Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00674
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 17. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___, welche im Jahr 1984 eine Bürolehre abschloss und Mutter eines 1998 geborenen Sohnes ist, meldete sich am 7. Juli 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, Schwindel und Kopfschmerzen, bestehend seit 2009, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerblichen sowie die medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten. Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ wurde am 9. August 2016 erstattet (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 2. November 2016 wurde der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/49). Dagegen erhob sie, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, am 2. Dezember 2016 Einwand (Urk. 7/52), welchen sie mit Eingabe vom 27. Februar 2017 begründete (Urk. 7/60). Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und räumte der Versicherten am 22. Juni 2017 die Gelegenheit ein, sich zu äussern (Urk. 7/67). Darauf verzichtete die Versicherte (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/81).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr ab Juni 2015 eine ganze und ab November 2016 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 2. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 13), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus dem Gutachten und den Abklärungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen Bürotätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Da sie eine Bürolehre absolviert habe, könne sie die Arbeitsfähigkeit verwerten. Die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin könne nachvollzogen werden. Es bestünden Funktionsschwächen in der Daueraufmerksamkeit, in der Antwortreaktionsbereitschaft und im verbalen Arbeitsgedächtnis. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe aus medizinischer Sicht für alle einfachen Bürotätigkeiten in Routine und ohne Zeitdruck. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung als Kauffrau und aufgrund ihrer Ressourcen zumutbar. Aus epileptologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 28 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrer Begründung auf die Einschätzung ihrer Kundenberaterin, welche teilweise schlichtweg falsch sei. Im Gutachten sei ihr in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Für die Zeit davor hätten die Gutachter auf die Einschätzung der Vorbehandler abgestellt, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Begründung. Dem Gutachten würden sich zahlreiche Faktoren entnehmen lassen, welche eine positive Auswirkung auf das Ressourcenpotential der Beschwerdeführerin hätten. Die sozialen Kontakte und die damit verbundenen Aktivitäten seien sodann auch bei der Prüfung des Aspekts der Konsistenz zu berücksichtigen. Aufgrund des geringen funktionellen Schweregrads des Gesundheitsschadens, der Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen und dem Aktivitätsniveau im Freizeitbereich sowie den Hinweisen auf fehlende Motivation, Aggravation und psychosoziale Belastungsfaktoren sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen (Urk. 6).
2.4 Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vom 2. Oktober 2018 vor, die von den Gutachtern festgestellten Funktionsstörungen entsprächen gemäss den Gutachtern im Wesentlichen jenen, die bei einer Depression in der Regel zu erheben seien, wobei sich möglicherweise auch intermittierend Störeinflüsse von Seiten der Epilepsie bemerkbar machten. Es sei auf das Gutachten abzustellen, denn eine Prüfung der vom Bundesgericht aufgestellten Indikatoren ergebe, dass sich das Leiden der Beschwerdeführerin im gutachterlich festgestellten Rahmen invalidisierend auswirke (Urk. 11).
3.
3.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 9. August 2016 basiert auf internistischen, neuropsychologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 7/44/5). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 7/44/61 f.):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit subkortikal, frontodiencephal und linksfrontal betonten Hirnfunktionsschwächen
- fokale Epilepsie unklarer Ätiologie seit circa 1985 (ICD-10 G40.2)
Die Gutachter führten sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/44/62):
- Verdacht auf Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)
- diskreter distalbetonter feinschlägiger Haltetremor beidseits und diskreter Aktionstremor links unklarer Ätiologie
- Differentialdiagnose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10 R25.1, G25.0)
- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)
Die Gutachter hielten fest, eine Wechselwirkung zwischen den psychischen und somatischen Problemen sei anzunehmen (Urk. 7/44/62), und gelangten zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe bezogen auf die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und bezogen auf eine angepasste Tätigkeit, bei welcher kein Zeitdruck und kein hoher Anspruch an Sorgfalt und Genauigkeit sowie an das Gedächtnis bestehe, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/44/65). Aufgrund der Epilepsie sollten sodann keine Tätigkeiten an unfall- oder verletzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen oder fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen oder Tätigkeiten mit alleiniger Verantwortung für schutzbefohlene Personen ausgeübt werden (Urk. 7/44/64). Die Beschwerdeführerin sei angesichts ihrer kognitiven Funktionsstörungen derzeit nicht zuverlässig in der Lage, eine qualifizierte, per se sehr aufmerksamkeits- und konzentrationsintensive/-sensitive Sachbearbeitertätigkeit im weiteren administrativen Dienstleistungsbereich zu bewerkstelligen/bewältigen. Bei einer wesentlichen und anhaltenden psychischen Stabilisierung/Besserung sei eine Rückkehr zu einer wieder qualifizierten beruflichen Tätigkeit möglich (Urk. 7/44/64). Aufgrund der depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin vermindert belastbar. Sie habe Mühe, eine genügende Anspannung tagsüber aufrecht zu erhalten und müsse deshalb Pausen einlegen können. Sie sei auch nicht in der Lage, ganztags eine Arbeit zu verrichten. Tätigkeiten unter Zeitdruck seien nicht möglich, sie könne auch keine Verantwortung übernehmen (Urk. 7/44/65).
Anlässlich der neuropsychologischen Evaluation vom 4. und 5. Juli 2016 (Urk. 7/44/13) gab die Beschwerdeführerin an, sei leide seit ihrem 20. Lebensjahr an einer Epilepsie, zudem seit etlichen Jahren an Depressionen. Ihre Epilepsie beeinträchtige sie in ihrer Arbeitsfähigkeit kaum. Diese sei vor allem durch die Depressionen eingeschränkt (Urk. 7/44/14). Sie lebe von der Sozialhilfe und wohne, seit ihr Sohn vor einem Jahr in eine betreute Wohngruppe gezogen sei, alleine mit zwei Katzen in einer 3-Zimmerwohnung. Sie erledige, wenn sie sich dazu aufraffen könne, den Haushalt, die Einkäufe usw. selbständig. Sie lege sich tagsüber, weil sie müde sei oder keine Initiative aufbringe, oft wieder für eine Weile hin. Ihr Haushalt sei denn auch mehr schlecht als recht geführt. Ausser Haus gehe sie nur, wenn sie müsse, etwa zu ihren Arztterminen. Am Dienstagabend und an den Wochenenden treffe sie sich mit ihrem derzeitigen Freund. Dieser koche dann jeweils für beide, was sie sonst, wenn sie alleine sei, nicht mehr mache. Sie helfe ihm dann dafür in der Küche, räume diese auf und spüle das Geschirr. Sie würden viel miteinander reden, zusammen fernsehen und ab und zu auch spielen. Darüber hinaus würden sie nicht viel gemeinsam unternehmen. Das sei beiden recht so. Sie pflege allgemein nur noch wenige soziale Kontakte. Dienstag- und Mittwochnachmittag arbeite sie ehrenamtlich für drei bis vier Stunden in einem «Kleiderlädeli», in welchem gespendete Kleider für zwei Franken erstanden werden könnten. In letzter Zeit habe sie allerdings oft absagen müssen, weil ihr auch das zu viel geworden sei. Über die Wintermonate, von Dezember bis April, habe sie ehrenamtlich auch im «Z.___» von Pfarrer A.___ mitgearbeitet. Sie habe aber auch da oft absagen müssen. Insbesondere den Nachtwache-Einsätzen sei sie nicht gewachsen gewesen (Urk. 7/44/15 f.). In der neuropsychologischen Beurteilung wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit Funktionsschwächen in der Antwortreaktionsbereitschaft, in der Daueraufmerksamkeit/Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit, in der selektiven Aufmerksamkeit/Suppressionsfähigkeit, in der geteilten Aufmerksamkeit, im verbalen Arbeitsgedächtnis und in von diesen Basisfunktionen wesentlich abhängigen weiteren Exekutivfunktionen. Es fänden sich bei ihr auch Belege für eine Gedächtniskonsolidationsschwäche. Diese Funktionsstörungen entsprächen im Wesentlichen jenen, die bei einer Depression in der Regel zu erheben seien. Möglicherweise würden sich darin aber auch intermittierend Störeinflüsse von Seiten der Epilepsie bemerkbar machen. Diese könnten von neuropsychologischer Seite her aber nicht selektiv identifiziert werden (Urk. 7/44/28). Die mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Symptomvalidierungstests sowie die Auswertung eingebetteter Indikatoren hätten lediglich einen einzigen diesbezüglich auffälligen Wert ergeben. In der gesamtheitlichen Betrachtung aller Indikatoren sowie des klinischen Gesamtbefundes sei die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin und damit auch die Authentizität der erhobenen neuropsychologischen Befunde trotz dieses auffälligen Einzelbefundes als überwiegend wahrscheinlich gewährleistet zu beurteilen (Urk. 7/44/26 f.). Die Konsistenz der erhobenen Daten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (Urk. 7/44/29).
Der begutachtende Psychiater führte in seinem Teilgutachten Folgendes aus: So wie sich die Beschwerdeführerin aktuell präsentiere, sei sie im Alltag zuhause nicht wesentlich eingeschränkt, sie pflege auch einige wenige soziale Kontakte, sie könne ihre Belange weitgehend regeln. Teilweise habe sie allerdings Mühe, sich an gewisse Umstände zu halten, wie auch die Abklärungen aufzeigen würden, indem sie wenig strukturiert wirke. Es könne aufgrund der Angaben bestätigt werden, dass eine etwa mittelschwere depressive Störung vorliege, die sich in einem Rückgang der Freude, Interessenrückgang und Verminderung des Antriebs mit Ermüdbarkeit manifestiere. Es würden sich auch Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten, die durchaus mit der depressiven Störung zusammenhingen, und eine allgemein eher negativistische Haltung zeigen. Die Beschwerdeführerin weise auch einen ziemlich unstrukturierten Tagesablauf auf, wobei sie sich tagsüber teilweise lange ausruhe und dann unter Schlafstörungen leide, welche sie mit der Medikation ordentlich angehen könne. Subjektiv bestehe ein Appetitrückgang, allerdings ohne relevante Gewichtsveränderung. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin ansonsten nicht wesentlich beeinträchtigt und in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Sie pflege auch zwischenmenschliche Kontakte, sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und könne Termine wahrnehmen. Sie benötige keine Unterstützung. Es könne demnach nicht von einer gravierenden depressiven Störung ausgegangen werden, was allerdings im Gegensatz zu der subjektiven Leistungseinschränkung stehe, die aus psychiatrischer Sicht in diesem Ausmass nicht zu begründen sei. Für eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müssten auch im Alltag wesentlich höhere Beeinträchtigungen vorliegen. Es habe sich auch gezeigt, dass im Wesentlichen psychosoziale Umstände eine Rolle spielten, indem die Beschwerdeführerin je nach Belastung vermehrt depressiv reagiere. In den letzten Jahren seien Beziehungsprobleme und Schwierigkeiten in der Erziehung des Sohnes im Vordergrund gestanden. Es könnten insgesamt daher wohl eine verminderte Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf angenommen werden, doch sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, zumindest in Teilzeit eine einfach strukturierte Tätigkeit durchzuführen. Objektiv fänden sich Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin wirke unstrukturiert, habe auch Mühe, rechtzeitig zu Terminen zu erscheinen, wobei diesbezüglich möglicherweise auch motivationelle Probleme eine Rolle spielten. Stimmungsmässig sei sie subdepressiv verstimmt oder allenfalls leichtgradig depressiv, eher etwas kraftlos (Urk. 7/44/53). Es sei schwierig abzuschätzen, ob eine Aggravation vorliege. Eine solche sei aber durchaus anzunehmen, da bei einer mittelschwer depressiven Störung in der Regel nicht eine derart hohe subjektive Einschränkung in einer Erwerbstätigkeit begründet werden könne (Urk. 7/44/54). Die Beschwerdeführerin verfüge über einige Ressourcen, die sie grundsätzlich ausnützen könnte, sie wirke aber wenig motiviert dazu (Urk. 7/44/55). Es falle auf, dass die Beschwerdeführerin nur wenig vorbereitet zu den Abklärungen erschienen sei. Zudem habe sie offensichtlich Mühe gehabt, den Ort der Abklärung zu finden, da sie sich nicht vorgängig vorbereitet habe oder frühzeitig genug erschienen sei. In der Untersuchungssituation selbst habe sie nicht derart schwer depressiv gewirkt, als dass die angegebene Passivität nachvollzogen werden könnte. Es würden sich demnach Hinweise auf gewisse Inkonsistenzen zeigen. Es könne zudem aufgrund der in den Akten erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren nicht alleine aufgrund des psychischen Zustandsbilds eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden. Trotz der subjektiv starken Einschränkung sei die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage, eine Beziehung zu führen, die sie auch als gut erlebe, was andererseits nicht zur angegebenen Depressivität passe (Urk. 7/44/58).
3.2 Im Austrittsbericht der B.___ vom 14. Oktober 2016 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei vom 10.14. Oktober 2016 hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei vor dem Hintergrund einer bekannten psychosozialen Belastungssituation erfolgt. So hätten eine mangelnde Kommunikation und Unstimmigkeiten im Zusammenleben mit dem 18jährigen Sohn, welcher nach dem Rausschmiss aus dem betreuten Wohnen seit August 2016 wieder bei ihr wohne, zu Appetitlosigkeit, Schlafproblemen, innerer Leere, Gefühlen der Sinnlosigkeit und Gedankenkreisen geführt (Urk. 7/47/1).
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten des Y.___ vom 9. August 2016 die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (E. 1.4), wovon auch beide Parteien ausgehen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung haben aber die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin war damit nicht verpflichtet, die ärztliche Einschätzung tel quel zu übernehmen. Sie ist korrekt vorgegangen, indem sie in der Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 (Urk. 6) eingehend geprüft hat, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2). Der Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis zuzustimmen, was nachfolgend zu begründen ist.
4.2 In Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzustellen, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde weitgehend unauffällig waren. So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, problemlos während der gesamten Untersuchung entspannt im Stuhl sitzen zu bleiben. Der Affekt wirke subdepressiv verstimmt, eher resigniert, im Verhalten eher passiv, abwartend (Urk. 7/44/49) oder allenfalls leichtgradig depressiv (Urk. 7/44/53). So, wie sie sich aktuell präsentiere, sei sie im Alltag zu Hause nicht wesentlich eingeschränkt und sei in der Lage, ihre Aufgaben sowie Termine wahrzunehmen. Teilweise habe sie allerdings Mühe, sich an gewisse Umstände zu halten und wirke wenig strukturiert, wobei diesbezüglich möglicherweise auch motivationelle Probleme eine Rolle spielen würden (Urk. 7/44/53). Wenngleich der begutachtende Psychiater sodann ausführte, es würden sich auch Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten zeigen, die durchaus mit der depressiven Störung zusammenhingen (Urk. 7/44/52), ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Konzentrations- und Gedächtnisstörung anlässlich der neurologischen Konsultation nicht nachvollzogen werden konnte (Urk. 7/44/41). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter eine allgemeine negativistische Haltung beschrieb (Urk. 7/44/52) und von einer – zumindest teilweisen – Aggravation ausging (Urk. 7/44/54). Sodann besteht gemäss neuropsychologischer Evaluation bloss eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht quantifiziert wurde. Schliesslich erfolgte im neuropsychologischen Teilgutachten der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren gesundheitsbedingt arbeitslos und von der Sozialfürsorge abhängig sei. Es bestehe seit Jahren eine grosse Besorgnis betreffend den mittlerweile nicht mehr im gleichen Haushalt wohnenden Sohn. Beide Umstände hätten einen möglichen Einfluss auf das psychische Befinden der Beschwerdeführerin und auch auf ihre kognitive Funktionsfähigkeit (Urk. 7/44/28).
Bei der Beschwerdeführerin stehen augenscheinlich psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund, welche immer wieder direkte negative funktionelle Folgen (insbesondere stationäre und teilstationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken) zeitigen. Diese psychosozialen Belastungsfaktoren sind aber versicherungsrechtlich auszuklammern (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Im Bericht der B.___ vom 30. Dezember 2014 wurde beispielsweise festgehalten, es bestünden verschiedene Belastungsfaktoren in der Umgebung der Beschwerdeführerin (Belästigung durch den Ex-Partner, konfliktvolles Verhältnis zum 16-jährigen Sohn, langjährige Arbeitslosigkeit und Epilepsie). Die Beschwerdeführerin sei während der teilstationären Behandlung in der Akut-Tagesklinik zweimal aufgrund kurzfristiger Eskalation der häuslichen Situation mit dem Sohn in das Kriseninterventionszentrum im Haus eingetreten (Urk. 7/16/3). Auch der Eintritt in die B.___ am 10. Oktober 2016 mit stationärem Aufenthalt bis 14. Oktober 2016 erfolgte vor dem Hintergrund einer bekannten psychosozialen Belastungssituation (vgl. E. 3.2).
Der begutachtende Psychiater hat die psychosozialen Belastungsfaktoren zwar benannt. Dennoch scheinen sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen zu sein. So hielt er fest, dass im Wesentlichen psychosoziale Umstände eine Rolle spielten, und schlussfolgerte, insgesamt könne daher wohl eine verminderte Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf angenommen werden, doch sollte es möglich sein, zumindest in Teilzeit eine einfach strukturierte Tätigkeit durchzuführen (Urk. 7/44/53). Angesichts des Umstands, dass der begutachtende Psychiater die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bloss als «subdepressiv verstimmt» beziehungsweise als «leichtgradig depressiv» bezeichnete, lässt sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigen, wenn im Wesentlichen psychosoziale Umstände für die psychische Verfassung verantwortlich gemacht werden. Auch der begutachtende Neuropsychologe hielt dafür, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren einen möglichen Einfluss auf das psychische Befinden der Beschwerdeführerin und damit auch auf ihre kognitive Funktionsfähigkeit habe (Urk. 7/44/28).
Angesichts dieser Feststellungen kann dem Fazit der Beschwerdegegnerin, es liege lediglich ein geringer Schweregrad des psychischen Leidens vor (Urk. 6 S. 2), ohne Weiteres gefolgt werden. Dass der begutachtende Psychiater die Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung stellte, wird dabei weder übergangen, noch wird – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) – von der Beschwerdegegnerin ein verfälschtes Bild gezeichnet, resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad – allein noch keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 6).
Was die Prüfung der übrigen Indikatoren anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese bei im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren sowie aufgrund des Umstands, dass der begutachtende Psychiater von einer Aggravation und fehlender Motivation der Beschwerdeführerin ausging, nicht stark ins Gewicht zu fallen vermögen. Dennoch sind zu den übrigen Indikatoren folgende Bemerkungen anzufügen: Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte, besteht zwar eine Komorbidität, da die Beschwerdeführerin an einer Epilepsie leidet. Diese hat jedoch lediglich in qualitativer Hinsicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/44/42). Die Beschwerdeführerin gab sodann selbst an, ihre Epilepsie beeinträchtige sie in ihrer Arbeitsfähigkeit kaum (Urk. 7/44/14). Der begutachtende Psychiater gelangte ausserdem zum Schluss, die Beschwerdeführerin verfüge über einige Ressourcen, die sie grundsätzlich ausnützen könnte, sie wirke aber wenig motiviert dazu (Urk. 7/44/55). Das Vorhandensein von Ressourcen im Zeitpunkt der Begutachtung ist unter Hinweis auf die vorstehend wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen (E. 3.1) zu bestätigen. Wenn die Beschwerdeführerin replicando vorbringt, ihr soziales Netz habe sich seit der Begutachtung im Jahr 2016 nochmals verkleinert, sie pflege kaum noch soziale Kontakte und führe auch keine Beziehung mehr, da ihr dazu die Kraft fehle (Urk. 11 S. 3), ist in diesem Zusammenhang wiederum dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Begutachtung durch die Rückkehr des Sohnes in den Haushalt der Beschwerdeführerin eine massive Belastungssituation aufgetreten ist, welche selbstredend auch Auswirkungen auf die Ressourcen haben kann. Dasselbe gilt in Bezug auf die nach der Begutachtung erfolgten Therapiemassnahmen, welche im Zusammenhang mit der durch die Belastungssituation verursachte Verschlechterung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin durchgeführt werden mussten.
4.3 Zusammenfassend kann damit gestützt auf die Folgenabschätzung mittels Standardindikatoren (E. 1.2.2) an der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung der Gutachter nicht festgehalten werden, sondern es ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin zumindest in einer angepassten Tätigkeit (einfache und bekannte, von Routinen bestimmte Tätigkeiten ohne Zeitdruck, Urk. 7/44/59-60) eine Beschäftigung von 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2018 nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor und stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens auf statistische Werte, konkret auf das Einkommen im Finanzwesen (Zentralwert) für das Jahr 2015 von Fr. 65'641.30, ab (Urk. 2). Dieses Vorgehen vermag indessen nicht zu überzeugen. Im Jahr 2009 war die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben lediglich auf Probe als Kreditoren-/Debitoren-Buchhalterin angestellt (Urk. 7/44/16); über eine Ausbildung im Bereich Buchhaltung verfügt sie nicht. Es erscheint daher angemessen, das Einkommen bei der C.___ heranzuziehen, wo die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis Mitte 2008 angestellt war und fast durchwegs ein jährliches Einkommen von Fr. 54'600.--, so auch noch im Jahr 2007, erzielt hatte (Urk. 7/14/2 f.). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2015 (frühestmöglicher Rentenbeginn nach der Anmeldung im Juli 2014 [Art. 29 Abs. 1 IVG]) somit ein Valideneinkommmen von Fr. 59’762.-- (Indexstand 2454 [2007] auf 2686 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2018, Nominallöhne Frauen).
5.3 Da der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin, welche eine bloss zweijährige Bürolehre absolviert hat (Urk. 7/7/5), sind nur noch einfache und bekannte, von Routinen bestimmte Tätigkeiten ohne Zeitdruck zumutbar (Urk. 7/44/59), unter Vermeidung von Tätigkeiten an unfall- oder verletzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen oder fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen oder Tätigkeiten mit alleiniger Verantwortung für schutzbefohlene Personen (Urk. 7/44/64). Abzustellen ist daher auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘300.--. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2673 [2014] auf 2686 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54’055.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40 x 41,7: 2673 x 2686).
5.4 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 5’707.-- (Valideneinkommen von Fr. 59’762.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 54’055.--), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 10 % entspricht. Selbst wenn – wofür kein Anlass besteht – ein leidensbedingter Abzug von maximal 25 % gewährt und sich das Invalideneinkommen auf Fr. 40'541.-- reduzieren würde, ergäbe sich noch immer ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Gestützt auf die eingereichte Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums D.___ vom 18. Juli 2018 (Urk. 3) sowie in Anbetracht einer fehlenden Rechtsschutzversicherung (Urk. 1 S. 2) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwerdeführerin ist die beantragte unentgeltliche Prozessführung somit zu gewähren.
7.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. August 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro