Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00667
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Senn-Buchter
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 31. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg
Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, besuchte die Primarschule und fünf Jahre die Kantonsschule. Von 1989 bis 1995 war sie als Pferdepflegerin/-bereiterin tätig und hatte danach verschiedene Temporärstellen inne. Im Mai 1997 begann sie eine berufsbegleitende Ausbildung zur Shiatsu–Therapeutin, welche sie nicht abschloss. Ende 1999 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Rückenleiden zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht und veranlasste – nachdem eine erste (anspruchsverneinende) Verfügung vom 23. November 2000 (Urk. 14/21) mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Juni 2002 aus formellen Gründen wieder aufgehoben worden war (Urk. 14/39) – eine psychiatrische Abklärung, welche durch Dr. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 20. Februar 2003 (Urk. 14/46) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. August 2003 mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 14/62). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge im Rahmen von amtlichen Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilungen vom 6. Juli 2005 [Urk. 14/67], vom 26. Januar 2009 [Urk. 14/80] sowie vom 22. Oktober 2012 [Urk. 14/89]).
Im Jahr 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege. Sie liess die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen (Urk. 14/96) und veranlasste nach Einholung unter anderem von hausärztlichen Angaben (Urk. 14/104) und nachdem eine erste medizinische Abklärung der Versicherten durch das Zentrum B.___, abgebrochen worden war (vgl. Urk. 14/156), eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Abklärung, welche durch die Dres. C.___, Facharzt für Rheumatologie, sowie D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie leitender Arzt am Psychiatrischen Zentrum E.___, durchgeführt wurde (Beurteilung durch Dr. C.___ vom 15. Februar 2017 [Urk. 14/197] und ergänzende Stellungnahme vom 8. August 2017 [Urk. 14/203] sowie Gutachten von Dr. D.___ vom 1. Juni 2017 einschliesslich Konsensbeurteilung [Urk. 14/198]). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. September 2017 die Einstellung der Invalidenrente nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von noch 30 % in Aussicht (Urk. 14/207). Dagegen erhob die Versicherte am 11. Oktober 2017 Einwand (Urk. 14/222).
Im Hinblick auf die in Aussicht genommene Rentenaufhebung leitete die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 Eingliederungsmassnahmen in die Wege (Urk. 14/210), diese wurden am 18. Oktober 2017 erstmals wieder eingestellt (Urk. 14/227). Nach Intervention der Rechtsvertreterin der Versicherten vom 19. Oktober 2017 (Urk. 14/230) wurden die Eingliederungsbemühungen wieder aufgenommen, jedoch mit Mitteilung vom 18. April 2018 abermals abgeschlossen (Urk. 14/253; vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 14/254). Am 27. April 2018 erliess die IV-Stelle einen entsprechenden Vorbescheid (Urk. 14/260), wogegen die Versicherte am 30. Mai 2018 ebenfalls Einwand erhob (Urk. 14/283).
Am 18. Juni 2018 erliess die IV-Stelle zwei separate Verfügungen, mit welchen sie die berufliche Eingliederung abschloss sowie die bisher ausgerichtete ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob. Einer allfälligen Beschwerde (gegen die Renteneinstellung) entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/2).
2. Gegen diese beiden Verfügungen lässt X.___ hierorts mit Eingaben vom 20. August 2018 (Urk. 1 und Urk. 5) Beschwerde erheben mit je den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 5 S. 2):
„1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018 betreffend Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG sei das Verfahren zwecks Durchführung beruflicher Massnahmen (Erstausbildung/Umschulung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2018 gestützt auf Art. 22 Abs. 5bis IVG bzw. Art. 33 Abs. lit. b IVG Übergangsleistungen in der Höhe der bisherigen ganzen Invalidenrente zu gewähren.
In Abänderung der vorsorglichen Rentensistierung der Beschwerdegegnerin sei diese im Rahmen einer vorsorglichen Anordnung zu verpflichten, die Rente während des Beschwerdeverfahrens weiterhin auszurichten. Evt. sei vorsorglich festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde in Bezug auf die Invalidität der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 ATSG aufschiebende Wirkung zeitigt.
3. In medizinischer Hinsicht sei das Verfahren zur Durchführung einer orthopädisch/neurologischen Begutachtung der Rückenproblematik und zur ergänzenden psychiatrischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Eventualiter (zu Ziff. 1.-3.)
Der Versicherten sei mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde(n) (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 (Urk. 13) darauf, die Abweisung der Beschwerde(n) zu beantragen, wobei sie zur Begründung einzig auf die beiliegenden Akten bzw. Unterlagen verwies. Daher und mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang kann es bei der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Abschluss der beruflichen Eingliederung im Wesentlichen damit, dass die Versicherte ihre Mitwirkungspflicht verletzt und sich zudem eigenen Ausführungen zufolge ausserstande gesehen habe, an Eingliederungsmassnahmen mit dem Ziel einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt teilzunehmen (Urk. 2/1). Die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente begründete die IV-Stelle zur Hauptsache damit, dass aus dem eingeholten bidisziplinären Gutachten ersichtlich sei, dass in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Funktionsniveaus stattgefunden habe, indem eine verbesserte Anpassung an die Lebenssituation gelungen sei. Es liege demnach ein Revisionsgrund vor. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit, aus psychiatrischer Sicht eine solche von 70 %. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 % und somit keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2/2).
3.2 Dagegen lässt die Versicherte im Wesentlichen vorbringen, der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen sei zu Unrecht erfolgt. Alsdann seien die von der IV-Stelle getätigten medizinischen Abklärungen ungenügend und der Sachverhalt weder somatisch noch psychiatrisch rechtsgenüglich erstellt. Insbesondere sei die behauptete Besserung des primär massgebenden Leidens, der Persönlichkeitsstörung, nicht ersichtlich und werde nicht plausibel gemacht. Schliesslich sei auch der Einkommensvergleich unzutreffend (Urk. 1; vgl. auch Urk. 5).
4.
4.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2003, mit welcher die Verwaltung der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 14/62). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 20. Februar 2003 (Urk. 14/46). Darin hatte Dr. A.___ die Diagnosen eines somatoformen Syndroms auf dem Boden einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstruktur, unterhalten durch einen mutmasslichen Autoritätskonflikt, gestellt. Zur Arbeitsfähigkeit hatte Dr. A.___ ausgeführt, das genannte komplexe psychopathologische Bild sei von einer Deutlichkeit und Schwere, dass sich hieraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ergebe. Dies gelte infolge der schwierigen Persönlichkeitskonstellation auch für körperlich leichtere oder leichteste Arbeiten oder andere Tätigkeiten überhaupt. Die Prognose sei ausgesprochen ungünstig, er erachte das Zusammenfallen einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsprägung mit einer somatoformen Störung als besonders fatal (Urk. 14/46 S. 10 f. und 15 f.).
4.2 Im vorliegenden Revisionsverfahren fanden zur Hauptsache die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten:
4.2.1 Im Gutachten des Psychiatrischen Zentrums E.___ von 1. Juni 2017 stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte Dres. C.___ und D.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/198 S. 57):
- Sensitiv-paranoide Persönlichkeitsstörung (F60.0) mit dissozialen Zügen und querulatorischer Entwicklung („Neurasthenia querulatoria“)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), fazilitiert durch Hyperalgesie aufgrund von jahrelangem Opiatkonsum
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen gestellt:
- Status nach Heroinabhängigkeit (F11.2)
- Aktuell episodischer Opiatgebrauch, ärztlich kontrolliert (F11.26)
- Nikotinabhängigkeit (F17.25)
- Cannabiskonsum (Z72.2)
- Körperliche Komorbidität: Degenerative WS-Veränderungen, Schilddrüsenknoten, Dysmenorrhoe
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte Dr. D.___ in seinem (Teil-) Gutachten im Wesentlichen was folgt aus (S. 63): nehme man die Tätigkeit als Pferdepflegerin als bisherige Tätigkeit, so seien die limitierenden Faktoren insbesondere im somatischen Bereich lokalisiert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in dieser wie auch in einer optimal angepassten Tätigkeit grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Einschränkend müsse jedoch gesagt werden, dass nach der langen Arbeitsuntätigkeit mit konsekutiver Dekonditionierung (auch auf psychischer Ebene) und der massiven inneren Widerstände sicher ein schonender Einstieg vonnöten wäre. Wo die Obergrenze liege, müsste durch schrittweisen Aufbau empirisch ermittelt werden. Wollte man einen medizinisch-theoretischen Richtwert für die zumutbare Arbeitsfähigkeit festlegen, so käme dieser unter Würdigung aller erhobenen Informationen auf 60 %-70 %.
Weiter führte Dr. D.___ im hier interessierenden (revisionsrechtlichen) Zusammenhang aus, es scheine eine gewisse Verbesserung des Funktionsniveaus stattgefunden zu haben, wenngleich dies nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geführt habe. Der psychische Gesundheitszustand habe sich indessen nicht drastisch verbessert. Jedoch sei der Explorandin eine verbesserte Anpassung an ihre Lebenssituation auf niedrigem Niveau gelungen bzw. habe eine tendenzielle Stabilisierung der psychosozialen Situation der Explorandin mit verbesserter Adaption an ihre selbstkreierte Nische stattgefunden. Eine Steigerung des Funktionsniveaus sei mit der Zeit ebenfalls eingetreten und zwar dahingehend, dass die Explorandin doch regelmässige professionelle und private Aktivitäten entfalte (S. 65). Die damalige diagnostische Einschätzung (von Dr. A.___) könne aus heutiger Sicht ebensowenig repliziert werden wie die konsekutive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, was aber in erster Linie methodologische Hintergründe habe: die damalige Art der Beurteilung entspreche nicht den heute gültigen Standards nach ICD-10, zumal sie aufgrund konzeptueller Schwammigkeit („neurotische Persönlichkeitsstruktur") klare Einschätzungen des Beeinträchtigungsgrades erschwere und von daher leicht zu Fehlbeurteilungen führen könne. Es sei zu vermuten, dass sich auch der betreffende Fachkollege heute auf ein anderes standardisiertes Diagnoseinstrument mit zeitgemässer Fachterminologie abstützen würde und seine Beurteilung in aufdatierter Form darstellen könnte (S. 66).
4.2.2 Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Schreiben vom 8. Mai 2018 an die IV-Stelle aus, er gehe gestützt auf die umfangreichen Akten samt zwei ausführlichen Gutachten, seine persönlichen Untersuchungen der Versicherten sowie ein mit ihr geführtes Telefongespräch sowie auf ausführlichste Notizen und Aufzeichnungen der Versicherten vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung aus, deren Ausprägung er als schwergradig erachte. Insbesondere liege mittlerweile auch eine wahnhafte Komponente vor, fühle sich die Versicherte doch von Detektiven überwacht und verfolgt und glaube sie, man würde sie mit Drohnen beobachten und versuchen, sich in ihren Computer einzuhacken. Seit der Jahrtausendwende liege ein chronisches Lumbovertebralsyndrom vor. Die vorhandenen pathoanatomischen Beschwerden erklärten das Ausmass der subjektiv empfundenen Beschwerden nicht ansatzweise, weshalb er von einer psychogenen Schmerzverarbeitungsstörung ausgehe. Seines Erachtens liege im ersten Markt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Aufgrund der Persönlichkeitsproblematik, aber auch der chronifizierten Schmerzproblematik, dürfte es selbst im geschützten Rahmen schwierig sein, für die Versicherte eine Tätigkeit zu finden, und sehe er die Versicherte nicht in der Lage, Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zu durchlaufen. Gemäss seiner Einschätzung sei die Versicherte psychiatrisch-psychotherapeutisch nicht behandelbar (Urk. 14/272).
4.2.3 In ihrem an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten und von dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 15. Juli 2018 diagnostizierte die seit 8. Juni 2018 behandelnde Psychiaterin Dr. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei bestehenden Diskushernien und rez. lumbalen Schmerzen ohne radikuläre Zeichen, eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9), eine depressive Störung mit mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Status nach Substanzkonsum von 1988-91. Dr. G.___ gab im Wesentlichen an, sie erachte die Versicherte als nicht arbeitsfähig, resp. nicht fähig für eine Erwerbstätigkeit. Inwieweit eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, wäre abzuklären, mit Beginn stundenweise in geschütztem Rahmen. Mit dem langen Verlauf, der bereits eingetretenen Chronifizierung, der Kombination von Schmerzsyndrom und Persönlichkeitsstörung und den anderen psychischen und somatischen Störungen sei die Prognose – was Heilung anbelange – ungünstig. Hingegen könne mehr Stabilität erreicht und weiterer Verschlechterung vorgebeugt werden (Urk. 3/6).
5.
5.1 Die IV-Stelle ist gestützt auf die Angaben des psychiatrischen Gutachters Dr. D.___ davon ausgegangen, dass verglichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung (Verbesserung) des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Zum einen ist mit Blick auf die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen ersichtlich, dass nach wie vor die nämlichen psychischen Problematiken im Vordergrund stehen, geht doch Dr. D.___ - wie schon Dr. A.___ – vom gleichzeitigen Vorliegen einer Schmerzproblematik (somatoformen Schmerzstörung) wie auch einer erheblichen Persönlichkeitsproblematik aus. Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ sein Abweichen von der diagnostischen Einordnung durch Dr. A.___ (wie alsdann auch die konsekutive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) auf methodologische Gründe zurückführt, welche Abweichungen in der Diagnostik – zumal die exakte diagnostische Einordnung der an und für sich unbestrittenen (Schmerz- und Persönlichkeits-)Problematiken nicht ausschlaggebend ist - als unterschiedliche Beurteilung eines nämlichen Sachverhalts revisionsrechtlich unbeachtlich zu bleiben hat. Zum andern hielt Dr. D.___ aber auch ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht wesentlich („drastisch“) verändert habe. Vielmehr beschrieb er eine Verbesserung zur Hauptsache dahingehend, dass der Versicherten eine verbesserte Anpassung an ihre Lebenssituation „auf niedrigem Niveau“ bzw. in der „selbstkreierten Nische“ gelungen sei. Damit wird jedoch keine – bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt - relevante Verbesserung dargetan, was aber für eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung des Gesundheitszustandes vorausgesetzt wäre. Dies gilt auch soweit Dr. D.___ ausführt, es sei eine Steigerung des Funktionsniveaus eingetreten, in dem die Versicherte regelmässig „professionelle“ Tätigkeit entfalte. So erschöpft sich diese Tätigkeit - soweit ersichtlich - in unentgeltlichen Arbeiten für ein Lokalradio, für welche Arbeitsmöglichkeit vielmehr die Versicherte selber eine Geldleistung (wohl: Mitgliederbeitrag) zu erbringen hat (Urk. 14/198 S. 16); diese Tätigkeit kann daher kein Anhaltspunkt für eine verbesserte Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sein. Mangels Hinweisen auf eine bedeutsame Verbesserung in den relevanten Verhältnissen ist demnach gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ vielmehr von einer unveränderten Situation bezüglich des hauptsächlich limitierenden psychiatrischen Gesundheitszustandes auszugehen. Dass bei der Versicherten nach wie vor von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist, stimmt denn auch damit überein, dass auch in den vorerwähnten neueren psychiatrisch-fachärztlich Berichten (von Dr. F.___ wie auch der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___; vgl. E. 4.2.2 und E. 4.2.3 hievor) eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit attestiert wird. Offenbleiben kann unter diesen Umständen, inwiefern sich in somatischer Hinsicht allenfalls eine Veränderung ergeben hat.
5.2 Dass die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente qualifiziert, nämlich zweifellos unrichtig gewesen sei, womit die verfügte Renteneinstellung allenfalls auf dem Weg der substituierten Begründung zu schützen wäre (vgl. E. 2.3 hievor), ist nicht ersichtlich. Immerhin stützte sich die ursprüngliche Leistungszusprache auf ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten ab, welches die Verwaltung in Auftrag gegeben hatte und worin der Psychiater Dr. A.___ der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit attestiert hatte (Gutachten vom 20. Februar 2003 [Urk. 14/46], vgl. E. 4.1 hievor). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache macht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin nicht behelfsweise geltend. Auch eine Bestätigung der Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht.
5.3 Bei Fehlen sowohl eines Revisionsgrundes als auch einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache liegt demnach kein Anpassungstitel vor. Die Verwaltung hat die Rentenleistungen demnach weiterhin im bisherigen Umfang zu erbringen. Die Beschwerde gegen die verfügte Renteneinstellung ist daher gutzuheissen und die entsprechende Verfügung vom 18. Juni 2018 ersatzlos aufzuheben.
6. Die von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Rentenaufhebung eingeleiteten Eingliederungsbemühungen erweisen sich damit als hinfällig und damit ebenso die von der Versicherten beantragten Leistungen nach Art. 22 Abs. 5bis IVG sowie Art. 33 IVG. Soweit die Versicherte im Übrigen berufliche Massnahmen in Form von Erstausbildung/Umschulung beantragt, wären diese – soweit solche vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes der Versicherten überhaupt in Betracht fallen - mittels Gesuch bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.
7. Mit Ausfällung des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegenstandslos.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses für beide Eingaben zusammen ermessensweise auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Anzumerken ist, dass nur der nötige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Die beiden Eingaben vom 20. August 2018 überschreiten den der Sache angemessenen Aufwand bei Weitem (74 Seiten, Urk. 1 und 12 Seiten, Urk. 5), weshalb die entsprechenden Bemühungen nicht in vollem Umfang abzugelten sind.
8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden, soweit nicht gegenstandlos geworden, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Juni 2018 betreffend Invalidenrente aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann