Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00671
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 24. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Büelstrasse 9c, 8545 Rickenbach ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1988 geborene X.___, gelernte Detailhandelsfachfrau, arbeitete seit Juni 2010 bis 31. Dezember 2016 als Sachbearbeiterin für das Y.___ in Z.___ (Urk. 8/3/5 und Urk. 8/16). Am 25. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf Übelkeit, Reizdarm, Reflux sowie phobische Ängste und Panikattacken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/6), den Arbeitgeberbericht vom 7. September 2015 (Urk. 8/16) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/17-18 und Urk. 8/20). Im Juli 2015 hatte die Versicherte wieder in einem 30%-Pensum in ihrer angestammten Tätigkeit zu arbeiten begonnen. Anschliessend konnte sie ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch Unterstützung vom Case Management des A.___ sukzessiv aufbauen (Urk. 8/12-13 und Urk. 8/24). Am 25. Februar 2016 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass sie die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen habe (Urk. 8/23). In der Folge verlangte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 8/28, Urk. 8/31, Urk. 8/39-40, und Urk. 8/42). Mit Mitteilung vom 21. Dezember 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden, da sie per 1. Januar 2017 in einem 50%-Pensum im Familienbetrieb B.___ arbeiten werde (Urk. 8/37). Mit Vorbescheid vom 24. März 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/47). Dagegen erhob die Versicherte am 12. April 2017 einen Einwand (Urk. 8/48). Dieser veranlasste die IV-Stelle, weitere Arztberichte einzuholen (Urk. 8/51-53, Urk. 8/57, Urk. 8/60, Urk. 8/62, Urk. 8/65-67, Urk. 8/70-71) sowie die Versicherte durch die Medas C.___ polydisziplinär (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen (Expertise vom 3. April 2018, Urk. 8/82). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 24. Juni 2018 (Urk. 8/84) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 20. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 und Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 25. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass keine dauerhafte Einschränkung der Gesundheit der Beschwerdeführerin vorliege. Die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien vorübergehend und in einem geringfügig einschränkenden Umfang. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Tätigkeit in ihrem früheren Vollzeitpensum zumutbar. Auch das Gutachten enthalte keine Diagnosen, welche ihre Arbeitsfähigkeit langfristig einschränken würden. Es bestünden genügend Ressourcen, welche eine Arbeitsfähigkeit begründen würden. Die Beschwerdeführerin erledige selbständig Einkäufe mit dem Auto oder zu Fuss. Zudem habe sie soziale Kontakte und könne Hobbies, wie Spazierengehen oder Sport im Fitnessstudio, ausüben. Sie könne auch verreisen. Somit sei es nicht nachvollziehbar, weshalb diese Ressourcen nicht in eine Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könnten (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass als gravierendstes Problem die Emetophobie bestehe, welche das Leben, den Tagesablauf wie auch das Verhalten in jeglicher Hinsicht vollumfänglich beeinflusse. Daneben bestünden diverse, aus ärztlicher Sicht für die Arbeitsfähigkeit irrelevante gesundheitliche Einschränkungen, welche jedoch im Gesamten die psychische Problematik verstärkten. Zudem sei die Indikatorenprüfung der IV-Stelle in verschiedener Hinsicht zu kritisieren (vgl. Urk. 1 S. 5). Insgesamt schiesse diese am Ziel vorbei. Die Beschwerdeführerin habe keine Ressourcen mehr übrig. Festzustellen sei somit, dass die seitens der Gutachter festgestellte verbleibende Arbeitsfähigkeit von 40% wohl als stimmig zu betrachten sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2018 unter anderem auf das interdisziplinäre Gutachten vom 3. April 2018 ab (Urk. 8/82). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/82/4-13), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Medas C.___, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 3. April 2018 eine spezifische phobische Störung im Sinne einer Emetophobie (ICD-10 F40.02) sowie eine nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (ICD-10 F45.9) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/82/24).
Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen:
- Myofasciales Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.00)
- Muskuläre Dysbalancen
- Allgemeine Bandlaxizität, Kriterien für ein Hypermobiliäts-Syndrom nicht erfüllt
- Mildes lumbovertebrales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.86, M54.82)
- Lumbal konventionell radiologisch keine nennenswerte Discopathien, zervikal bisegmentale Discopathie C4/5 und C5/6, keine Hinweise auf radikuläre Kompression
- Verifiziertes Karpaltunnel-Syndrom rechts (ICD-10 G56.0)
- St. n. neurophysiologischer Abklärung 02/18
- Operativer Eingriff geplant
- Rezidivierende Nephroureterolithiasis beidseits (ICD-10 N20.9)
- St. n. wiederholten Pigtail-Einlagen beidseits seit 2012
- Adipositas WHO Grad lll (ICD-10 E.66.9)
- Gestörte Glucose-Toleranz
- Mittelschwere Stammskelett-Osteopenie ED 12/2016 (ICD-10 M85.9)
- DXA niedrigster T-Score -2.3
- Primärer Hyperparathyreoidismus (ICD-10 E21.0)
- Status nach offener Parathyreoidektomie links 02/2013
- Chronische Kopfschmerz-Symptomatik (ICD-10 R51)
- Aneurysmatische Erweiterung der Arteria pericallosa rechts (ICD-10 l72.7), MRI 11/2015
- Gastroösophagealer Reflux bei Hiatushernie (ICD-10 K44.9)
- Reizdarm-Syndrom (ICD-10 K58.0)
- Status nach Koloskopie und Gastroskopie 2014
Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 50% eingeschränkt sei. Dabei müsse eine zusätzliche Leistungsminderung von maximal 25% erwartet werden, was einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit von insgesamt knapp 40% entspräche. Diese Angaben hätten in der aktuellen Tätigkeit mit sehr flexibler Zeiteinteilung, fehlendem Arbeitsweg und eingeweihter Arbeitgeberin Geltung. Nicht abschliessend zu beurteilen sei, ob eine Tätigkeit mit gleichem Tätigkeitsprofil bei einem anderen Arbeitgeber und längerem Arbeitsweg allenfalls zu einer höheren Einschränkung führen würde. Die aktuellen Arbeitsbedingungen seien aus psychiatrischer Sicht zu begrüssen. Sie könnten im mittel bis langfristigen Verlauf gute Möglichkeiten für eine sukzessive Steigerung der Belastung unter flankierenden Massnahmen sowie einer intensiveren Behandlung bieten. Diese Angaben hätten mindestens seit Anfang 2017, d.h. seit Antritt der aktuellen Tätigkeit, Gültigkeit. Bezüglich der vorangehenden Arbeitsfähigkeit werde auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte verwiesen. Aktuell könne im Konsens keine besser angepasste Tätigkeit erwähnt werden, so dass die aktuelle Tätigkeit als optimal angepasst gelte. In einer anderen, ebenfalls angepassten Tätigkeit, sei die Arbeitsfähigkeit keinesfalls höher zu taxieren. Von somatischer Seite solle die Tätigkeit vorwiegend körperlich leicht bis mittelschwer ohne speziell ergonomisch ungünstige Haltungen gestaltet sein. Auch wenn gewisse Hinwiese auf eine chronifizierte Symptomatik und eine erschwerte therapeutische Angehbarkeit bei komplexer psychiatrischer Problematik vorlägen, erscheine eine begleitende Behandlung mit verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt sowie eine vertiefte Abklärung im ambulanten Rahmen mit Frage nach zusätzlichen Komorbiditäten sinnvoll. Daneben sollten ein arbeitsplatzbezogenes Coaching und eine begleitende Überprüfung der Leistungsfähigkeit erfolgen. Dadurch würden prinzipiell langfristige sukzessive Steigerungen des Pensums zeitlich und inhaltlich denkbar und zumutbar erscheinen. Dieses Vorgehen empfehle sich mit Feststellung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf 40 bis 50% ab Frühjahr 2018 bis mindestens Mitte/Ende 2019. Unter diesen flankierenden Massnahmen sei zu hoffen, dass in dieser Zeit eine Stabilisierung des Zustandsbildes und ein Rückgang der Symptomatik erreicht werden würde und dadurch ein Aufbau der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit möglich werden würden. Allenfalls sei 2019 im Rahmen eines Verlaufsgutachtens zu überprüfen, inwiefern neue Voraussetzungen zur Beurteilung vorlägen (Urk. 8/82/28-29).
Im Einzelnen führte der psychiatrische Teilgutachter noch auf, dass ein komplexes Krankheitsbild mit langjährigem Verlauf bestehe. Es bestünden wesentliche Beeinträchtigungen der Fähigkeiten gemäss Mini-ICF-APP wie auch gemäss ICF sowie relevante funktionelle Beeinträchtigungen, die je nach Umgebungsbedingungen deutlich variieren könnten. Die Symptome würden durch Vermeidung angstauslösender Situationen reduziert. Es persistiere eine Grundverunsicherung auch bezüglich der Leistungsfähigkeit. Die aktuelle Arbeitssituation sei angepasst. Allerdings beinhalte die Situation die Problematik der weiteren Vermeidung der phobischen Symptomatik, was langfristig in der Regel nicht zielführend sei und nicht zu einer Remission führen könnte. In Anbetracht der Anamnese und der Befunde erscheine ein Pensum mit 50% realistisch, sei dies fünf halbe Tage oder volle zweieinhalb Tage (Urk. 8/82/19).
4. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei auf die Einschätzung der Gutachter abzustellen. Das polydisziplinäre Gutachten der Medas C.___ vom 3. April 2018 (Urk. 8/82) beruht auf den umfassenden fachärztlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 8/82/4-13, 5/82/46-47 und 5/82/53-61). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 8/82/49-50 und Urk. 8/82-94). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). Es weist jedoch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Schwachpunkte auf. Nicht plausibel erscheint, weshalb es bei den dargestellten Einschränkungen nicht darauf ankommen soll, ob die Beschwerdeführerin ihr 50%-Pensum auf mehrere Tage verteilt oder zweieinhalb Tage am Stück arbeitet (Urk. 8/82/19 und Urk. 8/82/96). Des Weiteren wird festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit mindestens Anfang 2017 bei einem 50%-Pensum um maximal 25% reduziert sei, was eine reale Arbeitsfähigkeit von knapp 40% ergebe (Urk. 8/82/19, Urk. 8/82/27 und Urk. 8/82/96), obwohl die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit Anfang 2017 in einem 50%- bis 60%-Pensum arbeitet (Urk. 8/82/48 und Urk. 8/82/70). Hinzu kommt, dass dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, weshalb die Beschwerdeführerin aus aktueller medizinischer Sicht in der optimal angepassten Tätigkeit im Delikatessengeschäft ihrer Mutter nicht in einem höheren Pensum arbeiten könnte. Es enthält einzig die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie um Weihnachten 2017 in einem 70%- bis 80%-Pensum gearbeitet habe, dies jedoch eine zu hohe Arbeitsbelastung gewesen sei. Sie habe eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit Zunahme von Angst bemerkt, insbesondere aber auch eine umfangreiche Konzentrationsabnahme, die ihr ein Funktionieren massiv erschwert habe – sie sei «schusselig» und vergesslich geworden (Urk. 8/82/70). Damit hat der psychiatrische Gutachter nicht begründet dargetan, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit vorliegen soll (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019).
5.
5.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
5.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.3 Im Rahmen des «funktionellen Schweregrades» ergibt sich mit Bezug auf die «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht neben einer relevanten spezifischen phobischen Störung im Sinne einer Emetophobie, an einer nicht näher bezeichneten somatoformen Störung, beides mit hohem Schwergerad, leide. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Verkehrsfähigkeit seien schwer beeinträchtigt. Zudem bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Entscheidungs-, Urteils-, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Spontanaktivitäten. Weiter sei das Selbstvertrauen schwer beeinträchtigt und die Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, die psychische Stabilität, die Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, die Funktion der psychischen Energie und des Antriebes, die Funktion der Aufmerksamkeit sowie der emotionalen Funktionen seien mittelgradig beeinträchtigt. Die internistischen Diagnosen wiesen alle keinen langfristigen oder dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/82/21 Ziff. 1 und 2). Demnach bestehen bei der Beschwerdeführerin deutliche psychische Beeinträchtigungen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang 2015 konstant in hochfrequenter ambulanter Behandlung befindet. Zusätzlich wurde davor eine stationäre und eine teilstationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt. Die antidepressive Therapie wurde im Verlauf mehrfach gewechselt, zuletzt auf Venlafaxin. Aktuell erreicht das Medikament einen therapeutischen Spiegel. Hingegen sind noch nicht alle therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft. Bezogen auf die S3-Leitlinie zur Behandlung von Angststörungen müssten Kombinationsbehandlungen mit Psychotherapie und Psychopharmakotherapie durchgeführt werden, welche durch eine kognitive Verhaltenstherapie inklusive Expositionsbehandlung oder eine psychodynamische Psychotherapie stattfinden. Zusätzlich sollte eine Selbsthilfe-Gruppe besucht werden oder spezifische verhaltenstherapeutische Elemente hinzugenommen werden. Insbesondere könnten auch ein Expositionstraining unter Einbindung einer Psychiatrie-Spitex (oder anderweitig delegiert) sowie ergänzende differenzialdiagnostische Abklärungen weiterhelfen. Aus somatischer Sicht sollte ein regelmässiges Ausdauertraining zur Verbesserung der kardiovaskulären Leistungsfähigkeit sowie eine medizinische Trainingstherapie zur Optimierung der Kraft und Kraftausdauer der Schulter- und Beckengürtelmuskulatur und Rumpfstabilisatoren erfolgen. Zusätzlich sollte das diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom rechts operativ saniert werden (Urk. 8/82/25).
Als Komorbidität kann die Magen-Darm-Problematik genannt werden. Es kann vorkommen, dass sich die Angst vorübergehend in den somatisch-somatoformen Bereich verlagert und die Darmproblematik die Beschwerdeführerin in ihrer Funktionalität so stark einschränkt, dass zusätzlich eine Diagnose aus dem Bereich der somatoformen Störung diagnostiziert wird (Urk. 8/82/24-25).
5.4 Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Zudem führt das Gutachten aus, dass als Ressourcen die Umgänglichkeit, Funktionen des Gedächtnisses, Funktionen des Denkens, höhere kognitive Funktionen sowie Selbst- und Zeitwahrnehmung nicht eingeschränkt seien. Zudem seien die Motivation, das Pflichtbewusstsein, die Kommunikationsfähigkeit und die Therapieadhärenz wesentlich vorhanden (Urk. 8/82/22-23). Des Weiteren putzt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an den freien Tagen und am Wochenende, erledigt selbständig Einkäufe, fährt Auto, treibt Sport im Fitnessstudio und liest gerne. Hinzu kommt, dass sie immer noch in den Ausgang gehen und an sozialen Veranstaltungen teilnehmen kann, wenn auch weitaus weniger als früher. Kurze Strecken kann sie auch mit dem Bus zurücklegen (Urk. 8/82/15, vgl. auch Urk. 8/82/64).
5.5 Bezüglich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin alleine mit ihren Katzen in einer Dreizimmerwohnung lebt. Den Haushalt besorgt sie alleine. Im unteren Geschoss des Hauses ist das Geschäft der Mutter. Diese lebt auch im selben Haus in einer eigenen Wohnung (Urk. 8/82/14). Zudem verfügt sie über einen Freundeskreis. Sie hat zwar wenige, aber gute Freunde (Urk. 8/82/15).
5.6 Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zunächst festzuhalten, dass sich anlässlich der psychiatrischen Exploration keine Anhaltspunkte für eine Aggravation und ähnliche Erscheinungen ergaben. Es bestand eher das Bild einer gewissen Dissimulation (Urk. 8/82/21-22). Zur Konsistenz gilt es im Weiteren zu beachten, dass entgegen dem Gutachten (Urk. 8/82/Ziff. 8 S. 22 bis 23 und Ziff. 1 bis 2 S. 26) keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu erkennen ist. Es bestehen genügend Ressourcen, welche eine Arbeitsfähigkeit begründen. Die Beschwerdeführerin verfügt über soziale Kontakte (E. 5.5) sowie einen geregelten Tagesablauf (Urk. 8/86/14-15). Des Weiteren übt die Beschwerdeführerin neben ihrer 50% bis 60% Tätigkeit viele Aktivitäten aus (E. 5.4). Selbst wenn das Spazierengehen und das Verreisen, wie von der Beschwerdegegnerin angeführt (Urk. 2 S. 2), nicht dazu gezählt werden, verbleibt ein hohes Aktivitätenniveau. Bezüglich des Spazierengehens gilt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin während der Begutachtung lediglich angab, dass sie früher mit dem Hund Spaziergänge gemacht habe. Dieser sei Ende 2015 verstorben (Urk. 8/82/15 und 8/82/69). Hinsichtlich des Reisens wurde sie vom Gutachter gefragt, wann der letzte Auslandsaufenthalt stattgefunden habe, worauf sie angab, dass dies in Süditalien gewesen sei, als ihre Cousine im letzten Sommer 2017 geheiratet habe (Urk. 8/82/15). Da es sich dabei um den einzigen Auslandaufenthalt handelt und die Hochzeit eine gesellschaftliche Verpflichtung darstellt, kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin regelmässig verreise, zumal sie angab, dass es für sie «ein Horrormoment gewesen sei» (Urk. 8/82/63).
5.7 Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass bei der Beschwerdeführerin ein gewisser Leidensdruck klar erkennbar ist, sie jedoch bei Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, in einem rentenausschliessenden Pensum tätig zu sein. Dafür sprechen insbesondere das soziale Umfeld, die geregelte Tagesstruktur, ihr hohes Aktivitätsniveau sowie die noch nicht ausgeschöpften Therapieoptionen (E. 5.1). Durch einen Therapiewechsel könnte eine Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die unentgeltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1/6-7, 3/4-15 und Urk. 5). Antragsgemäss (Urk. 1/1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Mit Honorarnote vom 1. Oktober 2018 (Urk. 10) machte Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle einen Aufwand von Total Fr. 2'874.90 (Fr. 2'591.60 Arbeitsaufwand für 11.78 Stunden plus Fr. 77.75 Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) angemessen erscheint, weshalb sie in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
7.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. August 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 2’874.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz