Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00682


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 21. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich im April 2009 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle Aargau, sprach ihm mit Verfügung vom 22. Mai 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente vom 1. Januar bis 30. September 2010 zu (Urk. 11/155).

1.2    Am 30. Mai 2013 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/165). Nachdem die IV-Stelle Zürich die erwerbliche und medizinische Situation abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 1. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentenanspruch (Urk. 11/269). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 11/272/3-4) wurde mit Urteil vom 6. Juli 2017 abgewiesen (Prozess IV.2016.00653; Urk. 11/282).

1.3    Zwischenzeitlich meldete der Versicherte mit persönlicher Vorsprache bei der IV-Stelle Zürich am 27. März 2017 eine Verschlechterung (Urk. 11/276). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte sowie ein vom Strassenverkehrsamt eingeholtes verkehrspsychologisches Eignungsgutachten vom 24. August 2017 (Urk. 11/287) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/310; vgl. auch Urk. 11/312) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. August 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente ab 1. Dezember 2017 zu (Urk. 11/316+327 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 24. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2018 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem der Versicherte zufolge Auferlegung einer Kautionierung (vgl. Urk. 4) mit Eingabe vom 20. September 2018 (Urk. 6) mitgeteilt hatte, er beziehe Sozialhilfe, wurde ihm mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 8) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; die Kautionierung wurde damit hinfällig.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 (Urk. 10) die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur weiteren Abklärung. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest, wobei er auch mit dem Antrag auf Rückweisung einverstanden sei (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil vom 6. Juli 2017 im Prozess IV.2016.00653 in Erwägung 1 dargelegt (Urk. 11/282/2-4). Darauf kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gestützt auf die durchgeführten Abklärungen sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur wie auch jede andere Tätigkeit, bei welcher Autofahren notwendig sei, seit Dezember 2016 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit Routinearbeiten und ohne hohe kognitive Anforderungen bestehe noch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit. Gestützt auf den durchgeführten Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2, Begründungsteil S. 1 Mitte).

    Mit Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin dagegen aus, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe sich bei der Begründung der quantitativen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 50 % per Juli 2017 im Wesentlichen auf die Einschätzung der Verkehrspsychologin (richtig: des Verkehrspsychologen) gestützt. Im verkehrspsychologischen Gutachten seien Fragen bezüglich invalidenversicherungsrechtlich relevanter Diagnosen sowie Arbeitsfähigkeiten, insbesondere auch hinsichtlich einer Veränderung seit Juni 2016, nicht thematisiert worden. Weiter seien sich der Internist des RAD und der behandelnde Psychiater bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht einig. Bei dieser Ausgangslage könne nicht - wie in den Akten erwähnt - bloss von einer anderen Einschätzung desselben Sachverhaltes gesprochen werden. Sodann fehle es an einer Auseinandersetzung mit den invalidenversicherungsrechtlich auszuklammernden psychosozialen Faktoren (S. 2 Ziff. 3).

    Auch müsse die Invaliditätsbemessung Erwähnung finden: Als selbständiger Taxifahrer habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2009 ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 48'000.-- erzielt. Das Abstellen auf einen statistischen Lohn im Umfang von rund Fr. 73'000.-- sei unter diesen Umständen in keiner Weise vertretbar (S. 3 Ziff. 4).

    Aufgrund des ungenügend ermittelten Sachverhaltes sei die Sache daher zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, er sei seit dem 1. Juni 2009 psychisch und körperlich zu eingeschränkt, um eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Gestützt auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte sei eine mindestens 80%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1).


3.

3.1    Dem verkehrspsychologischen Eignungsgutachten vom 24. August 2017 (Urk. 11/287) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar als charakterlich geeignet erscheine, ein Motorfahrzeug zu lenken (S. 14 Ziff. 1). Allerdings seien die kognitiven Leistungsfähigkeiten nicht ausreichend, um ein Motorfahrzeug der 1. und 2. medizinischen Gruppe zu führen (Ziff. 2).

3.2    Vom 16. bis 28. Januar und vom 1. bis 26. Februar 2018 war der Beschwerdeführer in der Klinik Y.___, Abteilung für Psychosomatik und Psychoonkologie, hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 1. März 2018 (Urk. 11/302/1-6) ist als Hauptdiagnose - nebst diversen Z-kodierten Diagnosen - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) zu entnehmen (S. 1). Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe sich die psychische Befindlichkeit erfreulich verbessert. Es sei allerdings davon auszugehen, dass sich die Stimmung im häuslichen Umfeld erneut verschlechtern werde, da sich seine psychosoziale Situation (Entzug des Fahrausweises und dadurch sehe sich der Beschwerdeführer seiner beruflichen Perspektive entzogen; Verschuldung und Abhängigkeit vom Sozialamt; vgl. S. 2 «Vorgeschichte») nicht verändert habe (S. 4 «zusammenfassende Beurteilung»).

    Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurde keine Stellung genommen.

3.3    Am 5. April 2018 nahm RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Stellung und kam gestützt auf den Austrittsbericht der Klink Y.___ zum Schluss, es sei aufgrund der Befunde und Diagnosen sowie dem weiteren Procedere (Aufsuchen eines Tageszentrums, wöchentliche psychiatrische Spitex-Betreuung, freiwilliger Dienst des Beschwerdeführers in einer Tierpension; vgl. auch Urk. 11/302/6 oben) klar, dass der Beschwerdeführer auch für eine angepasste somatisch leichte Tätigkeit ohne grosse kognitive Anforderungen nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Es könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Dies könne ab dem verkehrspsychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2017 angenommen werden. Als Taxifahrer bestehe seit Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/308/5-6).

3.4    Der behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 7. Juli 2018 (Urk. 11/324/1-9) aus, der Beschwerdeführer komme seit November 2017 durchschnittlich wöchentlich bis alle 14 Tage zu einer einstündigen psychiatrischen Sitzung (S. 2 f. Ziff. 1.1 f.). Seit Beginn der Behandlung sei er zu mindestens 80 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, wobei er aktuell versuche, an einem integrierten Arbeitsplatz tätig zu sein. Die Tätigkeit als Taxi-Chauffeur komme aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen aber auch wegen eines Augenleidens, welches in der Klinik B.___ abgeklärt worden sei, nicht mehr in Frage (S. 3 Ziff. 1.3).

    Aktuell stehe beim Beschwerdeführer eine deutlich ausgeprägte depressive Symptomatik im Vordergrund, welche weiterhin als mittelgradige depressive Episode imponiere; dies im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1). Hinzu würden aber auch ausgeprägte kognitive Beeinträchtigungen kommen, welche den Verdacht einer nicht näher bezeichneten beginnenden Demenz (ICD-10 F03) ergeben würden. Es sei anzunehmen, dass aufgrund der diversen somatischen Krankheiten inklusive dem Gefässbereich wahrscheinlich auch eine hirnorganische Beeinträchtigung entstanden sei. Für eine nähere Abklärung wäre eine neurologische und neuropsychologische Abklärung notwendig. Es liege sodann ein Verdacht auf eine intellektuelle Minderintelligenz vor. Weiter stellte Dr. A.___ minimal akzentuierte Persönlichkeitszüge fest, welche wahrscheinlich eher Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und selbstunsicheren Anteilen seien (S. 4 f. Ziff. 2.2 und Ziff. 2.5).


4.

4.1    Gestützt auf die dargelegten Berichte (vorstehend E. 3) und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.1) ist mit Letzterer davon auszugehen und festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund der derzeitigen Aktenlage ungenügend abgeklärt wurde.

    Einerseits liegen Hinweise für erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (vorstehend E. 3.2 und 3.4). Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden kann nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Insbesondere aufgrund des Berichtes von Dr. A.___ ist allerdings auch nicht von vornherein auszuschliessen, dass die psychosozialen Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, wodurch sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Es erfolgte allerdings auch durch Dr. A.___ keine Auseinandersetzung mit den psychosozialen Faktoren.

    Andererseits steht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___, welcher eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, jener des RAD, der eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als zumutbar erachtete (vorstehend E. 3.3), entgegen. Weder die eine noch die andere Beurteilung ist nachvollziehbar: Dr. A.___ erachtet lediglich eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen als zumutbar, gleichwohl geht aus seiner Einschätzung jedoch eine 20%ige Restarbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hervor. Wie der - fachfremde - RAD auf eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % kam, ist ebenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Dies insbesondere deshalb, weil er sich auf den Bericht der Klinik Y.___ (vorstehend E. 3.2) und das verkehrspsychologische Gutachten (vorstehend E. 3.1) stützte - in beiden Berichten wird indessen keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgegeben.

    Sodann erwähnte Dr. A.___ aufgrund des beim Beschwerdeführer vorliegenden Befundes die Notwendigkeit einer neurologischen und neuropsychologischen Abklärung. Er wies auch auf ein Augenleiden hin, zu welchem in den Akten keine Berichte vorhanden sind.

4.2    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt bereits in psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer allerdings nicht nur psychiatrische, sondern auch somatische - insbesondere kardiologische - Beschwerden geltend machte (vgl. Berichte des Universitätsspitals Zürich vom 9. Februar 2017, Urk. 11/275/1-4, und vom 9. Mai 2017, Urk. 11/289/5-8), welche im Rahmen der weiteren Abklärungen ebenfalls miteinzubeziehen sind. Sodann ist auch den Hinweisen auf ein Augenleiden sowie auf möglicherweise neurologisch bedingte Einschränkungen nachzugehen.

    Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 10. August 2018 aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.3    Festzuhalten bleibt sodann mit Blick auf die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Neuanmeldung am 27. März 2017 (Urk. 11/276) seit Längerem im Kanton Aargau Wohnsitz hatte (vgl. dazu etwa Urk. 11/185-186). Dementsprechend wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2017 darauf hin, dass sie für die Prüfung des neuen Gesuchs nicht zuständig sei (Urk. 11/278), und überwies gleichentags das neue Gesuch an die SVA Aargau zur Weiterbehandlung (Urk. 11/280), welche die Sache am 13. April 2017 zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin retournierte (Urk. 11/279). Dabei wies die SVA Aargau auf die am hiesigen Gericht hängige Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2016 hin (Urk. 11/269). Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand die Zuständigkeit der IVStelle Zürich in Bezug auf die Neuanmeldung begründet. Diese hatte ihr Verfahren im Sinne von Art. 40 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit Verfügung vom 1. Juni 2016 abgeschlossen, welchen Entscheid das hiesige Gericht am 6. Juli 2017 schützte (Urk. 11/282).

    Aus prozessökonomischen Gründen ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit der IV-Stelle Zürich indes nicht im vorliegenden Verfahren abschliessend zu beurteilen, da die Unzuständigkeit keinen Nichtigkeitsgrund darstellt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti