Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00669


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Weber

Urteil vom 12. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1968 geborene, zur Fachfrau Betreuung EFZ ausgebildete (Urk. 7/23/17) X.___ war zuletzt als Betreuerin und Gruppenleiterin im Wohnzentrum Y.___ tätig (Urk. 7/23/3-4). Am 29. Juli 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/3) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, welche seit November 2012 bestehe (Urk. 7/3/5), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 7/4). Am 12. Mai 2014 (Urk. 7/17) wurde die Versicherte durch Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Sodann gewährte die IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Eingliederung. Namentlich erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 (Mitteilung vom 2. Dezember 2014, Urk. 7/26; Abschlussbericht vom 28. Februar 2015, Urk. 7/38) sowie für ein Aufbautraining vom 1. März bis 30. September 2015 (Mitteilung vom 16. März 2015, Urk. 7/43). Im Weiteren gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Weiterbildung zur Fachfrau für Kinderbetreuung zwischen dem 7. November 2015 bis 30. Januar 2016 (Mitteilung vom 23. Juli 2015, Urk. 7/61). Ebenso leistete sie Kostengutsprache für zwei Arbeitstrainings in einem Kinderhort vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 (Mitteilung vom 15. Dezember 2015, Urk. 7/73) und vom 1. April bis 30. September 2016 (Mitteilung vom 29. März 2016, Urk. 7/76). Mit Mitteilung vom 17. Oktober 2016 (Urk. 7/89) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, da sich das Ziel einer Integration in den Arbeitsmarkt nicht erreichen liess. Gleichzeitig wurde eine Rentenprüfung anhand genommen. Die IV-Stelle liess dazu aktuelle Arztberichte einholen und ordnete eine polydisziplinäre Begutachtung durch die A.___ (Expertise vom 25. August 2017, Urk. 7/108), an. Gestützt hierauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mittels Vorbescheid vom 9. Januar 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/115). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar beziehungsweise am 29. März 2018 Einwand (Urk. 7/121, 125). Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 (Urk. 7/128) nahm die Gutachterstelle A.___ Stellung zu den von der IV-Stelle mit Schreiben vom 19. April 2018 (Urk. 7/127) formulierten Fragen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Mitteilung vom 22. Mai 2018, Urk. 7/129) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Urk. 2) das Leistungsbegehren der Versicherten ab.


2. Dagegen erhob X.___ am 20. August 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2018 sei aufzuheben und ihr sei ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 25. September 2018 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei müsse beachtet werden, dass es sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handle, ohne lang dauernde, repetitive Bewegungen im rechten Handgelenk. Die psychischen Einschränkungen seien nicht angerechnet worden. Das letzte Gutachten habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin gute Ressourcen habe und die Befunde nicht schwer ausgeprägt seien. Die psychiatrische Diagnose sei anhand der Anamneseerhebung und des psychopathologischen Befundes gestellt und unter Berücksichtigung der Standardindikatoren entsprechend begründet worden. Eine neuropsychologische Untersuchung sei nicht notwendig.

2.2 Die Beschwerdeführerin brachte indes vor, im eingeholten polydisziplinären Gutachten finde keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Vorakten und der Patientin statt. Die erlebte massive Gewalttätigkeit während der Ehe sei als eigenes Trauma (und nicht wie behauptet als Lebenskrise) einzuordnen und führe für sich zu einer Retraumatisierung. Es fehle dem Gutachten an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Erklärung. So habe der Gutachter keine bemerkenswerten Inkonsistenzen, Verdeutlichungstendenzen oder dergleichen festgestellt, welche die Diskrepanzen erklären könnten. Selbst im letzten Arbeitstraining vom 1. April bis 30. September 2016 sei die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 30-40 % an ihre physischen und psychischen Grenzen gestossen (Urk. 1 S. 5-6). Desweiteren werde die rechtliche Würdigung der medizinischen Beurteilung bestritten. Der psychiatrische Gutachter habe das Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt. Rechtsprechungsgemäss sei daher die darin formulierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu übernehmen. Die davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung durch die IV-Sachbearbeiterin nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens sei unzulässig (Urk. 1 S. 7-8). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin eine sehr einseitige anstelle einer ergebnisoffenen Beurteilung vorgenommen (Urk. 1 S. 8-9). Schliesslich sei sowohl das Validen- (Urk. 1 S. 9-10) wie auch das Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 10-11) falsch bemessen worden.


3.

3.1 Am 26. und 29. Juni 2017 (Urk. 7/102) wurde die Beschwerdeführerin durch Ärzte der A.___ polydisziplinär (psychiatrisch, neurologisch, orthopädisch und internistisch) untersucht. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/108/42):

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Gonarthrose links femoro-tibial medial und femoropatellär (ICD-10: M17.1)

- Meniskopathie des medialen Hinterhorns links (ICD-10: M23.32)

- Beginnende posttraumatische Gonarthrose rechts (ICD-10: M17.2)

- Zustandsbild nach konservativ behandelter Ruptur des vorderen Kreuzbandes

- Fasziitis plantaris beidseits (ICD-10: M72.2) bei

- Tendinitis der Sehne des Musculus tibialis posterior links (ICD-10: M76.8)

- Fersensporn beidseits (ICD-10: M77.3)

- Osteonekrose am Talus medial und lateral rechts (ICD-10: M87.07)

- Klinisch diskrete Instabilität des DRUG (Distales Radio-Ulnar-Gelenk) rechts (ICD-10: M24.23)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01)

- DD: Chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung, gemischt (ICD-10: F43.23)

- Unsystematischer Schwindel

- am ehesten funktionell

- kein Anhalt für zentralen Schwindel oder peripher-vestibuläre Genese

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas Grad 1

- Migräne ohne Aura

- Attackenfrequenz ca. zwei- bis dreimal monatlich

- St.n. Ehezerrüttung mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z63.5)

- Probleme mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit (ICD-10: Z61.5)

3.2 Die Gutachter hielten fest, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei die orthopädische Einschätzung massgebend sei (Urk. 6/108/47). In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt, während dem aus orthopädischer, neurologischer und internistischer Sicht keine anhaltende Einschränkung bestehe. Folgendes Leistungsprofil wurde definiert: Kein Stehen oder Gehen auf unebenem Boden. Ebenso dürften auch keine erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht gestellt werden. Im Weiteren müsse es sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handeln, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen (vorzugsweise vorwiegend sitzend), ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangspositionen der Kniegelenke wie Abknien, Hocken oder Kauern, ohne Notwendigkeit des Absolvierens von längeren Gehstrecken oder des Überwindens von Höhendifferenzen wie von Treppen, Leitern oder Gerüsten. Im Hinblick auf die DRUG-Problematik sollten keine lang dauernden repetitiven Bewegungen im rechten Handgelenk durchgeführt werden (Urk. 7/108/48).

3.3 Befundmässig hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem guten Allgemeinzustand. Sie sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert. Sie sei freundlich und kooperativ. Das formale Denken sei geordnet und gut nachvollziehbar. Sie erzähle ihre Lebens- und Leidensgeschichte chronologisch, sachlich, aufrichtig. Sie klage zwar über Konzentrationsstörungen, diese könnten jedoch während der ganzen Untersuchung nicht objektiviert werden. Sie könne prompt und geordnet auf die gestellten Fragen eingehen. Das Gedächtnis, das Konzentrationsvermögen, die Aufmerksamkeit und die Auffassung seien unversehrt. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen/Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar. Die Beschwerdeführerin sei ab und zu weinerlich, sei aber meistens der Untersuchungssituation gegenüber euthym und gut schwingungsfähig. Sie zeige hie und da Sinn für Humor. Der affektive Rapport lasse sich gut aufnehmen. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Es bestünden weder Zeichen von Ermüdung während des intensiven Gespräches noch Hinweise auf Suizidalität (Urk. 7/108/17).

Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, deren Beginn in Zusammenhang mit der Gewalttätigkeit seitens des Ehemannes beziehungsweise mit der massiven Eheproblematik, welche in einer Familienzerrüttung beendet worden sei, stehe. Gleichzeitig sei es zu einer Umstrukturierung innerhalb des Arbeitsplatzes mit neuen Aufgaben gekommen. Die Versicherte habe sich mit dieser Doppelbelastung in der vollen Erwerbstätigkeit und dem Haushalt mit der kleinen Tochter sowie den massiven Schwierigkeiten mit dem Ehemann zunehmend überfordert gefühlt und daraufhin mit einem psychophysischen Erschöpfungssyndrom, einhergehend mit einer depressiven Störung schwankenden Ausmasses, bisweilen schweren Ausmasses, reagiert. Sie habe sich in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben, wo sexuelle Gewalterfahrung in der Kindheit sowie als junge Erwachsene zum Thema geworden sei und zusammen mit der erlebten körperlichen Gewalt durch den Ex-Ehepartner vereinzelte Syndrome einer mutmasslich früher erlebten posttraumatischen Belastungsstörung reaktiviert worden seien. Dies habe den Genesungsprozess erschwert und verzögert. In Anlehnung an die DSM-5 Klassifikation komme deswegen eine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung, gemischt (ICD-10: 43.23) in Frage. Zwar habe die Explorandin in verschiedenen Lebensabschnitten Traumatisierungen erlebt. Sie habe aber mit ihrer Familie von Afghanistan nach Russland auswandern können, wo sie ein Medizinstudium begonnen habe, dieses jedoch infolge Flucht in die Schweiz vorzeitig habe abbrechen müssen. In der Schweiz habe sie sich gut integrieren und Deutsch lernen können. Auch habe sie beruflich Fuss fassen und entsprechende Ausbildungen absolvieren können. Anhand der Lebensgeschichte ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm (Urk. 7/108/20-21). Stellungnehmend zu früheren diagnostischen Einschätzungen erklärte der Gutachter, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer Latenzzeit von vielen Jahren sei unwahrscheinlich. Es lasse sich aber nachvollziehen, dass die Versicherte sehr unter der Gewalttätigkeit und den Demütigungen seitens des Ehemannes gelitten habe und sich daraus ein Erschöpfungssyndrom entwickelt habe (Urk. 7/108/20). Hinsichtlich Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt der Gutachter fest, die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch die behandelnde Psychiaterin beruhe auf der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, die sich nicht habe bestätigen lassen (Urk. 7/108/23). Gemäss Mini-ICF sei die Beschwerdeführerin aufgrund der noch vorhandenen, leichten depressiven Episode mehrheitlich leicht beeinträchtigt, zeige aber auch gute und erhaltene Funktionen und Ressourcen. Aufgrund von Restsymptomen der Erschöpfung und anhand der leichten depressiven Störung benötige die Explorandin vermehrte Pausen und längere Ehrholungsphasen, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe (Urk. 7/108/22-23).

3.4 Der orthopädische Gutachter äusserte sich zu den Befunden wie folgt: Klinisch könne am rechten Kniegelenk neben der erwähnten Instabilität ein retropatelläres Knirschen festgestellt werden, so dass die Diagnose einer Gonarthrose gerechtfertigt sei. Im linken Kniegelenk lägen ebenfalls belastungsabhängige Schmerzen vor, welche von der Explorandin im Sinne einer Fehlbelastung in Zusammenhang mit der rechtsseitigen Kniegelenksproblematik gesehen würden. Die beklagten Beschwerden liessen sich mit dem klinischen Befund und den Resultaten der bildgebenden Verfahren in Einklang bringen. Am rechten Handgelenk sei es offensichtlich zu einer Distorsion des DRUG gekommen. Auf den konventionellen Röntgenbildern könne die klinisch vermutete diskrete Instabilität jedoch nicht dokumentiert werden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) würden sodann belastungsabhängige Rückenschmerzen beklagt. Die klinische Untersuchung würde dabei einen leichten paravertebralen Hartspann aufweisen, ohne Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten und ohne neurologischen Defizite. Somit sei am ehesten von einer myofaszialen Problematik auszugehen. Die Versicherte weise an beiden unteren Extremitäten linksbetont eine verminderte Belastbarkeit auf. Beide Kniegelenke, namentlich links, seien degenerativ verändert. Rechts bestehe zudem eine leichte antero-mediale Instabilität. Unter diesen Umständen seien längere Gehstrecken und Zwangspositionen der Kniegelenke nicht mehr möglich. Erschwerend komme hinzu, dass am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) leicht ausgeprägte Nekrosen am Talus medial und lateral vorlägen, welche derzeit klinisch keine gravierenden Auswirkungen hätten. Zudem bestehe ein beidseitiger Fersensporn, der immer wieder zu reaktiven Fasziitiden führe (Urk. 7/108/28-29). Unter den gegebenen Umständen sei in der angestammten, körperlich anspruchsvollen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (Urk. 7/108/30). Aufgrund der echtzeitlichen Unterlagen sei davon auszugehen, dass es im Mai 2016 zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen sei, so dass es gerechtfertigt erscheine, jenen Zeitpunkt als Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin aber bis August 2016 in reduziertem Rahmen weitergearbeitet. In einer gut angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei für den Beginn hierfür das Auftreten der Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates im Laufe des Jahres 2016, also Mai, spätestens August 2016 angenommen werden könne (Urk. 7/108/30).

3.5 Während aus internistischer Sicht keine Beschwerden geklagt wurden und sich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen liess (Urk. 7/108/34), hielten die neurologischen Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin stehe ein psychiatrisches beziehungsweise psychisches Beschwerdebild mit chronischer Müdigkeit und Kraftlosigkeit im Vordergrund. An somatischen Beschwerden werde primär ein häufiger, intermittierender Schwindel aufgeführt. Anamnestisch könne dieser nicht einer organischen Ursache zugeordnet werden. Zeichen für ein zerebelläres Syndrom oder eine peripher-vestibuläre Genese seien nicht zu erheben; auch anamnestisch spreche nichts für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese. Am ehesten handle es sich um einen phobischen Schwankschwindel, wofür das Auftreten in Stresssituationen spreche. Weiter sei ein Zusammenhang mit der psychiatrischen Grunderkrankung wahrscheinlich. (Urk. 7/108/39). Aus neurologischer Sicht bestünden keine relevanten funktionellen Einschränkungen, wobei der unsystematische Schwindel in qualitativer Hinsicht zu berücksichtigen sei. Mithin sei kein Stehen oder Gehen auf unebenem Boden zuzumuten und das Erklimmen von Leitern oder Gerüsten sei ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an das Gleichgewichtsystem stellten. In solcherart adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/108/40).


4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2) vermag das Gutachten der A.___ vom 25. August 2017 (E. 3) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/108/6-13, 19-20, 27-28, 31, 34-35, 39). Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Sie zeigten insbesondere schlüssig auf, weshalb, entgegen den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6), die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne (Urk. 7/108/20-21, 44-45; 7/128/1). Weder im Gutachten von Dr. Z.___ vom Mai 2014 (Urk. 7/17/11) noch im Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. B.___ vom Dezember 2013 (Urk. 7/12/3) findet sich die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung. Dr. B.___ nannte die Diagnose PTBS erstmals am 11. März 2017, womit die berichteten traumatisierenden Ereignisse (Urk. 7/108/43-44) zu jenem Zeitpunkt bereits Jahre zurücklagen. Die gemäss ICD-10 postulierte Latenzzeit von sechs Monaten wäre deshalb um ein Vielfaches überschritten worden (BGE 142 V 342 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_133/2019 vom 25. Juni 2019 E. 4.2; so auch der psychiatrische Gutachter, E. 3.3). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (insbesondere zerrüttete Ehe beziehungsweise Gewalt in der Ehe, Überforderung und Einsamkeit als alleinerziehende Mutter, vgl. Urk. 7/108/42) - welche im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich unberücksichtigt zu haben bleiben (BGE 127 V 294) - erkennbar mitursächlich waren für die geklagten Beschwerden. So nannte auch die Beschwerdeführerin als Grund, weshalb sie nur an einzelnen Tagen arbeitsfähig sei, dies läge nicht nur an der Arbeit, sondern sei auch auf die damit zusammenhängende Organisation und Vorbereitung, namentlich die Betreuung ihrer Tochter, zurückzuführen (Urk. 7/108/37). Gegenüber Dr. Z.___ hatte sie in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Doppelbelastung durch Beruf und Familie (Ausüben der Gruppenleitung, eine neue Gruppe, MS-Patienten als neue Klientel, der Wechsel des Heimleiters, die Tochter und der arbeitslose Ehemann zu Hause) sei ihr zu viel geworden (Urk. 7/17/10). Dr. Z.___ hatte denn auch festgehalten, es seien nicht berufsspezifische Herausforderungen gewesen, welche die psychopathologischen Störungen hervorgerufen hätten. Vielmehr hätten sich die privaten Schwierigkeiten negativ auf die Berufsausübung ausgewirkt (Urk. 7/17/14). Zudem hatte auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. B.___, erklärt, die seit längerer Zeit bestehenden beruflichen und familiären Stressoren (chronische Überlastungssituation am Arbeitsplatz durch Krankheitsausfälle im Team, Arbeitslosigkeit des Ehemannes und Paarproblematik mit gewalttätigem Verhalten vonseiten des Ehemannes, Erziehungsschwierigkeiten mit der Tochter, belastende Wohnsituation und finanzielle Schwierigkeiten) seien ursächlich an der Entstehung der Depression beteiligt (Urk. 7/12/5). Einige der offensichtlich weiter bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren scheinen sodann mitursächlich für den Abbruch der beruflichen Massnahmen gewesen zu sein. So hielten die Eingliederungsfachleute in ihrem Abschlussbericht fest, die Beschwerdeführerin benötige viel Energie für die Betreuung ihrer Tochter. Dabei bleibe wenig Zeit für die eigene Selbstfürsorge. Aufgrund der hohen Anforderungen im privaten Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin auch wenig Energie und Zeit für eine effiziente Stellenbewerbung gefunden (Urk. 7/91/2-3). Angesichts dieser Aktenlage erscheint die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters als plausibel, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Eheprobleme ihre Aufgaben - wie vor der Heirat - bei vorhandenen guten kognitiven und emotionalen Ressourcen hätte bewältigen können (Urk. 7/108/21). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, unter den involvierten Ärzten sei offenbar unbestritten, dass es sich vorliegend klarerweise um einen verselbständigten Gesundheitsschaden handle, was sich daran zeige, dass die psychische Störung nicht verschwunden sei, nur weil sie sich von ihrem gewalttätigen Mann getrennt habe (Urk. 1 S. 8), vermag sie nicht durchzudringen. Nach wie vor bestehen zwischen den Ehegatten - anders als von der Beschwerdeführerin suggeriert - infolge des vom Ehemann ausgeübten Besuchsrechtes der Tochter Berührungspunkte, welche die Beschwerdeführerin - nebst den anderen psychosozialen Faktoren - sehr zu belasten scheinen (vgl. Urk. 7/108/14, 16, 21). Im Weiteren trifft die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik, das psychiatrische Gutachten bestehe zum grössten Teil aus wiedergegebenen Ausschnitten der (nicht) medizinischen Vorberichte (Urk. 1 S. 5), nicht zu. Vielmehr wurden im Gutachten die Vorakten sowie die subjektiv geklagten Beschwerden eingängig beleuchtet, sowie im Anschluss daran gewürdigt (vgl. vorstehende Erwägungen). Sodann vermag auch der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 7. März 2018 (Urk. 7/124) das Gutachten nicht zu erschüttern. Dazu ist vorab in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspekte liegen hier nicht vor; im Gegenteil machte Dr. B.___ erneut ihre - den Gutachtern bekannte - Einschätzung kund und schilderte bereits vorbestehende Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 7/95/4). Es kommt hinzu, dass die Gutachter stellungnehmend dazu dargelegt haben, weshalb unverändert auf ihre im Rahmen der polydisziplinären Untersuchung abgegebene Beurteilung abzustellen sei (Urk. 7/128). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass einem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergänzende Funktion beizumessen ist, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2).

Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die medizinisch-theoretische Arbeitseinschätzung des Gutachters sei in keiner Weise mit den berufs- und sozialpraktischen Erfahrungen in Einklang zu bringen (Urk. 1 S. 6), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1). Nachdem, wie vorstehend ausgeführt, nach wie vor psychosoziale Faktoren der erfolgreichen Eingliederung entgegenstehen, vermag die Beschwerdeführerin aus dem Scheitern der beruflichen Integration nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Nach dem Gesagten sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten der A.___ unbegründet.


5.

5.1 Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 1.3.1 und 1.3.2). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vorgenommen (Urk. 1 S. 8), ist sie darauf hinzuweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit - mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien - je aus ihrer Sicht beurteilen. Eine Verpflichtung, die ärztliche Einschätzung tel quel zu übernehmen, besteht nicht. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin gehalten zu prüfen, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2).

5.2 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen. So hielt der psychiatrische Gutachter insbesondere fest, das Gedächtnis, das Konzentrationsvermögen, die Aufmerksamkeit und die Auffassung seien unversehrt (Urk. 7/108/17, vgl. E. 3.3). Die somatischen und Z-Diagnosen sind vorliegend zwar als Komorbiditäten zu werten. Allerdings sind keine Hinweise ersichtlich, dass diese zusätzlich ressourceneinschränkend wären. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter die Indikation der derzeitig installierten Therapie (Aufarbeitung von traumatischen Erlebnissen) als fraglich bezeichnete und vielmehr Hilfestellungen hinsichtlich psychosozialer Belastungen für angezeigt erachtete (Urk. 7/108/21). Insgesamt ist damit nicht von einer erheblichen Gesundheitsschädigung auszugehen. Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm festgestellt wurden. So konnte sich die Beschwerdeführerin offenbar gut in der Schweiz integrieren, deutsch lernen wie auch beruflich Fuss fassen und entsprechende Ausbildungen absolvieren (Urk. 7/108/46). Hinsichtlich dem Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in einer 4 ½ Zimmerwohnung lebt (Urk. 7/108/15), über eine geregelte Tagesstruktur verfügt, sich mittels Zeitung und Fernsehen über Aktualitäten informiert sowie soziale Kontakte pflegt (Urk. 7/108/15). Zwar berichtete die Beschwerdeführerin über einen gewissen sozialen Rückzug (Urk. 7/108/15). Angesichts dessen, dass sie nach wie vor in der Lage ist, Freundschaften zu pflegen (Urk. 7/108/15), gerne schwimmen geht, einmal pro Woche Aquafit durchführt und mit ihrer Tochter spazieren geht (Urk. 7/108/28), verfügt sie insgesamt aber über ein ausreichend intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen.

5.3 Zum Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein relativ hohes Aktivitätsniveau aufweist, ist es ihr doch möglich, schwimmen sowie wöchentlich ins Aquafit sowie mit ihrer Tochter spazieren zu gehen (Urk. 7/108/28) sowie sich generell um diese zu kümmern. Sodann nimmt die Beschwerdeführerin ihre alltäglichen Verrichtungen, wenn auch verlangsamt, ohne grössere Einschränkungen und regelmässig wahr (Urk. 7/108/36). Kontrastierend hierzu sieht sich die Beschwerdeführerin nur bedingt als arbeitsfähig (Urk. 7/108/37). Dies liegt - so die Beschwerdeführerin - jedoch nicht nur an der Arbeit, sondern ist offensichtlich auch auf die damit zusammenhängende Organisation und Vorbereitung, namentlich die Betreuung ihrer Tochter, zurückzuführen (Urk. 7/108/37). Zu dem anlässlich der Begutachtung festgestellten tiefen Medikamentenspiegel (Urk. 7/108/18) ist zu ergänzen, dass auch die diesbezüglichen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin (7/124/2) die vom Gutachter hinsichtlich Compliance genannten Unklarheiten nicht auszuräumen vermögen. So ist im Laborbericht, auf welchen Dr. B.___ Bezug nimmt, festgehalten, die Konstellation (Konzentration von Fluoxetin und Norfluoxetin) spreche für eine verstärkte Einnahme im Vorfeld der Kontrolle (Urk. 7/124/5). Immerhin ist - die Beschwerdeführerin nimmt regelmässig wöchentliche Termine bei ihrer Fachärztin wahr (Urk. 7/108/16) - von einem gewissen Leidensdruck auszugehen. Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsistenz vereinzelte Auffälligkeiten auf.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung eines gewissen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsschädigung das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin leicht eingeschränkt erscheint. Mithin ist auf die Einschätzung der Gutachter, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht, abzustellen.


6. Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.1

6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.2     Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin erzielte ab April 2012 als Gruppenleiterin Fr. 6'941.75 im Monat (Urk. 7/30/1-8; 7/23/3; 3/3). Wie sie zutreffend vorbringt, müssen nebst dem 13. Monatslohn und der Verpflegungspauschale auch die Wochenend- und Spätdienstzulagen berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 10). Letztere haben Fr. 630.-- im ersten Quartal 2012 (Urk. 7/30/9), Fr. 720.-- im zweiten Quartal (Urk. 7/30/6) und Fr. 427.50 im dritten Quartal (Urk. 7/30/3) betragen, was einen monatlichen Durchschnitt von Fr. 197.50 ([Fr. 630.-- + Fr. 720.-- + Fr. 427.50] / 9 Monate) ergibt. Somit ist für 2012 von einem Jahreseinkommen von Fr. 95’013.-- (13 x Fr. 6'941.75 + 12 x 197.50 Wochenend- und Spätdienstzulagen + 12 x Fr. 200.-- Verpflegungspauschale) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen im Wirtschaftszweig «Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen» zwischen den Jahren 2012 und 2016 (Index 2012: 101.0; Index 2016: 102.5; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T 1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Ziff. 86-88, „Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen») resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 96’424.-- für das Jahr 2016 (Fr. 95’013.-- / 101.0 x 102.5).

6.3

6.3.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist, anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht auf das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Die Beschwerdeführerin, welche gelernte Fachfrau für Betreuung EFZ mit Weiterbildung zur Teamleiterin (Urk. 7/23/5-17) ist und in der Kinderbetreuung weitergebildet wurde (Urk. 7/61/1-3), schöpft in der aktuellen Tätigkeit als Mitbetreuerin im internen Kinderhort (Urk. 3/4) ihr Ressourcenpotential nicht aus, da sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23März 2018 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2015 vom 26. Januar 2016). Dabei ist mit Blick auf die der Beschwerdeführerin offenstehenden Einsatzmöglichkeiten auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) des Wirtschaftszweiges Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88) von Frauen auf dem Kompetenzniveau 3 gemäss TA1 der LSE 2014 abzustellen. Soweit aus orthopädischer Sicht nämlich in Bezug auf die bisherige Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, ist anzumerken, dass die Erwerbsbiografie (Urk. 7/108/30) zwar zutreffend dargelegt wurde. Allerdings wurde unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt Gruppenleiterin war und diese Tätigkeit nicht einer körperlich schweren Tätigkeit entsprach, sondern ausschliesslich Führungs- und Organisationsaufgaben beinhaltete (vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 7/23/3-4). Infolge dessen sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über einen Lehrabschluss verfügt, sondern mehrjährige Erfahrung in der Betreuung hat (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/9/1-4), auch noch heute in derselben Berufsgattung wie vor dem gesundheitsschädigenden Ereignis tätig ist (vgl. Urk. 3/4), vielfältige Ressourcen aufweist (vgl. Zwischenbericht Integrationsmassnahmen, Urk. 7/75/3) und auch Kurse betreffend Führungsverständnis belegte (Urk. 7/23/7, 9), ist auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen.

6.3.2 Bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beträgt das monatliche Einkommen gemäss Kompetenzniveau 3, Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Fr. 6‘348.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2016 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen), der Nominallohnentwicklung bei Frauen, zwischen den Jahren 2014 und 2016 (Index 2014: 101.4, Index 2016: 102.5; vgl. die vorerwähnte Tabelle 1.2.10, Ziff. 86-88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘066.-- (Fr. 6‘348.—x 12 / 40 x 41.6 / 101.4 x 102.5 x 80 %).

6.4 Die Annahme eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigt sich nicht, da Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte, nicht aktenkundig sind. Im Ergebnis resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 32‘358.-- (Fr. 96’424.-- - Fr. 64‘066.--). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2). Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zu.


7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juni 2018 im Resultat nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja D'Amico

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelWeber