Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00687
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 28. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg
goldbach law
Gustav-Silber-Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 18. August 2005 betreffend die 1960 geborene X.___ wurde der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 21. Juli 2004 in Abweisung der Beschwerde bestätigt (Zusprache einer halben Rente ab 1. Januar 2001; Urk. 8/74, Urk. 8/96). Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 6. März 2006 (Urk. 8/100).
Im November 2006 wurde der Rentenanspruch einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen, wobei die Versicherte angab, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Juni 2005 verschlechtert habe (Urk. 8/102). In der Folge überprüfte die IVStelle den medizinischen Sachverhalt und ordnete erneut eine polydisziplinäre Abklärung der Versicherten an (MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2008, Urk. 8/125). Mit Vorbescheid vom 26. März 2008 stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/130), hielt in der Folge aber mangels wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 3. Juli 2008 fest, dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 8/135). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2010 ab (Urk. 8/156).
1.2 Im Rahmen eines weiteren Revisionsgesuches machte die Versicherte am 26. April 2010 erneut eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend (Urk. 8/157). In der Zeit vom 10. Januar bis 8. Februar 2011 weilte die Versicherte zur stationären Behandlung in der Y.___ (Urk. 8/171 S. 2), eine weitere stationäre Behandlung erfolgte in der Zeit vom 22. Februar bis 12. April 2012 in der Z.___ in A.___ (Urk. 8/193). Vom 13. Dezember 2012 bis 23. Januar 2013 wurde die Versicherte stationär auf der B.___ der Y.___ behandelt (Urk. 8/213). Im Zuge der Abklärungen liess die IV-Stelle die Versicherte erneut polydisziplinär abklären (C.___-Gutachten vom 10. Oktober 2013, Urk. 8/230), und informierte mit Mitteilung vom 10. Februar 2014 über den unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 8/238). Mit dieser Einschätzung erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden (Schreiben vom 4. Juni 2014, Urk. 8/244) und teilte mit Schreiben vom 16. Februar 2015 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit, insbesondere aus somatischen Gründen (Urk. 8/250). Am 21. Mai 2015 musste sich die Versicherte einer Resektion eines Hypophysenmakroadenoms unterziehen (Urk. 8/310), eine Meningeom-Entfernung links frontal erfolgte am 15. Januar 2016 (Hospitalisation vom 14. bis 20. Januar 2016, Urk. 8/294). Die am 22. März 2016 in Aussicht gestellte polydisziplinäre Abklärung wurde am 27. Juni 2016 storniert (Urk. 8/299). Am 21. Dezember 2016 wurde zudem eine offene Teilnephrektomie rechts nötig (Urk. 8/329). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde am 29. Juni 2017 eine psychiatrische Abklärung in die Wege geleitet (Urk. 8/332); das entsprechende Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 12. November 2017 (Urk. 8/336). Mit Vorbescheid vom 16. April 2018 (ersetzt die Mitteilung vom 10. Februar 2014) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/350) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. Juni 2018 fest (Urk. 8/356 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 27. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 23. August 2013 eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würden, im Grossen und Ganzen gleich geblieben seien. Durch die Meningeom-Entfernung und die Nierenzystenoperation sei es nur kurzfristig zu einer Verschlechterung gekommen. Weiter bestehe kein Grund, vom Gutachten von Dr. D.___ abzuweichen, was zur Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass aus mehreren Berichten der behandelnden Ärzte deutlich hervorgehe, dass es zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 17). So habe die Beschwerdeführerin mehrfach in psychiatrischer Behandlung gestanden, welche allerdings Ende 2016 habe abgebrochen werden müssen, da sie die Termine nicht mehr habe wahrnehmen können (S. 19). Daneben sei die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen und lebe völlig zurückgezogen. Aufgrund der vorliegenden Akten stehe eindeutig fest, dass sich die gesundheitliche Situation in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe (S. 20); auf das Gutachten von Dr. D.___ könne demgegenüber nicht abgestellt werden (S. 16).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2010 bestätigte Verfügung vom 3. Juli 2008, mit welcher weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente gewährt wurde (Urk. 8/135, Urk. 8/156).
In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2008. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (F44.7) mit sensomotorischer Hemisymptomatik rechts ohne neurologisches Korrelat und psychogenem Erbrechen; ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei zervikaler Streckhaltung mit leichter Kyphosierung C4 bis C6 und beginnender Segmentdegeneration C3 bis C7; eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4); intermittierender Schwindel bei Status nach wahrscheinlicher Contusio labyrinthi mit im Verlauf guter zentraler Kompensation und Verdacht auf psychogenen Schwindel; Dysthymie (F34.1); DD subsyndromale Depression (F34.8).
Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin, wie bereits 2002, zur Hauptsache an einer gemischten dissoziativen Störung mit dem Hauptsymptom einer rechtsseitigen Pseudolähmung sowie an einem chronifizierten zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom, welches organisch nicht vollständig erklärt werden könne. Es sei zusätzlich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen, welche eine Erklärung für das Ausmass der geklagten Schmerzen liefern könne. Neu gegenüber 2002 habe sich eine depressive Symptomatik manifestiert, welche unter Behandlung weitgehend remittiert und heute nur noch subsyndromal ausgeprägt sei und am ehesten einer Dysthymie entspreche. Ebenfalls neu sei es im Rahmen der dissoziativen Störung zu einem neuen Syndrom in Form von Erbrechen gekommen. Insgesamt könne gegenüber dem Zustand per 2002 keine wesentliche Verschlechterung, aber auch keine klare Verbesserung objektiviert werden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei hauptsächlich durch die psychiatrischen Befunde beeinträchtigt und betrage heute in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen 70 %. Dabei sei aber festzuhalten, dass diese im Vergleich zu 2002 höher eingestufte Arbeitsfähigkeit nicht Ausdruck eines verbesserten Zustandes, sondern das Resultat einer heute gegenüber 2002 geänderten Beurteilung der somatoformen und dissoziativen Störungen sei (Urk. 8/125 S. 23 ff.).
3.
3.1 Die für das C.___-Gutachten vom 10. Oktober 2013 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1, Urk. 8/230 S. 51).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen (S. 51 f.):
- Unspezifisches Cervikalsyndrom mit allenfalls möglicher cervikocephaler Ausstrahlung und Tendomyosen im Schultergürtel rechts
- Funktionelle Arm- und Beinparese rechts ohne Anhalt für eine erklärende organpathologische Störung
- Kopfschmerzen, aufgrund unscharfer anamnestischer Angaben nicht weiter klassifizierbar
- Anamnestisch rezidivierende Bewusstseinsverluste, teilweise Urinabgang, aufgrund der Vorakten nicht epileptisch bedingt
- Kleines 12x11x5 cm grosses Meningeom links frontal als Zufallsbefund, aktuell ohne Krankheitswert
- Psychogenes Erbrechen (ICD-10 F50.5)
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung (Bewegungsapparat und Sensibilitäts- und Empfindungsstörung; ICD-10 F44.7)
In einer angepassten Tätigkeit, wo die Beschwerdeführerin einarmig arbeiten könne, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung (S. 59).
3.2 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 nahmen die C.___-Gutachter zu den monierten Unstimmigkeiten im Gutachten vom 10. Oktober 2013 Stellung. Insbesondere wurde klargestellt, dass formal die Bedingungen für eine mittelgradige depressive Störung gemäss ICD-10 gegeben seien. Diesbezüglich sei es gegenüber der Einschätzung der MEDAS-Gutachter aus dem Jahr 2008 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 8/232 S. 2). Aufgrund des jahrelangen Verlaufs sei von einem erneuten stationären Behandlungsversuch keine wesentliche Verbesserung zu erwarten (S. 3).
3.3 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. November 2017 eine gemischte dissoziative Störung (Bewegungs- und Sensibilitätsstörung, Ohnmachts-/Krampfanfälle; ICD-10 F44.7; Urk. 8/336 S. 52).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen ausgewiesen (S. 52):
- Mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
- Mit Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10 F32.4/F33.4)
- Mit gemäss den Akten rezidivierendem Erbrechen (ICD-10 F50.5)
Es sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Teilgutachten vom 24. August 2002 festzustellen. Dies gelte aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für den Zeitraum zwischen August 2002 und Oktober 2017, abgesehen von kurzfristigen stationären Hospitalisationen (S. 55).
4.
4.1 Das vorliegende Gutachten von Dr. D.___ legt den psychiatrisch-medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Insbesondere berücksichtigte Dr. D.___ die vorhandenen medizinischen Akten, auch jene zu den zuletzt nötig gewordenen Operationen (vgl. Urk. 8/336 S. 7-9), auch äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens zu den in diesem Zusammenhang auftretenden Kopf- und Nierenbeschwerden (Urk. 8/336 S. 12). Die entsprechenden Beschwerden waren dem Gutachter demnach bekannt und konnten in die Gesamteinschätzung einfliessen. Anzumerken ist dabei weiter, dass als Vergleichsbasis das MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2008 massgebend ist, wobei die diagnostische Einschätzung von Dr. D.___ im Wesentlichen jener der MEDAS-Gutachter entspricht (vgl. Urk. 8/125 S. 24 und Urk. 8/336 S. 55). Auch aus der dannzumaligen Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit kann dabei nicht auf eine Verschlechterung geschlossen werden, da die gegenüber dem Vorgutachten angenommene Verbesserung ausdrücklich als andere Einschätzung eines im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes deklariert wurde (vgl. Urk. 8/125/49).
4.2 Auch aus den zwischen Januar 2011 und Januar 2013 erfolgten drei stationären Behandlungen kann nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung geschlossen werden. So hielten die C.___-Fachärzte in ihrem Gutachten vom 10. Oktober 2013 ausdrücklich fest, dass die nach den stationären Behandlungen erhobenen Befunde im Wesentlichen ihrer Befundaufnahme entsprechen würden, gingen aber in diagnostischer Hinsicht lediglich von einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses aus (Urk. 8/230 S. 51). Aufgrund der vorliegenden Akten ist demnach davon auszugehen, dass sich die depressive Problematik zwar zwischenzeitlich verschlechtert hat, ohne aber zu einer dauerhaften zusätzlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu führen; so gingen auch die C.___-Gutachter von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % aus. Dass es dabei vor der C.___-Begutachtung zu einer massgebenden Verbesserung der Situation gekommen ist, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht und ergibt sich auch aus den medizinischen Akten nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – abgesehen von den stationären Aufenthalten vom 10. Januar bis 8. Februar 2011, vom 22. Februar bis 12. April 2012 sowie vom 13. Dezember 2012 bis 23. Januar 2013 – anlässlich der C.___-Begutachtung in etwa so präsentierte, wie in der Zeit ab dem Revisionsgesuch vom 26. April 2010. Für diese Einschätzung der Sachlage spricht auch, dass durch die stationären Behandlungen stets zumindest eine Stabilisierung oder geringe Verbesserung der Symptomatik erzielt werden konnte (vgl. 8/171 S. 2, Urk. 8/194 S. 3). Die behandelnden Fachärzte der Y.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. Januar 2013 gar einen klaren Rückgang der depressiven Symptomatik fest (Urk. 8/213 S. 3).
4.3 Dass es sich im Nachgang zu den erfolgten Gehirnoperationen oder der Zystenentfernung an der Niere zu einer andauernden zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist, ist ebenfalls nicht dargetan. So attestierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Urologie speziell operative Urologie, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 30. Dezember 2016 bis 3. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt weiter fest, dass ab 6. Februar 2017 aus urologischer Sicht die Arbeit wieder aufgenommen könne (Urk. 8/319, vgl. auch Urk. 8/329). Weiter zeigte sich anlässlich der neurochirurgischen Nachkontrolle vom 27. Januar 2017 ein regelrechter postoperativer Befund, sodass Prof. Dr. med. F.___ (G.___) in seinem Bericht vom 1. Februar 2017 einen aktuellen Behandlungsbedarf ausschloss (Urk. 8/325/5 f.; vgl. auch Urk. 8/294). Weiter konnte aufgrund einer stationären Abklärung an der H.___ in der Zeit vom 1. bis 8. Juli 2016 eine Epilepsie ausgeschlossen werden (Urk. 8/303).
4.4 An dieser Einschätzung der Sachlage vermögen auch die anderslautenden Einschätzungen, insbesondere der behandelnden Hausärztin (vgl. Urk. 8/295, Urk. 317) sowie der Ärzte des I.___ (Urk. 8/310) nichts zu ändern. So ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Im vorliegenden Fall ist bezüglich des Arguments der längerdauernden Betreuung zudem anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 in regelmässigen Abständen begutachtet wurde, sodass auch die Gutachter auf eine umfassende Aktenlage zurückgreifen konnten, was die Gefahr einer unzutreffenden Momentaufnahme deutlich vermindert. Weiter attestierten die behandelnden Fachärzte der Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum der vorliegend massgebenden Referenzverfügung (3. Juli 2008) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Bericht der Y.___ vom 28. August 2008, Urk. 8/143; Bericht der Z.___ vom 24. November 2008, Urk. 8/149).
4.5 Zusammenfassend ist es verglichen mit dem Zustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 2008 in der Zeit zwischen April 2010 (Urk. 8/157) und 25. Juni 2018 nicht zu einer massgeblichen und anhaltenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen. Dementsprechend liegt kein Revisionsgrund vor, was entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Astrid Meienberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty