Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00672
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, absolvierte eine Lehre als Automechaniker und arbeitete hernach ab 1. September 1997 als Holzarbeiter (Urk. 7/3 Ziff. 6.2 und Urk. 1 S. 3). Am 5. September 1997 stürzte er bei der Arbeit in einem Helikopter ab, bei welchem Unfall zwei Personen starben (Urk. 3/3 und Urk. 3/5). Der Versicherte erlitt dabei eine instabile Kompressions- und Luxationsfraktur am Brustwirbelkörper 9/10 mit sensomotorisch kompletter Paraplegie sub Th10 (Urk. 7/1/2). Am 2. Oktober 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Mit Verfügungen vom 25. Juli 2003 (Urk. 7/23-26) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Tessin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dabei koordinierte sie mit der Suva, welche dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2003 (Urk. 7/131/6-8) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 ebenfalls basierend auf einer Erwerbseinbusse von 69 % eine Invalidenrente gewährt hatte. Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde die Rente mit Verfügung vom 24. Mai respektive 13. September 2004 (Urk. 7/31 und Urk. 7/30/3-6) bei gleichem Invaliditätsgrad auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt.
1.2 Ein im Jahr 2007 (Urk. 7/37) durch die – wegen Wohnortswechsel nunmehr zuständige - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades (rentenbestätigende Mitteilung vom 7. Dezember 2007, Urk. 7/50). Im Rahmen eines im Jahr 2013 (Urk. 7/63) eingeleiteten erneuten Rentenrevisionsverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2015 (Urk. 7/150) die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf; dies aufgrund von Einkünften, welche der Versicherte im Zusammenhang mit seinen sportlichen Aktivitäten (unter anderem Teilnahme an den paraolympischen Spielen 2014) erzielt hatte. Sodann stellte sie für die Zeit von Januar 2010 bis 10. Januar 2014 eine Verletzung der Meldepflicht samt Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Dreiviertelsrente fest und stellte diesbezüglich eine separate Verfügung in Aussicht. Auf erhobene Beschwerde hin hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 27. November 2015 mit Urteil vom 29. Juni 2017 (Urk. 7/237) auf und stellte einen unveränderten Rentenanspruch des Versicherten fest; dies unter Hinweis auf bloss marginale Einkünfte (E. 4.1.2), auf die rechtsprechungsgemässe Pflicht der IV-Stelle zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nach langjährigem Rentenbezug (E. 4.3) sowie auf die unklare medizinische Situation (E. 5.1).
Bereits mit Mitteilung vom 12. Juni 2015 (Urk. 7/117) hatte die IV-Stelle eine berufliche Abklärung (BEFAS) im Z.___ für die Dauer von vier Wochen ab 15. Juni 2015 und mit Mitteilung vom 25. September 2015 (Urk. 7/127) ein Aufbautraining vom 2. Oktober bis 21. Dezember 2015 (Urk. 7/127) bei der Firma A.___ samt Verlängerung bis 31. März 2016 (Mitteilung vom 15. Dezember 2015, Urk. 7/153) gewährt. Am 11. Juli 2016 (Urk. 7/180) erfolgte die Kostengutsprache für ein Aufbautraining (selbenorts) vom 11. Juli 2016 bis 13. Januar 2017.
1.3 Am 21. Dezember 2016 (Urk. 7/203) meldete der Versicherte unter Hinweis auf die beim Aufbautraining gemachten Erfahrungen mit möglicher Anwesenheitszeit am Arbeitsplatz von 3½ Stunden und einer effektiven Leistung von 2¾ Stunden pro Tag eine gesundheitliche Verschlechterung und ersuchte - parallel zu den laufenden beruflichen Massnahmen - um Erhöhung der Rente. Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte am 26. Januar 2017 (Urk. 7/218) - im Rahmen der beruflichen Eingliederung - Arbeitsvermittlung vom 19. Januar bis 30. September 2017. In der Folge fand der Versicherte keine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt, konnte indes am 11. September 2017 eine Stelle im geschützten Rahmen (Urk. 7/289/3) als Mitarbeiter Rechnungswesen bei der A.___, wo er die beruflichen Massnahmen absolviert hatte, in einem Pensum von 16 Wochenstunden antreten (Urk. 7/280 und Urk. 1 S. 13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. August 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 19. Juni 2018 aufzuheben.
2. Es sei das Valideneinkommen neu zu bestimmen.
3. Es sei zu klären, mit welchem Pensum der Versicherte am Arbeitsplatz anwesend sein kann und welche Leistungs-/Arbeitsfähigkeit daraus resultiert.
4. Eventualiter: Es sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben, welches die Anwesenheit am Arbeitsplatz (Pensum) und die effektive Arbeits-/Leistungsfähigkeit bestimmt.
5. Es sei das Invalideneinkommen neu zu bestimmen.
6. Es sei der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen.
7. Es seien die IV-Akten beizuziehen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle ersuchte am 20. September 2018 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 9) holte das Gericht von der behandelnden Uniklinik B.___ einen schriftlichen Bericht ein, welcher am 6. März 2020 (Urk. 13) erstattet wurde. Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 17 und Urk. 19). Mit Gerichtsverfügung vom 23. April 2020 (Urk. 20) wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen, welche auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenerhöhungsbegehren ab mit der Begründung (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei eine Anwesenheit an einem Arbeitsplatz im Umfang von 50 % zumutbar, wobei er eine Leistung von 80 % erbringe. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem Pensum von 40 % möglich. Ausgehend von einem Einkommensvergleich aufgrund statistischer Löhne (Valideneinkommen: Garten- und Landschaftsbau Niveau 2, Invalideneinkommen: Sekretariats- und Schreibdienst Niveau 2) ergebe sich unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ein Invaliditätsgrad von 64 %.
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen (Urk. 1), er könne ein Pensum von 40 % knapp leisten, was zu einer effektiven Arbeitsleistung von 32 % führe. Als Folge der nun ausgeübten Hilfstätigkeit könne nur ein niedrigeres Einkommen generiert werden, als dies nach der Absolvierung der 4-jährigen Lehre als Automechaniker der Fall gewesen wäre. Da sich Teilzeitarbeit bei Männern zusätzlich lohnsenkend auswirke, habe dies einen IV-Grad von 80 % zur Folge, was einen Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 21).
2.3 Als Vergleichszeitpunkt gilt vorliegend die erstmalige Rentenzusprache vom 25. Juli 2003 (Urk. 7/23-26). Die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente am 24. Mai respektive 13. September 2004 (Urk. 7/31 und Urk. 7/30/3-6) erfolgte bei unverändertem Invaliditätsgrad aufgrund der Gesetzesrevision und nicht wegen veränderten Verhältnissen. Die rentenbestätigende Mitteilung vom 7. Dezember 2007 (Urk. 7/50) basierte auf einem Formularbericht des Hausarztes (Urk. 7/40), was nicht einer umfassenden Abklärung gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2). Die rentenaufhebende Verfügung vom 27. November 2015 (Urk. 7/150) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. Juni 2017 (Urk. 7/237) aufgehoben, dies indes wegen (bislang) fehlenden Integrationsbemühungen und ohne sich verbindlich zur medizinischen Seite zu äussern (E. 4.2.4 und E. 5.1).
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte ohne eigene medizinische Abklärungen der Invalidenversicherung. Sie koordinierte mit der Suva, welche ihrerseits dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 69 % zugesprochen hatte (Verfügung vom 7. Juli 2003, Urk. 7/131/6-8). Die Suva ging dabei von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Tätigkeit aus (Urk. 7/9/57).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Ärztliche Leitung Ambulatorium, Zentrum für Paraplegie, Uniklinik B.___, attestierte am 23. Januar 2017 (Urk. 7/225/6) zu Händen der Arbeitslosenversicherung aus medizinisch-theoretischer Sicht bei der vorliegenden Querschnittlähmung eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei führte er aus, diese werde durch eine belastungsabhängige Schmerzproblematik reduziert, welche aktuell durch eine inadäquate Rollstuhlanpassung/Sitzkissen-Zustand begründet sei. Diese Änderungen seien notwendig, da im Gegensatz zum Alltag am Arbeitsplatz eine optimale Rollstuhl-/respektive Sitzversorgung eine zwingende Voraussetzung seien. Neben der aktiven regelmässigen Entlastung (Abheben und Druckentlastung, Liegepausen) sollte die arbeitsbedingte Sitzposition optimal eingestellt sein. Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach einer optimalen Einstellung der Hilfsmittel möglich.
3.2 Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, führte am 27. April 2017 (Urk. 7/281/3) aus, die Eingliederungsbemühungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer motiviert die neuen Herausforderungen angegangen habe. Es bestünden jedoch erhebliche funktionelle Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit bei ca. 30 % einer angepassten Tätigkeit begrenzten. Infolge Ablehnung der Umschulung qualifiziere sich der Beschwerdeführer entsprechend seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit nur für einfache, repetitive Tätigkeiten, welche sitzend ausgeführt werden könnten. Zudem sei von einem deutlich erhöhten Pausenvolumen infolge Blasenstörung auszugehen. Zudem benötige er eine verlängerte Einarbeitungszeit.
3.3 Hausarzt Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 22. Januar 2018 (Urk. 7/278/3-4) auf Rückenschmerzen, die bei der sitzenden Tätigkeit aufträten, und ging von einer Arbeitsfähigkeit von vier Mal einen halben Tag pro Woche und damit 40 % aus (Ziff. 2.2 und Ziff. 4.2).
3.4 Dr. C.___ schilderte im Bericht vom 31. Januar 2018 (Urk. 3/33) über die ambulante Verlaufskontrolle vom 23. Januar 2018 als Befunde unter anderem eine Braunfärbung der Haut im Gesässbereich rechts mit abgeheilter Narbenbildung bei chronischer Drucküberlastung. Er befand die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 40 % aufgrund der verschiedenen Komplikationsmöglichkeiten als adäquat.
3.5 Im Rahmen der verwaltungsinternen Fallbesprechung vom 14. Februar 2018 (Urk. 7/281/8) wurden die Aussagen von dipl. med. D.___ wie folgt wiedergegeben: Die Blasenfunktion sowie die Muskulatur hätten sich verbessert. Der Profisport habe dem Beschwerdeführer viele körperliche Vorteile gebracht. Er habe seine Muskulatur gezielt trainieren (habe die Spasmen verbessert) und regelmässig die Körperposition wechseln können. Durch die beeinträchtigte Blasenfunktion sei der Beschwerdeführer auf eine regelmässige Katheterisierung angewiesen, wofür er ca. 15 Minuten brauche. Der Beschwerdeführer habe keine starken Spasmen, keine Dekubiti oder sonstige Leiden, die eine zusätzliche Einschränkung der 40%igen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründeten.
3.6 Dr. C.___ führte im vom Gericht eingeholten Bericht vom 6. März 2020 (Urk. 13) aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit 1997 eine unfallbedingte Querschnittlähmung (Paraplegie, sensomotorisch komplett sub Th10) in aktuell stabilem und seit Juni 2018 gleichbleibendem Zustand. Aufgrund der Querschnittlähmung sei er für die Fortbewegung zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen und die Blasen- und Darmentleerung erfolge kontrolliert mit Hilfsmitteln. Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit bestünden chronische Komplikationen im Zusammenhang mit längerem Sitzen in Form von belastungsabhängigen Rückenschmerzen und Hautüberlastungen im Gesässbereich, Schwellungen der Beine (orthostatische Ödeme) und Spastik. Aufgrund der folglich eingeschränkten Sitzdauer sei die Anwesenheit an einem Arbeitsplatz auf 4 x 4 Stunden pro Tag (Total 16 Stunden pro Woche) zu begrenzen, wobei der Mittwoch als Erholungstag notwendig sei.
Dr. C.___ hielt sodann fest, die Haut- und Rückenproblematik (und im Weiteren auch die Schwellung der Beine und Spasmen) stünden in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung im Sitzen. Die Sitzdauer in der beruflichen Tätigkeit müsse infolgedessen soweit reduziert werden, dass keine Verschlechterung des Gesamtzustandes eintreten könne.
Zur Entleerung der Blase (Katheterisieren) benötige der Beschwerdeführer bei einem halbtägigen Arbeitseinsatz 2 x 15 Minuten. Zusätzlich werde wegen Rückenschmerzen eine Entspannungspause mit Abliegen von weiteren 15 Minuten benötigt. Somit gehe er von einer verwertbaren Arbeitszeit von 3 Stunden 15 Minuten bei einer halbtägigen Tätigkeit von 4 Stunden aus.
Bezüglich der Gesässproblematik (Druckschädigung) führe der Beschwerdeführer ein regelmässiges Abheben durch, welches nicht auf die Leistungsfähigkeit Einfluss nehme. Die Rückenschmerzen würden durch die zuvor erwähnten Entspannungspausen reduziert.
Dr. C.___ ergänzte, die berufliche Tätigkeit an den dafür vorgesehenen Tagen sollte an einem Stück erfolgen, um die verbleibende Tageszeit zur Erholung/Gesäss-, Haut- und Rückenentlastung sowie zur Durchführung eines regelmässigen Bewegungstrainings und Physiotherapie optimal zu nutzen.
4.
4.1 Aufgrund der im Recht liegenden ärztlichen Berichte ist nunmehr erstellt, dass dem Beschwerdeführer die anfänglich postulierte Präsenzzeit von 50 % an einer Arbeitsstelle nicht zumutbar ist. Diese Einschätzung von Dr. C.___ (E. 3.1) erfolgte ohne Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers und der Arzt nahm dabei Bezug auf allgemein anzunehmende Werte. Wenig später stellte dipl. med. D.___ klar, dass sich aufgrund der praktischen Erprobung eine erheblich tiefere Leistungsfähigkeit zeigte (E. 3.2). In der Folge gingen alle Ärzte von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit von 40 % aus (E. 3.3-6) und es blieb nurmehr die Frage offen, ob der Beschwerdeführer, welcher ausgewiesenermassen während der Arbeitszeit auf vermehrte Pausen angewiesen ist, halbtags oder nur an vier halben Tagen anwesend sein kann.
4.2 Mit seinem detaillierten Bericht vom 6. März 2020 (E. 3.6) präzisierte Dr. C.___ nun in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer lediglich an vier Halbtagen zur Arbeit erscheinen kann und dabei zusätzliche Pausen von 45 Minuten benötigt. Der Verweis auf die chronischen Komplikationen im Zusammenhang mit längerem Sitzen in Form von belastungsabhängigen Rückenschmerzen und Hautüberlastungen im Gesässbereich, Schwellungen der Beine und Spastik leuchtet ohne Weiteres ein und dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwischen den Arbeitsblöcken von je zwei Tagen einen Erholungstag braucht. Denn durch die Arbeit fehlt ihm die Zeit zur Prophylaxe durch Training und Positionswechsel, was sich langfristig bereits in Verletzungen der Haut im Gesässbereich und vermehrten Rückenschmerzen gezeigt hat.
Dies hatte sich bereits Anfang 2016 abgezeichnet, als der Verantwortliche der A.___ über eine Schmerzzunahme in der zweiten Januarhälfte 2016 (bei einer Präsenz von fünf halben Tagen pro Woche) berichtete, nachdem er die ersten Wochen nach den Weihnachtsferien fast schmerzfrei hatte arbeiten können (Abschlussbericht vom 19. April 2016, Urk. 7/174). Im Bericht der A.___ vom 5. Dezember 2016 (Urk. 7/289) über das seit 11. Juli 2016 dauernde Arbeitstraining wurde über eine Präsenzzeit von fünf Tagen à 3½ Stunden berichtet bei erhöhtem Pausenbedarf. Durch das Arbeitstraining wurde deutlich sichtbar, dass die Arbeitszeit nicht gesteigert werden kann, stieg doch die Schmerzbelastung gegen Ende der Woche jeweils an.
4.3 Bei dieser Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer lediglich an vier halben Tagen arbeiten kann und in dieser Zeit zusätzlich im Umfang von 45 Minuten zusätzlicher Pausen bedarf. Die Beschwerdegegnerin bestritt denn diese Umstände zuletzt auch nicht mehr (Urk. 19). Damit ist von einer möglichen produktiven Arbeitszeit von 13 Stunden auszugehen, was gemessen an der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01) einer Arbeitsfähigkeit von 31.2 % entspricht. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist somit ausgewiesen.
5.
5.1 Damit resultiert bei Abstellen auf die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichseinkommen - bei 31.2%iger statt 40%iger Arbeitsfähigkeit – ein Anspruch auf eine ganze Rente. Einem Valideneinkommen von Fr. 66'396.65 steht ein Invalideneinkommen von Fr. 18'644.20 gegenüber (Fr. 23'902.79 : 40 x 31.2), was einem Invaliditätsgrad von 71.9 % entspricht.
5.2 Bei diesem Ergebnis müssen die exakten Vergleichszahlen nicht weiter beleuchtet werden. Dies würde jedenfalls nicht zu einem für den Beschwerdeführer nachteiligen Resultat führen.
Immerhin ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Automechaniker absolviert hat und nach der Rekrutenschule im Forstdienst tätig war. Er wurde offenbar auch wegen seines Berufes angestellt, da er in der Reparatur von Autos und Maschinen im Wald und in der Werkstatt eingesetzt werden konnte (Urk. 1 S. 19). Ob er weiter im Forst tätig geblieben wäre, ist nicht erstellt. Jedenfalls ist anzunehmen, dass er nicht lediglich als Hilfsarbeiter tätig wäre. Wollte man demgemäss auf ein Valideneinkommen im gelernten Beruf als Automechaniker abstellen ergäbe sich ein Wert von Fr. 5'520.-- (LSE 2014 TA1 Ziff. 45-46 Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Anforderungsniveau 2) statt der von der Beschwerdegegnerin verwendete Wert von Fr. 5'179.--, Urk. 2 S. 3).
Ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich ist, im Bereich «Sekretariats- und Schreibdienste» im Anforderungsniveau 2 einen Lohn von Fr. 5'179.-- zu erzielen, ist fraglich. Er hat wohl ein Arbeitstraining im Bürobereich absolviert, indessen keine Ausbildung genossen. Der Integrationsberater der A.___ erachtete den Zugang in den ersten Arbeitsmarkt wegen der fehlenden Qualifikationsnachweise zum kaufmännischen Angestellten als sehr erschwert bis unmöglich (Urk. 7/280/4). Ein Abstellen auf das tiefste Qualifikationsniveau hätte entsprechend ein tieferes Invalideneinkommen und einen höheren Invaliditätsgrad zur Folge.
Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zutreffenderweise einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat unter Hinweis auf eine Lohnminderung aufgrund des tiefen Pensums. Die Differenz im erwähnten Pensum (25 bis 49 %) beträgt nach der Tabelle T 18 der Lohnstrukturerhebung 2014, welche vorliegend anwendbar ist, bei Männern ohne Kaderfunktion knapp 14 %. Damit ist es fraglich, ob der Abzug von 10 % ausreichend bemessen ist, was beim vorliegenden eindeutigen Resultat indes nicht weiter von Bedeutung ist.
5.3 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Ausmass von über 70 % invalid ist, weshalb ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die Einschränkungen wurden im Rahmen der seit 2. Oktober 2015 dauernden beruflichen Massnahmen festgestellt, effektiv gemeldet wurden sie im Zusammenhang mit den fehlenden Fortschritten beim Aufbautraining ab 11. Juli 2016 und in der Folge seitens der Ärzte bestätigt. Damit dauerte die Verschlechterung im Zeitpunkt der Meldung und dem Gesuch um Rentenerhöhung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 7/203) bereits drei Monate (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), weshalb ab diesem Zeitpunkt (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) und damit ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und - nach Einsicht in die Kostennote vom 4. Oktober 2018 (Urk. 22) sowie unter Hinweis auf den praxisgemässen Stundensatz für Juristinnen und Juristen von Fr. 185.-- nebst Barauslagen und MWSt - mit Fr. 2‘760.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'760.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22-23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger