Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00679
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 17. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, erlitt am 6. Februar 2015 einen ischämischen Kleinhirninfarkt (Urk. 9/17/6+10). Am 30. Juni 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Swica Krankenversicherung AG (Swica) als Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/15, Urk. 9/30, Urk. 9/43, Urk. 9/71) und holte bei der Y.___, MEDAS Z.___, ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 9. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 9/88).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/108, Urk. 9/116) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 9/119).
2. Der Versicherte erhob am 23. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2016 eine ganze Rente, eventuell mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, beim Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung seiner Ressourcen eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus neurologischer Sicht sei eine Einschränkung von 30 % in der bisherigen Tätigkeit nachvollziehbar. Die bisherige Tätigkeit sei ihm zu 70 % zumutbar. Er könne somit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Der Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt werde, könne nicht gefolgt werden (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Die Psychiaterin sei nach sorgfältigen Abklärungen zum Schluss gekommen, dass er an einer organisch affektiven und kognitiven Störung nach Kleinhirninfarkt leide und seine bisherige Tätigkeit als Baustellenleiter nicht mehr ausüben könne. In einer Verweistätigkeit könne er ohne Zeitdruck und ohne Anweisung überschaubare und repetitive Tätigkeiten während zwei bis vier Stunden ausüben (S. 6 Ziff. 1.2). Ihre Befunde deckten sich auch mit dem Gutachten des A.___ sowie mit den Berichten der Neuropsychologischen Abteilung des B.___ (S. 6 Ziff. 1.3). Die Beschwerdegegnerin habe keine handfesten Gründe, um vom von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten abzurücken (S. 7 Ziff. 1.4). Eine Ressourcenprüfung sei nicht angezeigt, da ein objektiver organischer Befund vorliege, eine Prüfung der Standardindikatoren aber lediglich für psychiatrische Diagnosen anzuwenden sei (S. 7 f. Ziff. 1.5). Selbst wenn die Ressourcen zu prüfen wären, ergäbe sich ohne weiteres, dass diese ungenügend seien (S. 8 Ziff. 1.6). Weil ihm lediglich Arbeit in einer Verweistätigkeit von 20 bis 30 % möglich sei, sei ihm eine volle Rente auszurichten (S. 8 Ziff. 1.7).
Den Eventualantrag auf Zusprechung einer Viertelsrente begründete der Beschwerdeführer wie folgt: Er könne seine bisherige Tätigkeit als Strassenbaupolier unter keinen Umständen wiederaufnehmen (S. 9 Ziff. 2.1). Ein Polier müsse auf den Baustellen selber zupacken und Hand anlegen. Seine Arbeit bestehe zu einem grossen Teil auch aus Mitarbeit auf der Baustelle (S. 9 f. Ziff. 1.2 unten). Wer an Gang- und Standunsicherheiten leide, könne nicht mehr auf der Baustelle präsent sein, weil dort immer Absturzgefahr bestehe oder die Arbeit auf stark unebenem Gelände verrichtet werden müsse, was ihm gemäss dem neurologischen Gutachter nicht mehr zugemutet werden könne. Aufgrund mangelnder Fertigkeiten in anderen Bereichen könne er nur einer einfachen handwerklichen Verweistätigkeit nachgehen (S. 10 Ziff. 1.3). Ein Einkommensvergleich einschliesslich eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe einen Invaliditätsgrad von rund 47 % (S. 11 Ziff. 1.4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Im Kurzbericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 9/18/6-7, vgl. Urk. 9/30/21) stellten die Ärzte des C.___ Zürich folgende Diagnosen (S. 1):
- Neuritis vestibularis
- hypertensive Entgleisung
Es sei aufgrund eines Präkollapses und Erbrechen zu einer notfallmässigen Selbsteinweisung mit der Ambulanz gekommen. Es sei dem Beschwerdeführer auf dem Weg ins Bad schwindelig geworden, er habe sich an den Möbeln festgehalten, sei dann langsam zu Boden gegangen und habe mehrfach erbrochen. Es sei bei ihm bereits vor zirka zwei Monaten eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden.
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, hielt im Bericht vom 24. Februar 2015 fest, dass gemäss durchgeführter Magnetresonanztomographie (MRI) ein subakuter hämorrhagischer Kleinhirninfarkt im Vordergrund stehe (Urk. 9/18/20).
3.3 Vom 26. Februar bis 5. März 2015 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik für Neurologie, B.___, worüber mit Austrittsbericht vom 6. März 2015 (Urk. 9/17/10-14 = Urk. 9/18/15-19) berichtet wurde. Darin wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1):
- Ischämischer Kleinhirninfarkt am 6. Februar 2015
- ätiologisch: noch unklar bei Differentialdiagnose (DD) zerebrale Mikroangiopathie
- kardiovaskuläre Risikofaktoren (cVRF): arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Status nach Nikotinabusus
- klinisch: Unterberger Tretversuch nach rechts positiv, unsicheres Gangbild mit Fallneigung nach rechts beim Strichgang, ansonsten keine fokal neurologischen Defizite, bei Austritt 0 von 42 Punkten auf der National Institutes of Health Stroke Scale (NIHSS)
- diagnostisch:
- Liquor: Zellzahl 8 μl, Protein 489 mg/l
- Neuroangiologie vom 2. März 2015: mässiggradige Atheromatose der extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe, Verschluss der vertebralen Arterie (VA) links ab dem Segment V1 distal bis Übergang V2
- hypertensive Blutdruckwerte bei 24 Stunden-Messung
- cMRI vom 24. Februar 2015: Kleinhirninfarkt dorsal im Lobus cerebelli posterior links mit moderater Luxusperfusion und negativer Diffusion (subakutes Stadium)
- MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 3. März 2015: subakute Infarzierung links zerebellär bei Verschluss der Arteria vertebralis links. MR-bildmorphologisch kein Nachweis eines Wandhämatoms beziehungsweise einer Dissektion
Der Patient berichte über eine Verbesserung der Symptomatik, jedoch sei residuell noch eine Gangunsicherheit da. Während der Behandlung im C.___ sei eine arterielle Hypertonie diagnostiziert und eine antihypertensive Therapie eingeleitet worden. Eine durch den Hausarzt veranlasste cMRI-Untersuchung habe nun jedoch einen Kleinhirninfarkt gezeigt (S. 3 oben). Der Nikotinabusus von 40 Zigaretten pro Tag sei seit 15 Monaten sistiert (S. 3 Mitte). Betreffend Stand und Gang sei ein Schwanken im Rombergversuch festzustellen, Einbeinstand sei sicher möglich, Fersen- und Spitzenstand seien sicher. Das Gangbild sei etwas unsicher, es zeige sich keine Verschlechterung bei Augenschluss, beim Seiltänzergang zeige sich eine Falltendenz nach links. Der Unterberger Tretversuch nach rechts falle positiv aus (S. 3 unten).
Beim Austritt seien der Romberg- und Untertretversuch unauffällig, der Einbeinstand möglich und der Fersen-Spitzenstand sicher gewesen. Der Seiltänzergang sei ohne Falltendenz sicher durchführbar und das Gangbild unauffällig gewesen (S. 4 Mitte).
3.4 Die Ärzte des B.___ stellten im Bericht zur Kontrollkonsultation vom 23. März 2015 (Urk. 9/17/6-9 = Urk. 9/18/11-14) weitgehend dieselben Diagnosen wie im Austrittsbericht vom 6. März 2015 (vorstehend E. 3.3).
Anlässlich der Kontrollkonsultation habe der Beschwerdeführer von kurzen, wenige Sekunden dauernden «Angst- beziehungsweise Panikzuständen» seit dem Schlaganfall vom Februar 2015 berichtet. Er empfinde dann immer eine grosse Unsicherheit. Ansonsten habe er jedoch angegeben, keine akut auftretenden neurologischen Ausfälle oder Beschwerden, insbesondere keine Sprech- oder Sprachstörungen, Lähmungen, Fühlstörungen, Seh- oder Hörstörungen mehr gehabt zu haben (S. 3).
3.5 Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 17. August 2015 (Urk. 9/18/8-10 = Urk. 9/21 = Urk. 9/30/15-17 = Urk. 9/33/6-8 = Urk. 9/34/6-8 = Urk. 9/74/10-12 = Urk. 9/74/19-21) wurden keine neuen Diagnosen gestellt (S. 1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit dem Infarkt seine Zeit zuhause verbringe und ein einmaliger Arbeitsversuch gescheitert sei. Ein weiterer Arbeitsversuch sei für Mitte September 2015 geplant. Er könne sich das Pensum anfänglich frei einteilen und wolle auch unbedingt wieder seine Arbeit aufnehmen, habe jedoch mit diversen Schwierigkeiten zu kämpfen. Zurzeit übernehme er sehr viele Haushaltstätigkeiten. So koche er beispielsweise und gehe auch einkaufen, was er früher nie getan habe (S. 2 oben).
Die neuropsychologische Untersuchung habe leichte über mittelschwere bis schwere Minderleistungen im Bereich attentionaler, exekutiver und mnestischer Funktionen ergeben (S. 3 Mitte).
Die erfassten Minderleistungen seien nur teilweise mit Funktionsstörungen fronto-zerebellärer Regelkreise vereinbar. Die deutlichen Schwierigkeiten, verbale und nonverbale Informationen zu speichern und über einen längeren Zeitraum zu erinnern und gar wiederzuerkennen, lieferten Hinweise auf mögliche primäre mnestische Störungen im Zusammenhang mit mediotemporalen Dysfunktionen. Darüber hinaus könne jedoch, auch angesichts des Schweregrads der Befunde, ein Zusammenhang mit einer depressiven Symptomatik nicht ausgeschlossen werden. Dies auch vor dem Hintergrund der anamnestischen Angaben, die auf eine pessimistische bis depressive Grundstimmung sowie häufiges Weinen hindeuteten. Es sei davon auszugehen, dass sich die genannten Befunde aktuell auf die Arbeitsfähigkeit als Baustellenleiter auswirkten. Für eine genauere Einschätzung und Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei das psychiatrische Konsil abzuwarten (S. 3 unten).
3.6 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im teils schwer lesbaren Bericht vom 23. August 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/18/1-5) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach cerebrovaskulärem Insult am 6. Februar 2015
- arterielle Hypertonie
- Depressionen
- Schlafstörung
Als ärztliche Befunde nannte sie unter anderem folgende Stichworte: Unauffällige Neurologie, lebhafte Reflexe, Schwindel (Strichgang unsicher), geht nur auf bekannten Wegen alleine, sonst immer in Begleitung, kann sich im Gespräch nur auf 1 Person konzentrieren, wird müde (Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit als Bau-Vorarbeiter betrage 100 % seit dem 6. Februar 2015 (Ziff. 1.6). Im Verlauf sei Depression und Unsicherheit festzustellen. Ein Arbeitsversuch sei nach 4 Stunden abgebrochen worden, weil der Beschwerdeführer die Skizzen der Baustellen nicht verstanden habe. Er sei draussen unsicher und erleide Panikattacken (S. 4).
Im Bericht vom 31. August 2015 (Urk. 9/20) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer sei depressiv. Er spreche klar, aber verlangsamt. Er verstehe und reagiere auch verlangsamt (S. 3 Ziff. 4). Nach dem Unfall bestünden noch schwere neuropsychologische Störungen, so dass der Beschwerdeführer noch für alle Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig bleibe. Als schwerster Gesundheitsschaden sei die Hirnleistungsstörung zu sehen, mit welcher die Funktionseinschränkungen im Zusammenhang stünden (S. 8 Ziff. 8 f.). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes brauche viel Zeit und könne eventuell mit Ergo- und Psychotherapie sowie mit einem Verschluss des Foramen Ovale erzielt werden (S. 10 Ziff. 11.11).
3.7 Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, B.___, nannten mit Bericht vom 21. September 2015 (Urk. 9/30/6-11) als Diagnosen eine koronare 2-Asterkrankung, den erfolgreichen Verschluss eines Foramen Ovale (PVO) und einen Status nach cerebrovaskulärem Insult (S. 1 Mitte):
Beim kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführer habe am 16. September 2015 der Verschluss eines persistierenden Foramen ovale bei Status nach Kleinhirninfarkt durchgeführt werden können (S. 1 unten).
Neurologisch seien kein Schwindel und keine Kopfschmerzen vorhanden, die Gleichgewichtsstörungen seien mittlerweile remittiert (Urk. 9/30/11 Mitte).
3.8 Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) führte in ihrem Antwortschreiben an die Swica vom 9. Oktober 2015 (Urk. 9/26 = Urk. 9/30/2-3) aus, sie habe den Beschwerdeführer letztmals vor dem Verschluss des Foramen ovale gesehen. Er habe über schnelle Erschöpfung und fehlende Konzentration geklagt. Der frühere Hobbymusiker vertrage zudem keinerlei Lärm, wenn viele Personen in einem Raum seien, müsse er weg. Er klage zudem über Kopfschmerzen und Schwindel (S. 1 Ziff. 2). Im bisherigen Job sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe vor dem Sommer auf eigenen Wunsch einen unglücklichen Arbeitsversuch gestartet, sei aber überhaupt nicht zurechtgekommen. Er habe die ihm sonst vertrauten Skizzen im Bau nicht verstanden. Er sei sich komplett deplatziert vorgekommen (S. 2 Ziff. 6). Er sei im Moment für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 7).
3.9 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 13. Dezember 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/33/1-5 = Urk. 9/34/1-5 = Urk. 9/74/5-9) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2015 (Ziff. 1.2). Er stellte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0)
- Status nach Kleinhirninfarkt am 6. Februar 2015
Bis zum Hirninfarkt sei die Anamnese bland gewesen, seither progressiv wesensgeändert: Er verfüge über eine reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten aufrecht zu erhalten. Es bestünden eine Affektlabilität, platte, teils inadäquate Euphorie mit Selbstüberschätzung, Reizbarkeit und Impulsivität. Mit Verweis auf den Bericht des Neuropsychologen bestünden deutliche kognitive Störungen, Perseveration, zähflüssiges Denken und umständliche Erklärungen (Ziff. 1.4). Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit betrage als Gruppenleiter/Vorarbeiter seit dem Hirninfarkt 50 bis 70 % (Ziff. 1.6). Die Frage nach dem Belastungsprofil könne erst durch einen Arbeitsversuch vor Ort eruiert werden (Ziff. 1.7). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien reduziert (Urk. 9/33/5 Mitte).
3.10 Am 4. April 2016 erstatteten die Ärzte des G.___ ein Gutachten im Auftrag der Swica (Urk. 9/43/2-53).
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten (Urk. 9/43/2-24) als einzige Diagnose eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), welche ohne wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (S. 22 Ziff. 1). Darüber hinaus zeige sich eine gewisse Beschwerdeverdeutlichung (S. 18 Ziff. 5). Es bestünden reaktive Aspekte der depressiven Verstimmung, indem der Beschwerdeführer angegeben habe, nicht mit dem Rollenverlust als «Mann» und Familienoberhaupt zurechtkommen zu können. Er habe zu verstehen gegeben, dass die Folgen des Kleinhirninfarktes für ihn so beeinträchtigend seien, dass er darauf mit einer depressiven Verstimmung reagiert habe. Diese sei nach dem klinischen Befund aber nicht gravierend (S. 20 Ziff. 7). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine krankheitswertige Störung, welche eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Polier mit sich bringen würde (S. 20 Ziff. 9 lit. a). Auch betreffend die Rahmenbedingungen des Arbeitsplatzes ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen (S. 21 Ziff. 9 lit. d).
Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, stellte im neurologischen Gutachten (Urk. 9/43/25-43) folgende Diagnosen (S. 14):
- subjektive Gangunsicherheit im Anschluss an einen im MRI gesicherten Kleinhirninfarkt links am 6. Februar 2015, in der neurologischen Untersuchung ohne Hinweise für eine Ataxie (Gleichgewichtsstörung)
- subjektive Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, ohne erklärendes organpathologisches Korrelat
- koronare Herzerkrankung, nach Versorgung mit kardialem Stent (Stenting) derzeit ohne kardiologische Beschwerden
Es hätten sich in der Begutachtung keine wesentlichen Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei sehr gut in der Lage gewesen, seine Symptomatik detailliert zu schildern. Gedächtnislücken hätten sich in der über 1 ½ Stunden dauernden Exploration nicht gezeigt. In der neuropsychologischen Testung habe sich der hochgradige Verdacht auf Aggravation ergeben, so dass auch von daher keine kognitive Störung attestiert werden könne (S. 14 f.). Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, dass er sich bei längerem Gehen teilweise unsicher fühle, insbesondere, wenn er abgelenkt werde. Es sei allerdings in den letzten sechs Monaten zu keinem Sturz gekommen. Darüber hinaus habe er keine weiteren neurologischen Defizite gezeigt. Die neurologische Untersuchung sei komplett unauffällig gewesen. Es hätten sich insbesondere keine sensomotorischen Auffälligkeiten sowie keine Koordinations- oder Gangstörung gezeigt. Sämtliche Stand- und Gangversuche sowie Feinmotorik-Tests seien hier normal gewesen. Der Kleinhirninfarkt müsse somit als ausgeheilt betrachtet werden. Die berichteten seelischen und subjektiven kognitiven Störungen könnten nicht kausal auf den Kleinhirninfarkt bezogen werden (S. 15 oben). Aus rein neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch einer denkbaren Verweistätigkeit mit einer Leistung von 100 % und einem Pensum von 100 % voll arbeitsfähig. Aufgrund der subjektiven Gangunsicherheit sollte er allerdings nicht an Arbeitsplätzen mit erhöhter Sturzgefahr eingesetzt werden, so sollte er zum Beispiel nicht häufig auf Leitern und Gerüsten arbeiten (S. 15 unten). Aus rein neurologischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits wieder in den Arbeitsprozess integriert worden sei. Die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer organischen Wesensänderung sei in der hiesigen Begutachtung nicht nachvollziehbar. Es finde sich auch kein medizinischer Befund, der diese Diagnose erklären könnte. Das MRI des Schädels habe lediglich einen kleinen linksseitigen Kleinhirninfarkt ergeben. Dieser könne die vorgetragene seelische und geistige Einschränkung nicht erklären (S. 40 Ziff. 5).
Die Neuropsychologin Dr. phil. J.___ führte in ihrem Bericht zur neuropsychologische Untersuchung (Urk. 9/43/43-53) aus, in deren Rahmen seien diverse Verfahren zur Symptomvalidierung durchgeführt worden. Diese habe bezüglich zwei der drei Verfahren hoch auffällige Ergebnisse ergeben, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer während der Durchführung der kognitiven Tests keine maximale Leistung erbracht und seine kognitiven Defizite bewusst oder unbewusst aggraviert habe. Die erwähnten Symptomvalidierungstests seien derart gestaltet, dass sie sogar von Patienten mit fortgeschrittener Demenz mit durchaus genügenden Leistungen gelöst werden könnten. Bei deutlichen Hinweisen auf eine Symptomverdeutlichung sei davon auszugehen, dass es sich nicht um authentische neuropsychologische Beeinträchtigungen handle, weshalb keine auf den aktuellen Testresultaten basierende Diagnosen vergeben würden. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze hiermit keine Aussagekraft (S. 7 Mitte). Es fänden sich auch Diskrepanzen zwischen der Performanz in der neuropsychologischen Untersuchung und dem Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag. Die mnestischen Leistungen seien während der Testung weit unterdurchschnittlich; der Versicherte sei jedoch vollständig orientiert und in der Lage gewesen, ein normales Gespräch zu führen. Er gehe im Alltag auch Einkaufen. Das unfallfreie Führen eines Personenwagens wäre bei erfassten weit unterdurchschnittlichen Reaktionszeiten in den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsaufgaben ebenfalls nicht möglich. Zusammenfassend sei bei einem hochgradigen Verdacht auf eine Aggravation die Einschätzung des effektiven kognitiven Leistungsniveaus zum aktuellen Zeitpunkt nicht valide möglich (S. 7 f.).
3.11 Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung in der B.___-Klinik für Neurologie vom 24. Juni 2016 (Urk. 9/59 = Urk. 9/71/10-14, = Urk. 9/74/22-26, vgl. Urk. 9/72/8-11) wurde ausgeführt, verglichen mit den Vorbefunden vom August 2015 sei eine deutliche Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu konstatieren, welche sich hauptsächlich in einer ausgeprägten Abnahme der kognitiven und psychomotorischen Verarbeitungsgeschwindigkeit äussere (S. 4 Mitte).
Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Ätiologie dieser progredienten Verlangsamung unklar. Ein neurologisches Korrelat erscheine als unwahrscheinlich. Am ehesten sei von einem leistungsmindernden Effekt der psychosozialen Belastungssituation und der affektiven Verstimmung auszugehen. Eine Aggravation könne aus dem Verhalten in gezielt gegebenen Testaufgaben ausgeschlossen werden (S. 4).
Die genannten Befunde wirkten sich ohne Zweifel auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Einerseits sei die Produktivität aufgrund der allgemeinen Verlangsamung eingeschränkt, andererseits brächten die exekutiven Dysfunktionen eine verminderte Handlungsplanung und unstrukturierte Vorgehensweisen mit sich. Eine weitere Problematik stelle die reduzierte Belastbarkeit dar. Insbesondere in der Tätigkeit als Baustellenleiter, wo planerische Fähigkeiten, Stressresistenz und «Multi Tasking» gefragt seien, stellten die objektivierten kognitiven Einschränkungen Leistungseinschränkungen dar, die ihn die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausführen liessen (100 % Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf). Empfohlen werde das Anstreben einer seinen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit. Einfache vertraute Aufgaben mit klar strukturierten Arbeitsabläufen, die frei von Zeitdruck durchgeführt werden könnten, seien zurzeit ideal, wobei die Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit eingeschränkt sei. Eine Verbesserung der kognitiven Symptome sei bei einer Behandlung möglicher psychiatrischer Symptome zu erwarten (S. 4 unten).
3.12 Dr. I.___ (vorstehend E. 3.10) führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2016 (Urk. 9/62/4-6 = Urk. 9/71/4-6 = Urk. 9/71/7-9) zum Bericht der B.___ (vorstehend E. 3.11) aus, es werde dort im Vergleich zur Voruntersuchung vom August 2015 eine deutliche Verschlechterung festgestellt, ohne dass dafür eine medizinische Erklärung oder Erklärung vorgelegt werde. Der Kleinhirninfarkt sei als ausgeheilt zu betrachten; ausserdem könne er die kognitiven Störungen nicht erklären (S. 1 Ziff. 1-2). Im B.___ sei keine Symptomvalidierung durchgeführt worden, man habe sich nur auf den optischen Eindruck verlassen, dass der Beschwerdeführer sich anstrenge (S. 2 Ziff. 5). Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch Auto fahren könne, kontrastiere mit der im Bericht der B.___ gefundenen erheblichen psychomotorischen Verlangsamung (S. 2 Ziff. 7).
3.13 Prof. Dr. phil. K.___, Leiter der Abteilung Neuropsychologie der Klinik für Neurologie am B.___, nahm mit Schreiben vom 24. August 2016 (Urk. 9/68 = Urk. 9/71/2-3 = Urk. 9/72/16-17) Stellung zur Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.12). Er führte aus, mit «ein neurologisches Korrelat erscheint uns unwahrscheinlich» sei seitens B.___ eine einfache «medizinische Erklärung» angezweifelt und eine psychiatrische Ursache für die Verschlechterung explizit vorgeschlagen worden. Offenbar seien die Folgen des Kleinhirninfarktes nicht ausgeheilt; ausserdem seien kognitiv-affektive Störungsbilder nach Kleinhirnschädigung in der Verhaltensneurologie ausführlich beschrieben (S. 1 Ziff. 2). Symptomvalidierungsverfahren würden am B.___ bei Begutachtungen regelmässig, bei diagnostischen Abklärungen wie im vorliegenden Fall aber nur in Einzelfällen durchgeführt. In der Einschätzung der Motivationshaltung habe man sich nicht auf den «optischen Eindruck» verlassen, sondern auf die Beobachtung des Verhaltens, speziell auch des Verhaltens «in gezielt gegebenen Testaufgaben». Es sei ein Trugschluss, sich für die Entscheidung «Aggravation ja oder nein» auf Symptomvalidierungsverfahren verlassen zu müssen (S. 1 f. Ziff. 5). Tatsächlich müsse die Fahreignung wohl in einer praktischen Kontrollfahrt durch das Strassenverkehrsamt überprüft werden (S. 2 Ziff. 7).
3.14 Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) führte im Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/72/1-3) aus, der Beschwerdeführer zeige eine Euphorie, wechselnd mit Depression. Er könne mental Dinge nicht vernetzen (Ziff. 1.3). Deswegen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit. In angepasster Tätigkeit gelte ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, weil der Beschwerdeführer nicht belastbar sei (Ziff. 2.1).
3.15 Dr. F.___ führte im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/74/2-4) aus, die Diagnosen und das klinische Bild hätten sich seit dem letzten Bericht im Dezember 2015 (vorstehend E. 3.9) nicht verändert (S. 1 Mitte). Ein Sachverhalt führe typischerweise zu Verwirrung: Als Folgezustand des «Mild Cognitive Impairment» entstehe nicht selten eine inadäquate Euphorie, die dann verbal als subjektives Wohlbefinden beschrieben werde, weshalb die Laien glaubten, es gehe ihm doch exzellent (S. 1 unten).
4.
4.1 Am 9. Juli 2017 erstatteten Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, lic. phil. N.___, MSc O.___ sowie med. pract. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, MEDAS Z.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/88).
4.2 Im internistischen Teilgutachten (Urk. 9/88/27-33) stellte Dr. L.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 2.4.1):
- Kleinhirninfarkt Februar 2015. DD: bei hypertensiver Entgleisung. DD: bei Verschluss der Arteria vertebralis links.
Ferner nannte der die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 2.4.2):
- arterielle Hypertonie
- Status nach PFO-Verschluss September 2015 bei offenem PFO und Vorhofseptumaneurysma (ASA)
- koronare Herzkrankheit, 2-Gefässerkrankung, Status nach perkutaner transluminaler Koronarangioplastie / Stent September 2015, normale systolische Pumpfunktion
- Hypercholesterinämie
- Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 2
- Status nach Nikotinabusus
Die internistischen Diagnosen könnten zwar bei den Ursachen beziehungsweise bei der Genese des Hirninfarktes diskutiert werden, seien aber für sich genommen nicht die aktuelle Begründung der Arbeitsunfähigkeit und somit nicht IV-relevant. Somit ergebe sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit oder Verweistätigkeit (S. 32 unten).
4.3 Prof. M.___ stellte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 9/88/53-62) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):
- Status nach Kleinhirninfarkt linkshemisphärisch Februar 2015 bei
- Verschluss der Arteria vertebralis links
- Zustand nach offenem PFO (Verschluss September 2015)
Die initiale Symptomatik von Seiten des Kleinhirninfarktes habe sich funktionell fast völlig zurückgebildet. Es bestünden aber noch residuelle Stand- und Gangunsicherheiten, die als bleibend anzusehen seien, durch Gewöhnung und Übung jedoch auch in der Tätigkeit als Baustellenleiter durch vorsichtiges Bewegen auf der Baustelle, Festhalten und Vermeiden von Stellen, die erhöhte Trittsicherheit erfordern würden, kompensierbar seien (S. 8 f. Ziff. 2.4.1). Es bestünden nur noch minimale Unsicherheiten, zum Beispiel beim Stand und Einbeinstand mit geschlossenen Augen (S. 9 Ziff. 2.5.3). Hinweise für Aggravation oder Simulation fehlten (S. 9 Ziff. 2.5.5). Aus rein neurologischer Sicht bestehe durch die latente Stand- und Gangunsicherheit eine Einschränkung von zirka 30 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baustellenleiter. In einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeiten mit Absturzgefahr oder auf stark unebenem Untergrund bestünden aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen. Angepasste Tätigkeiten umfassten zum Beispiel Bürotätigkeit als Bauleiter, andere Bürotätigkeiten oder Tätigkeiten im erlernten Beruf eines Elektrotechnikers (S. 10 Ziff. 2.5.8 oben).
4.4 Med. pract. P.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/88/63-78) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4.1): organisch affektive und kognitive Störung nach Kleinhirninfarkt Februar 2015, ICD-10 F06.9 (cerebelläres kognitiv affektives Syndrom).
Zum Psychostatus führte sie aus, Gestik und Mimik seien unbeeinträchtigt, die Gestik sei eher lebhaft. Die Orientierung sei zu allen Ebenen erhalten, die Konzentration leicht herabgesetzt. Die Rechenaufgabe werde nur mit Hilfestellung erfüllt, wobei er immer wieder das Ergebnis vergesse. Die Merkfähigkeit sei soweit überprüfbar im Gespräch herabgesetzt, gemäss Schilderungen mittelschwer betroffen. Langzeitdaten würden problemlos beantwortet. Die Sprache sei Deutsch mit italienischem Akzent und eher geringem Wortschatz. Vieles werde umschrieben und wirke umständlich, vieles werde nicht erinnert. Teilweise gebe es ein Vorbeireden, wobei nicht klar sei, ob die Frage verstanden worden sei. Die Erklärungen seien häufig umständlich, aber noch kohärent. Subjektiv empfinde er den formalen Gedankengang als verlangsamt. Während der Untersuchung falle nur eine unwesentliche Antwortlatenz auf, das ganze Gespräch verlaufe eher schleppend (S. 10 f.).
Im Psychostatus nach AMDP hielt sie eine leichte Auffassungsstörung, Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen sowie leichte formale Denkstörungen fest (S. 11 f.).
Affektiv präsentiere der Beschwerdeführer eine auf den ersten Blick euthyme Stimmungslage, aber merkwürdig vermengt mit einer subtilen Traurigkeit, wie eine Art Mischbild von Euthymie und depressivem Affekt. Die eher lebhafte Gestik, unbeeinträchtigte Psychomotorik, fehlende Antriebsstörung, der gute Schlaf, Appetit und die sexuelle Appetenz liessen eher nicht an eine majore Depression denken. Es bestünden zwar weitere Hinweise für eine klassisch depressive Symptomatik wie Selbstinsuffizienzgefühle und Verlust an Interesse und Hobbies. Bei näherer Exploration seien die Selbstinsuffizienzgefühle nicht depressiv unterlegt, sondern eine Folge diverser Ausfälle. Zum Beispiel scheine er nicht mehr in der Lage zu sein, komplexe Fähigkeiten wie Keyboardspielen oder die Vornahme technischer Reparaturen umzusetzen. Immerhin habe er sich neue Interessensfelder wie das Kochen oder Einkaufen gesucht. Er übe auch regelmässig am Computer, er wolle eine Aufgabe. Dennoch führten bestimmte Entscheidungssituationen zu Überforderung. Innere Leere und Ratlosigkeit machten sich dann breit. Die gesamte Symptomatik wirke auch in keinster Weise «neurotisch», also als Ausdruck innerer Konflikte oder charakterlicher Mängel. Das Gesamtbild wirke insgesamt eher organisch, als dass man eine F3 Diagnose stellen könnte. Dazu passten auch plötzliche Stimmungsschwankungen und das zeitgleiche Auftreten nach dem Kleinhirninfarkt. Insofern sei keine affektive Diagnose zu stellen, sondern mehr davon auszugehen, dass es sich um eine organische Problematik handle, welche in der Literatur als cerebelläres kognitiv affektives Syndrom beschrieben werde (S. 13 Mitte). Eine Aggravation habe sie in der Untersuchung nicht feststellen können. Der Beschwerdeführer habe sogar abgestritten, dass er unter Depressionen und Ängsten leide. Seine Schilderungen des Tagesablaufs und der Symptomatik seien nachvollziehbar und in sich konsistent (S. 13 unten).
Von einer Dysthymie-Diagnose, wie sie 2015 gestellt worden sei (vgl. vorstehend E. 3.10), sollte aus näher dargelegten Gründen Abstand genommen werden
(S. 13 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeit als Baustellenleiter aufgrund der kognitiven affektiven Defizite kurz-, mittel- und vermutlich auch langfristig nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ohne Exposition an einer angepassten Tätigkeit, welche zeitlich auf 2-4 Stunden limitiert sein sollte, ohne Zeitdruck und mit Anweisung, überschaubaren Aufgaben und vermutlich auch repetitiven, eher praktischen Handlungen (wie zum Beispiel Verpacken, Briefe zusammenkleben) schwierig einschätzbar. Immerhin gelängen ihm Einkaufen nach einer Liste und auch das Kochen nach Kochrezept. Die Teilgutachterin «würde eine Rest-Arbeitsfähigkeit in solch einem Rahmen 20-30 % sehen». Man müsste dies aber vermutlich in einem geschützten Rahmen überprüfen. Es handle sich eher mehr um einen geschützten Rahmen als um den ersten Arbeitsmarkt. Deswegen gehe sie auch aktuell eher von keiner Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (S. 14 Mitte).
Da es sich mehr um eine organische Pathologie handle, liege der psychiatrisch-psychotherapeutische Fokus vermutlich mehr auf Begleitung und Unterstützung. Die antidepressive Medikation sei als Versuch zu sehen, die affektive Symptomatik zu verbessern. Möglicherweise könnte der Beschwerdeführer durch ein Beschäftigungsprogramm profitieren, in welchem man auch seine Arbeitsleistung besser beurteilen könnte (S. 15 Ziff. 4.5).
Als Fazit bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Bauleiter seit dem Kleinhirninfarkt vom Februar 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 20 bis 30 % in einem geschützten Umfeld mit mehr repetitiven handlungsbetonten Aufgaben ohne Zeitdruck (S. 15 Ziff. 4.6).
4.5 Im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 9/88/79-86) wurde ausgeführt, betreffend die Beschwerdevalidierung sei gesamthaft mit allen verfügbaren Informationen und den aktuell resultierenden Ergebnissen mit einer hohen Sicherheit eine Verdeutlichungstendenz festzustellen. Im Rahmen der Beschwerdevalidierung zeigten sich über drei verschiedene Verfahren deutlich auffällige Ergebnisse. Neben den Beschwerdevalidierungsverfahren seien noch weitere Testverfahren durchgeführt worden, wobei der Verdacht auf eine Verdeutlichungstendenz zusätzlich bestätigt worden sei (S. 6 f.). Aufgrund der ausgeprägten negativen Antwortverzerrungen auf der Befundebene könne keine Aussage über das tatsächliche kognitive Funktionsniveau getroffen werden. Ob eine kognitive Störung dennoch vorhanden sei, entziehe sich aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers den Erkenntnismöglichkeiten der Gutachterinnen (S. 8 Mitte).
4.6 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung (Urk. 9/88/35-47) stellten die Gutachter dieselben Diagnosen wie in den Teilgutachten (S. 36 Ziff. 4). In der aktuellen gutachterlich-neuropsychologischen Untersuchung sei keine Angabe zu allfällig vorhandenen kognitiven Defiziten möglich. Hinsichtlich der neuropsychologischen Funktionsstörung fänden sich mit Verweis auf den Bericht vom 9. Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.8) aber auch Angaben, dass diese schweren Ausmasses sei. Bezüglich der verhaltens- und kognitionsbedingten Defizite bestehe keine Diskrepanz zwischen dem psychiatrischen und dem neuropsychologischen Gutachten, mithin lägen Limitationen vor, welche über die neuropsychologische Testung hinausgingen, vor allem affektive Komponenten und unzureichende Lösungsmuster, was Krisen/interaktionelles Verhalten/Umgang mit sich selbst und der Krankheit angehe (S. 37 Ziff. 4.5, S. 36 Fn. 11, S. 43 Fn. 14). Das Letztgenannte müsse eigentlich in der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu sehen sein, doch könne diese nicht gestellt werden, da sie wesentlich mehr Vorbefunde oder einen längeren Behandlungszeitraum bräuchte. Deswegen sei die Diagnose einer Akzentuierung der Persönlichkeit gewählt worden. Die Kombination aus Sucht/affektiver und kognitiver Problematik sowie seine interaktionellen Schwierigkeiten hinderten den Beschwerdeführer nun auch daran, genügend belastbar zu sein und sich in einer Anstellung zu bewähren (S. 36 f. Fn. 11 = S. 43 Fn. 14).
Aus den durch die einzelnen Teilgutachter attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 70 bis 80 %. Dabei gelte das seitens der psychiatrischen Teilgutachterin geäusserte Fähigkeitsprofil (S. 38 Ziff. 4.7, S. 46 Ziff. 5.7.1). Diese Arbeitsunfähigkeit gelte ab Datum der Begutachtung (S. 38 unten). Die Graduierung von Befunden sei nicht einfach, da sie meistens nicht einer wissenschaftlichen Quantifizierung zugänglich seien. Vorliegend könne jedoch festgehalten werden, dass die Befunde in ihrer Ausprägung mittelgradig seien (S. 39 Ziff. 5.1.2). Es bestünden ausreichende Ressourcen (S. 42 Ziff. 5.1.8). Unter dem Titel «Detaillierte Diskussion und kritische Würdigung der Auswirkungen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in allen vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit und soziale Aktivitäten)» hielten die Gutachter fest: «Die Beschwerden und Befunde wirken sich in allen obengenannten Bereichen aus.» (S. 45 Ziff. 5.6.2).
4.7 Dr. med. Q.___, Facharzt für Rechtsmedizin, führte im Bericht vom 6. März 2018 zur verkehrsmedizinischen Begutachtung (Urk. 9/101 = Urk. 9/103 = Urk. 9/105/2-7) aus, der Beschwerdeführer fahre nach eigenen Angaben nur sehr wenig. Er schätze, dass er zweimal monatlich und insgesamt 10 km im Monat fahre. Schwierigkeiten beim Fahren gebe es nur selten. Einmal aber habe er abbiegen wollen und habe dabei ein Auto zunächst nicht kommen sehen. Plötzlich sei es dann da gewesen. Er habe insgesamt mehrere kritische Situationen erlebt. Andere pressierten im Verkehr, dies mache ihn nervös, er sei langsamer. Was er früher automatisch gemacht habe, mache ihm jetzt Angst, so das Fahren bei Regen und Dunkelheit. Er fahre nur, wenn es wenig Verkehr habe. Er prüfe immer, ob und wann er fahre. Meist sei seine Frau dabei (S. 2 oben).
Bei der körperlichen Untersuchung hätten sich keine verkehrsmedizinisch relevanten Besonderheiten ergeben. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer verlangsamt, im Affekt vermindert schwingungsfähig und ernst. Bei den durchgeführten Tests habe er im Trail-Making-Test Teil A und B einen deutlich erhöhten Zeitbedarf benötigt, wobei ihm im Teil B mehrere Fehler unterlaufen seien (S. 5 unten). Bei der gesamthaften Bewertung stehe bezüglich der Fahreignung die kognitive Leistungsfähigkeit im Vordergrund. Wie den vorliegenden Fremdberichten zu entnehmen sei, hätten sich auch im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung deutliche kognitive Defizite gezeigt. Aufgrund des Ausmasses dieser Defizite mit im Wesentlichen psychomotorischer Verlangsamung, mit Beeinträchtigungen unter anderem im Bereich von Aufmerksamkeitsleistungen und exekutiven Funktionen sowie den vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten beim Lenken eines Fahrzeugs sei aus verkehrsmedizinischer Sicht derzeit eine Befürwortung der Fahreignung nicht möglich (S. 6 oben). Eine verkehrsmedizinische Neubeurteilung sei zusammen mit einer verkehrspsychologischen Leistungsdiagnostik erst dann sinnvoll, wenn sich im weiteren Verlauf, insbesondere im Rahmen der psychiatrischen Betreuung, eine deutliche Verbesserung der psychischen und kognitiven Verfassung eingestellt habe (S. 6 Mitte).
Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 17. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Urk. 3/3 S. 1 Mitte).
4.8 Dipl. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 20. März 2018 (Urk. 9/107 S. 7 Mitte) aus, es könne aus neuropsychologischer Sicht nicht valide Stellung genommen werden. Nicht plausibel sei die neuropsychologische Verschlechterung zwischen 2015 und 2016. Zusätzlich nicht plausibel seien die gute Alltagsfunktionalität und die gezeigten neuropsychologischen Befunde. Eine organische affektive Störung möge vorliegen, die wissenschaftliche Evidenz bei Kleinhirninfarkten sei aber bisher sehr gering. Nicht nachzuvollziehen seien die hohen attestierten Arbeitsunfähigkeiten im psychiatrischen Y.___-Teilgutachten. Infolge der nicht-validen Beschwerdepräsentation könne aus Sicht des RAD nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Arbeitsunfähigkeit Stellung genommen werden.
5.
5.1 In rein neurologischer Hinsicht ist mit der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1) auf die überzeugenden Befunde des neurologischen Y.___-Teilgutachters (vorstehend E. 4.3) abzustellen, wonach infolge des Kleinhirninfarktes eine residuelle Stand- und Gangunsicherheit besteht, die den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polier beeinträchtigt. Nicht abzustellen ist entsprechend auf G.___-Gutachter Dr. I.___, welcher als einziger Beurteilender davon ausging, der Kleinhirninfarkt sei als ausgeheilt zu betrachten (vorstehend E. 3.10). In neuropsychologischer Hinsicht konnten infolge des Aggravationsverdachts beziehungsweise der Verdeutlichungstendenz in keinem der beiden MEDAS-Gutachten Aussagen über das tatsächliche kognitive Funktionsniveau getroffen werden (vorstehend E. 3.10 und E. 4.5). Es ist daher unwahrscheinlich, dass eine erneute neuropsychologische Untersuchung neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnte. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d). Es ist im Folgenden auf die psychiatrische Beurteilung zu fokussieren.
5.2 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung vom Juli 2017 gelangte die psychiatrische Teilgutachterin zur Diagnose einer organisch affektiven und kognitiven Störung F06.9 nach Kleinhirninfarkt im Februar 2015 (vorstehend E. 4.4). Ihre Einschätzung beruhte auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigte auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Gut nachvollziehbar und ausführlich erklärte sie dabei, weshalb die vormals genannten Diagnosen Depression, Dysthymie oder Persönlichkeitsveränderung zu verwerfen seien. Entsprechend wurde die von ihr gestellte psychiatrische Diagnose auch in die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung (vorstehend E. 4.6) und von der Beschwerdegegnerin in die Ressourcenprüfung übernommen (Urk. 9/107 S. 8 Mitte). In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet das psychiatrische Teilgutachten also ein Näher zu überprüfen sind jedoch die gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit.
5.3 Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.4), so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend anhand der Standardindikatoren zu beurteilen, ob aufgrund der organisch affektiven und kognitiven Störung nach Kleinhirninfarkt eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Dem polydisziplinären Y.___-Gutachten (Urk. 9/88) lassen sich auf die explizit gestellten einschlägigen diesbezüglichen Fragen nur teilweise ergiebige Antworten entnehmen, während es sich an anderen Stellen mit aussergewöhnlich knappen Ausführungen begnügte (vgl. etwa S. 45 Ziff. 5.6.2 f.). Aus den übrigen Akten ergeben sich jedoch hinreichende weitere Anhaltspunkte für die Indikatorenprüfung.
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde abgestellt auf die Befunde im psychiatrischen Y.___-Teilgutachten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in kognitiver Hinsicht eine leichte Auffassungsstörung, Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, formale Denkstörungen aufweist. In affektiver Hinsicht ist er leicht ratlos, leicht deprimiert und leicht bis mittelschwer affektlabil (vorstehend E. 4.4).
Das Ausmass der kognitiven Beeinträchtigung konnte aus neuropsychologischer Warte in den MEDAS-Gutachten wegen Aggravationsverdacht beziehungsweise Verdeutlichungstendenz nicht exakt evaluiert werden (vorstehend E. 3.10 und E. 4.5). Nachdem aus Sicht der G.___-Gutachter noch ein «hochgradiger Verdacht auf Aggravation» bestanden hatte, konnte die psychiatrische Y.___-Teilgutachterin in der Untersuchung keine Aggravation feststellen, und auch die Y.___-Neuropsychologin sprach lediglich von einer Verdeutlichungstendenz, wobei diese in der interdisziplinären Beurteilung explizit von der Aggravation abgegrenzt wurde mit dem Hinweis, dass erstere der Begutachtungssituation angemessen sei (Urk. 9/88 S. 41 Fn. 13). Gewicht erhält vor diesem Hintergrund die Feststellung der Neurologen des B.___, eine Aggravation anlässlich ihrer Untersuchung habe durch das gezielte Geben von Testaufgaben ausgeschlossen werden können. Die dortigen Spezialisten dürften in keiner besonders nahen Beziehung zum Beschwerdeführer stehen und ihre Berichte vom August 2015 und vom Juni 2016 (vorstehend E. 3.5 und E. 3.11) sind sehr sorgfältig und differenziert verfasst.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer regelmässige Ergotherapie und Psychotherapie in Anspruch nahm und seine Hobbies – insbesondere das Spielen in einer Band – aufgab, sind weitere Indizien dafür, dass effektiv nicht unwesentliche kognitive Einschränkungen bestanden und bestehen. Zu diesem Schluss kam auch Dr. Q.___ im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung (vorstehend E. 4.7), wobei anzumerken ist, dass Versicherte in der Regel nicht zu ihrem Nachteil aggravieren oder verdeutlichen, wenn der Führerschein auf dem Spiel steht. Mit dem Resultat der verkehrsmedizinischen Begutachtung verliert auch das Argument der G.___-Gutachter an Gewicht, es widerspräche den geltend gemachten Einschränkungen, dass der Beschwerdeführer unfallfrei mit dem Auto fahre.
Die Annahme schwerwiegender Beeinträchtigungen beim beweisbelasteten Beschwerdeführer verbietet sich angesichts des zweimaligen Scheiterns einer gutachterlichen Einschätzung in neuropsychologischer Hinsicht sowie unter Berücksichtigung der Einstufung der kognitiven Störungen durch die Y.___-Psychiaterin unter dem Titel Psychostatus nach AMDP als eher leicht bis mittelschwer (vorstehend E. 4.4). In Kombination mit den erstellten affektiven Störungen ist mit den Y.___-Gutachtern gesamthaft davon auszugehen, dass die Befunde in ihrer Ausprägung mittelgradig sind (vgl. vorstehend E. 4.6).
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, wobei teils psychoedukative, teils kognitiv-behaviorale Sitzungen zeitweise im Zweiwochen- und zeitweise im Monatstakt stattfanden. Weiter absolvierte er von Juli 2015 bis zirka anfangs 2017 eine Ergotherapie (Urk. 9/74/6 Ziff. 1.5, Urk. 9/74/3 Ziff. 4, Urk. 9/88 S. 69 Ziff. 2.1.2). Weder der behandelnde Psychiater noch die Ergotherapeutin formulierten aus, ob und wie im kognitiv-affektiven Bereich beim Beschwerdeführer in Zukunft eine Verbesserung erzielt werden könnte. Die psychiatrische Y.___-Gutachterin äusserte sich dahingehend, dass aufgrund der organischen Pathologie der psychiatrisch-psychotherapeutische Fokus vermutlich mehr auf Begleitung und Unterstützung liege. Die antidepressive Medikation sei als Versuch zu sehen, die affektive Symptomatik zu verbessern. Möglicherweise könne der Beschwerdeführer durch ein Beschäftigungsprogramm profitieren, auch das Absolvieren des kognitiven Programms auf dem Computer sei für eine bessere Prognose weiterhin zu unterstützen (Urk. 9/88/77 Mitte). Es ist somit von einer eher ungewissen Prognose ohne erhebliche Besserungsaussichten auszugehen.
Im Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Eingliederungsberatung (Urk. 9/36 S. 1 oben). Die Ärzte des B.___ berichteten im August 2015, der Beschwerdeführer wolle unbedingt wieder arbeiten, wobei ein erster Arbeitsversuch gescheitert sei (vorstehend E. 3.5). Die Hausärztin führte dazu aus, er habe bei diesem von ihm gewünschten Arbeitsversuch die ihm sonst vertrauten Skizzen im Bau nicht verstanden und sei sich komplett deplatziert vorgekommen (vorstehend E. 3.18). Im Oktober beziehungsweise November 2015 teilte seine Arbeitgeberin mit, es gebe wahrscheinlich keine längerfristige Lösung. Die angestammte Tätigkeit sei die selbständige Führung von hochkomplexen Bauprojekten mit entsprechendem Lohn. Die Situation des Poliers habe sich entwickelt, sie sei hektischer und komplexer geworden, es bestünden Bedenken für die Eigen- und Fremdsicherheit (Urk. 9/36 S. 4 unten, Urk. 9/36 S. 5 Mitte). Für den Beschwerdeführer war es Ende November 2015 schwer zu akzeptieren, dass es noch zu früh sei für einen Arbeitsversuch (vorstehend E. 3.8). Im Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer dann gestützt auf ein ärztliches Zeugnis seiner Hausärztin mit, er sei derzeit nicht in der Lage, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 9/36 S. 6). Nachdem ein Arbeitsversuch nach 5 Tagen abgebrochen werden musste (Urk. 9/70 S. 2 unten), wurde dem Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin im Juni 2016 eine Stelle in einer neuen Funktion als Bauarbeiter angeboten (Urk. 9/70 S. 9 unten). Er nahm das Angebot nicht an (Urk. 9/70 S. 12), bewarb sich aber seither gemäss eigenen Angaben für verschiedene andere Stellen etwa als Hauswart, Betriebsabwart und in der Reinigung in einem Pensum von 100 % (Urk. 9/88 S. 71 oben). Wie die angebotene Stelle als Bauarbeiter im Detail ausgestaltet gewesen wäre, ergibt sich aus dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag (Urk. 9/61/2) nicht. Die Tätigkeit als Bauarbeiter ist aber generell dynamisch, zuweilen hektisch, es wird oft unter erhöhtem Zeitdruck gearbeitet, wobei unter Sicherheits- wie auch Qualitätsaspekten eine erhöhte Aufmerksamkeit des Einzelnen erforderlich ist. Sie entsprach somit kaum dem Belastungsprofil, nicht zuletzt auch wegen der residuellen Gangunsicherheit. Es spricht somit für und nicht gegen das Vorhandensein von relevanten Beeinträchtigungen, wenn der Beschwerdeführer das Angebot einer ungeeigneten Arbeitsstelle bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nicht annahm und sich stattdessen um eine – notabene schlechter bezahlte - andere Anstellung in einer adäquaten Tätigkeit bemühte.
Eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor.
Zum Indikator Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Y.___-Gutachter zwar eine Akzentuierung der Persönlichkeit erwähnten, diese aber nur in der Fussnote umschrieben und nicht etwa als eigenständige Diagnose auflisteten (vorstehend E. 4.6). Die psychiatrische Teilgutachterin hatte hierzu überzeugend festgehalten, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe sich entgegen dem behandelnden Psychiater nicht verändert (vorstehend E. 4.4), worauf abzustellen ist. Die Sprachkenntnisse und das Bildungsniveau des ausgebildeten Elektroinstallateurs sind ansprechend, zudem verfügt er über viel Arbeitserfahrung, nachdem er zunächst etwa 8 bis 9 Jahre in der S.___ unter anderem Raketen auf Militärschiffen programmiert hatte und danach 27 Jahre in der Schweiz als Bauarbeiter, Vorarbeiter und zuletzt als Baustellenleiter tätig war (Urk. 9/9, Urk. 9/63 S. 7 unten, Urk. 9/88 S. 40, S. 70 f.). Der Beschwerdeführer verfügt demnach durchaus über persönliche Ressourcen.
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und dem jüngeren Sohn (Jahrgang 1989) zusammenlebt, wobei er auch vom älteren Sohn (Jahrgang 1983) unterstützt wird, welcher nicht mehr zuhause lebt. Das Verhältnis zu den Eltern ist gut, auch zu den beiden jüngeren Geschwistern besteht Kontakt (Urk. 9/43 S. 6 Mitte, Urk. 9/86 oben; vgl. Urk. 9/2 Ziff. 3.1). Seit dem Kleinhirninfarkt hat der Beschwerdeführer das Keyboardspielen in der Band aufgegeben (Urk. 9/88 S. 68 Mitte). Inwiefern derzeit noch soziale Kontakte ausserhalb der Familie stattfinden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls verfügt der Beschwerdeführer über einen geregelten Tagesablauf und geht diversen Aktivitäten nach. Er steht um 6 Uhr auf. Nach dem Frühstück und den Verrichtungen im Badezimmer sowie dem Leeren des Geschirrspülers führt er den Hund für eine Stunde aus. Anschliessend geht er zum Einkaufen. Nach Rückkehr und kleiner Zwischenmahlzeit bereitet er das Mittagessen vor. Wenn die Ehefrau um 12.30 Uhr zurückkommt, essen sie gemeinsam. Um 14 Uhr führt er erneut den Hund aus. Ebenso geht er in einzelne Geschäfte, um nach Sonderaktionen beziehungsweise Rabattangeboten Ausschau zu halten. Nach der Rückkehr um etwa 16 Uhr bereitet er das Abendessen vor und isst mit der Ehefrau und dem Sohn etwa um 19 Uhr. Um 20 Uhr geht er mit der Ehefrau spazieren und sie führen gemeinsam den Hund aus. Anschliessend spielt er etwas am Computer. Um 22 Uhr geht er ins Bett (Urk. 9/88 S. 42 Ziff. 5.2.2). Damit verfügt der Beschwerdeführer durchaus über soziale Ressourcen und ist fähig, einen geregelten Tagesablauf einzuhalten, sich im Haushalt nützlich zu machen und – mindestens innerhalb der Familie - soziale Kontakte zu pflegen.
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkt des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass sowohl im sozialen als auch im beruflichen Kontext nahezu gleichmässige Einschränkungen vorliegen. Der Beschwerdeführer muss vieles aufschreiben, sonst vergisst er es. Für den Einkauf macht er mit der Ehefrau zusammen regelmässig Listen. Er nimmt diese dann mit und muss sich stark konzentrieren, damit er alles findet. Er versucht auch andere Aktivitäten im Haushalt, aber verwechselt zum Beispiel die Fächer in der Waschmaschine. Er kocht regelmässig, allerdings sehr einfache Sachen. Obwohl er diese Rezepte regelmässig macht, muss er immer wieder im Kochbuch nachlesen, welche Temperatur und welche Garzeit die Speise braucht (Urk. 9/88 S. 68 Ziff. 2.1.1). Bei seinen zwei Arbeitsversuchen als Bauführer habe er nur weinen können. Er verstehe nicht, wie er das alles früher habe bewältigen können, die ständigen Telefonate, Aufträge einholen, Aufträge verteilen, koordinieren, die ganzen Aktenordner voll mit Geschäftspapieren (Urk. 9/88 S. 7 Mitte). Ähnliche Einschränkungen zeigen sich auch beim Autofahren, wo der Beschwerdeführer mehrere kritische Situationen erlebte und ihm in der verkehrsmedizinischen Untersuchung die Fahreignung abgesprochen wurde (vorstehend E. 4.7). Das Keyboardspielen und Singen in einer Band musste er ebenfalls aufgeben.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Juli 2015 bis zirka Dezember 2016 bei unklarem Sitzungsrhythmus eine Ergotherapie absolvierte und sich seit Oktober 2015 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, wobei Sitzungen teilweise im Zweiwochen- teilweise im Monatstakt stattfinden. Besonders eng wird der Beschwerdeführer demnach derzeit nicht betreut, was angesichts einer eher ungewissen Prognose nach umfangreichen ärztlichen Abklärungen ohne erhebliche Besserungsaussichten jedoch auch nicht zwingend angezeigt wäre. Auch bei der Eingliederung wäre wohl mehr Engagement des Beschwerdeführers möglich, aber nicht unbedingt zu erwarten gewesen. Es ist daher von einem mittelschweren Leidensdruck auszugehen.
5.4 Med. pract. P.___ kam im psychiatrischen Y.___-Teilgutachten zum Schluss, eine Tätigkeit als Baustellenleiter sei aufgrund der kognitiven affektiven Defizite kurz-, mittel- und vermutlich auch langfristig nicht mehr möglich (vorstehend E. 4.4). Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ schätzte die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit als «Gruppenleiter/Vorarbeiter» mit 50 bis 70 % tiefer ein (vorstehend E. 3.9). Dem in den Akten befindlichen Funktionsbeschrieb (Urk. 9/27/8) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Polier Prozessverantwortlicher und als solcher verantwortlich für die Einhaltung diverser Normen war, wobei er gleichzeitig bei der Ausführung der Aufträge praktisch mitarbeitete (Ziff. 4.1). Er rapportierte und überwachte den Bauablauf, sammelte die täglich anfallenden Daten für die Bauabrechnung sowie die Kostenkontrolle und leitete diese weiter (Ziff. 4.2). Er plante die ihm zugeteilten Ressourcen für einen reibungslosen Ablauf des Bauprojektes (Ziff. 4.3). Er war Baustellenchef und vertrat den Betrieb vor Ort, leitete, betreute und förderte die ihm zugeteilten Mitarbeiter und Lehrlinge und konnte bei Personalentscheidungen beigezogen werden (Ziff. 4.4 f.). Entsprechend hielt die Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, die angestammte Tätigkeit sei die selbständige Führung von hochkomplexen Bauprojekten. Sie sei hektischer und komplexer geworden, es bestünden Bedenken für die Eigen- und Fremdsicherheit (Urk. 9/36 S. 4 unten, Urk. 9/36 S. 5 Mitte). Angesichts der erstellten kognitiven und affektiven Einschränkungen sowie der bleibenden Gangunsicherheit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Nicht einzuleuchten vermag angesichts des Aufgabenkatalogs, inwiefern er diese bisherige Tätigkeit – wie von Dr. F.___ sowie vom neurologischen Teilgutachter angegeben – mit einem Pensum von bis zu 70 % ausführen sollte, zumal ihn insbesondere seine kognitiven Defizite in sämtlichen dort zu erledigenden Aufgaben bedeutend behindern. Im regelmässig dynamischen und gefährlichen Umfeld einer Baustelle ist es zudem schwer vorstellbar, wie es dem Beschwerdeführer bei all den zu bewältigenden Aufgaben möglich sein sollte, noch besonders auf einen sicheren Gang zu achten. Es ist daher mit der psychiatrischen Teilgutachterin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
5.5 Die behinderungsangepasste Tätigkeit sollte gemäss med. pract. P.___ ohne Zeitdruck ausgestaltet sein, unter Anweisung erfolgen, mit überschaubaren Aufgaben und vermutlich auch repetitiven, eher praktischen Handlungen wie zum Beispiel Verpacken und Briefe zusammenkleben (vorstehend E. 4.4). Diesem Belastungsprofil kann mit Blick auf die erstellten Einschränkungen grundsätzlich gefolgt werden und es ist entsprechend stimmig, dass sich der Beschwerdeführer um Anstellungen als Hauswart, Betriebsabwart und in der Reinigung bemüht (vorstehend E. 5.3).
Die Arbeitsfähigkeit in einer derart angepassten Tätigkeit sei gemäss med. pract. P.___ auf 2-4 Stunden täglich limitiert, wobei es sich «eher mehr um einen geschützten Rahmen» handle, sie also «aktuell eher von keiner Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgehe». Sie räumte aber ein, dass dies ohne Exposition schwierig einschätzbar sein und ihre Unsicherheit widerspiegelt sich denn auch in der zitierten Wortwahl. Sie begründete ihre Einschätzung auch nicht näher. Auf diese kann vor dem Hintergrund, dass sogar der behandelnde Psychiater von einer Arbeitsfähigkeit von 50-70 % ausging, nicht abgestellt werden.
Die Indikatorenprüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer mittelschweren Gesundheitsbeeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich genügend persönliche und soziale Ressourcen hat, um sich in einer angepassten Verweistätigkeit in einem Pensum von 100 % zu bewähren. Diesbezüglich ist somit auf das neurologische Y.___-Teilgutachten abzustellen, das deckungsgleich mit dem G.___-Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging (vorstehend E. 3.10 und E. 4.3). Folglich ist nicht schlüssig, dass die Verweistätigkeit in einem geschützten Rahmen stattzufinden hat. Das von med. pract. P.___ formulierte Belastungsprofil ist insofern anzupassen, als dass die Verweistätigkeit nicht völlig frei, aber immerhin «weitgehend» frei von Zeitdruck zu sein hat. Gestützt auf das neurologische Y.___-Teilgutachten hat sie sodann frei zu sein von Arbeiten mit Absturzgefahr oder auf stark unebenem Untergrund.
Ab wann diese Verweistätigkeit dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, ist retrospektiv schwierig zu beurteilen, was auch die Y.___-Gutachter festhielten (Urk. 9/88 S. 47 oben). Zweifellos war die volle Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit nach Ablauf des Wartejahres am 1. Februar 2016 gegeben.
5.6 Im Ergebnis ist somit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit dem 5. Februar 2015 bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ab spätestens 1. Februar 2016 erstellt.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.4 Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.5 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die IV-Anmeldung ging am 30. Juni 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 9/2 sowie Aktenverzeichnis zu Urk. 9). Ein allfälliger Rentenanspruch bestünde somit frühestens ab dem 1. Dezember 2015. Da aber die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vorliegend erst im Februar 2016 abläuft, entsteht ein allfälliger Rentenanspruch frühestens zu diesem Zeitpunkt.
6.6 Voll erwerbstätig war der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2014. Dabei erzielte er ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 114’330.--. Im Jahr 2012 hatte dieser Wert bei Fr. 113’134.-- und im Jahr 2013 bei Fr. 114'076.-- gelegen (Urk. 9/115/2). Es ist vom Durchschnitt dieser drei Jahre, mithin Fr. 113’847.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.3 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.6 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2018, T 39) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 114‘874.-- (Fr. 113'847.-- x 1.003 x 1.006).
6.7 In den Folgejahren bezog der Beschwerdeführer in erster Linie Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung und übte keine angepasste Erwerbtätigkeit aus, weshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht konkret erfolgen kann, sondern gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne vorzunehmen ist.
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung dessen, dass diese weitgehend ohne Zeitdruck und ohne Arbeiten mit Absturzgefahr oder auf stark unebenem Untergrund ausgestaltet sein sollte, unter Anweisung, mit überschaubaren Aufgaben und vermutlich auch repetitiven, eher praktischen Handlungen erfolgen sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2016, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).
Das im Jahr 2016 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘340.--, mithin Fr. 64‘080.-- im Jahr (Fr. 5‘312.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 66‘803.-- (Fr. 64‘080.-- : 40.0 x 41.7).
6.8 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
6.9 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei angesichts seines fortgeschrittenen Alters, seiner beschränkten Deutschkenntnisse sowie seiner Bewegungseinschränkungen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 10 unten). Dass das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3), und seine Sprachkenntnisse – Deutsch mit eher geringem Wortschatz und italienischem Akzent (vgl. vorstehend E. 4.4) - sind ausreichend für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Zutreffend ist hingegen, dass die verbliebene Gangunsicherheit wie auch die Anforderung, dass die Tätigkeit weitgehend frei von Zeitdruck zu sein hat, dazu führen, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Entsprechend erweist sich ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 60’123.-- (Fr. 66’803.-- x 0.9) führt.
6.10 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 114‘874.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 60’123.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 54‘751.-- und somit einen Invaliditätsgrad von 48 %.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 2. August 2018 daher aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2'400.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin folglich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’400.-- zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. August 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller