Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00666


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 14. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

Rechtsanwältin Judith Bigler

Hohlstrasse 556, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2004 und 2006), war von 2009 bis 2012 als Kassiererin zu einem Pensum von 30 % tätig (Urk. 7/7, Urk. 7/3/6). Am 25. September 2017 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2017 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/16). Die Beschwerdeführerin erhob am 12. Januar 2018 (Urk. 7/20) und 13. Februar 2018 (Urk. 7/23) Einwände und beantragte ergänzende Abklärungen. Die IV-Stelle forderte neue Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/21, Urk. 7/27, Urk. 7/30, Urk. 7/32).

Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/36 = Urk. 2).

2.    Die Versicherte erhob am 20. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien weitere Abklärungen zu treffen und es sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass aus den medizinischen Berichten hervorgehe, dass der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten zumutbar seien und längerfristige Arbeitsunfähigkeiten nicht attestiert worden seien (S. 1 unten). Für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin und Kassiererin bestehe eine Einschränkung, wenn die Arbeit schwer und rücken- und kniebelastend sei. Diesbezüglich bestehe seit März 2017 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Für wechselbelastende, sitzende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine Abklärung vor Ort zur Bemessung der Einschränkungen im Haushalt sei nicht nötig. Der Haushalt könne gut bewältigt werden. Mit der Durchführung einer konsequenten Chirotherapie sei eine Besserung der Rückenschmerzen zu erwarten. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 2 oben).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), sie habe bereits zahlreiche chiropraktische Behandlungen konsequent durchgeführt, wodurch die Schmerzen aber nicht besser geworden seien (Ziff. II. 2). Ausserdem sei sie seit 1. März 2017 zu 60 % arbeitsunfähig, weshalb eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit vorläge (Ziff. II. 3). Sie könne die von der Beschwerdegegnerin beschriebene angepasste Tätigkeit nicht in einem 100 %-Pensum ausüben. Dies habe sie versucht, habe aber die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Administration aus gesundheitlichen Gründen einstellen müssen (Ziff. II. 4). Die Beschwerdegegnerin hätte zwingend weitere medizinische Abklärungen vornehmen müssen, da kein Gutachten vorhanden sei, das sich zur Arbeitsfähigkeit in angepasstertigkeit äussere (Ziff. II. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält, beziehungsweise ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist.


3.

3.1    PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurochirurgie an der A.___, berichteten in ihrem Bericht vom 19. Juli 2017 (Urk. 7/2) über die am Vortag erfolgte ambulante Untersuchung und diagnostizierten eine chronischen Thorakalgie (S. 1). Es hätten sich bildmorphologisch keine Korrelate finden lassen. Der Befund könne am ehesten als muskuläre Dysbalance interpretiert werden, weshalb die Chiropraktik, welche letztmals vor 2 Jahren durchgeführt worden sei, bei Bedarf zu wiederholen sei. Alternativ könne die Physiotherapie fortgesetzt werden, was die Beschwerdeführerin bevorzuge. Eine Operationsindikation könne nicht ausgeschlossen werden. Weitere Kontrollen seien vorerst nicht geplant (S. 2).

3.2    Eine am 18. Juli 2017 (Urk. 7/32/1) erfolgte radiologische Untersuchung ergab als Befund eine grosse Läsion im ersten Lendenwirbelkörper, die wahrscheinlich einem atypischen Hämangiom entspreche. Eine ergänzende Untersuchung mittels CT zum Beweis der Verdachtsdiagnose sei zu empfehlen (S. 1).

3.3    Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2017 (Urk. 7/9) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 19. Januar 2016 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronische Thorakalgie, seit zirka 5 Jahren

- kein morphologisches Korrelat im Röntgen

- femoropatellare Arthrose, seit 2009

Sie nannte die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit (Ziff. 1.1): Verdacht auf Migräne ohne Aura, Verdacht auf begleitende Spannungskopfschmerzen, Verdacht auf zusätzliche medikamenteninduzierte
Kopfschmerzen, allergische Rhinokonjunktivitis (Typ I Sensibilisierung gegen Birken-, Erlen-, Haselpollen).

Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe aufgrund thorakaler Schmerzen bei Belastung. Bei leichter Belastung sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). Seit 1. März 2017 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (Ziff. 1.6).

3.4    Dr. C.___, Chiropraktor, führte in seinem Bericht vom 4. Februar 2018 (Urk. 7/21/3-7) aus, dass er die Beschwerdeführerin vom 6. November bis 13. Dezember 2017 ambulant behandelt habe (Ziff. 1.1). Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin könne den Alltag als Hausfrau gut bewältigen (Ziff. 2.7). Aus seiner Sicht bestünden keine Einschränkungen (Ziff. 3.4).

3.5    Dr. B.___ nannte in ihrem am 16. April 2018 eingegangenen Verlaufsbericht (Urk. 7/27/1-3) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- Panvertebralsyndrom, ES (wohl Erstsymptomatik) seit zirka 2013

- Schwerpunkt Thorakovertebralsyndrom

- femoropatellare Arthrose, seit 2009

In der vorläufigen Beurteilung nannte sie ein mechanisch imponierendes Beschwerdebild mit leichter Wirbelsäulenfehlform (Hyperkyphose) und segmentalen Dysfunktionen, begleitet von deutlichen myofaszialen Befunden (Ziff. 1.3). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 60 % (Ziff. 2.2). Im Umfang von 40 % bestehe Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung (Ziff. 4.2).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, berichtete am 21. März 2018 (Urk. 7/27/4-6) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und nannte als Diagnose ein Panvertebralsyndrom, ES seit zirka 2013, mit Schwerpunkt Thorakovertebralsyndrom (S. 4).

3.7    Dr. D.___ erstattete am 24. April 2018 (Urk. 7/32/2-3) einen Bericht über die gleichentags erfolgte Verlaufskontrolle (S. 2 oben) und nannte die folgende Diagnose (S. 2):

- Panvertebralsyndrom, ES seit zirka 2013

- Schwerpunkt Thorakalvertebralsyndrom

- teils entzündlicher Schmerzcharakter

- kein objektiver Anhalt für eine Spondyloarthritis

Rein anhand der anamnestisch geschilderten Beschwerden mit teils entzündlichem Schmerzcharakter könne eine Spondyloarthritis nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, sei aber bei Fehlen von objektivierbaren Parametern (wie in der der Diagnoseliste aufgeführt) eher unwahrscheinlich. Therapeutisch seien die physikalisch medizinischen Massnahmen fortzführen und passager werde die Behandlung mit einem nichtsteroidalen Antirheumatikum ausgebaut. Eine rheumatologische Verlaufskontrolle sei vorgesehen (S. 3).

3.8    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/35/4-5) die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4):

- Thoraxschmerzen

- Myogelosen bei muskulärer Dysbalance, segmentale Bewegungsstörung

- kein sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom

- Bildgebung altersentsprechend unauffällig, keine Entzündungszeichen

- medial und retropatellar betonte Gonarthrose links (MRI 2009)

Er nannte eine allergische Rhinokonjunktivitis als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4).

Es seien keine schweren und keine kniebelastenden Tätigkeiten möglich. Als Belastungsprofil nannte er wechselbelastende Tätigkeiten, sitzende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände. Für schwere, den Rücken und das Knie belastende Tätigkeiten bestehe auf Dauer eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. März 2017. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe durchgehend keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dr. B.___ habe am 28. Oktober 2017 die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Danach habe es keine Befundänderung gegeben. Mit konsequenter Chirotherapie sei eine Besserung der Rückenbeschwerden zu erwarten. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden (S. 4).


4.

4.1    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit zirka 2013 an einer chronischen Thorakalgie ohne morphologisches Korrelat in den bildgebenden Untersuchungen (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) beziehungsweise einem Panvertebralsyndrom (vorstehend E. 3.5, E. 3.6 und E. 3.7) und seit 2009 an einer femoropatellaren Arthrose (vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) beziehungsweise einer medial und retropatellar betonten Gonarthrose links (vorstehend E. 3.8) leidet. Einzig Dr. B.___ und Dr. C.___ äusserten sich zu den Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss der von Dr. B.___ im Oktober 2017 gemachten Angaben bestehe die verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund thorakaler Schmerzen bei Belastung. Bei leichter Belastung sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich. Seit 1. März 2017 bestehe daher eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (vorstehend E. 3.3). Demgegenüber ging Dr. C.___ im Februar 2018 davon aus, es bestünden keine Einschränkungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und die Beschwerdeführerin könne den Haushalt gut bewältigen (vorstehend E. 3.4).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8). Dieser kam gestützt auf die vorliegenden Berichte – insbesondere die Berichte von Dr. B.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 3.3) und April 2018 (vorstehend E. 3.5) - in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin für schwere, den Rücken und das linke Knie belastende Tätigkeiten seit 1. März 2017 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Wechselbelastende Tätigkeiten, sitzende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände seien der Beschwerdeführerin hingegen vollumfänglich zumutbar.

Da die verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund thorakaler Schmerzen bei Belastung besteht, sind folglich schwere, den Rücken und das linke Knie belastende Tätigkeiten nur eingeschränkt möglich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils wurde nicht attestiert und ist nicht ersichtlich. Unter Einhaltung dieses Profils ist somit auch die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin zumutbar.

4.3    Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass gestützt auf die vorhandenen Arztberichte in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere, den Rücken und das linke Knie belastende Tätigkeiten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Belastungsprofils besteht.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Anteil im Erwerbsbereich zu 30 % und den Anteil im Haushalt zu 70 % (Urk. 7/35/5 unten).

    Die Beschwerdeführerin war von Mai 2005 bis Dezember 2012 (Urk. 7/7) als Verkäuferin tätig und nach eigenen Angaben in einem 30%- bis maximal 40%-Pensum angestellt (Urk. 7/3/6; vgl. Urk. 7/6/2 Mite). Es ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall in dem von ihr angegebenen Pensum von 30 % vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung tätig wäre; etwas anderes wird denn auch nicht vorgebracht. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ist zu entnehmen, dass sie auch von 2003 bis 2006 in einem ähnlich tiefen Teilzeitpensum tätig war (Urk. 7/7). Die Qualifikation des Anteils der Erwerbstätigkeit zu 30 % und des Anteils des Haushaltsbereichs zu 70 % ist unbestritten und nicht zu beanstanden.

5.2    In angestammter Tätigkeit besteht für schwere Tätigkeiten weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (vorstehend E. 4.3), dies übersteigt den zu 30 % qualifizierten Anteil des Erwerbsbereichs. Im Erwerbsbereich liegt daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Auch Dr. B.___ erachtete ein Arbeitspensum von 40 % als zumutbar (vgl. Urk. 3/3).

5.3    Durch die Beschwerdegegnerin erfolgte keine Haushaltsabklärung vor Ort. Einzig Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom Februar 2018 (vorstehend E. 3.4) an, dass die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach den Alltag aus Hausfrau gut bewältigen könne. Gemäss dem Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin wechselbelastende Tätigkeiten, sitzende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten im Haushalt sich in der Regel im Rahmen dieses Belastungsprofils bewegen, da sie grundsätzlich keine über die ärztlich attestierte Zumutbarkeit hinausgehenden schweren körperlichen Tätigkeiten beinhalten. Für angepasste Tätigkeiten besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, daher liegt auch im Haushaltsbereich keine Einschränkung vor. Des Weiteren besteht auch für schwere, das Knie belastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Weitere Abklärungen zum Aufgabenbereich erübrigen sich, zumal in diesem Bereich auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.

5.4    Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin im angestammten Pensum ist eine Invalidität im Rechtssinn zu verneinen. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dextra Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher