Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00685


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 12. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1992 geborene X.___ wurde in der Kindheit und Jugend aufgrund der Folgen des Geburtsgebrechens Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; frühkindliches psychoorganisches Syndrom, Urk. 6/12) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Sonderschulmassnahmen und medizinischen Massnahmen unterstützt (Urk. 6/7, Urk. 6/16, Urk. 6/11, Urk. 6/20, Urk. 6/23-24, Urk. 6/30). Ausserdem wurden die Diagnosen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms mit Hyperaktivität (ADHD; ICD-10 F90.0) und einer Verhaltensstörung bei sozialen Bindungen (ICD-10 F91.2) gestellt (Urk. 6/14/1, Urk. 6/27/1, Urk. 6/35). Ab August 2009 begann er die Attestlehre zum Informatikpraktiker EBA bei der Y.___, welche im Dezember 2010 abgebrochen wurde (Urk. 6/36).

    Am 16. März 2011 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/31). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab. Im Rahmen von beruflichen Massnahmen mit Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 6/49) setzte der Versicherte die Lehre als Informatikpraktiker EBA in der Abklärungs-, Ausbildungs- und Integrationsstätte Z.___ im August 2011 fort (Urk. 6/43, Urk. 6/47), welche per 26. September 2011 aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig abgebrochen werden musste (Urk. 6/54-55, Urk. 6/66-67). Vom 17. Februar bis 17. April 2012 wurde der Versicherte in der psychiatrischen Klinik A.___ stationär wegen paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), behandelt (Austrittsbericht vom 7. Mai 2012; Urk. 6/70/2). Mit Schreiben vom 17. September 2012 legte die IV-Stelle dem Versicherten die Pflicht zur intensivierten psychiatrischen Therapie und zur Cannabisabstinenz auf (Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 19. November 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 6/76, Urk. 6/81, Urk. 6/85).

1.2    Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 stellte der Versicherte das Gesuch um Integrationsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 6/90). Nach Anfrage beim behandelnden Psychiater (Urk. 6/92) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 26. März 2013 mit der Begründung ab, eine Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei erst nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes und Erfüllung der Schadenminderungspflicht möglich (Urk. 6/95). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 trat die IV-Stelle auf ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen nicht ein (Urk. 6/107).

    Ab dem 6. Januar 2014 war der Versicherte an einem Integrations-Arbeitsplatz der Stiftung B.___ als Mitarbeiter in der Abteilung Informatik angestellt (Urk. 6/108). Am 31. Oktober 2014 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende November 2014 mit sofortiger Freistellung (Urk. 6/134).

1.3    Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 hatte der Versicherte erneut ein Gesuch
um berufliche Massnahmen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gestellt (Urk. 6/130). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 25. November 2014 ein (Urk. 6/137), wozu Dr. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung nahm (Urk. 6/146). Am 19. Februar 2015 führte die Berufsberatung der IV-Stelle mit dem Versicherten ein Abschlussgespräch (Urk. 6/147, Urk. 6/156/3). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2015 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens zur erstmaligen beruflichen Ausbildung angekündigt (Urk. 6/148), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 19. März 2015 (Urk. 6/150) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 6/155).

1.4    Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2015 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bisherigen ganzen Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 6/158). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2015 Einwände. Ausserdem ersuchte er in diesem Schreiben erneut um Unterstützung bei der beruflichen Erstausbildung (Urk. 6/160). Die IV-Stelle sistierte mit Schreiben vom 16. Juli 2015 einen Entscheid bezüglich Rentenanspruch für sechs Monate und auferlegte dem Versicherten mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht die Pflicht zu Cannabisabstinenz mit Urinproben, psychiatrischer Therapie nach Massgabe des behandelnden Psychiaters und den Übertritt in ein betreutes Wohnen (Urk. 6/166). Mit Schreiben vom 3. August 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Begründung ihrer Ablehnung einer Ausbildung zum Informatikpraktiker (Urk. 6/167/8). Dazu nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. August 2015 Stellung, in welchem sie erläuterte, weshalb sie eine Ausbildung zum Informatikpraktiker nicht unterstütze (Urk. 6/169). Des Weiteren holte sie den Bericht von Dr. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 11. Februar 2016 ein (Urk. 6/175). Vom 5. bis 30. Dezember 2016 wurde eine Potenzialerhebung bei der B.___ durchgeführt (Urk. 6/186), welche eine 50%ige Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit feststellte und ein Training arbeitspraktischer Fähigkeiten sowie den Einstieg in eine Berufsattestausbildung (EBA) empfahl (Bericht vom 17. Januar 2017, Urk. 6/189/1-5). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. August 2017 wurde der Versicherte unter anderem erneut darüber informiert, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er den Anforderungen einer Ausbildung im Informatikbereich gewachsen sei und eine solche Ausbildung nicht unterstützt werde (Urk. 6/215/15-16). Mit Schreiben vom 16. November 2017 wurde der Versicherte unter Hinweis auf Art.  21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgefordert, die anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. August 2017 vereinbarten eingliederungswirksamen Schritte vorzunehmen, anderenfalls die Abklärungen eingestellt würden (Urk. 6/205/1-2). Das Schreiben wurde vom Versicherten bei der Post nicht abgeholt (Urk. 6/205/3, Urk. 6/215/19). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 erklärte der Versicherte dazu gegenüber der IV-Stelle, dass er davon ausgehe, dass das Schreiben vom 16. November 2017, von dem er aufgrund des Telefonates Mitte November 2017 erfahren habe (Urk. 6/215/19), als ungelesen gelte und dass er dessen Inhalt nicht anerkenne (Urk. 6/206). Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2018 kündigte die IV-Stelle an, den Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen wegen unzureichender Mitwirkung zu verneinen und die Berufsberatung abzuschliessen (Urk. 6/207). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 31. Januar 2018, ergänzt mit Schreiben vom 1. Februar 2018, Einwände (Urk. 6/208-209). Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen wie angekündigt ab (Urk. 6/216).

1.5    In Bezug auf den Anspruch auf eine IV-Rente teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2018 mit, dass die Voraussetzungen für eine Rente weiterhin gegeben seien, und forderte den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Weiterführung der fachpsychiatrischen Behandlung und zur Durchführung einer neuropsychologischen Testung auf (Urk. 6/223/1-2). Mit Mitteilung vom 4. Juni 2018 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/225).

    Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 hatte der Versicherte sodann erneut den Antrag auf erstmalige berufliche Ausbildung gestellt (Urk. 6/221). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 31. Mai 2018 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/222). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. Juni 2018 Einwände (Urk. 6/228). Ausserdem verwies er darin auf das Schreiben von Dr. E.___ vom 25. Juni 2018 betreffend die auferlegte Mitwirkungspflicht (Urk. 6/227). Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 trat die IV-Stelle wie angekündigt auf das neue Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen nicht ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. Juli 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten, dieses materiell, namentlich mit einer interdisziplinären Gesamtwürdigung, zu prüfen und ihm berufliche Massnahmen mit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Informatikbereich zu gewähren, sowie es sei ihm eine Genugtuung und Schadenersatz in fünfstelliger Höhe zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei seine Ärztin zum Verfahren beizuladen, und es sei die Sache zur Durchführung der Ausbildung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 9). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

    Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).

1.4    Die versicherte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 43 ATSG), das heisst sie hat sich allen angeordneten zumutbaren Abklärungs-, Eingliederungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen zu unterziehen und aktiv zum Erfolg der Eingliederung beizutragen (z.B. medizinische Massnahmen wie Psychotherapie usw.). Abklärungs-, Eingliederungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen setzen seitens der versicherten Person neben der subjektiven Eingliederungsfähigkeit und Motivation notwendigerweise eine zeitliche Verfügbarkeit und Flexibilität (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 3.4) sowie die Bereitschaft zur Erfüllung verbindlich festgelegter Ziele (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 5.2) voraus (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes über Sozialversicherungen [BSV] über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand: 1. Januar 2018, Rz 1008).

1.5

1.5.1    Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.

1.5.2    Diese an die Bestimmungen über die Revision von Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen anknüpfenden Vorschriften über die Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) haben in analoger Weise auch bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen Gültigkeit (vgl. BGE 105 V 173 E. a, 113 V 22 E. 3b mit Hinweisen und SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63). Wurde eine Eingliederungsmassnahme abgelehnt, ist daher - nach Massgabe des Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV - eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts I 359/04 vom 12. Oktober 2004 E. 1.1 und I 344/03 vom 28. November 2003 E. 1.2, je mit Hinweisen).

1.6

1.6.1    Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

    Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6.2    Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Dabei sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018 auf den Standpunkt, sie habe keine wesentliche Veränderung der Situation seit der letzten Abweisung des Leistungsbegehrens vom 17. Januar 2018 feststellen können. Namentlich habe sie keine medizinischen Unterlagen erhalten, welche eine andere Beurteilung zuliessen. Daher sei auf das neue Leistungsbegehren vom 17. Mai 2018 mit dem Antrag erstmalige berufliche Ausbildung, interdisziplinäre Gesamtwürdigung und Transparenz der Konsensdiskussion nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1 f.)

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Begründungen der Beschwerdegegnerin seien seit geraumer Zeit mager, weshalb er mit der Verfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 2) bezüglich Ablehnung für eine Ausbildung zum ICT-Fachmann (Fachmann für Informations- und Kommunikationstechnologien, ICT) nicht einverstanden sei. Sein letzter Brief an die Beschwerdegegnerin habe diese nicht dazu bewegt, Transparenz in die gesamte Situation zu bringen. Insbesondere habe sie keine interdisziplinäre Gesamtwürdigung vorgenommen. Eine berufliche Wahlfreiheit habe vor seiner Anstellung bei der B.___ (von Januar bis Oktober 2014, Urk. 6/108, Urk. 6/134) nicht bestanden. Begonnen habe alles im Jahr 2014, als die Beschwerdegegnerin versucht habe, ihn mit der damaligen Verfügung (vom 19. Mai 2015, Urk. 6/154) einzuschüchtern. Es wäre die Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, ihm die Ausbildung zum Beispiel zum Informatikpraktiker EBA zu gewähren, zumal von Seiten seiner damaligen Arbeitgeberin nichts im Wege gestanden habe. Die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass eine solche Ausbildung oder jene zum Systemtechniker EFZ die bessere Lösung gewesen wäre, anstatt jeweils mit neuen Verfügungen neue Argumente zu finden und die wirtschaftliche Verwertbarkeit und seine Fähigkeiten in Frage zu stellen. Auch aus Sicht seiner Psychiaterin Dr. E.___ sei eine Ausbildung möglich. Ein Integrationsarbeitsplatz hätte ihm zeitweise die Möglichkeit geboten, die Materie in der Informatik weiter zu erforschen. Dagegen biete ihm eine IAP (gemeint wohl: Anstellung bei der F.___ AG, vgl. Urk. 6/221/1) keine längerfristige Berufsperspektive. Seit 2011 habe die Beschwerdegegnerin bezüglich Ausbildungsperspektive nichts bewirkt. Mit ihrem Verhalten in den letzten vier Jahren habe die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz Eingliederung vor Rente verstossen. Das Problem liege allein bei der Beschwerdegegnerin und nicht bei ihm. So habe sie sein Antrag per E-Mail für ein Vorlehrjahr vor über einem Jahr nicht erreicht. In einem persönlichen Gespräch Ende 2017 oder Anfang 2018 sei ihm dann erklärt worden, dass ein Vorlehrjahr nicht möglich sei, da dies zu teuer sei. Wegen der verzögerten Berichterstattung durch (seinen früheren Arzt) Dr. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, (im Jahr 2014, Urk. 6/135-137) und den heutigen Verfügungen der Beschwerdegegnerin habe er Einschränkungen in den beruflichen, finanziellen und privaten Möglichkeiten erlitten. Da ihm die Beschwerdegegnerin keine berufliche Ausbildung und finanzielle Eigenständigkeit ermöglicht habe, könne er finanziellen Schaden erleiden. Denn er hätte mit einer Ausbildung im Alter von 30 Jahren ein höheres Einkommen mit Pensionskassenguthaben erzielen können. Aufgrund der erlittenen Einschränkungen erachte er die Zahlung einer fünfstelligen Genugtuungs- und Schadenersatzsumme als gerechtfertigt. Bezüglich der verlangten neuen medizinischen Befunde sei sodann zu beachten, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin an seine Psychiaterin Dr. E.___ zur Prüfung einer allfälligen Rentenkürzung einen Fragebogen geschickt habe. Hinsichtlich der verlangten neuropsychologischen Testung habe seine Ärztin schon eine E-Mail und einen Brief eingereicht (Urk. 1).

2.3    

2.3.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.3.2    Hier wird der Anfechtungsgegenstand durch die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 2) bestimmt und beschränkt. Es handelt sich dabei um einen Nichteintretensentscheid zum Leistungsgesuch vom 17. Mai 2018, mit welchem der Beschwerdeführer erneut um berufliche Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Ausbildung im geschützten Rahmen zum ICT-Fachmann mit oder ohne Vorbereitungsjahr) ersuchte (Urk. 6/221). Dementsprechend ist in diesem Verfahren allein die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 17. Mai 2018 zu Recht nicht eingetreten ist.

    Soweit die Anliegen und Anträge des Beschwerdeführers nicht diese Eintretensfrage betreffen und die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung ("interdisziplinären Gesamtwürdigung", Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 6/221) sowie die direkte Zusprache von Leistungen (berufliche Massnahmen mit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Informatikbereich) beantragt wird, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Das betrifft namentlich auch die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung und eines Schadenersatzes aufgrund (angeblichen) behördlichen Fehlverhaltens. Diesbezüglich fehlt es nicht nur an einem Anfechtungsgegenstand, sondern insbesondere auch an der sachlichen Zuständigkeit dieses Gerichtes (§ 2 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), da dies aufsichts- und staatshaftungsrechtliche Fragen betrifft.

    Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorgehen und den Vergungen der Beschwerdegegnerin der Vorjahre ab 2011 und insbesondere von 2014 bis Januar 2018 sind somit ebenfalls nicht zu hören. Seine Anliegen und Anträge gegen diese Verfügungen hätte der Beschwerdeführer jeweils innert der Rechtsmittelfrist direkt mit Beschwerde gegen die einzelnen Verfügungen geltend machen können und müssen. Sein Versäumnis diesbezüglich kann nicht mit der vorliegenden Beschwerde nachgeholt werden.

    Auf die Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten.

2.4

2.4.1    Bei der nachfolgend allein zu prüfenden Nichteintretensfrage ist einzig zu klären, ob der Beschwerdeführer analog zu Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (vgl. E. 1.5 hiervor) eine für den Anspruch relevante Änderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 6/216) glaubhaft gemacht hat.

2.4.2    Zur Prüfung dieser Frage sind allein die im Verwaltungsverfahren vorgelegenen Beweismittel beachtlich, da bei der beschwerdeweisen gerichtlichen Überprüfung jener Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich der Verwaltung (das heisst der Beschwerdegegnerin) bei Erlass des Nichteintretensentscheides geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

    Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 17. November 2018 die Beiladung seiner Ärztin (gemeint wohl Dr. E.___) beantragt (Urk. 9). Soweit er damit sinngemäss eine Beweismassnahme im Sinne einer Zeugenaussage eines Sachverständigen (Art. 169 und 175 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 lita Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) geltend machen will, ist eine solche daher abzulehnen.

    Auch kommt keine Beiladung nach § 14 GSVGer in Frage. Denn einer beigeladenen Person kommt im gerichtlichen Verfahren Parteistellung zu, so dass das Urteil auch für sie verbindlich ist. Daher müsste die behandelnde Ärztin am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse haben, was hier nicht der Fall ist.

2.4.3    Da von der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 6/216) bis zum neuen Leistungsgesuch vom 17. Mai 2018 (Urk. 6/221) lediglich rund zweieinhalb Monate vergangen sind, sind an die Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Änderung in dieser Zeit rechtsprechungsgemäss hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen).


3.

3.1    Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 6/216) war der Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen, namentlich Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung, mit der Begründung verneint worden, dass die mit Schreiben vom 16. November 2017 (Urk. 6/205/1-2) auferlegten Mitwirkungspflichten nicht eingehalten worden seien. Weiter wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Kostenübernahme für eine schulische Vorbereitung und erstmalige berufliche Ausbildung zum ICT-Fachmann EFZ, nämlich die Entsprechung der persönlichen Fähigkeiten und die wirtschaftliche Verwertbarkeit - wie bereits mit Verfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 6/155) mitgeteilt worden sei - nicht erfüllt seien. Denn gemäss der Berichterstattung der Potenzialerhebung der Institution B.___ vom 17. Januar 2017 (Urk. 6/189) werde bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % von einem Potential für eine Ausbildung auf Niveau eidg. Berufsattest EBA ausgegangen. Die beantragte schulische Vorbereitung und erstmalige berufliche Ausbildung zum ICT-Fachmann EFZ entspreche nicht diesem Ausbildungsniveau. Die Eingliederungswirksamkeit des gewünschten Berufsweges werde daher als äusserst fraglich erachtet. Da der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage gesehen habe und sehe, auf vorgeschlagene Alternativen einzugehen, werde keine weitere Möglichkeit gesehen, ihn im Rahmen der Berufsberatung weiter zu unterstützen (Urk. 6/216/1-2).

    Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Sachlage als Vergleichsbasis auszugehen.

3.2

3.2.1    Der Beschwerdeführer machte in seinem neuen Leistungsgesuch vom 17. Mai 2018 (Urk. 6/221) weitgehend Ausführungen zum Sachverhalt, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 6/216) zugrunde gelegen hatte, und zu seinen Einwänden gegen diese Verfügung sowie zu noch weiter zurückliegenden Umständen. Dass sich seit der Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 6/216) eine Änderung der Verhältnisse ergeben hätte, wurde indes nicht ausreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer verwies insofern lediglich auf den Bericht von Dr. E.___, wonach sein Gesundheitszustand für eine erstmalige berufliche Ausbildung geeignet sei. Ausserdem erklärte er, er habe mit dem pädagogischen Leiter und Informatiker der Einrichtung G.___ telefonischen Kontakt gehabt und er sei mit ihm so verblieben, dass er eine Schnupperwoche absolvieren könne (Urk. 6/221/2).

    Ein einziger telefonischer Kontakt zu einem Integrationsverein und die Besprechung einer Schnupperwoche, deren Durchführung weder belegt noch aktenkundig ist, vermag nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht nunmehr in der Lage und bereit ist. Auch vermag dies nicht glaubhaft zu machen, dass sich seine persönlichen Fähigkeiten und krankheitsbedingten Einschränkungen innert der hier massgeblichen Zeitspanne von nur zweieinhalb Monaten massgeblich verändert haben. Auch zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er weiterhin auf eine Ausbildung zum Informatikfachmann fixiert ist und neue Herangehensweisen an eine berufliche Integration nicht konsequent angeht respektive anzugehen vermag.

    Daran vermag auch der ärztliche Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 12. März 2018 (Urk. 6/217) nichts zu ändern, womit eine 70-80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als wahrscheinlich stufenweise erreichbar beurteilt und eine 60-80%ige Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung attestiert wurde. Auch wenn Dr. E.___ den Gesundheitszustand als verbessert bezeichnete (im Vergleich zu ihrem letzten Bericht vom 11. Februar 2016, Urk. 6/175), ist damit nicht bereits glaubhaft gemacht, dass die hohen Anforderungen der dreijährigen Lehre zum ICT-Fachmann EFZ überwiegend wahrscheinlich aufgrund einer einschlägigen Änderung seit Februar 2018 nunmehr erfüllt werden könnten und/oder dass der Beschwerdeführer nunmehr die Flexibilität und Bereitschaft zu zeigen vermag, vereinbarte und zumutbare Vorgaben der Berufsberatung einzuhalten.

3.2.2    Die Beschwerdegegnerin schloss vor diesem Hintergrund zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Änderung der massgeblichen Umstände in der kurzen Zeit von zweieinhalb Monaten nicht glaubhaft gemacht hat. Sie ist daher in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zu Recht auf das neue Leistungsgesuch vom 17. Mai 2018 (Urk. 6/221) nicht eingetreten.

    Die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 2) ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


4.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann