Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00675
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 7. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 18. September 1964, war seit Juni 2006 bei der Y.___ als Logistiker angestellt, als er sich am 9. Oktober 2015 bei einem Sturz von der Treppe eine mehrfragmentäre Radiusfraktur rechts sowie eine Brustwirbelkörper (BWK) 12 Deckplattenimpressionsfraktur zuzog (vgl. Urk. 8/1/14-16 = Urk. 8/44/20-22; Urk. 8/1/3 = Urk. 8/1/8 = Urk. 8/44/5 = Urk. 8/44/10 = Urk. 8/44/271). Am 18. April 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das Unfallereignis mit Handgelenks- und BWK-12-Fraktur sowie einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1/132-140 = Urk. 8/2 = Urk. 8/44/143-151). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Suva bei (Urk. 8/1; Urk. 8/12; Urk. 8/17-19; Urk. 8/23; Urk. 8/39-40; Urk. 8/44; Urk. 8/48-49). Am 16. November 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung vom 21. November 2016 bis zum 20. Juli 2017 zu (Urk. 8/22 = Urk. 8/44/261-262), die jedoch mit Schreiben vom 9. Februar 2017 per sofort eingestellt wurden (Urk. 8/42 = Urk. 8/44/321).
Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Urk. 8/51/2-7 = Urk. 3/3) bei einem Invaliditätsgrad von 21 % eine Rente ab dem 1. August 2018 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 35 % zu.
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 12. Juli 2018 mit, dass sie eine psychiatrisch-orthopädische Begutachtung als notwendig erachte und nannte ihm die Namen der vorgesehenen Gutachter (Urk. 8/57). Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 (Urk. 8/58) teilte der Versicherte mit, dass er mit einer bidisziplinären Begutachtung nicht einverstanden und eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben sei. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 8/60 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der bidisziplinären Abklärung fest.
2. Der Versicherte erhob am 22. August 2018 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese vorgängig bei sämtlichen behandelnden Ärztinnen und Ärzten aktuelle Verlaufsberichte einhole und ihn anschliessend nach dem Zufallsprinzip polydisziplinär (radiologisch, orthopädisch/traumatologisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) unter gutachterlicher Federführung eines in der Behandlung chronischer Schmerzpatienten erfahrenen Facharztes abkläre und danach über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers gemäss ihrer Mitteilung vom 12. Juli 2018 (Urk. 8/57) festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht (BGE 141 V 330 E. 5.1 und 5.2; BGE 139 V 339 E. 4.4).
1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.1; in BGE 139 V 585 nicht veröffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4).
1.3 Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dem Versicherungsträger dieser nicht gefällt. Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2.; vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.1).
1.4 Zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren keine festen Kriterien. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (beispielsweise internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer beziehungsweise eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige „second opinion“), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Orthopädie) zur Abklärung des Gesundheitszustandes ausreichend sei, da auch von orthopädischer Seite ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) beurteilt werden könne unter Abklärung der Budapester Kriterien. Sollte sich im Laufe der Begutachtung eine neurologische Fragestellung ergeben, könnten die Gutachter jederzeit eine neurologische Zusatzbegutachtung veranlassen. Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung würden auch internistische Fragen abgeklärt. Auch hier gelte, falls sich im Rahmen der Begutachtung spezielle internistische Fragen ergäben, könnten die Gutachter jederzeit eine internistische Zusatzbegutachtung veranlassen. Ein Schmerztherapeut sei zur Begutachtung nicht hinzuziehen, da es sich zunächst um die Begutachtung des Gesundheitszustandes handle und nicht primär um die Therapie (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Erstbegutachtung vorliege, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik nicht vollends gesichert sei und er an multiplen (orthopädisch/traumatologischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Beschwerden beziehungsweise Schmerzen leide, er nicht lediglich bidisziplinär, sondern polydisziplinär unter Einbezug eines erfahrenen Radiologen abzuklären sei (S. 6 ff. Ziff. 13). Zudem habe die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. So habe sie es unterlassen, vor der Entscheidung der Frage der Art beziehungsweise des Umfangs der medizinischen Erstabklärung bei sämtlichen behandelnden Ärztinnen und Ärzten vorgängig aktuelle Verlaufsberichte einzuholen (S. 9 Ziff. 14).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat oder ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie sowie Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/44/353-354 = Urk. 8/49/3-4), nannte in seinem Bericht vom 21. Mai 2016 (Urk. 8/44/139) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (LSS) bei Status nach BWK 12 Deckplattenimpressionsfraktur am 9. Oktober 2015 und ein CRPS Typ II der rechten Hand bei Status nach intraartikulärer, distaler Radiusfraktur am 9. Oktober 2015 als Diagnosen. Der Beschwerdeführer klage über belastungsabhängige Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine. Daneben bestünden kontinuierliche Handgelenksschmerzen.
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 18. Juni 2016 (Urk. 8/6) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit April 2016 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1)
- stark dislozierte mehrfragmentäre intraartikuläre distale Radiusfraktur rechts vom 9. Oktober 2015
- Status nach Osteosynthese am 19. Oktober 2015
- BWK 12 Deckplattenimpressionsfraktur vom 9. Oktober 2015
Die Prognose sei vom Heilungsprozess des rechten Handgelenkes abhängig (Ziff. 1.4) In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Magaziner im Elektromaterialladen bestehe seit dem 9. Oktober 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.8).
3.3 Ein Arzt der B.___ berichtete am 22. Juni 2016 über die gleichentags erfolge Rheumatologie-Sprechstunde (Urk. 8/11/7-8 = Urk. 8/44/164-165 = Urk. 8/44/166-167) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- traumatische BWK 12 Deckplattenimpressionsfraktur vom 9. Oktober 2015
- CRPS Typ I Hand rechts, dominant
- Radiocarpal- und distale Radioulnargelenks- (DRUG) Arthrose rechts
Beim Beschwerdeführer bestünden acht Monate nach dem Trauma mit Sinterungsfraktur BWK 12 mit Vorder- und Hinterkantenbeteiligung immer noch frische Frakturanteile. Klinisch bestünden keine neurologischen Ausfälle. Bezüglich der CRPS-Behandlung der Hand rechts werde mittelfristig ein stationärer Aufenthalt empfohlen (S. 2).
3.4 Die Ärzte der C.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 27. September 2016 (Urk. 8/21 = Urk. 8/44/225-233 = Urk. 8/44/241-249) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 23. August bis zum 27. September 2016, und nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- Unfall vom 9. Oktober 2015: Treppensturz
- BWK 12 Deckplattenimpressionsfraktur
- distale Radiusfraktur rechts, Avulsionsfraktur des Processus styloideus ulnae, CRPS Typ I Hand rechts, dominant sowie Radiocarpal- und DRUG-Arthrose rechts
- mittelgradige depressive Episode
Diagnostisch erfülle der Beschwerdeführer das Zustandsbild einer mittelschweren Depression mit einer Tendenz zur Verschlechterung. Ein Jahr nach dem Treppensturz bestünden beim Beschwerdeführer aktuell belastungs- und bewegungsabhängige Rückenschmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Handgelenks, ein Kraftdefizit sowie eine Hypästhesie der rechten Hand. Aktuell seien die Budapester Kriterien nicht mehr erfüllt (S. 3 f.). Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine mindestens leichte bis mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Es werde eine schrittweise Wiedereingliederung in einem vorübergehend geschützten Arbeitsrahmen empfohlen. Die Tätigkeit als Logistiker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ihm hingegen ganztags zumutbar (S. 3).
3.5 Der Suva-Kreisarzt med. pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 23. Februar 2016 (richtig: 2017) über die gleichentags erfolgte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/44/339-352 = Urk. 8/49/5-18) und nannte folgende Diagnosen (S. 12):
- Status nach distaler mehrfragmentärer intraartikulärer Radiusfraktur rechtsdominant
- Status nach CRPS im Verlauf, aktuell seien die Budapester-Kriterien nicht mehr erfüllt
- Entwicklung einer posttraumatischen Radiocarpalarthrose (radioscapholunär), objektivierbare Schmerzen
- Status nach BWK 12 Deckplattenimpressionsfraktur mit progredienter Sinterung im Verlauf, aktuell Kyphosewinkel zirka 22° mit objektivierbaren lokalen Schmerzen, jedoch ohne neurologische Ausstrahlung
Der Beschwerdeführer habe durch den Sturz am 9. Oktober 2015 zwei nachweisbare Verletzungen erlitten. In Bezug auf die Handgelenksfraktur rechts wäre durch eine partielle Arthrodese (Versteifung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Besserung des Schmerzustandes auszugehen. Bezüglich des Rückens sei die Indikation für eine Stabilisierung der Fraktur bei den Schmerzen und bei diesem Kyphosewinkel gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich jedoch momentan nicht entscheiden, ob er sich am rechten Handgelenk und/oder am Rücken operieren lassen möchte. Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Logistiker nicht mehr zumutbar. Bei Verzicht auf die jeweiligen Operationen komme ein genau definiertes Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt zum Tragen, eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht. Eine Stellungnahme zur psychisch-psychiatrischen Situation könne nicht abgegeben werden (S. 12 ff.).
3.6 Dr. A.___ führte in ihrem Verlaufsbericht vom 25. Juni 2018 (Urk. 8/52) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.2; vgl. vorstehend E. 3.2) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter und Logistiker als auch in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Ziff. 2.1-2.2). Die Prognose sei offen (Ziff. 3.3).
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2018 (Urk. 7 S. 6 f.) aus, dass zur schlüssigen und aktuellen Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eine bidisziplinäre (psychiatrisch-orthopädische) Begutachtung benötigt werde.
3.8 In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (Urk. 7 S. 7) war der RAD-Arzt Dr. E.___ der Ansicht, dass ein bidisziplinäres Gutachten zur Abklärung des Gesundheitszustandes ausreichend sei, da auch von orthopädischer Seite eine CRPS beurteilt werden könne unter Abklärung der Budapester Kriterien. Sollte sich eine neurologische Fragestellung im Laufe der Begutachtung ergeben, könnten die Gutachter jederzeit eine neurologische Zusatzbegutachtung veranlassen. Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung würden auch internistische Fragen abgeklärt. Auch hier gelte, falls sich im Rahmen der Begutachtung spezielle internistische Fragen ergeben würden, könnten die Gutachter jederzeit eine internistische Zusatzbegutachtung veranlassen. Ein Schmerztherapeut sei zur Begutachtung nicht hinzuzuziehen, da es sich zunächst um die Begutachtung des Gesundheitszustandes handle und nicht primär um die Therapie.
3.9 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene ausführliche fachärztlich-orthopädische Expertise am 6. August 2018 (Urk. 3/4), und nannte folgende Diagnosen (S. 18):
- Status nach Sturz vom Dachboden am 9. Oktober 2015 mit/bei
- BWK 12 Deckplattenimpressionsfraktur, stabil
- protrahierter Frakturkonsolidierung (MRI Juni 2016)
- Keilwirbelbildung Th 12
- begleitend massiver myofascialer Befundkonstellation mit
- Ursprungs- und Ansatztendinosen der paravertrebralen Muskelgruppen im thorakolumbalen Übergang
- distaler Radiusfraktur rechts, Avulsionsfraktur des Processus styloideus ulnae mit/bei
- ORIF mittels 4-Loch LCP palmarseitig distaler Radius rechts am 19. Oktober 2015
- Status nach CRPS Typ I Hand rechts
- sekundärer Radiocarpal- sowie DRUG-Arthrose
- deutlicher schmerzhafter Belastungseinschränkung bei
- myofascialer Befundkonstellation des Vorderarmes rechts und der Handmuskulatur
- mittelgradiger depressiver Episode
Es fänden sich keine Anzeichen eines noch akut vorhandenen CRPS. Grob neurologische Auffälligkeiten fänden sich allenfalls im Bereich der Hautnerven Digitus 2 rechts sowie im Bereich des Daumens. Bezugnehmend auf das Residuum des CRPS sowie der Frage nach Nervenläsionen wäre eine weitere fachneurologische Abklärung zielführend (S. 19 f. Ziff. 1.1.2 und Ziff. 2.2-2.3).
Zudem würden eine deutliche Einschränkung in der aktiven wie passiven Beweglichkeit des rechten Handgelenkes, deutliche Druckdolenzen im Bereich der Handwurzel, eine Arthrose dieses Bereiches sowie deutliche Vernarbungen im Bereich der chirurgischen Zugangswege zum rechten Handgelenk vorliegen. Funktionell liege eine deutliche Einschränkung der Kraft sowie auch der Feinmotorik vor. In Bezug zur Brustwirbelsäule und insbesondere des thorakolumbalen Übergangs fänden sich unfallbedingt deutliche Einschränkungen der Wirbelsäulenfehlstatik bei Keilwirbelbildung sowie massive myofasciale Hartspannsituationen der paravertebralen Muskelgruppen. Die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sei in der lateralen Flexion sowie in den Rotationsbewegungen eingeschränkt (S. 19 Ziff. 2.1).
In der Gesamtzusammenschau der Befunde sei der Einsatz in der angestammten Tätigkeit als Logistiker mittel- bis langfristig nicht erreichbar (S. 21 Ziff. 4.1). Das angestrebte berufliche Spektrum sollte eine wechselbelastende Tätigkeit aufweisen (S. 21 Ziff. 4.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer zog sich am 9. Oktober 2015 bei einem Sturz von der Treppe eine mehrfragmentäre Radiusfraktur rechts sowie eine BWK 12 Deckplattenimpressionsfraktur zu und ist infolge der Handgelenks- und Rückenfraktur in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb eine orthopädische Begutachtung geboten ist (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.4-3.5, E. 3.7-3.9). Dies ist unbestritten (vorstehend E. 2.1-2.2). Ferner leidet der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden, die ihn allenfalls in seiner Arbeitsleistung mindern, weshalb auch eine psychiatrische Begutachtung notwendig ist (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6, E. 3.7-3.9). Dies ist ebenfalls unbestritten (vorstehend E. 2.1-2.2). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob noch Begutachtungen in weiteren Fachdisziplinen notwendig sind.
4.2 Dr. F.___ führte in seiner fachärztlich-orthopädischen Expertise vom August 2018 (E. 3.9) aus, dass sich zwar keine Anzeichen eines noch akut vorhandenen CRPS und sich grob neurologische Auffälligkeiten allenfalls im Bereich der Hautnerven Digitus 2 rechts sowie im Bereich des Daumens fänden, jedoch in Bezug auf das Residuum des CRPS sowie der Frage nach Nervenläsionen eine fachneurologische Abklärung zielführend wäre. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass allenfalls - dem Beschwerdeführer folgend (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 13.3) - auch eine neurologische Problematik vorliegt.
4.3 Vorliegend geht es um die Erstbegutachtung des Beschwerdeführers, bei der eine direkte Auftragserteilung die Ausnahme bleibt. Auch wenn die medizinische Situation auf orthopädische und psychiatrische Fragen fokussiert erscheinen mag, so ist die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht vollends gesichert. Angesichts der von Dr. F.___ erhobenen Befunde und erfolgten Beurteilung ist die Relevanz des Fachgebiets Neurologie nicht auszuschliessen. Damit lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass die medizinische Situation offenkundig höchstens zwei Fachgebiete beschlägt, weshalb die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten hätte anordnen müssen.
Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seinem Hausarzt Dr. Z.___ in allgemeinärztlicher bzw. internistischer Behandlung sei, weshalb auch ein Internist bzw. ein Allgemeinarzt als Gutachter in die Abklärung einzubeziehen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13.3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Falle einer Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens die Fachdisziplin Allgemeine/Innere Medizin immer vertreten ist (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2018, Rz 2077).
4.4 Da - wie soeben ausgeführt - der somatische und der psychische Gesundheitszustand abgeklärt werden müssen, der Beschwerdeführer noch nie umfassend begutachtet wurde und das einzuholende Gutachten für die Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit von ausschlaggebender Bedeutung sein wird, rechtfertigt es sich, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, das nebst der psychiatrischen und orthopädischen Beurteilung eine neurologische und internistische Beurteilung enthalten kann. Es wird Sache der Gutachtensstelle sein, die erforderlichen Fachdisziplinen definitiv festzulegen (BGE 139 V 349 E. 3.3).
4.5 Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vorstehend E. 2.2) - den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
4.6 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 2) aufzuheben verbunden mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, im Umkehrschluss).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger