Juni 2017, Urk. 6/94). Sodann tätigte sie im Hinblick auf die Rentenprüfung erneut medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 16. Januar 2018, inkl. neuropsychologisches Konsilium von Dr. phil. C.___, D.___, vom 18. Dezember 2017 (Urk. 6/115/1-63). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/119, Urk. 6/121 ff.) wies sie einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 20. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe IV-Rente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels werde nicht als erforderlich betrachtet (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
Je nach Krankheitsbild bedarf es dabei allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 7.1.
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Indikatorenprüfung ergebe sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen eine weitere Pensumssteigerung vehement abgelehnt und bestünden Inkonsistenzen sowie gesundheitsfremde Belastungsfaktoren. Damit bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, eine Indikatorenprüfung sei bei der vorliegend diagnostizierten Schizophrenie vollkommen verfehlt. Es sei vielmehr gestützt auf das Gutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 5 f.). Gestützt auf die LSE sowie unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von zumindest 50 % resp. 70 %, soweit das Invalideneinkommen auf Grundlage des im Restaurant Z.___ erzielten Lohns ermittelt werde (Urk. 2 S. 6 ff.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise über die Rente hinaus die Zusprache der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Im psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2018 diagnostizierten Dres. B.___ und C.___ ein schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) und leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen mit im Vordergrund stehenden attentionalen Minderleistungen (Urk. 6/115/56).
Im Rahmen der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seine Eltern stammten aus Italien und hätten sich in seinem zweiten Lebensjahr getrennt. Seither habe seine Mutter mit einem Pakistanischen Landsmann zusammengelebt. Seit seinem 11. Lebensjahr habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. In emotionaler Hinsicht sei der Stiefvater sein Vater. Sein älterer Halbbruder (18 Jahre) habe einen Hirntumor und eine IV-unterstützte Lehre durchlaufen. Der jüngere Halbbruder (12 Jahre) sei noch in der Grundschule und erhalte Ritalin. Er selbst sei schon im Kindergarten ein «Eigenbrötler» gewesen, zurückgezogen und ohne Kontakt zu anderen. Unter vielen Leuten sei es ihm schon immer unwohl gewesen. Sodann habe er schon früh unter dem Leistungsdruck in der Schule gelitten. Teilweise hätten ihn auch die Schulaufgaben überfordert und habe es Probleme mit der Integration und mit Freunden gegeben. Er sei meist zu Hause gewesen. Den Kindergarten und die Primarschule habe er mit mittelmässigen Leistungen durchgestanden; aufgrund einer schulpsychologischen Abklärung habe er die 2. und 3. Primarstufe in einer Kleinklasse absolviert. Sodann verfüge er über einen Sekundarabschluss, wobei er grösstenteils in der Sekundarstufe C gewesen sei. Während der Detailhandelslehre habe er unter den Anforderungen gelitten. Aufgrund seiner Langsamkeit und Vergesslichkeit habe er Mühe gehabt, die geforderten Leistungen zu erbringen. Zudem habe er Mühe gehabt im Umgang mit vielen Leuten. Der erfolgreiche Lehrabschluss sei nur dank dem wohlwollenden Chef möglich gewesen. Dieser habe ihn stark gefördert. Nach Abschluss der Lehre sei er von zu Hause ausgezogen, habe eine 1-Zimmer-Wohnung bezogen und bei E.___ angefangen. Dort sei er ständig dazu «gepusht» worden, mehr auf Kunden zuzugehen, mehr Verkaufsleistungen zu erbringen und nicht «untätig» zu sein. Die ständige (Video-)Kontrolle der Angestellten sei für ihn sehr schwierig gewesen [Anmerkung des Gerichts: An dieser Stelle gibt Dr. B.___ zu bedenken, es sei unklar, ob und inwieweit diesbezüglich paranoide Vorstellungen des Beschwerdeführers einfliessen]. Der Beschwerdeführer habe jedoch bei E.___ so gut gearbeitet, dass er als eigenständiger Mitarbeiter für HP und Apple eine Stelle erhalten habe. Es sei jedoch nur ein befristeter Vertrag gewesen, der nicht verlängert worden sei. Deshalb habe er in einem Callcenter angefangen. Dort habe er sich bald kontrolliert gefühlt. Die Mitarbeiter hätten hinter seinem Rücken über ihn geredet und gelästert. Er habe sich ständig überfordert und schikaniert gefühlt. Aufgrund dieser Probleme habe er sein Arbeitspensum von initial 100 % auf 80 % reduziert. Plötzlich habe er das Haus nicht mehr verlassen können. Sowohl seine Freundin als die Mutter hätten darauf bestanden, dass er sofort zum Psychiater gehe. Der Psychiater habe ihn zu 100 % krankgeschrieben. Er wolle gerne wieder arbeiten. Das IV-unterstützte Belastbarkeitstraining sei für ihn sehr gut gewesen. Er habe dort gerne gearbeitet und es hätten gute Zustände geherrscht. Demgegenüber habe es im Rahmen des Arbeitstrainings bei der Stiftung F.___ Probleme gegeben. Hier habe er während eines Jahres im 50%-Pensum als Hauswart gearbeitet. Dies sei sehr anstrengend gewesen, nach vier Stunden sei er jeweils «flachgelegen». Darüber hinaus habe er Asbestmaterial ohne Maske wegräumen müssen; Masken seien zu teuer gewesen. Er habe auch immer wieder Angst vor Repressalien gehabt. Die Mitarbeiter seien sehr schlecht behandelt worden; Reinigungsarbeiten habe er ohne die nötigen Reinigungsmittel durchführen müssen. Insgesamt habe er sich ausgebeutet und schikaniert gefühlt [Anmerkung des Gerichts: Dr. B.___ hielt an dieser Stelle erneut fest, es sei unklar, ob es sich hierbei um eine paranoide Grundeinstellung des Beschwerdeführers oder um eine faktisch richtige Darstellung handle]. Zuletzt habe der Beschwerdeführer im Sinne eines Arbeitsversuchs etwa ein Jahr in einem Restaurant gearbeitet. Er sei „Mädchen für alles" gewesen, habe Reinigungsarbeiten durchgeführt, die Stühle im Garten aufgestellt, aber auch Geschirr gewaschen. Seine Lieblingstätigkeiten seien eigenständige Tätigkeiten ausserhalb des Hauses wie Gartentätigkeiten oder Instandsetzungen; problematisch sei die Verweigerung regelmässiger Arbeitszeiten gewesen. Er habe jeweils auf Abruf arbeiten müssen, dementsprechend immer erst am Vortag erfahren, wann er am nächsten Tag zu erscheinen habe. Er habe seine sogenannte Coachin mehrmals darauf angesprochen, dass dies für ihn schwierig sei. Sie habe ihn wiederholt vertröstet und sich schliesslich auf den Standpunkt gestellt, er habe ihr nie mitgeteilt, unregelmässige Arbeitszeiten seien problematisch. Er könne jedoch nachweisen, dass er dieses Thema bereits zu Beginn thematisiert habe. Am Ende habe er seinen Anwalt eingeschaltet. Dies habe die Coachin sehr erbost. Das sei wohl ein Eigentor gewesen. Er habe sich allerdings nur Hilfe holen wollen, zumal er sich überfordert und gegenüber der Coachin hilflos mit wenig Rückhalt gefühlt habe. Eine Tätigkeit auf Abruf sei für ihn vollkommen überfordernd. Er fände dies auch nicht fair. Zusätzlich sei es für ihn schwierig, wenn er in einem grossen Team arbeiten müsse. Er fühle sich schnell missverstanden und würde Dinge falsch interpretieren. Das habe er auch häufig mit seinem Psychiater besprochen. Eine Tätigkeit als Gärtner oder Hausmeister könnte er sich demgegenüber gut vorstellen. Seit 2014 sei er in fachärztlicher Behandlung. Eine andere Medikation als Risperdal habe er nie erhalten. Eine stationäre Therapie sei nie diskutiert worden und auch nicht für nötig gehalten worden. Aktuell bestehe eine Gesprächstherapie im ca. 14-tägigen Rhythmus. Er spreche über aktuelle Themen und erhalte Tipps zur Lebensführung. Aktuell wohne der Beschwerdeführer wieder bei seiner Mutter, zusammen mit dem Stiefvater und den beiden Halbbrüdern (vgl. demgegenüber Urk. 6/114/40, wonach sich die Mutter und der Stiefvater inzwischen getrennt hätten). Bis vor sechs Jahren habe er keine Freundin gehabt. Seither habe er die gleiche Freundin. Sie helfe dabei, ihn zu „managen". Zu Hause übernehme er gerne die Haushaltstätigkeiten; waschen, kochen, bügeln und alles Handwerkliche. Mit seiner Partnerin würde er – wenn auch sehr selten - teilweise «Dinge unternehmen». Die Beziehung zu ihr sei stabil. Er besuche sie sehr gern. Sodann habe er einen Führerschein. Damit könne er kleinere aber auch grössere Fahrten selbständig unternehmen. Sein Psychiater habe gesagt, da er stabil medikamentiert sei, dürfe und könne er Autofahren. Demgegenüber würden ihn bürokratische Dinge überfordern. Bereits einfache organisatorische Dinge seien sehr schwierig für ihn. Formulare ausfüllen sowie die Interaktion mit Ämtern würden ihn vollständig überfordern. Er könne das nicht. Das habe er damals auch seiner Coachin gesagt. Aktuell erhalte er diesbezüglich Hilfe von seiner Familie. Administratives/Organisatorisches im Zusammenhang mit der IV, dem Sozialversicherungsgericht, der Krankenversicherung oder mit dem RAV könne er nicht alleine durchstehen. Aufgrund der Schlafprobleme wache er meistens erst um 09:00 Uhr auf. Sein Psychiater habe ihm immer wieder gesagt, dass er einen festen Tagesablauf einplanen solle. Sport könne er nicht durchführen. Er könne nicht in ein Fitnessstudio gehen. In Anwesenheit vieler Menschen fühle er sich unbeholfen und überfordert. Aus diesem Grund sei ihm auch die Tätigkeit im Callcenter schwergefallen. Dort seien «ganz viele Leute in einem Raum» gewesen und sie hätten alle «gleichzeitig geredet». Zudem habe das Telefon geklingelt; es sei für ihn fast unerträglich geworden. Die Abende verbringe er meistens mit seiner Familie oder Freundin. Er versuche, um 22:00 Uhr ins Bett zu gehen. Häufig könne er indes nicht einschlafen; teils erst um 03:00 Uhr. Ausserdem wache er nachts manchmal auf. Einen Urlaub habe er seit Langem nicht mehr gehabt. Am Wochenende erledige er gern Dinge für die Familie. So gehe er etwa einkaufen. Betreffend Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung fühle er sich subjektiv unbeeinträchtigt. Demgegenüber verspüre er immer wieder akute Anflüge von Angst oder innerer Unruhe, sowohl nachts als auch tagsüber, jedoch ohne begleitende körperliche Symptome. Diese Zustände hielten 10 bis 15 Minuten an und träten ohne spezifischen Grund oder Anlass auf. Sodann fühle er sich zuweilen sehr unsicher. Dies habe 2013 angefangen, als die Arbeitskollegen hinter seinem Rücken über ihn gelacht und schlecht über ihn geredet hätten. Es habe eine Atmosphäre des Misstrauens ihm gegenüber geherrscht. Alsdann habe das Stimmenhören angefangen. Er habe nie genau verstanden, was die Stimmen gesagt hätten. Es sei eine Art Murmeln im Hintergrund gewesen. Es sei meist eine Männerstimme gewesen. Er habe sich dann bedroht gefühlt. Es sei auch bedrohlich gewesen. Ihm sei es so vorgekommen, als ob jemand eingebrochen, hinter ihm her und er das Ziel sei. Mit Beginn der Medikamenteneinnahme seien die Stimmen relativ schnell verschwunden. Er habe teilweise auftretende Atemnot. An Selbstmord habe er nie gedacht. Er fühle sich weder reizbar und aggressiv noch habe er entsprechende Rückmeldungen von Dritten erhalten (Urk. 6/115/8, Urk. 6/115/11 ff., Urk. 6/115/40 ff.).
Im Rahmen der psychiatrischen Befundung hielt Dr. B.___ fest, der bewusstseinsklare und vollständig orientierte Beschwerdeführer habe insgesamt überfordert und teilweise unsicher gewirkt. Problematisch seien die Interaktion und soziale Kompetenz. Während der Exploration habe der Beschwerdeführer die Konzentration grösstenteils aufrechterhalten können. Demgegenüber seien im Merkfähigkeitstest erhebliche Schwierigkeiten im mittelfristigen und langfristigen Gedächtnis aufgefallen. Die repetitive Subtraktion 100 - 7 sei leicht verlangsamt gelungen, mit unauffälliger Fehlerhäufigkeit. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer teils eingeengt, insbesondere bestehe ein Gedankenkreisen betreffend die schwierige, berufliche Situation. Zwänge, Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen lägen nicht vor. Im Affekt habe der Beschwerdeführer müde und energielos gewirkt. Ein affektiver Rapport habe nur teilweise hergestellt werden können; der Beschwerdeführer sei teilweise müde und weitschweifig. Es sei weiter zu einer affektiven Verflachung mit fehlender adäquater Selbstreflexion sowie zu einem Mangel an Eigeninitiative, Antrieb und Psychomotorik gekommen; der Beschwerdeführer sei psychomotorisch leicht verlangsamt. Zusammenfassend bestünden sogenannt negative Symptome mit einer psychomotorischen Verlangsamung, verminderter Aktivität, Affektverflachung, Initiativmangel, Verarmung kommunikativer Inhalt, sehr geringer nonverbaler Kommunikation und sozialer Leistungsunfähigkeit. Gleichzeitig habe es seit mindestens einem Jahr keine floride psychiatrische Symptomatik mehr gegeben. Nach Massgabe der diagnostischen Leitlinien sei bei der gegebenen Befundlage ein schizophrenes Residuum zu diagnostizieren. Mangels hinreichender Hinweise sei demgegenüber keine Diagnose aus dem affektiven Formenkreis zu stellen (Urk. 6/115/7, Urk. 6/115/17 f.).
Dr. B.___ hielt weiter fest, die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei eher selbstunsicher. Es sei schon in der Kindheit zu einem leichten sozialen Rückzug und zur Überforderung gekommen. Eine genaue Datierung der präpsychotischen (vorsymptomatischen) Phase sei indes nicht möglich. Es sei jedenfalls im März 2014 zum Ausbruch der floriden schizophrenen Symptomatik gekommen mit ausgeprägten positiven und negativen Krankheitszeichen (akustische Halluzinationen mit Stimmenhören). In der Folge habe sich eine deutliche Veränderung des Persönlichkeitsgefüges mit affektiver Verflachung und Unsicherheit gezeigt. Aktuell komme es aufgrund der negativen Residualsymptomatik zu erheblichen Beeinträchtigungen. Insbesondere seien die Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit sowie die soziale Kompetenz des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt. Entsprechend sei es anlässlich der beruflichen Eingliederungsbemühungen - trotz guter Kooperation - zu organisatorischen und erheblichen interaktionellen Schwierigkeiten gekommen. Mithin seien die Eingliederungsprobleme in erheblichem Masse auf das Störungsbild zurückzuführen; der Beschwerdeführer könne sich krankheitsbedingt nur beschränkt an Regeln und Routinen anpassen. Sodann bestehe eine ausgeprägte Inflexibilität. Seine Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei erheblich eingeschränkt. Zudem bestünden Einschränkungen in der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 6/115/9 f., Urk. 6/115/20 f.). Mithin sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit März 2014 bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. Im August 2014 sei es aktenanamnestisch zu einem Abklingen der Positivsymptomatik gekommen, jedoch mit erheblicher negativer Residualsymptomatik; dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Im September 2015 sei erstmals eine deutliche Besserung und eine Teilarbeitsfähigkeit festgehalten worden. Schliesslich habe der psychiatrische Vorgutachter im August 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit festgehalten. Da eine Verbesserung seither ausgeblieben sei, sei damit davon auszugehen, dass seit August 2015 bis anhaltend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit bestehe (Urk. 6/115/24 f.).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer aktiv und kooperativ mitgewirkt. Er sei zurückhaltend, insgesamt aber freundlich und adäquat. Der affektive Rapport sei flach, aber offen und authentisch. Stimmung und Antrieb seien leicht reduziert. Die Spontansprache und das Instruktionsverständnis seien unauffällig. Die mehrstündige Untersuchung sei an zwei Terminen durchgeführt worden mit der Möglichkeit, kürzere Pausen einzuschalten. Gegen Ende beider Termine habe sich eine, auch äusserlich sichtbare Ermüdbarkeit mit kaum unterdrückbarem Gähnen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich nach dem ersten Untersuchungstermin sehr erschöpft gefühlt und zu Hause direkt hingelegt zu haben. Zudem habe er sich nach beiden Untersuchungsterminen „wie hinter Glas" gefühlt und Kopfschmerzen verspürt. Subjektiv habe der Beschwerdeführer kognitive Einschränkungen im Alltag verneint. Das allgemeine Testleistungsniveau sei grösstenteils normgerecht gewesen und figuriere über alle geprüften Funktionen hinweg gemittelt im unteren Durchschnittsbereich. Dies entspreche insgesamt dem aufgrund der angegebenen schulisch-beruflichen Ausbildung (Sekundarschule/ Detailhandelslehre) zu erwartenden Niveau (Urk. 7/115/43 f., Urk. 7/115/48). Die Befunde deuteten aus neuropsychologischer Sicht auf eine insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung hin mit im Vordergrund stehenden attentionalen Minderleistungen. So habe sich fast durchwegs eine reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit gezeigt; sowohl bei einfachen Aufgaben (Alertness/Aufmerksamkeitsaktivierung) als auch bei komplexeren Anforderungen an die Aufmerksamkeit (etwa bei der selektiven bzw. fokussierten sowie in der geteilten Aufmerksamkeit und parallelen Reizverarbeitung sowie bei Inkompatibilitätsaufgaben, welche speziell auf die Ablenkbarkeit und Störbarkeit hinzielten). Bei Aufgaben mit Anforderungen an das Arbeitsgedächtnis sei es zudem zu einer im Verlauf zunehmenden Verlangsamung gekommen. Darüber hinaus habe sich zeitweise eine leicht erhöhte Ablenkbarkeit durch Aussengeräusche (Gespräche im Warteraum) gezeigt. Anlässlich eines sprachfreien Intelligenztests (CFT 20-R mit Reihenfortsetzen, Klassifikationen, Matrizen, Topologien) sei es zu einem Konzentrationseinbruch gekommen; die anfänglich gut durchschnittlichen Leistungen seien im vierten und letzten Untertest unvermittelt eingebrochen. Die mnestischen Leistungen seien vor allem bei komplexeren Aufgaben (Textgedächtnis, visuell-figurales Neugedächtnis) leicht vermindert. Sodann bestünden leichte Schwierigkeiten im Bereich der Exekutivfunktionen, vor allem bei der komplexeren Handlungsplanung und in der Konzepterkennung. Erschwerend hinzu komme schliesslich eine verminderte Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd- und Erschöpfbarkeit bei längerer konzentrativer Beanspruchung. Es sei damit davon auszugehen, dass sich die in der ruhigen und ablenkungsarmen Untersuchungsatmosphäre objektivierbaren, vor allem konzentrativen Leistungsminderungen unter Ablenkung, Mehrfachbelastung, Zeit- und Termindruck sowie Stress noch intensivierten. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer insgesamt dissimulierend. Aufgrund der leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörung sei er aus rein neuropsychologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Detailhandelsfachmann zu ca. 60-70 % arbeitsfähig. Hinsichtlich einer – näher umschriebenen – optimal angepassten Verweistätigkeit sei langfristig eine 80%igen Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 6/115/47 f., Urk. 6/115/60).
Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zur Schluss, zentrale Problematik seien nicht die kognitiven Einschränkungen, sondern die interaktionellen und organisatorischen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit seit März 2014 bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit (in einer ruhigen, ablenkungsarmen Arbeitsatmosphäre mit überwiegend gut strukturierten und seriellen Arbeitsabläufen, mit adäquatem Pausenmanagement wegen der erhöhten Ermüdbarkeit, evtl. mit gezielter Wechselbelastung, ohne höhere Verantwortung, in einem Teamverband, ohne Zeitdruck, ohne höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz und geteilte Aufmerksamkeit) bestehe seit August 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Residualsymptomatik sei grundsätzlich reversibel; die soziale Integration vorausgesetzt. Das Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei indes erst nach einer zumindest zweijährigen Stabilität möglich (Urk. 6/115/24 ff., Urk. 6/115/59 ff.).
5.
5.1 Das Gutachten von Dres. B.___ und C.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene klinische/testpsychologische Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert begründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.7).
5.2 In diagnostischer Hinsicht besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer ein schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5) vorliegt.
Strittig und zu prüfen sind indes die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche grundsätzlich auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen sind (vgl. E. 1.3). Daran ändert auch das vorliegend diagnostizierte schizophrene Residuum nichts. Gegenteiliges ist auch dem beschwerdeweise aufgerufenen Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 nicht zu entnehmen (Urk. 1 S. 5). Vielmehr hielt das Bundesgericht in E. 7.1 des (BGE 143 V 418 Entscheids ausdrücklich fest, bei schizophrenen Störungsbildern zeige sich eine allfällige Beweisproblematik vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen […] und bedürfe es hinsichtlich der Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik.
5.3 Vorliegend erhob Dr. B.___ prägnante Befunde im Sinne einer ausgeprägten und schweren schizophrenen Residualsymptomatik. Er hielt zudem ausdrücklich fest, es komme dadurch zu erheblichen Einschränkungen. Insbesondere seien die Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt (Urk. 6/115/10, Urk. 6/115/15, Urk. 6/115/17). Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung steht im Einklang mit der Einschätzung des behandelnden Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 6/39/2) und dem psychiatrischen Vorgutachten vom 12. August 2015 (Urk. 6/69/20 ff., Urk. 6/69/29). Auch unter Berücksichtigung des Berichts vom 10. Juli 2017, worin Dr. G.___ zuletzt eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 6/97/2 f.), ergeben sich keine wesentlichen ärztlichen Differenzen. Insbesondere hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Ferner deckt sich die gutachterliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit zu 50 % leistungsfähig ist, mit den anlässlich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewonnen Erkenntnissen (vgl. etwa das Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 6/95). Festzuhalten ist weiter, dass sich aus den gutachterlichen Ausführungen keinerlei Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation ergeben. Im Gegenteil hielt Dr. B.___ fest, die Residualsymptomatik sei konstant und manifestiere sich in sämtlichen Lebensbereichen und sprach die Neuropsychologin gar von Dissimulation (Urk. 6/115/48). Zwar könne der Beschwerdeführer im Haushaltsumfeld alle Tätigkeiten durchführen und sei er damit in der Lage, im vertrauten Umfeld einfache Aufgaben zu prästieren. Demgegenüber müsse er von seiner Familie und Freundin stets angeleitet werden (vgl. etwa Urk. 7/115/11, wonach die Freundin nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers dabei helfe ihn zu „managen"). Mithin funktioniere er auch in seiner Freizeit und im Rahmen sozialer Kontakte nur unter Anleitung und würden ihn interaktionelle und organisatorische Tätigkeiten auch im privaten Kontext überfordern; so etwa das Erstellen eines Lebenslaufs, der Kontakt zur IV-Stelle, zum RAV und dergleichen. Damit sei der Beschwerdeführer in einfachen Situationen in der Lage, Schwierigkeiten aufzulösen. In komplexeren Situationen, namentlich im Rahmen einer Detailhandelstätigkeit, sei dies nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer – so Dr. B.___ weiter - habe sich zur Symptomatik und deren Auswirkungen spontan und in eigenen Worten präzise geäussert. Die Symptomschilderung habe weder auswendig gelernt noch lehrbuchhaft gewirkt. Zudem habe die gesamte Körpersprache zum Befundbericht gepasst. Die Symptomentwicklung sei denn auch zeitlich nachvollziehbar und die geschilderten Veränderungen stimmten mit den objektivierbaren Befunden überein. Auch sei die Symptomkombination ebenso wahrscheinlich wie nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe die Symptome weder aggraviert noch hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, es bestünden vor diesem Hintergrund keinerlei Hinweise auf Aggravation. Sodann hat er das Vorliegen gesundheitsfremder Belastungsfaktoren explizit ausgeschlossen; der Beschwerdeführer sei innerfamiliär gut integriert, habe eine Lebenspartnerin und verfüge damit über ein unterstützendes, supportives soziales Netzwerk. Darüber hinaus bestehe eine gute, langjährige therapeutische Beziehung zum behandelnden Facharzt. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer derzeit zu 50 % arbeitslos beim RAV gemeldet. Er habe zwar private, jedoch keine institutionellen Schulden oder Betreibungen und wohne bei seiner Familie. Eine schwierige wirtschaftliche Lage liege damit nicht vor. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über gute deutsche Sprachkompetenzen und einen adäquaten Berufsabschluss. Schliesslich bewertete Dr. B.___ die aktuell durchgeführte Therapie als adäquat und ausreichend. Der Beschwerdeführer sei im hohen Grade krankheitseinsichtig und zeige eine hohe Bereitschaft zur regelmässigen Medikamenteneinnahme und Wahrnehmung einer supportiven Therapie. Es bestehe eine gute Therapieadhärenz und die Serumspiegel- Untersuchung habe die adäquate Medikamenteneinnahme (Risperidon) bestätigt (Urk. 6/115/9 f., Urk. 6/115/14 f., Urk. 6/115/22).
Nach dem Gesagten erweist sich die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als nachvollziehbar begründet und beweiswertig. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen im Regelfall anzuwendenden Standardindikatoren.
5.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dres. B.___ und C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Detailhandelsfachmann seit März 2014 (Ausbruch der floriden Symptomatik, Urk. 6/115/24; Aufnahme der Psychotherapie, vgl. Urk. 6/39/1) bis anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig ist. Sodann bestand seit August 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer - näher umschriebenen – angepassten Tätigkeit.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).
6.3 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der schizophrenen Symptomatik im März 2014 (Urk. 6/115/24) im 80%-Pensum als Call Agent im Contact Center der Y.___ (Urk. 6/22/3) tätig. Unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach dem Ausbruch der floriden schizophrenen Symptomatik häufig eine sogenannt präpsychotische Phase vorausgeht (Urk. 6/115/24) und der Beschwerdeführer sein initiales Vollpensum glaubhaft aufgrund solcher Vorsymptome auf 80 % reduzierte (vgl. Urk. 6/115/11), ist das Valideneinkommen auf Grundlage einer Vollzeitanstellung zu eruieren, zumal der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.
Gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2012, angepasst am 29. April 2013, (Urk. 6/40) hätte der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum Fr. 4'900.-- monatlich oder Fr. 63'700.-- jährlich verdient (Stand 2013). Dem IK-Auszug vom 30. Juni 2014 ist für die Periode 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 53'366.-- zu entnehmen, wobei zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 das Pensum auf 80 % reduzierte, weshalb es nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden kann.
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2015 (vgl. E. 1.4, E. 6.5.2; Indexstand 2204 [2013] 2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 64'335.80 (Basis 2015).
6.4 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) von monatlich Fr. 5’312.-- abzustellen. Da das zumutbare Tätigkeitsspektrum branchenunspezifisch ist, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er das Invalideneinkommen auf der Basis eines spezifischen Sektors (Gebäudebetreuung, Garten- und Landschaftsbau, vgl. Urk. 1 S. 7) ermittelt haben will. Daran ändern freilich auch die im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Bereich Gartenbau bzw. Betriebsunterhalt/Hauswartung getätigten allgemeinen Hilfsarbeiten nichts (vgl. Urk. 6/78/1 f., Urk. 6/81). Schliesslich handelte es sich gemäss den gutachterlichen Feststellungen (vgl. Urk. 6/115/20) beim Arbeitsversuch im Restaurant Z.___ um ein ausdrücklich inadäquates Setting. Es versteht sich damit von selbst, dass der dabei erwirtschaftete Lohn dem Invalideneinkommen nicht zugrundegelegt werden kann (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2220 [2014] auf 2226 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 33’316.-- für ein zumutbares Pensum von 50 % (Fr. 5’312: 40 x 41.7 x 12: 2220 x 2226 x 0.50].
Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8) ergibt sich gestützt auf die LSE 2014 im Verhältnis Teilzeitpensum/Vollzeitpensum keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Entsprechend rechtfertigt das vorliegend zumutbare Teilzeitpensum kein Abzug vom Tabellenlohn. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zu Recht keine behinderungsbedingten oder anderweitig zu begründenden Abzugsmerkmale geltend gemacht.
6.5
6.5.1 Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2014 attestiert (Urk. 7/115/25). Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis März 2015 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. E. 1.4, vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG).
6.5.2 Nach Ablauf der Wartezeit im März 2015 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit. Damit hat er ab dem 1. März 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente.
6.5.3 Seit August 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 31’019.80, was einen Invaliditätsgrad von 48.22 %, gerundet 48 %, ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.5) Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.4).
6.6 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018 daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2015 bis 31. Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7.
7.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2015 bis 31. Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja Hirzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger