Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00676
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 27. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, verfügt über keinen erlernten Beruf und war zuletzt von 16. April 2012 bis am 31. März 2017 bei der Y.___ AG in einem 50 %-Pensum als IT Supporter und im Nebenverdienst als selbständiger DJ tätig (Urk. 7/4, Urk. 7/12-15, Urk. 7/33 S. 2 Ziff. 1.7). Aufgrund eines Gesundheitsschadens konnte er ab dem 1. September 2016 nicht mehr arbeiten (Urk. 7/12 S. 2). Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG wurde ihm auf den 31. März 2017 gekündigt (Urk. 7/12/7). Unter Hinweis auf eine Diskushernie/Bandscheibenvorfall L4 und L5 meldete sich der Versicherte mit am 20. Januar 2016 [richtig: 2017] unterschriebenem Formular am 17. Februar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/5, Urk. 7/27, Urk. 7/30). Am 21. November 2017 (Urk. 7/26) teilte die IVStelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und er über den Rentenanspruch eine separate Verfügung erhalte.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43, Urk. 7/48, Urk. 7/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2018 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 22. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Am 13. März und 19. Juli 2019 (Urk. 9, Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte ein (Urk. 10, Urk. 13), welche der Beschwerdegegnerin am 14. März und 22. Juli 2019 (Urk. 11, Urk. 14) zur Kenntnis zugestellt wurden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab November 2017 wieder arbeitsfähig sei. Trotz vieler Untersuchungen und Abklärungen hätten keine Ursachen für die Einschränkungen gefunden werden können. Somit sei davon auszugehen, dass nach der üblichen Heilungsphase eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die empfohlene Therapie habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen wollen. Allenfalls sei eine fachpsychiatrische Behandlung sinnvoll. Es bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der mit Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 30. Juni 2018 enthalte keine Informationen, die auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten leichten Bürotätigkeit schliessen lassen würden.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 22. August 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihn keiner eigenen Untersuchung unterzogen, sondern sich damit begnügt, die Feststellungen der privaten Krankentaggeldversicherung zu übernehmen. Die vorliegende medizinische Beurteilung sei nicht verwertbar und die Beschwerdegegnerin verletze Bundesrecht, soweit sie sich darauf stütze. Das Bundesgericht verlange bei nicht objektivierbaren Beschwerden regelmässig ein strukturiertes Beweisverfahren. Hinzu komme, dass er bis heute nie psychiatrisch abgeklärt worden sei, obschon sein Hausarzt davon ausgehe, dass eine depressive Reaktion vorliege. Neuerliche Abklärungen in der Klinik Z.___ hätten ergeben, dass seine Beschwerden und Einschränkungen sehr wohl objektivierbar seien. Dies zeige ein erster Bericht der Z.___ vom 30. Juni 2018 auf (S. 3). Bei diesem, welcher kurz nach Verfügungserlass erstellt worden sei, handle es sich nicht einfach um eine Erweiterung des massgeblichen Sachverhalts. Es sei untersucht worden, welche Ursachen für die Beschwerden und Einschränkungen verantwortlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe den Fall voreilig abgeschlossen. Die notwendigen Untersuchungen seien noch im Gang. Doch selbst wenn keine objektivierbare Ursache für die Beschwerden und Einschränkungen vorliegen würde, könne die Beschwerdegegnerin nicht allein mit dem Argument mangelnder Objektivierbarkeit eine Leistungspflicht verneinen (S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte.
3.
3.1 Nach am 12. Januar 2017 erfolgter Operation (Fenestration L4/5 rechts mit mikrochirugischer Sequestrektomie [vgl. Urk. 7/5/2-3]) diagnostizierten Dr. A.___, B.___ und C.___ von der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals D.___ in ihrem Austrittsbericht vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/5/4-5) unter anderem ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts bei einer klinischen Lumboischialgie und Hyposensibilität rechts mit entsprechendem Dermatom L5 ohne motorische Ausfälle und bei einer Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kompression L5 rechts. Sie hielten fest, der Eingriff wie auch der poststationäre Verlauf seien komplikationslos gewesen, der Beschwerdeführer sei am 16. Januar 2017 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause ausgetreten und er sei in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Hauswart bis und mit 14. Februar 2017 arbeitsunfähig.
3.2 Dr. E.___, Facharzt für Neurologie, Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. G.___ vom Zentrum H.___ der Universitätsklinik I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2017 (Urk. 7/39) nach gleichentags erfolgter neurologischer und neurophysiologischer Untersuchung unter anderem eine Hüftbeugeschwäche rechts sowie einen Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts. Sie führten dazu aus, klinisch ergebe sich ein isoliertes motorisches Defizit der Hüftbeuger rechts. Elektrophysiologisch habe in den Myotomen L2 und L3 rechts kein Hinweis auf eine neurogene Schädigung akuter oder chronischer Genese festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik könne aufgrund der vorliegenden Befundkonstellation nicht einer neurogenen Ursache zugeordnet werden (S. 2).
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielten Dr. F.___ und Dr. G.___ am 2. März 2018 (Urk. 7/40/6-9) über ihre Untersuchung vom 26. Oktober 2017 fest, die Einschränkungen liessen sich durch Physiotherapie und Muskelaufbau vermindern. Aufgrund der im Rahmen der fokussierten einmaligen ambulanten Untersuchung am 26. Oktober 2017 vorliegenden Informationen sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.8 und Ziff. 1.11).
3.3 J.___ von der Abteilung Orthopädie der Universitätsklinik I.___ hielt in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7/27/4-5) auf Rückfrage des Krankentaggeldversicherers fest, in seiner Befunderhebung vom 6. September 2017 habe er ein deutlich disharmonisches Gangbild mit Nachziehen des rechten Beins sowie eine Hüftbeugerschwäche im Liegen M4, aber ansonsten kein motorisches Defizit feststellen können. Der Beschwerdeführer sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig. Eine langfristige Beurteilung sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Er empfehle ein Gutachten zur weiteren Beurteilung der langfristigen Arbeitsfähigkeit.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 21. November 2017 (Urk. 7/30/3-4) zuhanden des Krankentaggeldversicherers berichtete dessen beratender Arzt Dr. K.___, Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, gestützt auf die ihm vorliegenden Arztberichte (E. 3.1-3), es bestehe eine Iliopsoasschwäche rechts unklarer Ätiologie bei einem aber guten postoperativen Ergebnis nach der Sequestrektomie am 12. Januar 2017. Ob es sich um eine Diagnose mit Krankheitswert handle, könne er nicht beantworten, da die Muskelschwäche ätiologisch für den Facharzt der Neurologie unklar sei. Die Diagnose begründe keine Arbeitsunfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit könne er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen.
3.5 Hausarzt Dr. L.___, Facharzt für Innere und Allgemeine Medizin FMH, bei welchem sich der Beschwerdeführer ab Mai 2016 in Behandlung befand, stellte in seinem Bericht vom 26. Januar 2018 (Urk. 7/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Diskushernie L 4/5 rechts mit/bei: Status nach Sequestrektomie in mikrochirurgischer Technik Januar 2017
- aktuell progrediente Hüftbeugerschwäche ohne elektrophysiologisches Korrelat Februar 2017
- Diskusdegeneration L 3/4, L 4/5 und L5/S1
- Diskushernie L5/S1 rechts rezessal mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 ohne relevante Kompression
- schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schulter rechts, Radikulopathie C8 rechts
Zudem führte Dr. L.___ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit September 2016 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6; siehe auch S. 3 zu zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten). Ob wieder mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, müsse durch die Fachklinik I.___ sowie die Klinik M.___ beurteilt werden (S. 3 Ziff. 1.9).
3.6 Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 14. Februar 2018 (Urk. 7/35; vgl. auch die Berichte vom 23. November 2017 und vom 16. Januar 2018, Urk. 7/36) berichtete Oberarzt Neuro-Urologie Dr. N.___ vom Zentrum H.___ der Universitätsklinik I.___, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund einer neurogenen Sexualfunktionsstörung bei ihnen in neuro-urologischer Behandlung. Diese Diagnose erscheine am ehesten nicht ursächlich für eine Arbeitsunfähigkeit und dementsprechend [auch nicht] für die Beurteilung einer allfälligen beruflichen Re-lntegration/Rente.
3.7 Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen (E. 3.1-6) führte Dr. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 7. März 2018 (Urk. 7/42 S. 5 f.) aus, anhand der vorliegenden Arztberichte sei die Diagnose einer ätiologisch unklaren Iliopsoas-/Hüftbeugerschwäche rechts (M2/3) ausgewiesen, einschliesslich einer sich daraus ableitenden, zeitlich befristeten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Diagnose sei mittlerweile stabil. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich ohne entsprechenden Zusatz gültig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit «IT Supporter» bzw. «selbständiger DJ» - seien die aktenkundigen Angaben einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13. September 2016 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der neurologischen Diagnostik in der Universitätsklinik I.___ im November 2017 nachvollziehbar, aber nach Ausschluss einer neurogenen Ursache nicht mehr plausibel. Somit sei hier in Übereinstimmung mit dem beratenden Arzt des Taggeldversicherers (Dr. K.___) von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, welche unter Berücksichtigung des im Arbeitgeberfragebogen enthaltenen Anforderungsprofils einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche.
3.8 In einem Schreiben vom 18. Mai 2018 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 7/51/1-2; vgl. auch das Überweisungsschreiben an die Klinik Z.___ vom 9. Mai 2018 [Urk. 7/51/3-4]) führte Dr. L.___ aus, offenbar seien keine Beschwerden objektivierbar. Die Arbeitsunfähigkeit sei aber sicher nach wie vor 100 %. Diese Einschätzung beruhe nicht auf objektiven Befunden, sondern aufgrund der ganzen Situation, zumal der Beschwerdeführer inzwischen auch schwer gestört sei. Eine Behandlung an der Psychosomatik des Spitals wurde in Anspruch genommen, vom Patienten aber abgelehnt, da er sich weigert, Psychopharmaka einzunehmen. Man müsse das ganze psychologische und psychiatrische Umfeld beachten. Der Beschwerdeführer sei ein psychisch angeschlagener Mensch, der aufgrund seiner Leidensgeschichte aktuell kaum einsatzfähig sei. Er sei voll und ganz mit seinen Beschwerden beschäftigt und es sei sicher auch eine reaktive Depression vorhanden. Man müsse ihn psychiatrisch beurteilen lassen bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit, oder ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen lassen.
3.9 Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerde einen Bericht von Dr. P.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und für Interventionelle Schmerztherapie, von der Klinik Z.___, vom 30. Juni 2018 (Urk. 3) ein. Darin stellt dieser nach am 27. Juni 2018 erfolgter Erstkonsultation und unter anderem gestützt auf zwei MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS/LWS) vom 15. Januar 2018 folgende Diagnosen (S. 1; verkürzt wiedergegeben):
- Therapierefraktäre Lumbago mit ischialgiformen Ausstrahlungen ins rechte Bein mit/bei:
- Diskushernie L5/S1 rechts rezessal mit Kontakt zur Nervenwurzel S1
- Status nach Sequestrektomie L4/5 bei Diskushernie 12. Januar 2017
- seither Hüftbeugerschwäche rechts, Neuropathie Nervus cutaneus femoris lateralis rechts
- Persistierende mässige Foramenstenose L4/5 rechts mit Kontakt zur Wurzel L4
- Rezessusstenose L4/5 rechts > links mit Bedrängung der Wurzel L5 rechts > links
- Brachialgie beidseits rechtsbetont mit/bei:
- mässiggradiger Foramenstenose C4/5, C5/6 und C6/7 rechts
- Differentialdiagnose: Schulterproblematik unklarer Genese
Dr. P.___ führte in seiner Beurteilung dazu aus, in der Gesamtschau auffällig erachte er die in zeitlichem Zusammenhang mit der Diskushernienoperation stehende bemerkenswerte Atrophie des Musculus Psoas, insbesondere in den hoch lumbalen Abschnitten (höchstens 50 % des Volumens im Vergleich zur Gegenseite). Dies in Kombination mit einer Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis, wie auch die im Rahmen des Orgasmus ins Bein ausstrahlenden Schmerzen, jeweils rechts. Sowohl die Innervation der proximalen Anteile des Psoas (L1, L2), wie auch die Ursprünge der Nervus cutaneus femoris lateralis (L2, L3) und genitofemoralis (L1, L2) stammten aus denselben Wirbelsegmenten. Allen gemeinsam sei L2. Anlässlich den durchgeführten Elektroneurografie/Elektromyografie seien zwar die kaudalen Anteile des lliopsoas geprüft worden, doch müsse davon ausgegangen werden, dass diese Anteile ausschliesslich aus L3 innerviert werden. L1 und insbesondere L2 hätten somit bislang nicht geprüft werden können. Das rezidivierende Kältegefühl im rechten Bein könne darüber hinaus auf eine vegetativ unterhaltene Komponente der Symptomatik hinweisen, dies ebenfalls im Bereich L2 und L3. Diagnostisch aufschlussreich dürften gegebenenfalls Blockaden des sympathischen Grenzstrangs auf Höhe L2 und L3 rechts sein, gefolgt von Wurzelblockaden L1-L3 rechts.
Hinsichtlich der beklagten Schulter - und Armschmerzen hielt Dr. P.___ fest, differenzialdiagnostisch sei an eine zervikogene Kausalität zu denken, insbesondere seien Wurzelirritationen C5-C7 rechts nicht auszuschliessen. Diagnostisch aufschlussreich und gegebenenfalls von therapeutischem Nutzen dürften transforaminale periradikuläre Infiltrationen der genannten Segmente sein. Aufgrund der im HADS (Hospital Anxiety and Depression Scale) erzielten Punktzahlen sei eine eingeschränkte Schmerzmodulation in Betracht zu ziehen. Ein schmerzpsychologisches Assessment mit der Frage nach schmerzdistanzierenden Optionen sei indiziert und habe mit Einverständnis des Beschwerdeführers bereits geplant werden können (S. 3).
4.
4.1 Als Grundlage für ihre Verfügung vom 20. Juni 2018 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom 19. März und 20. Juni 2018 (Urk. 7/42, Urk. 7/53) die Unterlagen des Stadtspitals D.___ (E. 3.1), der Universitätsklinik I.___ (E. 3.2-3, E. 3.6), die kurze Stellungnahme von Dr. K.___ (E. 3.4), die Berichte des Hausarztes Dr. L.___ (E. 3.5, E. 3.8) sowie die aktengestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. O.___ (E. 3.7). Die Beschwerdegegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen, dass der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Einschränkungen mit längerdauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und spätestens ab November 2017 wieder arbeitsfähig war (E. 2.1).
4.2 RAD-Arzt Dr. O.___ konnte in seiner Stellungnahme gestützt auf alle ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass beim Beschwerdeführer spätestens nach Abschluss der neurologischen Untersuchungen an der Universitätsklinik I.___, wo festgestellt worden war, dass eine neurogene Ursache für allfällige Einschränkungen nicht plausibel ist, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist. Diese Schlussfolgerung ist schlüssig.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers begnügte sich Dr. O.___ nicht einfach damit, die Position von Dr. K.___ zu übernehmen, sondern führte lediglich aus, dass er dessen Einschätzung teile («in Übereinstimmung»). Aus den von Dr. O.___ berücksichtigten medizinischen Akten zeigt sich vielmehr dessen nachvollziehbare Beurteilung. Der poststationäre Verlauf nach erfolgter Operation im Stadtspital D.___ war komplikationslos (E. 3.1). Die Neurologen des I.___s konnten keine neurogene Schädigung feststellen (E. 3.2). Ebenso wurde von den Orthopäden des I.___ in ihrer Untersuchung als einziges motorisches Defizit neben einem ansonsten unauffälligen Befund eine Hüftbeugerschwäche im Liegen mit einer Muskelkraft 4 festgestellt. Dies bedeutet nach den Kraftgraden bei einer Skala von 0 (keine Muskelaktivität) bis 5 (normale Muskelkraft) bei 4 eine Muskelkraft bei Bewegung gegen Widerstand (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 902). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine relativ geringe Einschränkung der Muskelkraft des Hüftbeugers die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinen Tätigkeiten als IT-Supporter bzw. selbständiger DJ beeinträchtigen soll. Die Neuro-Urologen des I.___ zeigten weiter auf, dass die von ihnen gestellte Diagnose der neurogenen Sexualstörung mit elektrisierenden Schmerzen in das rechte Bein nicht ursächlich für eine Arbeitsunfähigkeit ist (E. 3.6).
4.3
4.3.1 Auch der im Nachgang zu der RAD-Beurteilung erstellte Bericht von Dr. L.___ vom 18. Mai 2018 (E. 3.8) vermag diese nicht in Frage zu stellen, ging Dr. L.___ doch darin gerade davon aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht objektivierbar sind und die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit führte er auf die Gesamtsituation bzw. psychische Situation des Beschwerdeführers zurück, ohne jedoch auf eine fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder selbst eine diesbezüglich Befunderhebung vorgenommen zu haben. Überhaupt stützt er sich vornehmlich auf Angaben des Beschwerdeführers ab, was sich insbesondere aus dem Bericht vom 26. Januar 2018 ergibt, wo er jegliche behinderungsangepasste Tätigkeit (rein sitzend, rein stehend, wechselbelastend etc.) gestützt auf dessen Aussage seit 2016 rundweg verneint (E. 3.5, Urk. 7/33 S. 3).
4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass es sich beim Bericht von Dr. P.___ vom 30. Juni 2018 (E. 3.9) nicht um eine vorliegend nicht zu berücksichtigende Sachverhaltserweiterung handelt, zumal er nur gerade 10 Tage nach der angefochtenen Verfügung verfasst wurde, die Ursachen für die entscheidenden Beschwerden zum Gegenstand hat und sich unter anderem auf zwei MRI von Januar 2018 stützt. Der Bericht von Dr. P.___ enthält aber keinerlei Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, noch enthält er Hinweise auf bisher ungeklärte Leiden, welche einer weiteren Abklärung wegen einer allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bedürften.
Hinsichtlich der von Dr. P.___ diskutierten lumbalen Thematik, handelt es sich denn auch lediglich um eine von ihm angeführte, neue Interpretation der bekannten Problematik, deren Ursache er neuerdings in der Region der Wirbel L2 und L3 zu verorten sucht (E. 3.9). Diese vermag jedoch nicht zu überzeugen. Einerseits zeigten die Neurologen des I.___s elektrophysiologisch bereits auf, dass in den Myotomen L2 und L3 rechts keine Hinweise auf eine neurogene Schädigung akuter oder chronischer Genese festgestellt werden konnten (E. 3.2), und anderseits führte die aufgrund seiner Interpretation durchgeführte Intervention auf Höhe L2 am 17. Dezember 2018 zu keiner signifikanten Beschwerderegredienz, wonach Dr. P.___ selbst ein vegetativ unterhaltenes Schmerzsyndrom (SMP) mit höchster Wahrscheinlichkeit ausschloss (vgl. Urk. 10/3 S. 2). Zudem zeigte sich der von Dr. P.___ in seiner Untersuchung erhobene klinische Befund gänzlich unauffällig. So beschrieb er insbesondere einen hinkfreien Gang, eine Wirbelsäule im Lot, einen Schulter- und Beckengeradestand und ein Zehenspitzen- und Fersengang konnte demonstriert werden (vgl. Urk. 3 S. 2).
Die Schulterproblematik war bereits mit Bericht von Dr. L.___ vom 26. Januar 2018 (E. 3.5) bekannt und vom RAD-Arzt Dr. O.___ somit gewürdigt worden. Zudem hielt Dr. L.___ diese für die Arbeitsfähigkeit als nicht relevant, ging er doch im Nachgang zu seinem Bericht vom 26. Januar 2018 im Schreiben vom 18. Mai 2018 (E. 3.8) davon aus, dass keine relevanten objektivierbaren und somit wesentlichen somatischen Beschwerden vorlagen. Ebensowenig wurde von Dr. P.___ eine diesbezügliche funktionelle Einschränkung – wie überhaupt von keinem der konsultierten Ärzte - beschrieben (vgl. E. 3.1-9, Urk. 10/1-3, Urk. 13/1-2).
Dr. P.___ zog aufgrund der erhobenen HADS-Punktzahl eine eingeschränkte Schmerzmodulation in Betracht. Er diagnostizierte aber weder ein psychosomatisches Leiden, noch äusserte er auch nur den Verdacht eines solchen, welcher Anlass für weitervorzunehmende Abklärungen hätte sein können. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, zu welchen somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden zählen, setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach erfolgtem schmerzpsychologischem Assessment in der Klinik Z.___ (vgl. Urk. 3 S. 3 unten) keinerlei diesbezügliche Unterlagen mehr einreichte dafür, dass keine entsprechenden Diagnosen oder gar nur Verdachtsdiagnosen gestellt werden konnten, zumal er im vorliegenden Verfahren betreffend seine somatischen Leiden solche Nachweise nachreichte.
4.3.3 Die übrigen vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen vermögen die Einschätzung des RADArztes Dr. O.___ auch nicht in Zweifel zu ziehen.
Dr. Q.___, Facharzt für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom Zentrum R.___, führte in seinem Bericht vom 21. April 2017 (Urk. 13/2) lediglich aus, er habe dem Beschwerdeführer das MRI nach erfolgter Operation im Januar 2017 mit freier L5 Nervenwurzel gezeigt. Dieser denke, es sei etwas schiefgelaufen während der Operation. Er habe ihm gesagt, dass genau das Gegenteil der Fall sei. Auffallend sei die sehr schmerzhafte Hüftinnenrotation. Die notwendigen Abklärungen der Hüftproblematik wurden denn auch im Nachgang von den Fachärzten des I.___ vorgenommen (vgl. E. 3.2-3, E. 3.6) und deren Resultate von Dr. O.___ berücksichtigt (E. 3.7).
Wie bereits ausgeführt (E. 4.3.2), zeigte der Bericht vom 17. Dezember 2018 (Urk. 10/3) über eine gleichentags auf Höhe L2 aus Anlass der Neuinterpretation von Dr. P.___ durchgeführte Intervention, dass diese zu keiner signifikanten Beschwerderegredienz geführte hatte. Darüber hinaus betrifft der Bericht einen Sachverhalt, welcher zeitlich fast sechs Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsanspruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2018 (Urk. 2) verfügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Dies gilt umso mehr für die Berichte über die Interventionen vom 28. Januar (Kathetergesteuerte Epidurographie / Epidurolyse nach Racz – mit ausbleibendem Effekt) und 7. März (erneute Kathetergesteuerte Epidurographie / ballon geführte Epidurolyse-Effekt unbekannt) (Urk. 10/1-2), die Sachverhalte betreffen, welche rund sieben und beinahe neun Monate nach dem Verfügungszeitpunkt liegen.
Beim Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 13/1) von Dr. S.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, handelt es sich um eine aktenbasierte rückblickende Einschätzung der aufgrund der Hüftbeugerschwäche bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass diesem seine Tätigkeit als IT-Supporter nicht mehr zumutbar gewesen sei, weil er dafür hätte Auto fahren müssen, was er nicht mehr gekonnt habe. Diese Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie vermag die geltungszeitlichen Untersuchungen der Fachärzte des I.___s, bei welcher lediglich eine Hüftbeugerschwäche im Liegen M4, aber ansonsten kein motorisches Defizit, festgestellt werden konnte, nicht umzustossen.
4.4 Der Beschwerdeführer kritisierte die Abklärungen der Beschwerdegegnerin insbesondere auch deswegen, weil er diese als noch nicht abgeschlossen ansah und eine psychiatrische Untersuchung zu Unrecht unterblieben sei sowie zudem ein strukturiertes Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen (E. 2.2).
Wie bereits aufgezeigt (E. 4.3.2) ist eine psychiatrische Abklärung im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Abgesehen vom Hausarzt Dr. L.___, welcher ohne jedoch auf eine fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder überhaupt selbst eine diesbezügliche Befunderhebung vorgenommen zu haben (vgl. E. 3.8, E. 4.3.1), eine psychisch bedingtes Leiden annahm, weisen alle Einschätzungen der übrigen konsultierten Ärzte nicht in diese Richtung. Selbst Dr. P.___ diagnostizierte weder ein psychosomatisches Leiden, noch äusserte er einen diesbezüglichen Verdacht, sondern er setzte lediglich seine rein somatische Behandlung fort (E. 3.9 und E. 4.3.2). Da eine psychiatrische Diagnose Voraussetzung für einen psychischen Gesundheitsschaden bildet, ist ein strukturiertes Beweisverfahren auch nicht angezeigt.
4.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. O.___ abgestellt werden (vgl. E. 1.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm im Zuge des vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen vermögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (E. 1.3). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit andauernder Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgewiesen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller