Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00668
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 20. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Y.___, MLaw
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war zuletzt vom 18. Juni 2007 bis am 7. April 2009 (letzter Arbeitstag) als Flachdachisoleur für die Z.___ AG tätig (Urk. 6/3). Unter Hinweis auf eine Diskushernie meldete ihn der Krankentaggeldversicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG am 16. Juni 2009 zur Früherfassung bei der Schweizerischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/1, Urk. 6/3), am 3. August 2009 reichte der Versicherte die Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 6/11, Urk. 6/14) und medizinische (Urk. 6/18, 6/21 ff.) Abklärungen und veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an der Rheumaklinik des Kantonsspitals A.___ (Urk. 6/38), deren Resultat im Bericht vom 27. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 1. November 2011 wurde dem Versicherten ab 1. April 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/61).
1.2 Im Rahmen der im Jahr 2012 durchgeführten Rentenrevision (Urk. 6/52) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug (Urk. 6/54) sowie ärztliche Berichte (Urk. 6/68 f.) ein. Sie liess durch die Rehaklinik B.___ eine erneute Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen (Urk. 6/63), über die am 25. März 2013 berichtet wurde (Urk. 6/65). Nachdem die IV-Stelle die Sache dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 6/71/5), teilte sie dem Versicherten am 6. August 2013 mit, dass er unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/72).
1.3 Im Jahr 2014 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/73) und holte erneut einen IK-Auszug (Urk. 6/74) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/75, Urk. 6/85) ein, die sie dem RAD zur Beurteilung vorlegte (Urk. 6/86/3 f.). Mit Mitteilung vom 18. Mai 2015 bestätigte sie sodann den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/87).
1.4 Im Rahmen einer kurz darauf noch im Jahr 2015 anhand genommenen Überprüfung des Falles und nachdem die IV-Stelle die Sache ihrem Rechtsdienst zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Urk. 6/89), veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS C.___ (Urk. 6/105), das am 3. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 6/108). Mit Vorbescheid vom 6. März 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/112). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/113, Urk. 6/118), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2018 im angekündigten Sinne (Urk. 6/119 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. August 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei von der Renteneinstellung abzusehen und ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei von einer Renteneinstellung abzusehen, der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von mindestens 15 % neu zu berechnen und ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 25. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzte sie dahingehend, dass festzustellen sei, dass der informelle Entscheid vom 18. Mai 2015 nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden könne (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. November 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 erfolgte die Beiladung der BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess (Urk. 11), diese verzichtete am 11. Januar 2019 auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. Januar 2019 mitgeteilt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf das medizinische Verlaufsgutachten der MEDAS vom 3. Juli 2017 seit der Rentenzusprechung verbessert habe und er in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % bei einer Präsenzzeit von 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1). Ein Einkommensvergleich habe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % ergeben, daher sei die Rente aufzuheben (Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es liege nicht nur ein Revisions-, sondern auch ein Wiedererwägungsgrund vor, da die Mitteilung vom 18. Mai 2015 zweifellos unrichtig gewesen sei. Bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung sei der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen. Dabei sei wiederum auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 3. Juli 2017 und die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes vom 22. Juli und 2. August 2017 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Gutachten der MEDAS C.___ vom 3. Juli 2017 sei nicht beweiswertig, da es auf ungenügenden Untersuchungen beruhe und nicht alle notwendigen Fachrichtungen einbezogen worden seien (Urk. 1 S. 4). Die Ergebnisse der vom neurologischen Gutachter durchgeführten Elektromyographie des Musculus tibialis seien ihm sodann trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 4).
Auch wenn das Gutachten als beweiswertig angesehen werde, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der als Vergleichsbasis dienenden Mitteilung vom 19. Mai 2015 nachgewiesen (Urk. 1 S. 5).
Sodann lägen - sollte das Gericht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgehen - Umstände vor, welche die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erschweren würden, was einen leidensbedingten Abzug von mindestens 15 % und mithin die Zusprechung einer halben Invalidenrente rechtfertige (Urk. 1 S. 5).
Die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der Mitteilung vom 19. Mai 2015 seien hingegen nicht erfüllt, der Sachverhalt sei gestützt auf die eingeholten ärztlichen Berichte genügend abgeklärt und die Beurteilung des RAD-Arztes nicht zweifellos unrichtig (Urk. 8 S. 3 f.)
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG oder alternativ ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, welche zur Aufhebung der seit April 2010 ausgerichteten ganzen Invalidenrente berechtigen.
3.
3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 1. November 2011 (Urk. 6/61) beruhte hauptsächlich auf der Begutachtung durch Dr. med. D.___, Chefarzt der Klinik für Rheumatologie des Kantonsspitals A.___, vom 27. Januar 2011, im Rahmen welcher dieser die folgenden Diagnosen stellte (Urk. 6/42/13 f.):
- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 und S1 rechts bei
- Rezidivhernie L4/L5 rechts mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 und S1 rechts (MRI vom 9. Februar 2011)
- fokale mediane Diskushernie L5/S1 mit leichten Foraminalstenosen L5
- Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 rechts (Sequesterentfernung, Bandscheibe, EMG-Monitoring) am 29. April 2009
- Status nach epiduraler Sakralinfiltration am 17. April 2009 und epiduraler Infiltration L4/L5 am 22. April 2009
- spezifische, wahrscheinlich idiopathische Kopfschmerzen nicht genau zuordenbar (paroxysmale Hemicranie? Cluster Headache-Variante? Migränevariante?)
Dr. D.___ führte aus, der Verlauf einer invalidisierenden äusserst schmerzhaften Lumboischialgie mit zu Beginn sensomotorischem Syndrom L5 rechts bei grosser rechtsseitiger mediolateraler Diskushernie auf Höhe L4/L5 sei typisch, der Verlauf in der präoperativen und postoperativen Phase nachvollziehbar und die Leidensgeschichte kohärent. Die aktuellen und anamnestisch erwähnten Beschwerden seien adäquat zu den klinischen Befunden vom 27. Januar 2011 und vereinbar mit den Befunden der Bildgebung. Der postoperative Verlauf sei leider nicht so günstig wie erwartet gewesen, die medikamentöse Therapie mit verschiedenen Analgetika und Antirheumatika sei ungenügend geblieben, die physiotherapeutischen Behandlungen seien schliesslich wegen Erfolglosigkeit eingestellt worden. Lokale Infiltrationen an der Wirbelsäule hätten keinen langanhaltenden Erfolg ergeben. Der behandelnde Rheumatologe habe schliesslich die Behandlung abgeschlossen, da er dem Beschwerdeführer nicht habe helfen können. Da die invalidisierenden bis ins rechte Bein ausstrahlenden Rückenbeschwerden auch zum Untersuchungszeitpunkt am 27. Januar 2011 bestanden hätten, habe die vorgesehene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht durchgeführt werden können (Urk. 6/42/14).
Der Beschwerdeführer sei ab dem 7. April 2009 im bisherigen Tätigkeitsbereich als Hilfsarbeiter, Isoleur und Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei bisher und auch zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht möglich. Aktuell sei er auch für eine leichte Tätigkeit nicht arbeitsfähig, da er ständig seine Position ändern müsse und keine befriedigende Arbeitsleistung über eine Zeitdauer erfüllen könne. Eine Erfolg versprechende Option sei einzig die Operation der Rezidivhernie auf Höhe L4/L5 (Urk. 6/42/15).
3.2 Anlässlich der am 25. März 2013 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik B.___ nahmen die Fachpersonen zur Kenntnis, dass die in Aussicht genommene Operation zwischenzeitlich nicht erfolgt war. Sie stellten eine erhebliche Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz fest, aufgrund derer die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Die bisherige berufliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, längerdauernden wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen wie verdrehter oder vorgeneigter Rumpfposition sowie wiederholtem Bücken oder länger dauerndem Knien seien jedoch ganztags zumutbar (Urk. 6/65/4).
3.3 Auf dieses Ressourcenprofil berief sich auch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 21. September 2014 und wies auf eine im Umfang von 100 % verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hin (Urk. 6/75/2).
3.4 Im Bericht vom 29. April 2015 diagnostizierte der behandelnde Arzt und ehemaliger Operateur Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, eine schwere Segmentpathologie L4/5 mit Bandscheibenkollaps L4/5 und minimaler Restbeweglichkeit sowie einer Diskusprotrusion L4/5 rechtsbetont beidseits mit weitem Kanal bei Status nach Mikrodiskektomie L4/5 rechts am 29. April 2009 (Urk. 6/85/5). Er führte aus, es bestünden mittlerweile verstärkte Lumboischialgien genau L5 rechts und etwas weniger links mit einer Hypästhesie/Hypalgesie genau L5 rechts und einer Pseudomonoparese des rechten Beines (nach Ermunterung keine Parese fassbar). Das Ganze sei ausgelöst durch eine Diskushernie subligamentär L4/5 rechtsbetont beidseits bei Bandscheibenkollaps. Die Neurologie mit Deafferenzierungszeichen spreche dafür, jetzt die Dekompressionsoperation durchzuführen, allerdings im jetzt spontan einsteifenden Zustand ohne die ursprünglich geplante Spondylodese. Weiterhin sei die Prognose natürlich ungünstig, der Rückenschmerz werde gleich bleiben oder schlechter werden, die Beinschmerzen hoffentlich besser mit einem hohen Misserfolgsrisiko wegen der langen Vorgeschichte (Urk. 6/85/6). Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine sinnvolle Arbeitstätigkeit sei im heutigen Schmerzzustand auch mit angepasstem Belastungsspektrum vermutlich nicht realistisch, dies müsste genau ausgetestet werden (Urk. 6/85/7).
3.5
3.5.1 Dem polydisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen, neurochirurgischen, psychiatrischen) MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2017, welches als massgebliche Grundlage für die angefochtene Verfügung (Urk. 2) diente, ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom im Rahmen der bestehenden Osteochondrose und leichter Diskopathie LWK 4/5 mit/bei Status nach Mikrodiskektomie L4/5 am 29. April 2009, aktuell ohne signifikante radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik, zu entnehmen. Die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen würden hingegen die ebenfalls gestellten Diagnosen einer Adipositas Grad I (BMI 31.7) sowie Hinweise für ein zumindest teilweise aggravatorisches Verhalten und negative Antwortverzerrung (Urk. 6/108/24).
3.5.2 Die Gutachter stellten fest, für die polydisziplinäre Beurteilung seien vorrangig die medizinischen und versicherungsmedizinischen Sachverhalte auf den neurologischen und neurochirurgischen Fachgebieten relevant, hingegen hätten sich aus den Fachbereichen Psychiatrie und Innere Medizin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen lassen (Urk. 6/108/21).
3.5.3 Der Beschwerdeführer beschreibe die Schmerzen in den letzten Jahren unverändert gleichbleibend, es werde eine Schmerzstärke von 8/10 bis 9/10 durchgängig beschrieben, mit Schmerzmedikation könne er diese auf 5/10 reduzieren. Betrachte man die aktuelle klinisch-neurologische Symptomatik seien keine signifikanten radikulären Beschwerdemuster mehr vorstellbar. Aufgrund der bisherigen Bildgebung sei 2009 ein ausgeprägter sequestrierter Bandscheibenvorfall L4/5 rechts objektivierbar. In den nachfolgenden Kontrollen habe zwar noch eine kleine Rezidivhernie in der gleichen Etage L4/5 festgestellt werden können, welche nach radiologischem Aspekt auch eine gewisse Kompromittierung der Nervenwurzel L5 auf beiden Seiten verursacht habe, es habe sich aber auch eine deutliche Osteochondrose in den unteren beiden Bewegungssegmenten der LWS gezeigt. In der aktuellen Elektromyographie seien zwar Zeichen einer alten axonalen Schädigung auf der rechten Seite mit entsprechend deutlicher Potentialerhöhung, hindeutend auf einen komplett abgeschlossenen axonalen Umbau, jedoch keine signifikanten Zeichen einer frischeren oder mittelfristig manifesten axonalen Schädigung erkennbar gewesen. Radiologisch sei zwar auf der linken Seite eine L5-Irritation angenommen worden, hier sei auch von einer Kompression ausgegangen worden, dafür zeige sich jedoch überhaupt kein klinisches Korrelat. Auch auf der rechten Seite bestehe gegenwärtig aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung und Einschätzung, inklusive Einbezug der EMG-Befundlage, keine radikuläre Störungskomponente (Urk. 6/108/21).
Vorrangig sei auf eine lumbospondylogene Schmerzsymptomatik hinzuweisen, wohl im Rahmen der bestehenden Osteochondrose und leichter Diskopathie LWK 4/5, ohne dass aber eine signifikante L5-radikuläre Schmerzsymptomatik zusätzlich zu bestehen scheine. Hieraus erklärten sich versicherungsmedizinisch eine leicht verminderte lumbale Rückenbelastbarkeit, und eine gewisse chronische Schmerzsymptomatik, jedoch seien diese sicherlich nicht in dem Ausmass vorhanden, das der Beschwerdeführer angebe (Urk. 6/108/21 f.).
3.5.4 Die Gutachter stellten Hinweise für zumindest teilweise aggravatorisches Verhalten und negative Antwortverzerrung fest. Als Zeichen der Inkonsistenz finde sich auffällig eine Diskrepanz zwischen der subjektiv vom Beschwerdeführer angegebenen hohen Schmerzausprägung und der gemäss Medikamentenspiegelbestimmung fehlenden effektiven schmerztherapeutischen Behandlung. Ein solch hochgradiger Schmerz mit Einschränkung liesse eine deutlich stärkere Inanspruchnahme von Behandlungen erwarten. Der Beschwerdeführer beschreibe, am Untersuchungstag keine Schmerzmedikation eingenommen zu haben, es seien jedoch im Schmerzausdrucksverhalten keinerlei Zeichen einer Schmerzstörung signifikant erkennbar, wodurch sich die Frage stelle, inwieweit eine so subjektiv invalidisierende Beeinträchtigung wie angegeben bestehen solle. Auch die erhobenen Befunde mit negativem Lasègue und gutem Langsitz, bei Schmerzangabe im Pseudolasègue, sprächen nicht für die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzintensität. Ebenso spreche die vorhandene kräftige Muskulatur im Bereich des ganzen Körpers nicht für eine Inaktivität von über sechs Jahren. Weder die vom Beschwerdeführer angegebenen Gefühlsstörungen noch die zeitweisen Miktions- oder Erektionsstörungen hätten objektiviert werden können. Die dramatisierende Schilderung sei in dieser Expressivität nicht glaubhaft. Zusammen mit den mehrfachen Befundinkonsistenzen in der Untersuchung, so auch den deutlich pathologischen Waddell-Zeichen, sei insgesamt mindestens von einem sehr ausgeprägten Verhalten der Aggravation auszugehen. Die subjektiv als vermindert empfundene Arbeitsfähigkeit könne nicht durch hinreichende somatische Befunde erklärt werden, zumindest im Hinblick auf leidensangepasste Tätigkeiten. Einschränkungen der sozialen Kompetenz ergäben sich sodann keine. Der Beschwerdeführer habe einen grossen Freundeskreis, häufige, meist telefonische Kontakte aber auch persönliche Besuche. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Gründe, welche das beschriebene aggravatorische Verhalten erklären könnten, es müsse daher von einer freien bewusstseinsnahen Präsentation und Ausgestaltung ausgegangen werden, wenn auch ein gewisser somatischer Kern bestehen möge (Urk. 6/108/23).
3.5.5 Im interdisziplinären Konsens kamen die Sachverständigen zur Auffassung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der verminderten lumbalen Rückenbelastbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig. Eine ideal leidensangepasste Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch möglich, es könne allenfalls eine Leistungsminderung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von maximal etwa 20 % zuerkannt werden. Es sei auf Dauer von einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen, dies gelte insbesondere für Tätigkeiten in längerer Zwangshaltung, dauernd stehend, dauernd sitzend mit häufigem Bücken und unter dauerhafter Kälteexposition. Hingegen seien Arbeiten in einer wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar (rückenschonend mit Wechsel zwischen stehend, gehend und zeitweilig sitzend). Möglich seien auch das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von 10-15 kg, dies entspreche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Urk. 6/108/23).
Retrospektiv erscheine eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit seit dem operativen Eingriff im Jahr 2009 bis auf weiteres nachvollziehbar. Eine ideal leidensangepasste Tätigkeit sei jedoch mit einer leichten Leistungsminderung von maximal 20 % möglich, dies gelte mindestens seit der Beurteilung der Rehaklinik B.___ vom März 2013, möglicherweise aber auch bereits früher. Ausgenommen seien sechs Wochen postoperativ sowie vier Wochen nach den akuten Beschwerden im Sommer 2009, in diesen Zeiträumen könne medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in leidensadaptierten Tätigkeiten vorübergehend nachvollzogen werden (Urk. 6/108/24).
4.
4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zuletzt mit Mitteilung vom 18. Mai 2015 bestätigt (Urk. 6/87). Diese Mitteilung beruhte auf den Verlaufsberichten von Dr. E.___ vom 21. September 2014 (Urk. 6/75) und hauptsächlich von Prof. Dr. F.___ vom 22. April 2015 (Urk. 6/85) sowie einer Aktenbeurteilung vom 11. Mai 2015 von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/86/3 f.). Dr. E.___ ging von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus und konstatierte einerseits eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 100 %, verwies jedoch andererseits hinsichtlich des Ressourcenprofils auch auf die am 25. März 2013 erstellte EFL der Rehaklinik B.___, in der dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden war (Urk. 6/65/2). Prof. Dr. F.___ beschrieb in seinem Bericht, die postoperative Segmentinstabilität sei heute verschwunden, stellte jedoch weiterhin die Indikation zur Dekompressionsoperation, im spontan einsteifenden Zustand allerdings ohne die ursprünglich geplante Spondylodese (Urk. 6/85/5 f.). Ob diese Veränderung des Gesundheitszustandes in funktioneller Hinsicht und vor allem die Schmerzsituation betreffend eine Verschlechterung oder gar eine Verbesserung darstelle, legte Prof. Dr. F.___ nicht dar. Dies ergibt sich auch nicht aus seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, bei der er die bildgebenden Befunde sowie das Schmerzerleben des Beschwerdeführers in den Vordergrund stellte, sich jedoch nicht definitiv dazu äussern konnte, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken würden und weitere Abklärungen für notwendig hielt (Urk. 6/85/7). Sodann stellte er Inkonsistenzen, wie eine Pseudomonoparese, die nach Ermunterung nicht mehr fassbar war, fest, diskutierte diese jedoch nicht (Urk. 6/85/5). Dr. G.___ ging hingegen von einem pathomorphologisch verschlechterten Gesundheitszustand aus und erachtete weitere Abklärungen nicht für notwendig, da diese bei dieser Ausgangslage nur eine allenfalls andere funktionelle Beurteilung darstellen würden (Urk. 6/86/4).
Für eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass die von der Verwaltung getroffenen Vorkehren im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2). Vorliegend wären jedoch zur Bewertung der Veränderung des Gesundheitszustandes und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen notwendig gewesen, da die Angaben des Hausarztes Dr. E.___ widersprüchlich waren und sich Prof. Dr. F.___ nur unvollständig und vage äusserte. Dr. G.___ setzte sich sodann ebenfalls nicht näher mit einer allfälligen Arbeitsfähigkeit oder der Beurteilung durch Prof. Dr. F.___ auseinander, sondern schloss auf eine - in dessen Bericht nicht beschriebene - Verschlechterung des Gesundheitszustandes und davon direkt auf die unveränderte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insgesamt lag daher der rentenbestätigenden Mitteilung vom 18. Mai 2015 keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zu Grunde.
4.3 Im Rahmen des im August 2012 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/52) veranlasste die Beschwerdegegnerin einerseits eine EFL in der Rehaklinik B.___, die am 21. und 22. März 2013 durchgeführt wurde und anlässlich derer eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung festgestellt und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurden (Urk. 6/65). Andererseits holte sie die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte Prof. Dr. F.___ (Urk. 6/68) vom 6. Mai 2013 und Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 15. Mai 2013 (Urk. 6/69) ein, die dem Beschwerdeführer einen stationären beziehungsweise einen verschlechterten Gesundheitszustand sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf als Dachdecker bescheinigten (Urk. 6/68/1, Urk. 6/69/1 f.). In der Folge wurden die Akten am 22. Juli 2013 durch Dr. G.___ vom RAD beurteilt, der - ohne auf die Ergebnisse der EFL oder die fehlende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch die behandelnden Ärzte einzugehen - auf eine unveränderte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % schloss (Urk. 6/71/5), worauf die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. August 2013 die volle Invalidenrente bestätigte (Urk. 6/72). Dieses Vorgehen entspricht ebenfalls keiner rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung.
4.4 Da die rentenbestätigenden Mitteilungen vom 18. Mai 2015 (Urk. 6/87) und 6. August 2013 (Urk. 6/72) aufgrund der fehlenden rechtskonformen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Beweiswürdigung als Referenzzeitpunkt ausser Betracht fallen, ist die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 1. November 2011 (Urk. 6/61) für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung der Verhältnisse hinzuzuziehen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das MEDAS-Gutachten ab (Urk. 2 S. 1). Es bleibt zu klären, ob diesem im Sinne der Rechtsprechung Beweiswert zukommt und es damit als Grundlage für die Beurteilung einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dienen kann.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, dass er aufgrund der diagnostizierten Osteochondrose durch einen Rheumatologen hätte begutachtet werden müssen und das Gutachten daher nicht beweiskräftig sei (Urk. 1 S. 4).
Im BGE 139 V 349 E. 3.3 hielt das Bundesgericht fest, dass die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutachten sind. Die beauftragten Sachverständigen seien letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung.
Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. April 2016 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie vorgesehen sei (Urk. 6/94), wogegen der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Einwendungen vorbrachte. In der Folge wurde der Auftrag zur Begutachtung an die MEDAS C.___ vergeben (Urk. 6/103). Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die vorgesehenen Gutachter mit (Urk. 6/105), worauf sich dieser erneut nicht verlauten liess. Die Auswahl der Gutachter samt Fachrichtungen erfolgte somit gesetzmässig und im Konsens der Parteien. Abgesehen davon erscheint der Verzicht auf eine rheumatologische Begutachtung auch unter Berücksichtigung der Überschneidung der fachärztlichen Disziplinen der Neurochirurgie und der Rheumatologie in verschiedenen Bereichen nachvollziehbar. So beinhaltet das Fachgebiet der Neurochirurgie auch die Behandlung von degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen (vgl. Beschreibung des neurochirurgischen Fachgebietes auf der Website der Klinik I.___), wozu unter anderem die Osteochondrose zählt.
5.3 Der Beschwerdeführer wendete weiter ein, das Gutachten sei nicht beweiskräftig, da es ausschliesslich auf ärztlichen Berichten und Befunden beruhe, die vor dem Referenzzeitpunkt vom 19. Mai 2015 erhoben worden seien (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das Gutachten nicht nur auf den Vorakten basiert, sondern die für seinen Gesundheitsschaden massgeblichen Fachärzte der Neurologie und der Neurochirurgie ihre Schlussfolgerungen auf umfassende klinische Untersuchungen stützten (Urk. 6/108/15 f., Urk. 6/108/39 f.). Es ist zutreffend, dass sie keine erneuten bildgebenden Untersuchungen durchführten, sie erläuterten jedoch auch, weshalb dies nicht notwendig sei (Urk. 6/108/19). Ferner berücksichtigten sie die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und diskutierten die Diskrepanzen zwischen diesen und dem Ergebnis der klinischen Untersuchung (Urk. 6/108/17 f., Urk. 6/108/41). Insgesamt beschrieben die Gutachter umfassend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und legten dessen Entwicklung nachvollziehbar dar. Das Gutachten erfüllt mithin die Anforderungen an eine beweiswerte Expertise im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, es kann darauf abgestellt werden.
5.4 Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch ganztags mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/108/23). Zu prüfen ist, ob es sich bei dieser Einschätzung um eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handelt oder ob eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Um diese voneinander abzugrenzen, muss aufgrund der medizinischen Unterlagen deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind, oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder in ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung einer seit der früheren Beurteilung eingetretenen tatsächlichen Veränderung ist dann genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störung geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 12. August 2013 E. 3.2).
Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen steht fest, dass sich die Pathologie der Wirbelsäule des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung verändert hat. Entscheidend jedoch sind nicht so sehr die bildgebenden Befunde, sondern die funktionellen Einschränkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 12. August 2013). So zeigten die MEDAS-Gutachter auf, dass die klinischen Befunde, welche ursprünglich zur Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms führten, nicht mehr vorhanden waren, es konnte lediglich noch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne signifikante radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik diagnostiziert werden (Urk. 6/108/18, 6/108/21-23). In diesem Zusammenhang bestätigte die veranlasste Elektromyographie des Musculus tibialis beidseitig das bereits durch die klinische Untersuchung Gezeigte, sie enthielt nämlich einzig Zeichen einer alten axonalen Schädigung auf der rechten Seite mit Hinweis auf einen komplett abgeschlossenen axonalen Umbau, jedoch keine akuten Schädigungen (Urk. 6/108/21). Die entsprechenden Befunde der Elektromyographie wurden im Gutachten detailliert dargelegt und beschrieben (Urk. 6/108/16) und hätten in dieser Form auch zur Überprüfung einem anderen Arzt unterbreitet werden können. Diese Elektromyographie bildete sodann nicht eine wesentliche Grundlage des medizinischen Gutachtens (RKUV 1992 Nr. U152 S. 201). Damit stellt die Tatsache, dass die Elektromyographie nicht dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, keine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die alleine zu einer Aufhebung des Entscheides führen würde.
Die Gutachter erläuterten, die subjektiv als vermindert empfundene Arbeitsfähigkeit könne nicht durch hinreichende somatische Befunde erklärt werden, zumindest im Hinblick auf leidensangepasste Tätigkeiten (Urk. 6/108/23). Es ist daher von einer verbesserten Funktionsfähigkeit auszugehen, zumal auch der Beschwerdeführer selbst angab, sich bis zu einem gewissen Grad an die Schmerzen gewöhnt zu haben (Urk. 6/108/12). In der Folge beschrieb er seine Schmerzen dann zwar als unverändert (Urk. 6/108/12), die Gutachter zeigten jedoch auf, dass zwischen den angegebenen Beschwerden und den klinischen Befunden - anders als noch im Jahr 2011 (Urk. 6/42/14) - Diskrepanzen bestanden. So waren im Jahr 2011 die Waddell-Zeichen negativ (Urk. 6/42/9), im Jahr 2017 jedoch positiv, mit Schmerzangabe bei sanftem Achsenstoss sowie bei Pseudorotation schon in geringsten Rotationsgraden (Urk. 6/108/17). Insbesondere fiel auch auf, dass der Beschwerdeführer zwar starke Schmerzen (8.5-9 auf der VAS-Skala) angab, sich jedoch dafür kein Korrelat in seinem Ausdrucksverhalten fand, obwohl er am Begutachtungstag die ihm verschriebenen Schmerzmittel nicht eingenommen hatte (Urk. 6/108/17). Die MEDAS-Gutachter schlossen somit gestützt auf die klinische Untersuchung nachvollziehbar auf nicht im beschriebenen Ausmass vorhandene Beschwerden und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
An dieser Beurteilung vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel zu wecken. So enthielt der Bericht von Prof. Dr. F.___ vom 29. April 2015 - neben weiteren Unklarheiten (vgl. E. 4.2 vorstehend) - keine definitiven Angaben zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sondern lediglich die auf den bildgebenden Befunden und den Schmerzangaben des Beschwerdeführers basierende Vermutung, eine sinnvolle Arbeitstätigkeit sei wohl nicht realistisch, diesbezüglich seien jedoch genauere Abklärungen erforderlich (Urk. 6/85/7). Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. E.___ hingegen ging zwar von einer um 100 % verminderten Leistungsfähigkeit aus, verwies jedoch in widersprüchlicher Weise gleichzeitig auf das anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik B.___ erstellte Ressourcenprofil, in welchem dem Beschwerdeführer volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden war (Urk. 6/75/2 vgl. Urk. 6/65/2). Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sind daher nicht geeignet, Zweifel an der MEDAS-Expertise zu erwecken; es ist auf die von den Gutachtern attestierte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen.
6.
6.1 Es bleibt, die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bestimmen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im von ihr durchgeführten Einkommensvergleich hinsichtlich des Valideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2008 erzielte Einkommen (Urk. 6/44/8), es ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem Arbeitgeberfragebogen in Verbindung mit dem beigelegten Lohnjournal, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2009 tatsächlich ein Einkommen von Fr. 81'250.-- bei der Z.___ AG erzielte (Urk. 6/14/3). Dieses Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 anzupassen, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 85'548.-- ergibt (Fr. 81’250.-- / 2136 * 2249; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist das Invalideneinkommen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit von 80 % bisher keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) zu bestimmen. Dieser betrug im Jahr 2014 monatlich Fr. 5'312.--, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominallohnentwicklung sowie der dem Beschwerdeführer zumutbaren Leistungsfähigkeit von 80 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 54'120.-- (Fr. 5'312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2220 x 2260 x 0.8). Dies ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'428.-- (Fr. 85'548.-- ./. Fr. 54'120.--) und einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 37 % (100 / Fr. 85'548.-- x Fr. 31'428.--).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hatte, und machte geltend, dass er aufgrund seines mittleren Alters, seiner Herkunft und seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie des zumutbaren Pensums von 80 % erhebliche Schwierigkeiten bezüglich der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit haben werde. Es sei daher ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 5).
6.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
6.2.3 Vorliegend ist dem 51jährigen Beschwerdeführer kosovarischer Herkunft eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit einer aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit zumutbar. Der Umstand, dass er zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt gemäss Rechtsprechung grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3). Bei den hier massgeblichen Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau ist sodann auch aufgrund des Alters (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3), der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine) und der mangelnden Sprachkenntnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, da sich diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht auf die Lohnhöhe auswirken. Weitere abzugsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Es ist daher von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % auszugehen.
7. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung indessen nicht mehr zumutbar. Massgebend ist der Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5).
Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 18. Juni 2018 (Urk. 2) war der am 5. Dezember 1966 (Urk. 6/3/1) geborene Beschwerdeführer 51 Jahre alt und hatte die ab 1. April 2010 (Urk. 6/61) laufende ganze Rente während gut acht Jahren bezogen. Er fällt damit klar nicht unter die erwähnte Rechtsprechung und es ist ihm zumutbar, sich selbst einzugliedern.
8. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente mit der Verfügung vom 18. Juni 2018 (Urk. 2) zu Recht aufgehoben, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Wie erläutert wurden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der MEDAS-Begutachtung auch beweiskräftige medizinische Abklärungen nach dem 19. Mai 2015 getätigt, entsprechend sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung zurückzuweisen, ist daher abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
9. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser