Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00673


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 5. März 2019

in Sachen

X.___



Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___

Sozialzentrum Dorflinde, Quartierteam Affoltern

Schwamendingenstrasse 41, 8050 Zürich


diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Z.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1997, wurde am 11. Januar 2013 wegen verschiedenen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 22/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und schulische Abklärungen und erteilte am 15. Juni 2015 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Praktiker Hauswirtschaft (Urk. 22/30), welche am 9. Mai 2016 zur Ausbildung als Praktiker Küche geändert wurde (Urk. 22/54). Der Versicherte schloss die Ausbildung im Juli 2017 ab (Urk. 22/79; Urk. 22/95) und ist seit 15. August 2017 in einem Nischenarbeitsplatz arbeitstätig (Urk. 22/92).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 22/104; Urk. 22/107; Urk. 22/111) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. August 2017 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 22/120; Urk. 22/116 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 21. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 (Urk. 21) die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, womit sich der Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Rückweisungen (BGE 137 V 314; Urk. 23) nicht einverstanden erklärte (Urk. 25). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht, gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar. Dabei eigneten sich Routinearbeiten, welche sehr geringe sprachliche Anforderungen an ihn stellten. Er könne in einem Vollzeitpensum eine Leistung von 40 % erbringen. Beim Einkommensvergleich sei ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % zu gewähren, womit ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiere. Auf die Einschätzung des Ausbildungsbetriebs sei nicht abzustellen. Nach ärztlicher Würdigung sei in einem Nischenarbeitsplatz nach entsprechender Einarbeitung eine Leistung von 40 % zu erwarten (Verfügungsteil 2). In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 21) machte die Beschwerdegegnerin geltend, bei der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) handle es sich um eine Aktenbeurteilung und es liege lediglich ein Arztbericht vor, auf den jedoch nicht abgestellt werden könne, da es sich um einen nicht näher begründeten Bericht des Hausarztes, welcher Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sei, handle. Die Einschätzung einer 20-25%igen Leistungsfähigkeit sei nicht durch Ärzte erfolgt.

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er sei im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig, was ärztlich bestätigt werde. Die vom RAD angenommene Leistungsfähigkeit von 40 % sei nicht nachvollziehbar; nach Einschätzung seines Ausbildungsbetriebes könne er lediglich eine Leistungsfähigkeit von 20 bis 25 % erreichen. Eine persönliche Untersuchung durch den RAD habe nicht stattgefunden. Er habe Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5 ff.; Urk. 25).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang die Frage, ob auf die vorhandenen Akten abgestellt werden kann.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 13. Juni 2013 (Urk. 22/5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- nicht näher bezeichnete Verhaltens- oder emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (mit Aufmerksamkeitsstörung, leichter depressiver Verstimmung sowie Ängstlichkeit); ICD-10 F98.9

- Verdacht auf sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9)

- rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2)

Bereits 2005 sei eine neuropsychologische Abklärung an der Schweizerischen Epilepsieklinik durchgeführt worden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei sicher in der Lage, eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu absolvieren, brauche aber eine enge Begleitung und Betreuung (Ziff. 2.5). Eine Berufsausbildung in der freien Wirtschaft sei zur Zeit sicher nicht möglich (Ziff. 4).

3.2    Die Fachpersonen der Stiftung B.___ hielten mit Abschlussbericht zur Ausbildung des Beschwerdeführers vom 11. April 2017 (Urk. 22/73) fest, es werde eine Präsenzzeit von 100 % empfohlen, wobei die Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt 20 bis 25 % betrage. Klare Regeln, ein strukturierter und sich wiederholender Tagesablauf, ausführliche Rezepte und eine zugewiesene Bezugsperson erleichterten dem Beschwerdeführer die Arbeit. Vernetztes Denken gelinge ihm nur, wenn er sich anhand von Eselsbrücken erinnern könne. Viel Sicherheit und Routine unterstützten ihn dabei, grosse Leistungsschwankungen zu vermeiden. Bei solchen Grundvoraussetzungen in einem Betrieb sei er fähig, im Rahmen eines Nischenarbeitsplatzes zu arbeiten. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 5). Es werde ein Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt angestrebt. Wenn ein solcher nicht gefunden werde, sei auch der zweite Arbeitsmarkt ein Thema (S. 4 unten).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 22/91/6-7) ein ausgeprägtes Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die weitere psychotherapeutische Behandlung sei offen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle zu 100 % arbeitsfähig. Geistig und psychisch bestünden weiterhin Einschränkungen in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer in einer ruhigen und geschützten Atmosphäre arbeiten könne. Es bestehe somit eine verminderte Leistungsfähigkeit, die sich jedoch nicht in der Arbeitszeit niederschlage (S. 1).

3.4    Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder-und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt am 5. September 2017 unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. A.___ und den Abschlussbericht der Stiftung B.___ (vorstehend E. 3.1 und 3.2) fest, der Beschwerdeführer sei nach ausreichender Einarbeitung mit Hilfestellung bei angepasstem Nischenarbeitsplatz in einem 100 % - Pensum zu 60 % arbeitsfähig. Es sei bei weiterlaufender sozialpädagogischer Unterstützung eine gewisse Nachreifung möglich. Es liege ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % vor. Es scheine sich um eine eher diffuse Störung zu handeln, die sowohl kognitive als auch psychische Aspekte umfasse. Diese entstünden häufig im Rahmen von Vernachlässigung und / oder im Rahmen von Alkoholkonsum während der Schwangerschaft. Im Abschlussbericht der Stiftung B.___ vom 11. April 2017 werde von einer Leistungsfähigkeit von 20 bis 25 % ausgegangen. Nach der notwendigen Einarbeitung bei einem ausreichend angepassten Nischenarbeitsplatz sollte eine höhere Leistungsfähigkeit von 40 % möglich sein (Urk. 22/102/3).


4.

4.1    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.2    Die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) vermag den vorstehend genannten Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise nicht zu genügen. Dr. D.___ nahm keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich den nicht mehr aktuellen Bericht von Dr. A.___ bei und liess den Bericht von Dr. C.___ ausser Acht. Weiter setzte Dr. D.___ die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 40 % fest, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Insbesondere legte Dr. D.___ nicht in genügend nachvollziehbarer Weise dar, weshalb nicht der Beurteilung der Fachleute der Stiftung B.___ gefolgt werden kann. Vollends irrelevant für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist sodann ihre Feststellung, wonach es sich um eine diffuse Störung handle, die "häufig im Rahmen von Vernachlässigung und / oder im Rahmen von Alkoholkonsum während der Schwangerschaft" auftrete. Was mit dieser Aussage bezweckt wird, ist nicht ersichtlich. Wenngleich Aktenbeurteilungen grundsätzlich zulässig sind (vgl. vorstehend E. 4.1), kann vorliegend, wie dies die Beschwerdegegnerin selbst erkannte (Urk. 21), nicht auf die Beurteilung durch Dr. D.___ abgestellt werden.

4.3    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erlauben jedoch auch die anderen vorhandenen Berichte keine verlässliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers: Der Bericht von Dr. A.___ ist nicht aktuell und bezog sich damals insbesondere auf die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Bericht der Fachleute der Stiftung B.___ muss zwar in die Beurteilung miteinbezogen werden, kann jedoch mangels ärztlicher Einschätzung nicht als alleinige Entscheidgrundlage dienen (vgl. vorstehend E. 1.4). Auf den Bericht von Dr. C.___ kann nicht abgestellt werden, da dieser kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist und ohnehin keine Angaben zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers machte.

    Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

4.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.5    Vorliegend wurde der entscheidwesentliche Sachverhalt, nämlich die Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung, ungenügend abgeklärt. Es ist daher angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrem Antrag zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt fachärztlich abklären lasse und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Dabei sind sowohl die Angaben der Stiftung B.___ und der aktuellen Arbeitgeberin (vgl. Urk. 3/6) wie auch die nicht bei den Akten liegenden Berichte des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums (vgl. Urk. 22/52/13 oben; Urk. 22/5/1 Ziff. 1.2) einzuholen beziehungsweise zu berücksichtigen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist die bereits erfolgte Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 26) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard